Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 198/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12596

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BUNDESGERICHTSHOF

ECLI:DE:[X.]:2016:210416UIZR198.13.0
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
198/13
Verkündet am:
21. April
2016
Führinger
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Verlegeranteil
UrhWG § 7 Satz 1
Eine Verwertungsgesellschaft
hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG ausschließlich an die Be-rechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn [X.] nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem [X.] dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der [X.] unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von [X.] einge-räumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.
[X.], Urteil vom 21. April 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. März
2016
durch [X.] Dr. Büscher, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:
Die [X.] wird
zugelassen.
Die Revision der [X.] und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des Oberlandesgerichts [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 17. Oktober 2013 werden zurückgewiesen.

Die
Kosten des Revisionsverfahrens tragen
die Beklagte zu 37/40
und der
Kläger zu 3/40. Die durch die [X.] verur-sachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft st[X.]tlicher Verleihung, in dem sich [X.] und deren Verleger
zur gemeinsamen Verwertung von [X.]en zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungs-gesellschaft in [X.] die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen
Befugnisse von
[X.] und deren
[X.]
wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der [X.] am 26. Januar 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen
und ist seit dem 13. Mai 1994 Mitglied
der [X.].
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1
-
3
-
Gemäß §§
1,
2 des [X.]
hat der Kläger der [X.] näher bezeichnete [X.] aus allen ihm zustehenden oder erwachsenden Urheberrechten an allen bereits geschaffenen oder künftig geschaffenen Sprachwerken zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt. Dazu gehören auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche
wegen
aufgrund bestimmter
[X.] zulässiger
Nutzungen seiner
Werke
und insbesondere die Vergütungsansprüche
für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten Gebrauch (Gerätevergütung, § 53 Abs. 5 [X.] aF, jetzt §
54
Abs. 1 [X.]) und das Verleihen eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ([X.], § 27 Abs.
2 [X.]).
Der Kläger hat der [X.] seit dem 1. Januar 2008 jedenfalls neun Werke gemeldet, die überwiegend von der Streithelferin verlegt werden. Für zwei dieser Werke hat er mit der Streithelferin geschlossene Verlagsverträge aus den Jahren 1985 und 1998 vorgelegt. Mit einem
dieser Verträge hat er der Streithelferin gesetzliche Vergütungsansprüche zur Wahrnehmung übertragen und diese
sich ihm gegenüber verpflichtet, übertragene Rechte, soweit sie
durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, in diese Gesell-schaft zur Wahrnehmung einzubringen.
Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte [X.] entsprechend den [X.] ihres [X.] an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen
Einnahmen schmälert.
Der Kläger hat -
soweit in der Revisionsinstanz
von Bedeutung -
beantragt,
1.
festzustellen, dass die Beklagte seit dem [X.] nicht berechtigt ist, bei ihrer jährlichen Ausschüttung der auf seine verlegten
Werke entfallenden 2
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-
4
-
Vergütungsanteile diese unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu [X.]:
a)

Abzug eines Verlegeranteils gemäß §
3 Abs.
1 bis 3 ihrer
Verteilungs-pläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011;

b)

Abzüge, die sich aus §
12 ihrer
[X.] der in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21.
Mai 2011, ergeben;

2.
die
Beklagte zu verurteilen, ihm
Auskunft darüber zu erteilen, welche Be-träge sie seit dem [X.] aufgrund der §
3 Abs.
1 bis 3 und §
12 ihrer [X.] von den auf seine
verlegten Werke entfal-lenden Vergütungsanteilen
in Abzug gebracht hat.
Das [X.] hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und den Auskunftsantrag abgewiesen (LG [X.] I, MMR
2012, 618).
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage weiterverfolgt hat. Der Kläger hat beantragt, die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem Feststellungsantrag stattgebende Urteilsausspruch wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem [X.] in der [X.] nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der [X.] der auf seine verlegten
Werke entfallenden Vergütungsanteile diese
unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a)
Abzug eines Verlegeranteils gemäß §
3 Abs.
1 bis 3 ihrer
[X.] in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, ab dem [X.] ge-mäß §
3 Abs.
2 Buchst.
b ihres
[X.]
in der Fassung vom 2.
Juni 2012;

b)
Abzüge, die sich aus §
12 ihrer
[X.] in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §
3 Abs.
2 Buchst.
b und §
46 ihres
[X.] in der Fassung vom 2.
Juni 2012,
ergeben.
Ferner hat der Kläger im Wege der Anschlussberufung -
soweit noch von Bedeutung -
beantragt, unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
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8
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5
-
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge sie seit dem [X.] aufgrund der §
3 Abs.
1 bis 3 und §
12 ihrer Vertei-lungspläne Wissenschaft in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der [X.] 2013 aufgrund der §
3 Abs.
2 Buchst.
b und
§
46 ihres
Verteilungs-plans in der Fassung vom 2. Juni 2012 von den auf seine
verlegten Werke entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der
[X.] und der Anschlussberufung des [X.]
im Übrigen das land-gerichtliche Urteil abgeändert
und wie folgt neu gefasst
(OLG [X.], [X.], 272):
[X.]
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem [X.] in der Vergan-genheit nicht berechtigt war und in der Zukunft nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung der auf verlegte Werke des [X.] entfallenden Vergü-tungsanteile diese
unter Berücksichtigung folgender Abzüge zu berechnen:

a)
Abzug eines Verlegeranteils gemäß §
3 Abs.
1 bis 3 ihrer
Verteilungs-pläne Wissenschaft in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, ab dem [X.] gemäß §
3 Abs.
2 Buchst.
b ihres
[X.] in der Fassung vom 2. Juni 2012;

b)
Abzüge, die sich aus §
12 ihrer
[X.] in der im Zeitpunkt der jeweiligen Ausschüttung jüngsten Fassung, zuletzt in der Fassung vom 21. Mai 2011, seit der Ausschüttung 2013 aufgrund §
3 Abs.
2 Buchst.
b und §
46 ihres
[X.] in der Fassung vom 2.
Juni 2012 ergeben, soweit die Ausschüttungen an den [X.] und die [X.] vorge-nommen wurden.

