Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. IX ZR 76/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 5106

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Gegenstand

Rechtsschutzversicherung: Anspruch auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers


Leitsatz

1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.

2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist der Rechtsschutzversicherer der Eheleute [X.](nachfolgend: Versicherungsnehmer). Die Versicherungsnehmer mandatierten die Beklagte zu 1, eine Rechtsanwaltssozietät, für die der Beklagte zu 2 tätig wurde, mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Bank. Die Klägerin lehnte zunächst die Erteilung einer Deckungszusage ab, erteilte diese dann aber nur für das Klageverfahren in erster Instanz und verweigerte sie für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Auf eine Rechnung der Beklagten vom 16. September 2015 zahlten die Versicherungsnehmer die Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit an die Beklagte zu 1.

2

Der Rechtsstreit der Versicherungsnehmer gegen die Bank endete mit einem Vergleich vom 12. Juli 2017. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Zudem hatte die Bank auf die außergerichtlichen Kosten der Versicherungsnehmer an die Versicherungsnehmer 2.042,51 € zu zahlen. Das Gericht überwies aufgrund einer Kostenrechnung vom 18. Juli 2017 an die Beklagte zu 1 als Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmer unverbrauchte Gerichtskosten in Höhe von 2.772 €. Die Beklagten teilten der Klägerin diese Rückzahlung und die Zahlung der hälftigen Verfahrensgebühr durch die Bank in Höhe von 873 € mit. Von dem Gesamtbetrag von 3.645 € seien 50 % der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und die Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 958,19 € abzuziehen. Den Restbetrag in Höhe von 644,29 € überwiesen die Beklagten an die Klägerin. Nachdem die Klägerin die Beklagten zur Auskehr der einbehaltenen und verrechneten Gerichtskosten aufgefordert hatte, erklärten die Beklagten namens und in Vollmacht der Versicherungsnehmer die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch für die von diesen an die Beklagten gezahlten Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage.

3

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.127,71 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.]

5

Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 902 veröffentli[X.]ht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die [X.] einen Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] €. Der Anspru[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer gegen die Beklagte zu 1 auf Auskehr der von der Geri[X.]htskasse an die Beklagte zu 1 als Zahlstelle der Versi[X.]herungsnehmer gezahlten unverbrau[X.]hten Geri[X.]htskosten na[X.]h § 675 Abs. 1, § 667 [X.] sei gemäß § 86 [X.] und § 17 Abs. 8 [X.] auf die Klägerin übergegangen. Dieser auf die Klägerin übergegangene [X.] sei ni[X.]ht na[X.]h §§ 387, 389 [X.] dur[X.]h die von der [X.] zu 1 für die Versi[X.]herungsnehmer erklärte Aufre[X.]hnung mit etwaigen Erstattungsansprü[X.]hen erlos[X.]hen. Es fehle an der Glei[X.]hartigkeit und der Gegenseitigkeit der zur Aufre[X.]hnung gestellten Forderungen. Zudem verstoße die Aufre[X.]hnung gegen die Zwe[X.]kbindung der von der Klägerin erbra[X.]hten Zahlungen. Der Beklagte zu 2 hafte entspre[X.]hend §§ 128, 130 HGB.

I[X.]

6

Dies hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung stand.

7

1. Re[X.]htsfehlerfrei bejaht das Berufungsgeri[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klägerin gegen die Beklagte zu 1, die Erstattung der Geri[X.]htskasse in Höhe von [X.] € an sie auszukehren. Der entspre[X.]hende Anspru[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer gegen die Beklagte zu 1 ist auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangen.

8

a) Die Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung ist eine S[X.]hadensversi[X.]herung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt ([X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.], NJW 2020, 1585 Rn. 10 mwN). Na[X.]h dieser Regelung geht ein dem Versi[X.]herungsnehmer gegen einen [X.] zustehender Ersatzanspru[X.]h auf den Versi[X.]herer über, soweit dieser den S[X.]haden ersetzt. Hierbei handelt es si[X.]h um einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]hsübergang im Sinne der §§ 412 ff [X.].

9

b) Die Klägerin hat ihren Versi[X.]herungsnehmern im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe von insgesamt 13.532,59 € einen S[X.]haden ersetzt, weil sie 4.518 € für Geri[X.]htskosten und 9.024,59 € für die Vergütung der geri[X.]htli[X.]hen Tätigkeit der [X.] aufge[X.]det hat. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h die Geri[X.]htskosten später auf 1.746 € ermäßigten.

