Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3632

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 266/14

Verkündet am:

21. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §§ 1, 2 Abs. 2; [X.] § 158n Satz 3 a.[X.]

a)
Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversiche-rung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Inte-ressen entstehenden Kosten gerichtet.

Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a [X.] zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer [X.] für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem [X.] und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.

b)
§
158n Satz 3 [X.] a.[X.] hindert den Deckungsschutz gewährenden [X.] nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

[X.], Urteil vom 21. Oktober 2015 -
IV ZR 266/14 -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], die [X.]in [X.], [X.]
Karczewski und Dr. Schoppmeyer
auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] verurteilt worden ist, den Kläger von [X.] Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei
M.

vom 8. August 2012 in Höhe von 1.094,80

freizustellen. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 13. Dezember 2012 wird auch insoweit [X.].

Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und 32
% der Kosten der ersten und zweiten Instanz. Die üb-rigen Kosten trägt die [X.].

Von Rechts wegen

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-

Tatbestand:

Der Kläger schloss 1974 bei der [X.]n eine Rechtsschutzver-sicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ([X.]
75). Diese bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand

(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungs-falles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos-ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

§ 2 Umfang

(1) Der Versicherer trägt

a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungs-

(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird.

§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versiche-rer einen Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und dessen gesetzliche Vergütung der

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§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten

(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß
die Wahrneh-mung der rechtlichen Interessen des [X.]s keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine Leistungspflicht vernei-nen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer unter Angabe "

Der Kläger beteiligte sich 1995 und 1996 als atypischer stiller Ge-sellschafter an zwei Unternehmen der sog. G.

G.

. 2004 wandte er sich an die Anwaltskanzlei M.

(fortan: Pro-zessbevollmächtigte), um Ansprüche wegen dieser Beteiligungen
geltend zu machen. Nachdem die [X.] zunächst [X.] für Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften gewährte, sagte sie dem Kläger [X.] einer Vereinbarung vom
6./8. Juli 2009 [X.] im erbetenen Umfang für ein Vorgehen gegen Konzeptanten, Initiatoren und ehemalige Vorstände der G.

G.

wegen Betruges und anderer unerlaub-ter Handlungen zu. Der Rechtsstreit mit den Anlagegesellschaften ende-te mit einem Vergleich; jedoch wurde am 20. Juni 2007 das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der am Vergleich beteiligten [X.] eröffnet.

Mit Schreiben vom 9. März 2011 rieten die Prozessbevollmächtig-ten des [X.] diesem, Ansprüche wegen seiner Beteiligungen gegen die Wirtschaftsprüfer geltend zu machen, die für die G.

G.

tä-tig gewesen waren. Mit Schreiben vom 28. März 2011 baten sie die [X.] um [X.] für die außergerichtliche Interessenwahrneh-mung für Ansprüche aus Beihilfe zum Betrug und Kapitalanlagebetrug sowie aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen drei [X.], die für die G.

G.

tätig gewesen
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waren. Hierbei verwiesen die Prozessbevollmächtigten des [X.] auf eine von ihnen gefertigte Stellungnahme zur Haftung der Wirtschaftsprü-fungsunternehmen. Der Kläger erteilte seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 31. März 2011 Auftrag und Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung wegen Schadensersatzforderungen gegen Unternehmen der S.

G.

und Rechtsnachfolger.

Im Folgenden korrespondierten die Prozessbevollmächtigten des [X.] und die [X.] über den Deckungsschutz für die außergericht-liche Interessenwahrnehmung gegen die [X.]. Schließlich teilte die [X.]
mit Schreiben vom 29. Juli 2011 den Prozessbevollmächtigten des [X.] mit, dass sie für eine außergericht-liche Tätigkeit gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Beteilig-ten an der angeblichen Straftat bereits [X.] zugesagt habe und es sich bei den Wirtschaftsprüfungsunternehmen um vermeintliche Gehil-fen handele, so dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Der [X.] für die hier behandelte außergerichtli-che Angelegenheit sei daher bereits erteilt und geleistet. Mit einem [X.] Schreiben vom 29. Juli 2011
wandte sich die [X.] an den Klä-ger, übermittelte ihm ihr Schreiben vom
selben Tag
an die [X.] und führte u.a. folgendes aus:

"Für eine außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte hatten wir bereits De-i-chen Bereich erstreckt sich (trotz größter Bedenken zur [X.]) auch auf die Wirtschaftsprüfer, denn sie haben die Prospekte testiert und kamen von vornherein als mögliche
Tatbeteiligte in Betracht. Dies löst aber bei Ihren