[X.]
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, [X.] Beträge sie seit dem [X.] aufgrund der §
3 Abs.
1 bis 3 und §
12 ihrer [X.] in der Fassung vom 21. Mai 2011 von auf seine
verlegten Werke entfallenden Vergütungen in Abzug gebracht hat, soweit die Ausschüttungen gemäß §
12 der [X.] in der Fassung vom 21. Mai 2011 an den [X.] und die [X.] [X.]
Chemiker erfolgt sind.
Gegen diese Entscheidung hat
die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat [X.] eingelegt, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiter-verfolgt.
Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. [X.] ist dem Rechtsstreit im Laufe des Revisions-9
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verfahrens auf Seiten der [X.] beigetreten.
Sie erstrebt die vollständige Abweisung der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 a und des hierauf [X.] zu 2 und die Zurückweisung der diese Klageanträge be-treffenden [X.] des [X.].
Der Kläger beantragt, die [X.] zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei mit dem Feststellungsantrag und dem Auskunftsantrag jeweils überwiegend begründet. Dazu hat es
ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des [X.] entfallenden Erlösen einen Verlegeranteil abzuziehen. Die pauschale
Beteiligung der Verleger an den Erlösen
der [X.] aus der Verwertung der ihr
zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragenen gesetzlichen [X.] der Urheber verstoße
gegen das Willkürverbot des § 7 Satz
1
UrhWG. Für eine solche Beteiligung habe es im relevanten Zeitraum seit dem [X.] in Bezug auf die Werke des [X.] keinen
sachlichen Grund
gegeben.
Da Verlage nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht verfügten, könnten sie bei der Verteilung der von der [X.] vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des [X.] nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungs-ansprüche abgetreten hätte und sie diese der [X.] übertragen hätten.
Verlage könnten zwar nach § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] gesetzliche Vergütungs-ansprüche des Urhebers in eine Wahrnehmungsgesellschaft einbringen. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche
jedoch bereits mit dem [X.] an die Beklagte abgetreten und daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können.
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7
-
Die Ausschüttungen an den [X.] und die [X.] seien
zu Unrecht erfolgt; dagegen seien die Ausschüttungen an die [X.] nicht zu bean-standen. Eine Beteiligung von Berufsverbänden an den Einnahmen der [X.] aus der Verwertung gesetzlicher Vergütungsansprüche der Urheber sei (nur)
zulässig, soweit
die Berufsverbände über die entsprechenden Ansprüche ihrer Mitglieder verfügten. Die Mitglieder könnten den
Verbänden nur bereits entstandene gesetzliche Vergütungsansprüche abtreten. Die Mitglieder der [X.] hätten der [X.]
ihre aufgrund veröffentlichter Beiträge dem Grunde nach entstandenen Vergütungsansprüche
abgetreten. Dagegen könne nicht festgestellt werden, dass die Mitglieder des [X.]es
und der
[X.] diesen Verbänden
ihre in Bezug auf bestimmte Werke entstandenen
Vergütungsansprüche abgetreten hätten.
Der Antrag auf Auskunftserteilung sei hinsichtlich der Ausschüttung für die Jahre 2008 bis 2011 begründet, soweit Auskunft über den Abzug des
pauschalen Verlagsanteils und die
Auszahlungen an den [X.] und die [X.] begehrt werde. Hinsichtlich der erst im [X.] erfolgenden Ausschüttung für das Jahr 2012
sei der Antrag dagegen unbegründet.
B. Der Antrag des [X.] auf Zurückweisung der [X.] der Streithelferin hat keinen Erfolg. Die [X.]
ist zuzulassen.