In der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung stellt der Anspru[X.]h auf Kostenbefreiung die Hauptleistung des Versi[X.]herers dar. Die Kosten der Re[X.]htsverfolgung bilden den S[X.]haden, dessen De[X.]kung der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer übernommen hat ([X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.], [X.], 285, 286 mwN; Prölss/[X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 1 [X.] 2010 Rn. 26). Der Leistungsanspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers ist auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung der re[X.]htli[X.]hen Interessen entstehenden Kosten geri[X.]htet ([X.], Urteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 122 Rn. 28; vom 21. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1501 Rn. 30 mwN). Dabei erfüllt der Versi[X.]herer den bestehenden Befreiungsanspru[X.]h no[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass er dem Versi[X.]herungsnehmer einen entspre[X.]henden Betrag zur Verfügung stellt ([X.], Urteil vom 16. Juli 2014, aaO Rn. 27 ff). Ents[X.]heidend ist vielmehr, dass das Ergebnis - Befreiung von der Verbindli[X.]hkeit - eintritt ([X.], Urteil vom 11. April 2018 - [X.]/16, [X.], 673 Rn. 23 mwN). Dieser Kostenbefreiungsanspru[X.]h ist fällig, sobald der Versi[X.]herungsnehmer wegen der Kosten in Anspru[X.]h genommen wird (vgl. § 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. a [X.] 2010; [X.], Urteil vom 14. April 1999, aaO unter 2.b; [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, 9. Aufl., § 1 [X.] 2010 Rn. 22).

Ents[X.]hließt si[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer in Wahrnehmung seiner re[X.]htli[X.]hen Interessen zu einem geri[X.]htli[X.]hen Vorgehen, handelt es si[X.]h na[X.]h diesen Maßstäben bei der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Einrei[X.]hung der Klages[X.]hrift fälligen 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen na[X.]h Nr. 1210 [X.] um einen S[X.]haden. Glei[X.]hes gilt, sofern in einem geri[X.]htli[X.]hen Verfahren Auslagen- und Kostenvors[X.]hüsse angefordert werden (vgl. au[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 2010). Der Versi[X.]herungsnehmer entnimmt den Bedingungen, dass der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer unabhängig von späteren Ermäßigungen Kostenbefreiung in Höhe der vollen Verfahrensgebühr und etwaiger weiterer Auslagen- und Kostenvors[X.]hüsse s[X.]huldet. Daher führen spätere Ermäßigungen der Geri[X.]htsgebühren - etwa wegen der Festsetzung eines niedrigeren als des ursprüngli[X.]h angenommenen Streitwerts oder wegen der Erfüllung eines Ermäßigungstatbestandes na[X.]h Nr. 1211 [X.] - ni[X.]ht dazu, dass in Höhe der unverbrau[X.]hten Geri[X.]htskosten kein S[X.]haden des Versi[X.]herungsnehmers vorlag. Der Versi[X.]herer ersetzt dem Versi[X.]herungsnehmer in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung au[X.]h dann einen S[X.]haden, [X.]n die Höhe der Kosten der Re[X.]htsverfolgung no[X.]h ni[X.]ht endgültig feststeht.

Im Streitfall leistete die Klägerin die 4.518 € im Hinbli[X.]k auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 [X.]. Dass si[X.]h diese Verfahrensgebühr aufgrund des ges[X.]hlossenen Verglei[X.]hs gemäß Nr. 1211 [X.] später auf eine 1,0-Gebühr ermäßigte, ändert ni[X.]hts daran, dass die Klägerin ihren Versi[X.]herungsnehmern bereits mit der Zahlung auf die Verfahrensgebühr einen S[X.]haden ersetzte.