Ganz wichtig: Als Ihr Vertragspartner gehört es zu unseren Pflichten, Sie von Gebührenansprüchen Ihres Anwalts [X.]
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zustellen. "Freistellung"
bedeutet bei berechtigten [X.] Zahlung an den Anwalt und bei unberech-tigten Forderungen Unterstützung bei der Abwehr dieser Gebührenforderung. Deshalb unsere dringende Bitte: In-formieren Sie uns sofort, wenn Ihnen die Anwaltskanzlei für die außergerichtliche Tätigkeit gegen Wirtschaftsprüfer Kosten in Rechnung stellen sollte."

Der Kläger erhob sodann Ende Dezember 2011 Klage auf Feststel-lung, dass die [X.] ihm [X.] für die außergerichtliche Inte-ressenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
zu gewähren hat.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellten die Prozessbevoll-mächtigten des [X.] bei einem Rechtsanwalt in [X.]

, den das [X.] der Justiz des [X.] als Gütestelle im Sinne des §
794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt hatte, einen Antrag auf [X.] Streitschlichtung gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunterneh-men. Hierüber informierten die Prozessbevollmächtigten des [X.] die [X.] erstmals mit
Schreiben vom 27. März 2012. Außerdem baten sie darin um [X.] für das Schlichtungsverfahren und vorsorglich für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren. Dem schloss sich eine Kor-respondenz zwischen der [X.]n und den Prozessbevollmächtigten des [X.] an, ohne dass diese sich dabei verständigen konnten.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 wandte sich die [X.] unter dem Betreff "Ihre Sache gegen S.

G.

pp. (drei Wirtschaftsprüfer)

Güteverfahren"
erneut an den Kläger. Sie meinte in dem Schreiben unter anderem, dass die Prozessbevollmächtigten des [X.] die behaupteten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer bisher überhaupt nicht geltend gemacht hätten und nicht einmal ein Anspruchs-5
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schreiben existiere. Sie führte weiter aus, dass nach ihrer Ansicht das Schlichtungsverfahren nicht notwendig gewesen sei und hierdurch unnö-tige Mehrkosten verursacht worden seien. Sodann heißt es in diesem Schreiben:

"Da wir vermuten, dass die Anwälte das Vorgehen nicht mit Ihnen abgesprochen haben, möchten wir Ihnen gleichwohl weiterhelfen. Wir sind bereit, die Kosten des Schlichters zu

Bitte informieren Sie uns, wenn der Schlichteeine Kostenrechnung zusendet. Wir werden diese Rech-nung dann prüfen und entweder für Sie bezahlen oder an-derenfalls Ihnen [X.] für die Abwehr der Forde-rung geben. Das gleiche gilt für eine etwaige Rechnung der Anwaltskanzlei M.

in J.

. Für die [X.] im Schlichtungsverfahren fällt dort normalerweise eine zusätzliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz (RVG) an. Wir sind der Meinung, dass diese Gebühr aber von Ihnen nicht verlangt werden kann, da durch diese
Vorgehensweise der Rechtsanwälte unnötige Mehrkosten entstanden sind. Wir werden Ihnen in diesem Fall daher [X.] für die Abwehr der Gebührenforde-rung zur Verfügung stellen."

Am 8. August 2012 erstellten die Prozessbevollmächtigten des [X.] eine [X.] für ihre Tätigkeit im Zusam-menhang mit Ansprüchen gegen die
Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Darin machten sie -
jeweils nebst Auslagenpauschale und Umsatz-steuer
-
eine 1,8 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach Nr.
2300 VV RVG sowie für das Güteverfahren eine 1,5 Geschäfts-gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG geltend; auf letztere rechneten sie 0,75 der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Insgesamt [X.] sie 3.689

Prozessbevollmächtigten des [X.] mit Schreiben vom 17. August 2012 bei der [X.]n ein und verlangten namens und in Vollmacht des 8
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[X.], diesen von der Kostenforderung freizustellen. Die [X.] lehnte es ab, diese Forderung zu bezahlen, und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend von der geltend gemachten Vergütung freigestellt habe, nämlich in Form der Zahlung berechtigter und der Abwehr unbe-rechtigter Ansprüche.

Der Kläger hat

soweit noch von Interesse

zuletzt beantragt, die [X.] zu verurteilen, ihn von der Gebührenforderung seiner [X.]n aus der [X.] vom 8. August 2012 freizustellen. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage hin-sichtlich der Gebührenforderung für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80

n, die Berufung des [X.] im Übrigen [X.].