[X.] Auf Antrag einer Hauptpartei sind die besonderen Voraussetzungen der [X.] und insbesondere das rechtliche Interesse des [X.] am Obsiegen der einen Hauptpartei im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2006 -
VIII ZB 82/05, [X.]Z 165, 358, 363 [X.]). Dabei kann das Zwischenurteil über die [X.] mit 13
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dem Endurteil verbunden werden (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 1982
-
III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).
[X.] Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen ande-ren Personen anhängigen Rechtsstreit die eine [X.], kann dieser [X.] nach § 66 Abs. 1 ZPO zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Die [X.] kann nach § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen. Sie ist daher auch im Laufe des [X.] zulässig ([X.], Urteil vom 17. Februar 1999 -
X [X.], NJW 1999, 2046, 2047).
I[X.] [X.] hat glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse [X.] zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit obsiegt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt
([X.], Beschluss vom 10. Februar 2011
-
I
ZB 63/09, [X.], 557 Rn. 10 = [X.], 900, [X.]).
2. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagte seit dem [X.] nicht berechtigt ist, bei der Ausschüttung die auf verlegte Werke des [X.] entfallenden Vergütungsanteile unter Abzug eines Verlegeranteils zu [X.]. Der Kläger hat der [X.] seit dem 1. Januar 2008 jedenfalls neun Werke gemeldet, die überwiegend von der Streithelferin verlegt werden.
Würde dem Feststellungsantrag des [X.] stattgegeben, könnte die Streithelferin von der [X.] nur die Auszahlung eines entsprechend geringeren
Anteils
an der Verteilungssumme beanspruchen
und die Beklagte von der Streithelferin grundsätzlich die Rückzahlung überzahlter Beträge wegen ungerechtfertigter 17
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Bereicherung verlangen
(vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2004
-
I
ZR 230/03, ZUM 2004, 921).
Das begründet ein rechtliches Interesse der Streithelferin an einem Obsiegen der [X.] im vorliegenden Rechtsstreit.
[X.] Die Rechtsmittel der Parteien haben keinen Erfolg. Der [X.] ist begründet,
soweit der Kläger damit die Feststellung der Unzu-lässigkeit des Abzugs
eines
pauschalen Verlegeranteils erstrebt
(dazu C
I). Soweit er
die Feststellung der Unzulässigkeit von Abzügen für Urheber-organisationen
begehrt, ist der Feststellungsantrag hinsichtlich der Auszah-lungen an den [X.]
und die [X.] begründet und hinsichtlich der
Ausschüttungen an die [X.] unbegründet (dazu
C
II). Der Auskunftsantrag hat Erfolg, soweit er die Ausschüttungen für die Jahre 2008 bis 2012 und
den Abzug eines Verlegeranteils
sowie die
Zahlungen an den [X.] und die [X.] betrifft; im Übrigen
hat
dieser Antrag
keinen Erfolg
(dazu
C
III).
[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte seit dem [X.] nicht berechtigt war und ist, den auf verlegte Werke des [X.] entfallenden und an diesen
auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen gemäß §
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] Wissenschaft in der Fassung vom 21. Mai 2011 (Verteilungsplan 2011) und §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] in der Fassung vom 2. Juni 2012 (Verteilungsplan 2012) unter
Abzug eines pauschalen Verlegeranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen
([X.] zu I a).
1. Der Kläger kann von der [X.] aufgrund
des
zwischen den Parteien geschlossenen [X.]
verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die
sie durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hat
(vgl. [X.], Urteil vom 19. Mai 2005
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-
-
I
ZR 299/02, [X.]Z 163, 119, 126 -
PRO-Verfahren; Urteil vom 2.
Februar 2012
-
I [X.], [X.]Z 192, 285
Rn.
11 -
Delcantos Hits; Urteil vom 24.
September 2013 -
I [X.], [X.], 479 Rn. 22 = [X.], 568 -
Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Abrechnung und Auszahlung dieses Anteils richten sich gemäß §
6 des [X.] nach der Satzung und dem Verteilungsplan der [X.]. Diese bilden gemäß §
3 Satz
1
des [X.], auch soweit sie künftig geändert werden sollten, dessen Bestandteil.
2. Der dem Kläger aufgrund des
[X.]
zustehende und auszuzahlende Vergütungsanteil ist gemäß
§
9 Abs.
1 Nr. 3
der Satzung der [X.] in Verbindung mit §
3 Abs.
1 bis 3 des [X.]
2011
bzw. §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.]
2012
unter
Abzug eines pauschalen Verlegeranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen. §
9 Abs.
1 der Satzung regelt die Grundsätze des [X.]. Gemäß
§
9 Abs.
1 Nr.
1
der Satzung hat jeder Berechtigte, soweit mit angemessenen Mitteln feststellbar, den auf die Nutzung seines Werkes entfallenden Anteil am Ertrag zu erhalten. Gemäß §
9 Abs.
1 Nr. 3
der Satzung steht den [X.] ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zu.
§
3 des Vertei-lungsplans
2011 konkretisiert
die Verteilungsgrundsätze. Gemäß §
3 Abs.
1 des [X.]
2011 besteht die Verteilungssumme zur gleichen Hälfte aus einem Urheberanteil und einem Verlagsanteil, die gegenüber den Urhebern und den Verlagen jeweils gesondert abgerechnet und verteilt werden. Davon abweichend sehen §
3 Abs.
2 und 3 des [X.] 2011 für bestimmte Werke und Geschäftsjahre vor, dass der Verlagsanteil etwas geringer ist und der Urheberanteil sich entsprechend erhöht. §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.]
2012 enthält eine §
3 Abs.
1 des [X.] 2011 ent-sprechende Regelung.

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11
-
3.
Soweit §
9 Abs.
1 Nr. 3
der Satzung sowie
§
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] 2011 und
§
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] 2012 gemäß §
3 Satz
1
des [X.]
dessen Bestandteil bilden, sind diese Bestimmungen
gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Beklagte war und ist daher nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des [X.] entfallenden und an den Kläger auszuschüttenden Anteil an ihren Erlösen nach diesen Bestimmungen
unter
Abzug eines pauschalen Verle-geranteils von der Verteilungsmasse zu berechnen.
a) Gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1
BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des [X.] entgegen den Geboten von [X.] unangemessen benachteiligen. Nach
§
307 Abs.
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesent-lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
b) §
9 Abs.
1 Nr. 3 der Satzung sowie §
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] 2011 und §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] 2012 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei den Regelungen des [X.] handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen. Gemäß §
3 Satz
1
des [X.] bilden Satzung und Verteilungsplan, auch soweit sie künftig geändert werden sollten, einen Bestandteil des [X.]. Als Bestandteile
des Wahrnehmungs-vertrags sind sie daher gleichfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], [X.], 375 Rn.
13 = [X.], 518 -
Missbrauch des [X.], [X.]).