[X.]) Soweit die Geri[X.]htskasse an die Beklagte zu 1 als Prozessbevollmä[X.]htigte der Versi[X.]herungsnehmer unverbrau[X.]hte Geri[X.]htskosten in Höhe von 2.772 € überwies, begründete dies einen Auszahlungsanspru[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer gegen die Beklagte zu 1 aus §§ 675, 667 [X.].

aa) Der Re[X.]htsanwalt ist gemäß § 667 [X.] verpfli[X.]htet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Ges[X.]häftsführung erlangt. Dies sind alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung finden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen ([X.], Urteil vom 10. Juli 2015 - [X.], [X.], 317 Rn. 36 insoweit in [X.]Z 206, 211 ni[X.]ht abgedru[X.]kt; [X.]/[X.]ek/[X.], [X.], 2017, § 667 Rn. 7). Dana[X.]h hat der Mandant aus einem Anwaltsvertrag einen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vors[X.]husses, der die tatsä[X.]hli[X.]h ges[X.]huldete Vergütung übersteigt ([X.], Urteil vom 7. März 2019 - [X.], NJW 2019, 1458 Rn. 6 mwN). Ebenso steht dem Mandanten gemäß § 675 Abs. 1, § 667 [X.] ein Anspru[X.]h auf Herausgabe hinsi[X.]htli[X.]h der Zahlungen zu, die ein Prozessgegner an den Re[X.]htsanwalt erbringt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.], NJW 2020, 1585 Rn. 11). S[X.]hließli[X.]h sind Leistungen Dritter, die der Re[X.]htsanwalt aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Anwaltsvertrags für den Mandanten erhält, aus der Ges[X.]häftsführung erlangt.

bb) Die Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs aus § 667 [X.] liegen vor. Die Beklagte zu 1 hat die von der Geri[X.]htskasse unstreitig an sie gezahlten 2.772 € aus der Ges[X.]häftsführung für die Versi[X.]herungsnehmer erlangt. Bei der Zahlung handelt es si[X.]h um eine Leistung der Geri[X.]htskasse an die Versi[X.]herungsnehmer.

Für einen Herausgabeanspru[X.]h aus § 667 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der erstatteten Geri[X.]htskosten ist es unerhebli[X.]h, ob die Versi[X.]herungsnehmer materiell-re[X.]htli[X.]h Inhaber des Anspru[X.]hs gegen die Geri[X.]htskasse sind oder ob dieser Anspru[X.]h gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer übergegangen ist. Für den Anspru[X.]h des Mandanten aus § 667 [X.] ist allein ents[X.]heidend, ob die Auszahlung an die Beklagte zu 1 eine Leistung der Geri[X.]htskasse an den Mandanten darstellt. Dies ist der Fall, [X.]n die Stellung des Anwalts insoweit der einer Zahlstelle verglei[X.]hbar ist.

Das Geri[X.]htskostengesetz regelt ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h, an [X.] eingezahlte und unverbrau[X.]hte Vors[X.]hüsse zu erstatten sind (vgl. aber § 30 Satz 2 GKG). § 5 Abs. 2 GKG setzt einen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kerstattung von Kosten voraus. Sie erfolgt grundsätzli[X.]h an denjenigen, dessen Kostens[X.]huld dur[X.]h die Zahlung erlos[X.]hen ist (vgl. [X.], Rpfleger 1985, 169; [X.], [X.], 714 f). Kostens[X.]huldner waren die Versi[X.]herungsnehmer. Sie s[X.]huldeten als Antragsteller in dem Klageverfahren gegen die Bank na[X.]h § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die Geri[X.]htskosten. Der Prozessbevollmä[X.]htigte einer Partei ist in aller Regel kein Antragsteller in diesem Sinne ([X.], [X.] 2007, 659, 660). Ebenso [X.]ig war die Klägerin Kostens[X.]huldner. Der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer s[X.]huldet dem Versi[X.]herungsnehmer die Befreiung von Re[X.]htsverfolgungskosten. Soweit die Klägerin daher die Geri[X.]htskostenvors[X.]hüsse für die Versi[X.]herungsnehmer gezahlt hat, beruht diese Zahlungspfli[X.]ht auf dem Versi[X.]herungsvertrag; sie bestand nur gegenüber den Versi[X.]herungsnehmern, ni[X.]ht aber gegenüber dem Geri[X.]ht (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO S. 715).