Die [X.] erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.] Urteils, der Kläger verfolgt mit s[X.] Anschlussrevision eine Verurteilung auch wegen der von seinen Pro-zessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemach-ten Gebührenforderung von insge

Entscheidungsgründe:

Die Revision der [X.]n hat Erfolg, die Anschlussrevision des [X.] hat keinen Erfolg.

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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen die [X.] einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarrechnung s[X.] Prozessbevollmächtigten in dem Umfang, in dem die Honorarforde-rung der Prozessbevollmächtigten begründet sei. Diesen Anspruch habe die [X.] nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger [X.] für eine Abwehr dieser anwaltlichen Gebührenforderung zugesagt habe.

Es sei allein Bestandteil der Haftpflicht-, nicht aber der Rechts-schutzversicherung, dem Versicherungsnehmer [X.] zu ge-währen. Aus dem Versicherungsvertrag folge nichts anderes. Die Rege-lung in §§
1, 2 [X.] könne ein durchschnittlicher [X.] bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berück-sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs nur so verstehen, dass der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung des vom [X.] ausgewählten Anwalts zu tragen habe. Ein Wahlrecht des Versicherers, den Versicherungsnehmer unter Übernahme der [X.] anfallenden Kosten auf die Abwehr von Gebührenansprüchen zu ver-weisen, sähen die Versicherungsbedingungen nicht vor. Deshalb komme es nicht darauf an, dass eine Freistellungsverpflichtung auch die Pflicht umfasse, unbegründete Ansprüche abzuwehren. In der Rechtsschutzver-sicherung leiste der Versicherer nicht schuldbefreiend, wenn er den Ver-sicherungsnehmer darauf verweise, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung des Anwalts zu verteidigen. Denn damit biete der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung für einen tatsächlich noch nicht eingetretenen Versicherungsfall an, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts. Der Versiche-rungsnehmer sei jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungs-fall zu verfolgen. Halte der Versicherungsnehmer die Gebührenforderung seines Anwalts für begründet, könne der Versicherer daher nur noch 12
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wählen,
ob er die Gebührenforderung begleiche oder dies

ganz oder teilweise

ablehne.

Jedoch sei nur ein Teil der von den Prozessbevollmächtigten des [X.] geltend gemachten Gebühren angefallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] sei. Aus
dem
Auftrag vom März 2011 lasse sich nicht sicher ent-nehmen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit einer [X.] Geschäftsbesorgung beauftragt
habe. Der Kläger habe zu [X.] umfassenden, nach außen
gerichteten
Tätigkeit seiner [X.] nicht ausreichend vorgetragen. Es liege daher allenfalls eine Beratung nach § 34 RVG vor; diese sei aber in der [X.] nicht abgerechnet.

Freistellung könne der Kläger aber hinsichtlich der Gebührenforde-rung seiner Prozessbevollmächtigten für das Güteverfahren verlangen. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei entstanden, weil die Pro-zessbevollmächtigten des [X.] eine Antragsschrift erstellt hätten. Un-geachtet des unter der Bedingung von Deckungsschutz erteilten Auftrags sei anzunehmen, dass der Kläger ein solches Kosten auslösendes [X.] gebilligt habe, weil das Schlichtungsverfahren grundsätzlich [X.] gewesen sei, bei Eilbedürftigkeit Risiken und Gefahren abzuweh-ren. Die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG sei auch eine gesetzliche Gebühr im Sinne
von
§ 2 Abs. 1 a) [X.].

Die [X.] könne nicht geltend machen, es handele sich bei der Vergütung für die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren um unnötige Kos-ten. Denn dies betreffe den Einwand der Mutwilligkeit. Diesen müsse der Versicherer unverzüglich schriftlich erheben und zudem den Versiche-14
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rungsnehmer nach § 158n [X.] a.[X.] belehren. Daran fehle es, so dass die [X.] mit diesem Einwand gemäß § 158n [X.] a.[X.] ausgeschlos-sen sei.