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27
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-
c)
§
9 Abs.
1 Nr. 3 der Satzung sowie
§
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] und §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] 2012 sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
7 Satz
1
UrhWG, von der sie abweichen, nicht zu vereinbaren.
[X.]) Gemäß §
7 Satz
1
UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen.
[X.]) Diese gesetzliche Regelung
beruht auf dem wesentlichen Grundge-danken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu [X.] hat,
und zwar in dem Verhältnis, in dem diese
Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen
(vgl. [X.]Z 192, 285 Rn.
25
-
Delcantos Hits; vgl. auch [X.], ZUM 1997, 555 f.). Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, [X.] an diesen Einnahmen zu beteiligen.
[X.]) §
7 Satz
1 UrhWG liegt zunächst der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilli-gungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern ver-wandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat
(vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 63a [X.] Rn. 21).
Gemäß §
7 Satz
1 UrhWG hat die Verwertungsgesellschaft die Einnah-men aus ihrer Tätigkeit aufzuteilen. Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Ansprüche von Berechtigten wahrzunehmen (§
6 UrhWG). Mit diesen Rechten und Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder 28
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31
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-
Vergütungsansprüche von Urhebern und
Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint (§
1 Abs.
1 UrhWG). Aus der Stellung der Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten folgt, dass sie die Erlöse aus der Wahrnehmung dieser Rechte und Ansprüche nicht an [X.] auskehren darf
(vgl. nunmehr auch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/[X.] über die kollektive Wahrnehmung von Urheber-
und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von [X.] für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt).

Entgegen der Ansicht der Revision kann danach nicht jeder, der mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen oder dieser
ein Werk gemeldet hat, schon deshalb als Berechtigter angesehen werden, der an den
Einnahmen der Verwertungsgesellschaft zu beteiligen ist. Eine Beteiligung von
[X.] an den Einnahmen der [X.] ist nicht allein deshalb zulässig, weil diese
mit ihr
Wahrnehmungsverträge geschlossen oder ihr Werke gemeldet haben. Eine Beteiligung von
[X.]
setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der [X.] auf der Wahrnehmung originärer oder von den [X.] abgeleiteter Rechte oder Ansprüche dieser Verleger beruhen.

[X.] §
7 Satz
1
UrhWG liegt ferner der wesentliche Gedanke zugrunde, dass Verwertungsgesellschaften
ihre
Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen haben. Danach muss eine
Verwertungsgesellschaft bei der
Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil
diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen
Berechtigten beruhen.
Ist der auf die Nutzung eines bestimmten Werkes entfallende Anteil am Ertrag nicht mit angemessenen Mitteln feststellbar (vgl. §
9 Abs.
1 Nr. 1 der Satzung), hat die Beklagte das aus der treuhänderischen Auswertung der 33
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-
Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen Erlangte in der Weise an die einzelnen Berechtigten herauszugeben, dass sie nach bestimmten allgemeinen Verteilungsgrundsätzen jeweils einen möglichst leistungsgerechten Anteil an den Einnahmen ausschüttet. Dabei steht der [X.] wegen der un-vermeidbaren Typisierungen und Pauschalierungen und im Blick auf die notwendige Bewertung und Abwägung der Interessen der betroffenen Berechtigten ein zwar außerordentlich weiter, aber
durch das Willkürverbot begrenzter Beurteilungsspielraum zu
(vgl. [X.], [X.], 479 Rn. 21 bis 25 -
Verrechnung von Musik in Werbefilmen, [X.]).
Dieser Grundgedanke kommt jedoch
allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen. Eine Ausschüttung der durch die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der Berechtigten erzielten Einnahmen an [X.] kann
nicht mit der Erwägung gerecht-fertigt werden, das sei materiell leistungsgerecht, weil die
betreffenden Nichtbe-rechtigten schützenswerte Leistungen erbracht
hätten. Entgegen der Ansicht der Revision dürfen Verleger
nicht allein deshalb an den
Einnahmen der [X.] beteiligt werden, weil ihre
verlegerische Leistung eine
Voraussetzung für vergütungspflichtige Nutzungen der verlegten
Werke schafft. Es ist allein Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießt und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet.
[X.])
Mit diesem
wesentlichen Grundgedanken des §
7 Satz
1
UrhWG
ist es unvereinbar, dass [X.] gemäß §
9 Abs.
1 Nr. 3 der Satzung ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der [X.] zusteht und Verlage nach §
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] 2011 und §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] 2012 einen pauschalen Anteil der [X.]
unabhängig davon erhalten, ob und
inwieweit die Einnahmen der 36
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[X.] auf der Wahrnehmung der ihr von [X.] eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.

[X.]) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von [X.] eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsäch-lich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten.
Den [X.] stehen
nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche
zu, die von der [X.] wahrgenommen werden könnten. Verleger sind
-
von den hier nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen -
nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts
(dazu [X.]). Die ge-setzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu (dazu [X.]). Die Bestimmung des § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] fingiert weder ein Leistungsschutzrecht
noch einen Vergü-tungsanspruch der Verleger (dazu [X.]).
Die Beklagte nimmt ferner keine den [X.] von den Urhebern einge-räumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der die hier in Rede stehende
Beteiligung der Verleger am Vergütungsaufkommen der [X.] begründen
könnte. Das ihnen von den Urhebern verschaffte Verlags-recht räumen die Verleger der [X.] nicht zur Wahrnehmung ein (dazu [X.]). Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den [X.] jeden-falls nicht
in einem Umfang wirksam abgetreten, der eine pauschale Beteiligung der Verleger am
Vergütungsaufkommen der [X.] in Höhe von regelmäßig der Hälfte der
Einnahmen rechtfertigt (dazu [X.].

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-
16
-

4. Verleger
sind -
vom im Streitfall nicht relevanten Ausnahmefall der Presseverleger (§ 87f Abs. 1 Satz 1 [X.]) abgesehen -
nicht
Inhaber eines ur-heberrechtlichen Leistungsschutzrechts.