Dana[X.]h sind die Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs na[X.]h § 667 [X.] erfüllt, [X.]n die Geri[X.]htskasse - wie im Streitfall - die ni[X.]ht verbrau[X.]hten Geri[X.]htskosten gemäß § 29 Abs. 4 [X.] an den Prozessbevollmä[X.]htigten des Kostens[X.]huldners erstattet. Mit Eingang des Geldes auf dem Bankkonto des Re[X.]htsanwalts steht dem Mandanten ein Anspru[X.]h auf Auszahlung der ni[X.]ht verbrau[X.]hten Geri[X.]htskosten gegen den Re[X.]htsanwalt gemäß §§ 667, 675 [X.] zu [X.]/[X.], [X.], 871, 875). Na[X.]h der [X.] erfolgt eine Rü[X.]kzahlung an einen anderen als den Kostens[X.]huldner nur in hier ni[X.]ht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Bei einer Vertretung dur[X.]h einen Prozessbevollmä[X.]htigten ist na[X.]h § 29 Abs. 4 [X.] eine Rü[X.]kzahlung an diesen anzuordnen; dabei handelt es si[X.]h re[X.]htli[X.]h um eine Leistung an den Mandanten.

d) Der Anspru[X.]h der Versi[X.]herungsnehmer gegen die Beklagte zu 1, aus der Ges[X.]häftsführung erlangte Vorteile zu erstatten, stellt hinsi[X.]htli[X.]h der erstatteten Geri[X.]htskosten einen Ersatzanspru[X.]h im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.] dar.

aa) Der Forderungsübergang na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst jeden Anspru[X.]h, der auf Ausglei[X.]h der die Leistung des Versi[X.]herers auslösenden Vermögenseinbuße dur[X.]h Wiederherstellung des vor dem S[X.]hadensereignis bestehenden Zustands geri[X.]htet ist. Ents[X.]heidend ist insoweit ni[X.]ht der S[X.]huldgrund, sondern die wirts[X.]haftli[X.]he Funktion des Ersatzanspru[X.]hs ([X.], Urteil vom 24. November 1971 - [X.], [X.], 194, 195 zu § 67 [X.] aF). Daher gehen in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung Kostenerstattungsansprü[X.]he des Versi[X.]herungsnehmers gegen den unterlegenen Prozessgegner auf den Versi[X.]herer über ([X.], Urteil vom 23. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 3003 Rn. 8; vom 13. Februar 2020 - [X.], NJW 2020, 1585 Rn. 10; Prölss/[X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 59; Bru[X.]k[X.]/Voit, [X.], 9. Aufl., § 86 Rn. 65; [X.]/[X.], [X.], 871, 876). Glei[X.]hes gilt für einen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h wegen [X.] Anwaltskosten ([X.], r+s 1990, 341; [X.], [X.], 1578, 1579 jeweils zu § 20 [X.] 75; [X.], [X.], 1347; van [X.]/Plote/[X.], [X.], 3. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 51; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 23. November 1988 - [X.], [X.], 250, 251 unter 3. zum Forderungsübergang bei einer Überzahlung des Versi[X.]herers). S[X.]hließli[X.]h kann ein Herausgabeanspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers gegen seinen Prozessbevollmä[X.]htigten aus § 667 [X.] na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer übergehen ([X.], aaO; [X.], [X.] 2013, 654; [X.], [X.] 2013, 38; [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, 9. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 161; Loos[X.]hel[X.]/Paffenholz/Herdter, [X.], 2. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 156; [X.] in [X.]/[X.], Versi[X.]herungsre[X.]ht, 2. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 38; [X.]/[X.], aaO, S. 878; ebenso zu § 67 [X.] aF OLG Mün[X.]hen/LG Mün[X.]hen I, [X.], 158, 159; LG Mün[X.]hen I, [X.], 1099, 1100; [X.], NJW 2010, 1729, 1730; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 23. Juli 2019, aaO; vom 13. Februar 2020, aaO Rn. 11).

bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen geht der Anspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers gegen seinen Re[X.]htsanwalt aus § 667 [X.], die von der Geri[X.]htskasse erstatteten Geri[X.]htskosten herauszugeben, auf den Versi[X.]herer über. Dabei handelt es si[X.]h um einen Ersatzanspru[X.]h, der einem vom Versi[X.]herer ersetzten S[X.]haden entspri[X.]ht.