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

1.
Revision der [X.]n

Die Revision der [X.]n ist begründet und führt zur
Wiederher-stellung des [X.] landgerichtlichen Urteils. Die Klage auf Freistellung von der Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten des [X.] für das Güteverfahren in Höhe von 1.094,80

n-begründet. Die [X.] hat den bezüglich dieser Forderung im Streitfall bestehenden Anspruch des [X.] auf Kostenbefreiung erfüllt, weil sie ihm [X.] zur Abwehr dieser Gebührenforderung zugesagt hat.

a) Für den Versicherungsfall ist das Gesetz über den Versiche-rungsvertrag ([X.])
in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden [X.] anzuwenden, Art.
1 Abs. 2 EG[X.], weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.

Nach den im Streitfall vereinbarten [X.] ist Versicherungsfall beim Schadensersatzrechtsschutz der Eintritt des dem Anspruch zu-grunde liegenden Schadenereignisses (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] kommt es darauf an, mit welchem Tatsachenvortrag der Versiche-rungsnehmer den Schadensersatzanspruch begründet; als frühestmögli-cher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflicht-widrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer den 17
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Anspruch herleitet (Senatsurteile vom 19. März 2003

IV ZR 139/01, [X.], 638 unter 1 a zu § 14 Abs. 1 [X.]; vom 30. April 2014

[X.], [X.]Z 201, 73 Rn. 16 zu § 4 (1)
Satz 1 a [X.] 94). Dies ist hier die Behauptung des [X.], die Wirtschaftsprüfer hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betrug und Kapitalanlagebe-trug der für das Anlagekonzept Verantwortlichen geleistet; diese Beihilfe hat ihre anspruchsbegründende Wirkung erst bei Begehung der Haupttat, mithin im Zeitpunkt der Anlageentscheidung des [X.] entfaltet (Se-natsurteil vom 30. April 2014 aaO Rn. 21 f.). Dies war 1995 bzw. 1996.

b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die [X.] sei schon im Hinblick auf §
158n Satz 3 [X.] a.[X.] mit dem Einwand ausgeschlos-sen, der Kläger sei nicht verpflichtet, seinen Prozessbevollmächtigten die Gebühren für das Güteverfahren zu bezahlen. §
158n Satz 3 [X.] a.[X.] hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.

aa) §
158n [X.]
a.[X.] erfasst nur den Fall, dass der Versicherer Deckungsschutz für eine bestimmte Interessenwahrnehmung versagt, [X.] erklärt, dass keine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungs-nehmer bestehe. Hingegen befasst sich §
158n [X.] a.[X.] nicht mit der Frage, welche Leistungen der Versicherer im Rahmen eines zugesagten Deckungsschutzes zu erbringen hat, insbesondere unter welchen Vo-raussetzungen der Versicherer welche Gebühren des vom Versiche-rungsnehmer beauftragten Anwalts zu bezahlen hat. Ebenso
wenig regelt §
17 [X.] diese Frage.

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Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Normen. Beide sprechen davon, dass der Versicherer seine Leistungspflicht verneint; inhaltlich beziehen sie sich auf die Interessenwahrnehmung sowie auf Erfolgsaus-sicht und Mutwilligkeit. Die Überschrift von §
17 [X.] nennt ausdrücklich die Prüfung der Erfolgsaussichten. Beide Bestimmungen betreffen damit die Frage, ob die Rechtsverfolgung als solche Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. §
1 [X.] 2010 Rn. 14; MünchKomm-[X.]/[X.], § 128 Rn. 13; [X.]/
[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 [X.] Rn. 5). Darum geht es im Streitfall nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die [X.] der Einleitung des [X.] entstandenen Anwaltskosten

bei von der [X.]n anerkannter Pflicht, Versicherungsschutz zu ge-währen

notwendig waren oder die hierdurch entstandenen Kosten bei einem kostensparenden Vorgehen vermeidbar gewesen wären.

bb) Das Berufungsgericht verkennt zudem, dass die [X.] im Rechtsstreit von Anfang an zugestanden hat, dem Kläger zu Deckungs-schutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die [X.] verpflichtet zu sein.

Diesen Deckungsschutz hat die [X.] dem Kläger bereits [X.] gewährt. Unabhängig von ihrem übrigen Verhalten hat sie dem Kläger spätestens mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 2011 umfas-senden Deckungsschutz für die "außergerichtliche Interessenwahrneh-mung"
gegenüber den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zugesagt. So ist das Schreiben der [X.]n vom 29. Juli 2011 nach objektivem [X.] zu verstehen. Denn die [X.] teilt dem Kläger darin mit, dass sie bereits eine Deckungszusage für die außergerichtliche Inte-ressenwahrnehmung gegen potentielle Täter und Tatbeteiligte erteilt ha-24
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14
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be
und sich diese Zusage im außergerichtlichen Bereich auch auf die Wirtschaftsprüfer erstrecke. Dies darf und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin
verste-hen, dass die [X.] ihm auch für eine außergerichtliche [X.] gegenüber den Wirtschaftsprüfern [X.].