5. [X.] steht kein originärer Anspruch auf Beteiligung an den Ein-nahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für nach den [X.] zulässige Nutzungen
verlegter Werke zu. Entgegen der Ansicht der Revision
gebietet das [X.]srecht nicht, die Verleger an diesen Einnahmen zu beteiligen. Nach dem [X.]srecht müssen
die
Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche vielmehr kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten [X.] zukommen.

a) Die
Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungs-ansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes
zum Privatgebrauch oder
im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) müssen nach dem [X.]srecht
kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten [X.]
zukommen.

[X.]) Die Mitgliedst[X.]ten können
gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
in näher bezeich-neten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 die-ser Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen. Dazu gehören Aus-nahmen und Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.]; [X.]) und in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und 41
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weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.]; [X.]). Beide Ausnahmen oder
Be-schränkungen stehen
unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen ge-rechten Ausgleich erhalten.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] haben
die
Mitgliedst[X.]ten, die sich für die Aufnahme der Reprographie-ausnahme nach
Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] oder der [X.] nach Art. 5 Abs.
2 Buchst.
b der Richtlinie 2001/29/[X.] in ihr innerst[X.]tliches Recht entscheiden, die Zahlung des
gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur [X.] vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2013 -
C-457/11 bis
[X.]/11, [X.], 812 Rn. 62
= [X.], 1174 -
[X.]/Kyocera u.a.; zur [X.] vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-521/11, [X.], 1025 Rn.
19 = [X.], 1169 -
Amazon/[X.]; [X.] vom 5. März 2015 -
C-463/12, [X.], 478 Rn. 19 = [X.], 706
-
Copydan/[X.]).
Als
Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten
anzusehen (zum Hauptregisseur und zum Produzenten eines Filmwerks vgl. [X.], Urteil vom 9.
Februar 2012 -
C-277/10, [X.], 489 Rn.
89 bis 95
= [X.], 806
-
Luksan/[X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. April 2014 -
C-435/12, [X.], 546 Rn.
50 = [X.], 682 -
A[X.] Adam u.a./Thuiskopie und [X.]). Sie müssen die Zahlung des
gerechten Ausgleichs zwar nicht unmittelbar erhalten; es ist zulässig, dass ihnen ein Teil der dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöse mittelbar über zu ihren Gunsten geschaffene 45
45
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-
18
-
soziale und kulturelle Einrichtungen ausbezahlt wird (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
46 bis 55
-
Amazon/[X.]). Sie müssen die Zahlung des
gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (vgl. [X.], [X.], 489 Rn.
100 und 108 -
Luksan/[X.]). Die Mitgliedst[X.]ten dürfen daher weder Rechtsvorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen (vgl. [X.], [X.], 489 Rn.
96 bis 109 -
Luksan/[X.]).

Die Verleger gehören nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht zu den Inhabern
des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts. Sie können daher kei-nen Ausgleich aufgrund der
Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.]
erhalten, wenn den Inhabern des Vervielfältigungs-rechts dadurch der gerechte Ausgleich
ganz oder teilweise entzogen wird, auf den
sie aufgrund dieser Ausnahmen Anspruch haben. Die Regelungen in Art.
5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] stehen nationalen Rechtsvor-schriften entgegen, die es dem Mitgliedst[X.]t gestatten, einen Teil des den Rechtsinhabern zustehenden gerechten Ausgleichs den [X.] der von den Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflich-tet sind, die Urheber zumindest
indirekt in den Genuss des ihnen vorenthalte-nen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen ([X.], Urteil vom 12. November 2015 -
C-572/13, [X.], 55 Rn. 46 bis 49 = [X.], 176 -
Hewlett-Packard/Reprobel).
[X.]) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs.
2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] dahin auszulegen sind, dass sie den Mitglied-st[X.]ten gebieten oder jedenfalls ermöglichen, einen Teil des gerechten [X.] für die Rechtsinhaber den [X.] der von den Urhebern geschaffe-nen Werke zu gewähren, ist danach eindeutig zu verneinen und erfordert keine 47
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Vorlage an den Gerichtshof
der [X.]
nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V. Die Mitgliedst[X.]ten dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] den originär den Urhebern zustehenden gerechten Ausgleich
nicht durch eine Beteiligung der Verleger schmälern.
[X.]) [X.] macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] sei eine Beteiligung der Verle-ger am Vergütungsaufkommen der [X.] unionsrechtlich zulässig, weil der den
Urhebern zustehende gerechte Ausgleich dadurch nicht verkürzt
werde.
[X.]) Es
kann offenbleiben, ob eine gesetzliche Regelung im nationalen Recht
mit der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar wäre, die eine Beteiligung von
Verlagen am Vergütungsaufkommen einer Verwertungsgesellschaft vorsieht,
soweit eine solche Beteiligung den gerechten Ausgleich von Rechtsinhabern im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht einschränkt
(vgl. Schlussanträge des [X.] vom 11. Juni 2015 -
C-572/13, juris Rn. 132 bis 142 -
Hewlett-Packard/Reprobel). Ferner kann offenbleiben, ob die Mitgliedst[X.]ten für Verviel-fältigungen im Wege der Reprographie und zu Zwecken des [X.] die Zahlung einer Vergütung vorsehen können, die den gerechten Ausgleich
im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] übersteigt
(bejahend Reinbothe, GRUR-Prax 2015, 454, 455 f.; verneinend [X.]/
[X.], [X.], 957, 967 f.).
[X.] Es gibt im geltenden [X.] Recht keine Regelung, die ein eige-nes Leistungsschutzrecht oder einen
eigenen
Vergütungsanspruch
für Verleger schafft. Es gibt daher keine Grundlage für eine den [X.] zustehende [X.], die von dem den Urhebern und den übrigen Rechtsinhabern nach Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] geschuldeten gerechten Aus-gleich verschieden ist. Der [X.] ist es als Treuhänderin nicht gestattet, [X.] an dem
Vergütungsaufkommen zu beteiligen, das sie mit der 49
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-
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Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der
Berechtigten erzielt. Selbst wenn die von der [X.] für Vervielfältigungen im Wege der Reprographie und zu Zwecken des [X.] vereinnahmte angemessene Vergütung