Denn im Rahmen der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung besteht der S[X.]haden - unabhängig von späteren Gebührenermäßigungen - in der Kostenbelastung des Versi[X.]herungsnehmers, wel[X.]he die geri[X.]htli[X.]he Verfahrensgebühr in der jeweils anfallenden Höhe umfasst (vgl. oben Rn. 10 f). Sofern si[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss des Re[X.]htsstreits herausstellt, dass die tatsä[X.]hli[X.]h entstandenen Geri[X.]htskosten geringer sind als die angeforderten Vors[X.]hüsse, handelt es si[X.]h bei dem Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h um einen Ersatzanspru[X.]h im Sinne des § 86 Abs. 1 [X.]. Dies gilt der Art na[X.]h au[X.]h für den Anspru[X.]h auf Erstattung unverbrau[X.]hter Geri[X.]htskosten gegen die Geri[X.]htskasse (vgl. [X.], [X.], 1218; van [X.]/[X.], Handbu[X.]h Versi[X.]herungsre[X.]ht, 7. Aufl., § 13 Rn. 72, 81 mwN; [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, 9. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 174; [X.]/[X.], [X.], 871, 876; aA [X.], [X.] 1983, 321 zu § 67 [X.] aF; Prölss/[X.]/[X.], [X.], 31. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 59; Bru[X.]k[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 17 [X.] 2012 Rn. 28; offen gelassen von [X.], [X.], 714, 715).

Erstattet die Geri[X.]htskasse die ni[X.]ht verbrau[X.]hten Geri[X.]htskosten an den Prozessbevollmä[X.]htigten, stellt der dadur[X.]h entstehende Herausgabeanspru[X.]h des Versi[X.]herungsnehmers aus § 667 [X.] ebenfalls einen Ersatzanspru[X.]h im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar und geht auf den Versi[X.]herer über. In der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ist anerkannt, dass dem Versi[X.]herer ein Anspru[X.]h gegen den Prozessbevollmä[X.]htigten auf Auskehrung der vom Prozessgegner auf die Kostenfestsetzungsbes[X.]hlüsse geleisteten Zahlungen zusteht ([X.], Urteil vom 23. Juli 2019 - [X.], NJW 2019, 3003 Rn. 8 mwN; vom 13. Februar 2020 - [X.], NJW 2020, 1585 Rn. 11). Für von der Geri[X.]htskasse auf Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he wegen ni[X.]ht verbrau[X.]hter Geri[X.]htskosten geleistete Zahlungen gilt ni[X.]hts anderes.

e) Die [X.] können si[X.]h ni[X.]ht auf ein Quotenvorre[X.]ht der Versi[X.]herungsnehmer berufen. Für Erstattungsansprü[X.]he aufgrund [X.] Geri[X.]htskosten besteht in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung kein Quotenvorre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers.

aa) Die Frage ist streitig. Die überwiegende Meinung s[X.]hließt ein Quotenvorre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers hinsi[X.]htli[X.]h eines Anspru[X.]hs auf Erstattung ni[X.]ht verbrau[X.]hter Geri[X.]htskosten aus ([X.], [X.] 2011, 363, 364; [X.], Urteil vom 28. August 2020 - 3 C 1988/19, juris Rn. 22; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung Rn. 148; Be[X.]kmann/Matus[X.]he-Be[X.]kmann/[X.], Versi[X.]herungsre[X.]hts-Handbu[X.]h, 3. Aufl., § 37 Rn. 590). Teilweise wird dies darauf gestützt, dass die von der Geri[X.]htskasse erstatteten Kosten von vornherein nur dem Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer zustünden (vgl. [X.], [X.] 2016, 104; Prölss/[X.]/Armbrüster, [X.], 31. Aufl., § 86 Rn. 54a; [X.] in [X.]/[X.], Versi[X.]herungsre[X.]ht, 2. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 38; [X.], NJW 2012, 1698, 1699; [X.], [X.], 572, 576; [X.]., [X.], 219). Andere Stimmen halten ein Quotenvorre[X.]ht au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Erstattung ni[X.]ht verbrau[X.]hter Geri[X.]htskosten für eins[X.]hlägig ([X.], [X.] 2007, 115, 116; [X.]/[X.], Re[X.]hts[X.]hutzversi[X.]herung, 9. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 174; van [X.]/[X.], Handbu[X.]h Versi[X.]herungsre[X.]ht, 7. Aufl., § 13 Rn. 93; [X.]/[X.], [X.], 871, 879, 881).