Diese Deckungszusage umfasst auch die Tätigkeit der [X.] des [X.] gegenüber einer staatlich anerkannten Güte-stelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn als außergerichtliche Interessenwahrnehmung sind nach objektivem Empfängerhorizont sämt-liche Handlungen zu verstehen, die dazu dienen, die Interessen des [X.] ohne Einschaltung eines Gerichts zu wahren. Wie auch das Berufungsgericht erkennt,
handelt es sich bei der Anrufung [X.] anerkannten Gütestelle um einen solchen außergerichtlichen Schritt. Eine Gütestelle ist schon deshalb kein Gericht, weil sie keine verbindli-che
Entscheidung gegen den Willen einer der Parteien treffen kann.

c) Die [X.] hat den bestehenden Freistellungsanspruch des [X.] im Hinblick auf die Gebührenforderung -
an[X.] als das [X.] meint -
erfüllt, indem sie dem Kläger zugesagt hat, ihm [X.] zu gewähren, falls sein Prozessbevollmächtigter die Gebüh-renforderung klageweise geltend machen sollte.

aa) Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, im Versicherungs-fall den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 a, Abs. 2 [X.], der bestimmt, dass der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versiche-rungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt.
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-

Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist
nach gefestig-ter Rechtsprechung des Senats
auf die Befreiung von den bei der Wah-rung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet
(Senats-urteile
vom 16. Juli 2014

[X.], [X.]Z 202, 122 Rn. 28
m.w.N.
und -
zu §
2 [X.]
75
-
vom 14.
April 1999 -
IV
ZR 197/98, [X.], 706 unter 2
b). Der Versicherer verspricht, den Versicherungsnehmer vor konkreten Vermögensnachteilen zu schützen, so dass dieser im [X.] nicht mit Kosten belastet wird. Diese Kosten bilden den Scha-den, dessen Deckung der Rechtsschutzversicherer vertraglich übernom-men hat (Senatsurteil vom 14. April 1999

[X.], [X.], 706
unter 2 c; [X.], Urteil vom 24. April 1967 -
II ZR 229/64, [X.], 774 unter II 2)
und von denen der Versicherer den Versicherungs-nehmer nach den Regelungen der [X.] freizustellen hat.

Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den [X.] von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht [X.], Urteile
vom 15. Dezember 2010

VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002

[X.], [X.], 2382 unter [X.]; Senatsurteil vom 19. Januar 1983

[X.], NJW 1983, 1729 unter 1 b; [X.], Urteil vom 24. Juni 1970

[X.], NJW 1970, 1594
unter [X.]). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche. Er gilt auch für die Rechtsschutzversicherung ([X.], r+s
2012, 209, 212; [X.]., r+s
2010, 221, 229).

bb) Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach § 2 Abs. 1 a [X.] zu tragenden gesetzlichen Vergü-30
31
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16
-

tung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versiche-rungsnehmer [X.] für einen etwaigen Gebührenprozess zwi-schen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt ([X.]; [X.], r+s
2010, 221, 229). Denn auf welche Art und Weise der Versicherer den Kostenbefreiungsanspruch erfüllt, richtet sich nach den allgemein für einen Freistellungsanspruch gelten-den Regeln (unter 1). Weder die [X.] noch das Gesetz enthalten vorran-gige Bestimmungen (unter 2). Es stimmt zudem mit der in der Rechts-schutzversicherung angelegten Trennung zwischen Versicherungsvertrag und Mandatsverhältnis überein (unter 3) und benachteiligt den Versiche-rungsnehmer nicht unangemessen (unter 4).

(1) Auf welche Weise der Rechtsschutzversicherer den Versiche-rungsnehmer von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grundsätz-lich frei (Senatsurteile vom 14. März 1984

IVa ZR 24/82, [X.], 530 unter II; vom 16. Juli 2014

[X.], [X.]Z 202, 122 Rn. 27; [X.], [X.] 12. Aufl. §
2 Rn. 36; [X.]/[X.], Rechtsschutzversiche-rung
8. Aufl. § 5
[X.] 2000
Rn.
169). Entscheidend ist nur, dass das Er-gebnis -
Befreiung des Versicherungsnehmers von der Verbindlichkeit -
erreicht wird (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 -
[X.], aaO Rn. 27 m.w.N.).