im Sinne des Urheberechtsgesetzes den an die Rechtsinhaber (mindestens) zu zahlenden gerechten Ausgleich

im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] überstiege, dürfte die Beklagte den Unterschiedsbetrag
nicht [X.] zukommen lassen, die ihr keine Rechte oder Ansprüche zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
(3) Die von der Streithelferin aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs.
2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] es ausschließt, dass die Verlage ei-nen Teil des [X.] erhalten, der
darauf beruht, dass die im nationalen Recht festgelegte angemessene Vergütung

über das [X.] festgelegte
([X.] eines gerechten Ausgleich

hinausgeht, stellt sich nicht. Eine Vorlage dieser Frage an den
Gerichtshof der [X.] ist nicht veranlasst. Der [X.] muss entgegen der Ansicht der Streithelferin keine Gelegenheit gegeben werden, ergänzend vorzutragen, ob und inwieweit die von ihr
in den fraglichen Jahren vereinnahmte angemessene [X.] Sinne des [X.] über den gerechten Aus-gleich

im Sinne der Richtlinie 2001/29/[X.] hinausgeht. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist insoweit nicht erforderlich.

ee) [X.] macht weiter geltend, eine Beteiligung der Verleger
am Vergütungsaufkommen der [X.] sei
unionsrechtlich zulässig, weil die Verleger die Urheber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-päischen [X.] indirekt in den Genuss dieses Teils des Ausgleichs kommen ließen. Die Verleger erbrächten durch die Auswahl, die
Präsentation und das
Verfügbarhalten
von Werken eine kulturelle Leistung. Die Urheber kämen mit-telbar in den Genuss dieser verlegerischen Leistung, da diese erst die Voraus-setzung für vergütungspflichtige Nutzungen ihrer
Werke schaffe.
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-
Damit kann die Streithelferin keinen Erfolg haben. Verleger sind keine zugunsten der Urheber geschaffenen [X.] und kulturellen Einrichtungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]; sie sind mit solchen Einrichtungen auch nicht vergleichbar (vgl. Schlussanträge des [X.] vom 11. Juni 2015
-
C-572/13, juris Rn. 130
-
Hewlett-Packard/
Reprobel).
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Verleger die Urheber durch die finanziellen Investitionen im Rahmen der verlegerischen [X.] und Verbreitung des Werkes und entsprechende vorbereitende und begleitende Maßnahmen nicht zumindest indirekt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] in den Genuss des ihnen vorenthal-tenen Teils des gerechten Ausgleichs kommen lassen. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] ist insoweit nicht geboten.
ff) Der Annahme, dass Verleger nicht originäre Inhaber des ausschließ-lichen Vervielfältigungsrechts und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] geschuldeten gerechten Ausgleichs sind, steht nicht entgegen, dass nach Art. 3 Buchst.
c der Richtlinie 2014/26/[X.] n-r-son bezeichnet, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat.
Der

bezeichnet nach Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2014/26/[X.] die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für
die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs-
oder Ausgleichsanspruch. [X.] können
aufgrund von
Rechteverwertungsverträgen
allerdings
Inhaber des -
von den Urhebern abgeleiteten -
ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes und des Anspruchs auf Zahlung des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] 54
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-
geschuldeten gerechten Ausgleichs sein
(vgl. unten
Rn.
75 bis 82). Dem steht aber nicht entgegen, dass entsprechende
Rechte und Ansprüche originär allein den Urhebern zustehen.

nne von Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.]
bezeichnet nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.]
[X.] allein die originären Rechtsin-der Richtlinie 2014/26/[X.] nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Buchst.
c dieser Richtlinie auch die Inha-ber abgeleiteter Rechte umfasst.
Deshalb lässt auch der
Umstand, dass der Gerichtshof der [X.] in dem ihm vom [X.] vorge-legten Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit [X.]
verwendet hat
(vgl. [X.], Urteil vom 11. Sep-tember 2014 -
C-117/13, [X.], 1078
=
[X.], 1178
-
TU Darm-stadt/[X.]), nicht darauf schließen, dass Verleger nach Auffassung des [X.] der [X.] originäre Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und originär Anspruchsberechtigte des im Rahmen der Ausnahmen gemäß Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] geschuldeten gerechten Ausgleichs sind.
b) Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungs-ansprüche wegen
des
Verleihens
eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
([X.])
müssen nach dem [X.]srecht
gleichfalls kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern
zukommen.
[X.]) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] zum Vermiet-recht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums können die Mitgliedst[X.]ten hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließli-57
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-
chen
Recht nach Art. 1 dieser Richtlinie vorsehen, sofern zumindest die Urhe-ber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten.
[X.]) Danach sind die
Mitgliedst[X.]ten, die sich für die Aufnahme einer sol-chen Ausnahme in ihr innerst[X.]tliches Recht entscheiden, verpflichtet, die Zahlung einer Vergütung für dieses Verleihen zumindest an die Urheber vorzusehen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin, dass nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.]