bb) Ein Quotenvorre[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h [X.] Geri[X.]htskosten s[X.]heidet aus. Das für die S[X.]hadensversi[X.]herung anerkannte Quotenvorre[X.]ht soll einem Versi[X.]herungsnehmer ermögli[X.]hen, seinen entstandenen S[X.]haden vollständig zu befriedigen, soweit die Ansprü[X.]he kongruent sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 1954 - [X.], [X.]Z 13, 28, 31 f; vom 30. September 1957 - [X.], [X.]Z 25, 340, 342). Dabei ist ni[X.]ht auf den gesamten S[X.]haden abzustellen, sondern nur der S[X.]haden des Versi[X.]herungsnehmers zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der adäquat den Gefahren ist, gegen die er si[X.]h dur[X.]h den Versi[X.]herungsvertrag versi[X.]hert hatte (versi[X.]hertes Risiko; [X.], Urteil vom 30. September 1957, aaO [X.]). Dabei nimmt das Quotenvorre[X.]ht vor allem Ersatzleistungen des S[X.]hädigers in den Bli[X.]k.

Hiervon zu unters[X.]heiden sind jedo[X.]h Überzahlungen des Versi[X.]herers, weil dieser Geri[X.]htskosten ersetzt, von denen si[X.]h bei Beendigung der Re[X.]htsverfolgung herausstellt, dass sie tatsä[X.]hli[X.]h nur in einer geringeren Höhe entstanden sind. Sol[X.]he Überzahlungen beruhen darauf, dass die endgültige Höhe des S[X.]hadens in der Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung insbesondere im Hinbli[X.]k auf die gesetzli[X.]hen Gebührenvors[X.]hriften häufig erst mit Abs[X.]hluss der Re[X.]htsverfolgung feststeht. Insbesondere kann si[X.]h ergeben, dass eine Ermäßigung der Geri[X.]htsgebühren eintritt, der Streitwert für die Geri[X.]htskosten niedriger festgesetzt wird oder vom Geri[X.]ht angeforderte Kostenvors[X.]hüsse ni[X.]ht verbrau[X.]ht worden sind. In diesen Fällen geht es ni[X.]ht darum, den bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htsverfolgung für den Versi[X.]herungsnehmer bestehenden S[X.]haden zu ersetzen, sondern dass si[X.]h die zu Beginn oder während der Re[X.]htsverfolgung zunä[X.]hst vorläufige S[X.]hadenshöhe unabhängig vom Erfolg der Re[X.]htsverfolgung als geringer erweist als ursprüngli[X.]h angenommen. Soweit si[X.]h ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung gegen die Geri[X.]htskasse ergibt, erleidet der Versi[X.]herungsnehmer letztli[X.]h keine Vermögenseinbuße. Vielmehr reduziert si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h der Umfang der vom Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer vertragsgemäß zu übernehmenden Leistungen (vgl. [X.], [X.] 2016, 104; [X.], Urteil vom 28. August 2020 - 3 C 1988/19, juris Rn. 22; [X.], [X.], 219).

Für die aus sol[X.]hen Überzahlungen folgenden Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he ist es ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, ein Quotenvorre[X.]ht des Versi[X.]herungsnehmers anzunehmen. Der Versi[X.]herer muss den Versi[X.]herungsnehmer bereits während der Re[X.]htsverfolgung von den entstehenden Kosten - insbesondere der gemäß Nr. 1210 [X.] anfallenden Verfahrensgebühr - in voller Höhe befreien, obwohl si[X.]h der S[X.]haden bei Abs[X.]hluss der Re[X.]htsverfolgung als niedriger herausstellen kann. Sol[X.]he Leistungen auf einen in seiner Höhe nur vorläufig bemessenen S[X.]haden haben einen Vors[X.]huss[X.]harakter. Der Rü[X.]kerstattungsanspru[X.]h glei[X.]ht ledigli[X.]h si[X.]h hieraus ergebende Überzahlungen aus. Demgemäß trifft die Wertungsgrundlage des Quotenvorre[X.]hts des Versi[X.]herungsnehmers auf Erstattungsansprü[X.]he wegen [X.] Geri[X.]htskosten ni[X.]ht zu. Sie dienen ni[X.]ht dazu, einen au[X.]h na[X.]h Abs[X.]hluss der Re[X.]htsverfolgung no[X.]h bestehenden S[X.]haden auszuglei[X.]hen.

f) Na[X.]hdem die Beklagte zu 1 der Klägerin 644,29 € auf die verauslagten Geri[X.]htskosten zurü[X.]kgezahlt hat, stehen von dem Anspru[X.]h no[X.]h [X.] € offen.

g) Damit kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 9 [X.] 2010 eine eigenständige Bedeutung zukommt, [X.]n es si[X.]h um Erstattungsansprü[X.]he des Versi[X.]herungsnehmers handelt, die keine Ersatzansprü[X.]he des Versi[X.]herungsnehmers gegen Dritte im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind (vgl. [X.]/[X.], Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herung, 9. Aufl., § 17 [X.] 2010 Rn. 159).

2. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die von den [X.] erklärte Aufre[X.]hnung ni[X.]ht zum Erlös[X.]hen der Ansprü[X.]he führt.

a) Allerdings kommt na[X.]h einem Übergang von Forderungen des Versi[X.]herungsnehmers auf den Versi[X.]herer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h eine Aufre[X.]hnung des Anwalts mit eigenen Gebührenansprü[X.]hen gegen den Versi[X.]herungsnehmer in Betra[X.]ht. Gemäß § 406 [X.] kann der S[X.]huldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung au[X.]h dem neuen Gläubiger gegenüber aufre[X.]hnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst na[X.]h der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 412 [X.] au[X.]h für einen gesetzli[X.]hen Forderungsübergang ([X.], Urteil vom 27. Juni 1961 - [X.], [X.]Z 35, 317, 325), au[X.]h im Verhältnis zum Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herer (aA LG Mün[X.]hen I, [X.], 257, 258). Ebenso ist § 407 [X.] im Falle eines gesetzli[X.]hen Forderungsübergangs na[X.]h § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] an[X.]dbar (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1966 - [X.], [X.], 330 unter [X.] zu § 67 [X.] aF), so dass si[X.]h der Anwalt unter den Voraussetzungen des § 407 [X.] auf eine gegenüber dem bisherigen Gläubiger na[X.]h dem Forderungsübergang erklärte Aufre[X.]hnung berufen kann.

b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen S[X.]hutz einer zugunsten der [X.] bestehenden Aufre[X.]hnungslage na[X.]h §§ 406, 407 [X.] erfüllt sind. Die Beklagte zu 1 hat weder eine Aufre[X.]hnung mit eigenen Gebührenansprü[X.]hen gegen die Versi[X.]herungsnehmer erklärt no[X.]h si[X.]h auf eine sol[X.]he von ihr zuvor erklärte Aufre[X.]hnung berufen. Die Gebührenansprü[X.]he der [X.] zu 1 sind na[X.]h ihrem eigenen Vorbringen dur[X.]h Erfüllung erlos[X.]hen, weil die Versi[X.]herungsnehmer die Gebührenre[X.]hnungen bezahlt haben. Das Berufungsgeri[X.]ht hat - von der Revision ni[X.]ht angegriffen - festgestellt, dass die [X.] allein eine Aufre[X.]hnung mit gegen die Klägerin geri[X.]hteten Ansprü[X.]hen der Versi[X.]herungsnehmer aus dem Versi[X.]herungsvertrag erklärt haben. Eine sol[X.]he Aufre[X.]hnung ist unwirksam. Aufgrund der von § 387 [X.] geforderten Gegenseitigkeit kann der S[X.]huldner nur mit eigenen Forderungen, ni[X.]ht mit der Forderung eines [X.] aufre[X.]hnen ([X.]/[X.], [X.], 2016, § 387 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 387 Rn. 5). Mit der Forderung eines [X.] kann der S[X.]huldner au[X.]h mit dessen Einwilligung ni[X.]ht aufre[X.]hnen ([X.], Urteil vom 17. Mai 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1146, 1150; vom 1. Oktober 1999 - [X.], [X.], 2156, 2157).

3. Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin als Sozius der [X.] zu 1 entspre[X.]hend § 128, 130 HGB.

[X.]     

      

S[X.]hoppmeyer     

      

Röhl   

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZR 76/20

10.06.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bremen, 6. März 2020, Az: 4 S 227/18, Urteil

§ 86 Abs 1 S 1 VVG, § 86 Abs 1 S 2 VVG, § 125 VVG, § 667 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 6 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2021, Az. IX ZR 76/20 (REWIS RS 2021, 5106)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1067-1068 WM2021,1350 REWIS RS 2021, 5106

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