Schon nach allgemeinen Regeln steht dem Schuldner des [X.] ein Wahlrecht zu ([X.], Urteil vom 17. Februar 2011

III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; [X.]/[X.], BGB Neubearbeitung 2014
§
257 Rn. 7; [X.]/[X.], 6. Aufl. §
257 Rn.
4). Der Versicherer kann mithin entscheiden, ob er die Gebüh-renforderung als Dritter gemäß § 267 BGB bezahlt, ob er mit dem Pro-zessbevollmächtigten eine (befreiende) Schuldübernahme vereinbart
33
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-
17
-

oder ob er in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Pro-zessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Hält der Versicherer die Ge-bührenansprüche für unbegründet, muss er dem Versicherungsnehmer deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen.

In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungs-pflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraran-spruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines [X.] übernimmt ([X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung
8. Aufl. §
5 [X.] 2000 Rn. 10; [X.]. [X.], 1329, 1330 f.; [X.]. r+s
2013, 131; in dieser Richtung auch [X.], Handbuch [X.]. § 37 Rn. 5; [X.], Urteil vom 14.
Juli 1972 -
VII ZR 41/71,
VersR 1972, 1141 unter 3 d; [X.] JurBüro 1988, 907;
a.[X.] Köln, Urteil vom 4.
August 2015 -
9
U 82/14, n.v.; [X.] r+s
2013, 129, 131). Sinn einer vertraglichen Freistellungsvereinbarung ist, dass der Freistellungsschuldner sich um die Abwehr der Ansprüche kümmert und jegliche Nachteile vom Freistellungsgläubiger abhält ([X.]/[X.], NJW 2013, 2072, 2076). Deshalb kann eine Freistel-lung auch in der Weise erfolgen, dass der Versicherer verspricht, die Kosten für einen Prozess zu übernehmen (vgl. für den allgemeinen zivil-rechtlichen Befreiungsanspruch Senatsurteil vom 19. Januar 1983

[X.], NJW 1983, 1729
unter 2 c)
und der Prozess auf seine Kosten und sein Risiko geführt wird.

(2) Weder die Vorschriften über die Rechtsschutzversicherung (§§
158l bis 158o [X.] a.[X.] bzw. §§
125 ff. [X.] n.[X.]) noch der Versiche-rungsvertrag oder die einbezogenen [X.] enthalten in dieser
Hinsicht von den allgemeinen Regeln abweichende Bestimmungen, die es aus-35
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-

schließen, dass der Versicherer seine Freistellungsverpflichtung hinsicht-lich der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts erfüllt, indem er dem Versicherungsnehmer [X.] gewährt.

Den §§
158l bis 158o [X.] a.[X.] bzw. § 125 [X.] n.[X.] lässt
sich nichts für die Frage entnehmen, auf welche Weise der Versicherer den Versicherungsnehmer von Gebührenansprüchen freizustellen hat.
[X.] und [X.] enthalten ebenfalls keine
Bestimmungen, [X.] derer der Versicherer gehindert wäre, den Befreiungsanspruch durch die nach allgemeinen Regeln mögliche [X.] zu erfül-len. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen,
wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche [X.] und damit

auch

auf seine Interessen an (ständige Recht-sprechung, jüngst
etwa Senatsurteil vom 1. April 2015

IV ZR 104/13, [X.], 617
Rn. 13).

Gemäß §
1 Abs. 1 [X.] trägt der Versicherer die dem Versiche-rungsnehmer entstehenden Kosten; §
2 [X.] legt fest, welche Kosten hiervon erfasst werden (ebenso §
5 [X.] 2010). §
2 Abs. 2 [X.] be-stimmt, dass der Versicherer die Leistungen nach §
2 Abs. 1 [X.] zu erbringen hat, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Daraus entnimmt der durchschnittliche [X.], dass der Versicherer verspricht, ihn von den Kosten der Rechtsverfolgung und insbesondere den Gebühren des eigenen [X.] freizustellen. Es erschließt sich dabei dem durchschnittlichen Ver-37
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sicherungsnehmer aus § 2 Abs. 1 a, b [X.], dass der Versicherer nur bereit ist, solche Gebühren eines Rechtsanwalts zu bezahlen, die der Versicherungsnehmer nach Recht und Gesetz schuldet, die also tatsäch-lich entstanden sind und die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus den gesetzlichen Bestimmungen über die anwaltliche Vergü-tung ergeben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem Rechtsschutzversprechen des Versicherers weiter entnehmen, dass der Versicherer ihn auch vor überhöhten Forderungen seines Rechtsanwalts schützen und unberechtigte oder aus anderen Gründen nicht zu [X.] des Rechtsanwalts abwehren wird.