eine Vergü-tung für dieses
Verleihen erhalten müssen, keine unionsrechtliche Grundlage für eine Beteiligung der Verleger an den Erlösen der [X.] aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen
des
Verleihens
eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.], die auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.]
entsprechend anwendbar ist.
Die Verleger gehören nach Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] nicht zu den Inhabern
des ausschließlichen Rechts nach Art. 1 dieser
Richtlinie, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten. Sie können daher keine
Vergütung aufgrund der Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.]
erhalten, wenn dadurch den Urhebern die Vergütung, auf die sie aufgrund dieser Ausnahme Anspruch haben, ganz oder teilweise entzogen wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.]
steht daher nati-onalen Rechtsvorschriften
entgegen, die es dem Mitgliedst[X.]t gestatten, einen Teil der
den Urhebern zustehenden Vergütung
den [X.] der von den Ur-hebern geschaffenen Werke zu gewähren, ohne dass die Verleger verpflichtet sind, die Urheber auch nur indirekt in den Genuss des ihnen vorenthaltenen Teils des Ausgleichs kommen zu lassen.

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Es gibt im geltenden [X.] Recht keine Regelung, die eigene Rech-te oder Ansprüche der Verleger wegen
des
Verleihens
eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
begründet. Der [X.] ist es als Treuhänderin nicht gestattet, [X.] an dem Vergütungsaufkommen zu beteiligen, das sie mit der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen der Berechtigten erzielt.
Selbst wenn die von der [X.] für das
Verleihen
eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung
vereinnahmte angemessene Vergütung

im Sinne des Urheberechtsgesetzes die
zumindest an die Urheber als Rechtsinhaber zu zahlende
Vergütung
im Sinne von Art. 6
Abs.
1
Satz 1 der Richtlinie 2006/115/[X.] überstiege, dürfte die Beklagte den Unterschiedsbetrag nicht [X.] zukommen lassen, die ihr keine Rechte oder Ansprüche zur Wahrnehmung eingeräumt haben (vgl. oben Rn. 43 bis 57).

c) Nichts anderes gilt in den Fällen
des Art. 5 Abs.
2 Buchst.
c und d
und
Abs.
3 Buchst.
a bis o der Richtlinie 2001/29/[X.], in denen es den Mitgliedst[X.]ten, die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Verviel-fältigungsrecht (Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.]) oder das Recht der öffentli-chen Wiedergabe (Art. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.]) schaffen, freisteht, einen gerechten Ausgleich für die Rechtsinhaber vorzusehen (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Auch in diesen Fällen gibt es keine [X.]e Grundlage für
eine originäre Beteiligung der Verleger an den Erlösen der [X.] aus der Wahrnehmung der entsprechenden gesetzlichen [X.], da die Verleger nach Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] nicht zu den originären Inhabern
dieser ausschließlichen Rechte gehören. Nach dem nationalen Recht ist es der [X.] nicht gestattet, die Verleger als [X.] an dem Vergütungsaufkommen zu beteiligen, das sie mit der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte und Ansprüche der
Berechtigten erzielt.