Hingegen enthalten die Versicherungsbedingungen keine Rege-lung, auf welche Weise der Versicherer diese Leistungen zu erbringen hat. Ebenso
wenig bestimmen die Versicherungsbedingungen, auf wel-chem Weg zu entscheiden ist, wenn Versicherungsnehmer und Versiche-rer über Entstehung oder Höhe der gesetzlichen Gebühren unterschiedli-cher Ansicht sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird [X.] den Bedingungen nur entnehmen, dass der Versicherer die Befreiung in der nach den gesetzlichen Regeln geschuldeten Art und Weise erbrin-gen wird.

(3) Dies ergibt sich weiter aus der Trennung zwischen dem [X.] und dem Mandatsverhältnis.

Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer nach § 2 Abs. 1 a [X.] zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts [X.] entgegenstehen, richtet sich

wie auch ein durchschnittlicher Ver-sicherungsnehmer erkennt

nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen 39
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Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungs-nehmer tätigen Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 1 a [X.]
kann verbind-lich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer ent-schieden werden ([X.], 16, 17). Dies ist auch erforderlich und geboten, wenn Streit besteht, ob die Gebührenforderung des [X.] berechtigt ist, weil der Versicherer in § 2 Abs. 1 a [X.] nur ver-spricht, solche gesetzlichen Gebühren zu tragen, die tatsächlich ent-standen sind. Ein Urteil im Prozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bindet den Anwalt nach allgemeiner Meinung nicht (LG Trier
r+s 1988, 16, 17 f.; [X.]/[X.]
aaO § 5 [X.] 2000 Rn. 99; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 5 [X.] 2010 Rn. 20). Der [X.] wäre also trotz eines [X.] Urteils in jenem Prozess nicht gehindert, seine Gebührenforderungen
in einem Prozess
gegen seinen Mandanten durchzusetzen. Die Versicherungsbedingungen geben einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer keinen Anhalts-punkt, aufgrund dessen er erwarten könnte, dass ein Rechtsstreit mit dem Versicherer Bindungswirkung für das Mandatsverhältnis haben könnte. Gegenstand der Deckungsklage ist grundsätzlich nur die
Frage, ob der Versicherer für den betreffenden Vorgang bzw. das jeweilige [X.] Deckungsschutz zu gewähren hat.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt daher, dass stets dann, wenn der Versicherer einwendet, die vom Rechtsanwalt ge-forderte Vergütung stehe diesem nicht zu, dies verbindlich nur in einem Rechtsstreit mit dem Anwalt entschieden werden kann. Ihm ist klar, dass gebührenrechtliche Fragen nicht Gegenstand des Versicherungsverhält-nisses sind. Bestreitet der Versicherer, dass die Gebührenforderung des 42
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Rechtsanwalts berechtigt ist, ist dies im Mandatsverhältnis zu klären. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer [X.]
für einen etwaigen Gebührenprozess
zu gewähren
([X.], r+s
2010, 221, 229); eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die [X.] des Prozessbevollmächtigten bindet den Versicherer. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist insoweit entscheidend, dass das vom Versicherer geschuldete Ergebnis -
Befrei-ung von der Verbindlichkeit
-
eintritt (Senatsurteil vom 16. Juli 2014
-
[X.], [X.]Z 202, 122
Rn. 27 m.w.N.).

(4) Die Interessen des Versicherungsnehmers werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsan-walts berechtigt sind, durch eine [X.] nicht in unangemesse-ner Weise beeinträchtigt.

Besteht Streit, ob und in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Gebühren hat, ist der Versicherungsnehmer in jedem Fall gezwungen, sich auf eine streitige Auseinan[X.]etzung einzulassen, sei es im Verhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten, sei es in einem
Rechtsstreit mit dem Versicherer. Letzteren hat der [X.] auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu führen, weil für Streitigkei-ten mit dem Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß kein Versiche-rungsschutz besteht (§ 4 Abs. 1 h [X.]; § 3 Abs. 2 h [X.] 2010); dies birgt zudem die Gefahr, dass der Prozessbevollmächtigte in einem weite-ren Prozess die Gebührenforderung gegen den Versicherungsnehmer durchsetzt und der Versicherungsnehmer

nach rechtskräftiger Abwei-sung seines Freistellungsanspruchs

hierfür keinen Versicherungsschutz genießt (vgl. [X.], r+s
2013, 131, 132). Im anderen Fall trägt der Versi-43
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cherer Kosten und Risiko des Prozesses; das Ergebnis bindet ihn. [X.] besteht nur im Mandatsverhältnis die Möglichkeit, in bestimmten Fallgestaltungen einfach und kostengünstig Streitigkeiten über Grund und Höhe der gesetzlichen Vergütung zu entscheiden wie etwa im [X.] nach §
11 RVG; auch diese Entscheidungen sind für den [X.] bindend.

Da die vom Versicherer gewährte [X.] dem Versiche-rungsnehmer bei Gebührenforderungen seines Rechtsanwalts mithin we-sentliche Vorteile bietet, fällt der dabei bestehende Nachteil, eine streiti-ge Auseinan[X.]etzung mit seinem Rechtsanwalt führen zu müssen, nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist sowohl für den Rechtsanwalt als auch den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass diese Auseinan[X.]etzung nicht auf einem Misstrauen des [X.] beruht, sondern allein auf die Haltung des Versicherers zurückgeht, der die jeweilige Gebührenforderung für unberechtigt hält. Hingegen ist eine mögliche finanzielle Belastung des Versicherungs-nehmers durch die Gebührenforderung

etwa wenn der Rechtsanwalt seine Tätigkeit von entsprechenden Vorschüssen abhängig macht

un-erheblich; sie tritt in beiden Fällen gleichermaßen auf, weil der nicht zur Zahlung bereite
Versicherer stets nur leisten wird, nachdem die [X.] geklärt ist.

Es ist schließlich -
an[X.] als das Berufungsgericht annimmt -
gleichgültig, ob der im Rahmen eines Versicherungsfalls entstehende Streit über Höhe oder Berechtigung der anwaltlichen Gebührenforderung einen weiteren Versicherungsfall darstellen könnte. Liegt ursprünglich ein Versicherungsfall vor, schuldet der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz. In welchem Umfang und auf welche Art und Weise 45
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der Versicherer diesen Versicherungsschutz zu gewähren hat, hängt nicht davon ab, ob die Leistung des Versicherers unter Umständen er-folgt, die für sich genommen als Versicherungsfall nach den [X.] einzu-ordnen wären. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine vom Versiche-rer nach den Versicherungsbedingungen und dem Gesetz geschuldete Leistung
handelt, weil der bedingungsgemäße Versicherungsschutz Teil der für den jeweiligen Versicherungsfall bestehenden Leistungspflicht des Versicherers
ist. Hierzu
gehört auch die [X.].

2.
Anschlussrevision des [X.]

Die Anschlussrevision des [X.] ist unbegründet. Die Klageab-weisung im Hinblick auf die Gebührenforderung der [X.] des [X.] für ihre außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG hält im Ergebnis der Rechtsüberprüfung stand.

a) Die Klage ist hinsichtlich der geforderten Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG schon deshalb unbegründet, weil die [X.] dem Kläger
auch insoweit
[X.] für einen Gebührenprozess zugesagt hat. Ob die von den Prozessbevollmächtigten des [X.] verlangte Gebühr tatsäch-lich entstanden ist, in welcher Höhe sie berechtigt ist und ob es sich bei der Rechtsverfolgung gegenüber den Vorständen als Haupttätern und den Wirtschaftsprüfern als Gehilfen gebührenrechtlich um eine Angele-genheit handelt, ist nicht Gegenstand des Versicherungsverhältnisses zwischen Kläger und [X.]r, sondern allein Frage des Mandatsver-hältnisses. In einem solchen Fall kann der Versicherer [X.] auch dadurch
leisten, dass er dem Versicherungsnehmer ver-spricht, ihm
in einem etwaigen Gebührenprozess [X.] zu ge-währen und damit im Falle
eines Unterliegens verpflichtet ist, die Kosten 47
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dieses [X.] zu erstatten und die Forderung zu bezahlen (vgl. oben unter 1 c) bb).

b) Auf die Frage, ob die Forderung der Prozessbevollmächtigten des [X.] entstanden ist, kommt es daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Karczewski
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2012 -
11 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 27.06.2014 -
I-4 [X.] -

50

Meta

IV ZR 266/14

21.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. IV ZR 266/14 (REWIS RS 2015, 3632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3632

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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