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63
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25
-
6. Entgegen
der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, die Bestimmung des §
63a Satz 2 Fall 2 [X.] fingiere ein Leistungsschutzrecht der Verleger oder einen originären Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erlösen der [X.] aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche.
a) Nach § 63a Satz 1 [X.] kann der Urheber auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem sechsten Abschnitt des [X.] (§§ 44a bis 63a [X.]) im Voraus nicht verzichten. Diese Vergütungsan-sprüche
können nach §
63a Satz 2 [X.] im Voraus nur an eine Verwertungs-gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des [X.] dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungs-gesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von [X.] und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
b) Es kann offenbleiben, ob die am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Re-gelung des § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf [X.] anwendbar ist, wenn -
wie im vor-liegenden Fall -
die Vorausabtretungen in vor dem 1. Juli 2002 geschlossenen Verlagsverträgen vereinbart und die Vergütungsansprüche seit dem 1. Juli 2002 entstanden sind (vgl. dazu Flechsig in [X.], Handbuch des [X.], 2. Aufl., § 85 Rn. 20 bis 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 63a [X.] Rn. 3 f.; [X.]
[X.]O § 63a [X.] Rn. 11). Diese Bestimmung begründet jedenfalls keine eige-nen Rechte oder Ansprüche der Verleger.
c) Aus dem Wortlaut des §
63a Satz 2 Fall 2 [X.] folgt lediglich, dass der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen im Voraus abtreten kann. Von einer Begründung eigener Rechte oder Ansprüche des Verlegers ist insoweit
keine Rede.
Auch 64
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67
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-
soweit §
63a Satz 2 Fall 2 [X.]
von einer Verwertungsgesellschaft spricht, die Rechte von [X.] und Urhebern gemeinsam wahrnimmt, kann darin keine mittelbare Anerkennung originärer Rechte der Verleger gesehen werden,
da mit den Rechten der Verleger von den Urhebern abgeleitete Rechte gemeint sind.
d) Der
Begründung des [X.] zur Neufassung des § 63a [X.]
ist zwar zu entnehmen, dass die Verfasser des [X.] der Ansicht waren, die Regelung
des § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] gewährleiste im Blick auf die verlegerische Leistung eine Beteiligung der Verleger an den Erträgen der [X.] in Form einer pauschalen Vergütung (BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Dazu heißt es in der Begründung:
Ein Ausschluss der Verleger von der pauschalen Vergütung wäre angesichts der von ihnen erbrachten erheblichen Leistung auch sachlich nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, als den [X.] im Gegensatz zu anderen Verwertern vom Gesetzgeber bisher keine eigenen Leistungsschutzrechte zugesprochen worden sind. Der neue Satz 2 soll gewährleisten, dass die Verleger auch in Zukunft an den Erträgen der [X.] angemessen zu beteiligen sind.
[X.]) Darauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil diese Erwä-gung
im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat. Für die Auslegung eines Gesetzes ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren [X.] wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012 -
I [X.], [X.], 1026 Rn.
30 = [X.], 1250 -
Alles kann besser werden, [X.]; Beschluss vom 5.
Dezember 2012 -
I [X.], [X.], 536 Rn.
21 = [X.], 628
-
Die Heiligtümer des Todes).
68
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69
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27
-
[X.]) Darüber hinaus widerspräche es dem [X.]srecht, wenn die Bestim-mung des §
63a Satz 2 Fall 2 [X.] dahin ausgelegt würde, dass sie einen ori-ginären Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erlösen der [X.] aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche begründet (vgl. oben
Rn. 43 bis 57).
7.
Ein Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Einnahmen der [X.] folgt auch nicht daraus, dass die Verleger Inhaber des ihnen von
den [X.] eingeräumten [X.] -
also des aus-schließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung des Sprachwerks (vgl. §
8 [X.]) -
sind.
a) Die von der [X.] erzielten Erlöse beruhen nicht auf einer Verwertung des den [X.] von den [X.] eingeräumten aus-schließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung ihrer Sprachwerke. Die Verleger nutzen das ihnen von den [X.] verschaffte
Verlagsrecht selbst zur Erzielung von Einnahmen und räumen es nicht der [X.] zur Wahrnehmung ein.
b) Den [X.] steht allein aufgrund ihres [X.] kein Anspruch auf Beteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu, den sie der [X.] zur Wahrnehmung einräumen könnten. Zwar kann der Verleger nach § 9 Abs. 2 [X.], soweit der Schutz des [X.] es erfordert, gegen den [X.] sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des [X.]s durch das Gesetz vorgesehen sind. Das aus dem Verlagsrecht fol-gende Abwehrrecht des Verlegers ist seinem Umfang nach daher nicht durch das dem Verleger eingeräumte Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1960 -
I [X.], GRUR 1960, 636, 637 f.
=
Kommentar). Daraus folgt entgegen der Ansicht der
Streit-helferin jedoch nicht, dass dem Verleger aufgrund des [X.] ein eige-70
70
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-
28
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nes Recht auf anteilige Beteiligung an den Erlösen aus gesetzlichen [X.]n zukommt.
c) [X.] macht ohne Erfolg geltend, es sei mit Art.
14 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.] ([X.]-Grundrechtecharta)
unvereinbar, dass Verlage, denen der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt hat und für die in der Satzung einer Verwertungsgesellschaft eine Beteiligung am [X.] vorgesehen ist, von einer Beteiligung an den Erlösen der [X.] ausgeschlossen sind. Es kann offenbleiben, inwieweit das dem Verleger vom Urheber eingeräumte Verlagsrecht als (abgeleitetes) aus-schließliches Immaterialgüterrecht dem Schutzbereich des Eigentumsrechts aus Art.
14 Abs.
1 GG und Art. 17 Abs. 1 [X.]-Grundrechtecharta
unterfällt (zu vertraglich erworbenen exklusiven Fernsehübertragungsrechten vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2013 -
C-283/11, [X.]. 2013, 288 Rn. 31 bis 40

-
Sky/[X.]).
Das dem Verleger vom Urheber eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ist von vornherein durch die ge-setzlichen Schranken des Urheberrechts dinglich beschränkt. Es kann daher durch eine nach den [X.] zu-lässige
Nutzung des Werkes nicht beeinträchtigt werden. Die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob es mit Art. 17 Abs. 1 der [X.]-Grundrechtecharta
vereinbar ist, dass Verlage, denen der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt hat, von einer Beteiligung an den Erlösen einer
Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen sind, die der Gewäh-rung eines gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.]
dienen, ist danach zweifellos zu bejahen und muss dem Gerichtshof der [X.] nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
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74
75
75
-
29
-
8.
Die Verleger können von der [X.] allerdings aufgrund von
zwi-schen den [X.] und der [X.] abgeschlossenen Wahrnehmungsver-trägen
beanspruchen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen
erzielt, die die [X.]
den [X.] nach der
Entstehung dieser Ansprüche abgetreten und die Verleger der [X.] einge-räumt haben. Es ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Verleger der [X.] solche
Vergütungsansprüche in einem Umfang zur Wahrnehmung übertragen haben, der es rechtfertigt, die Verleger in Höhe des in den [X.] vorgesehenen Verlagsanteils an den Einnahmen der [X.] zu beteiligen.

a) Die Verleger können eine Beteiligung an den Einnahmen der [X.] allein
im Hinblick auf die Einnahmen aus der Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen
beanspruchen, die ihnen die [X.] im Nachhinein -
also nach
dem Entstehen dieser Ansprüche -
abgetreten haben und die sie
ihrerseits der [X.] zur Wahrnehmung übertragen haben.
[X.]) Zwar lässt § 63a Satz 2 Fall 2 [X.] es zu, dass der Urheber dem Verleger im Voraus seine gesetzlichen Vergütungsansprüche zusammen mit der Einräumung des [X.] abtritt, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von [X.] und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Diese Bestimmung ist jedoch im Blick auf Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie allein den Fall erfasst, in dem der Verleger die ihm vom Urheber im Voraus abgetretenen Vergütungsansprüche im Interesse des Urhebers von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt.
[X.]) Die Regelung des Art. 5 Abs.
2 Buchst.
a
und b der Richtlinie 2001/29/[X.] verlangt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-76
76
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77
78
78
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79
-
30
-
päischen [X.], dass der Urheber die Vergütung für Vervielfältigungen seiner Werke im Wege der Reprographie und zu
Zwecken des
[X.]
kraft Gesetzes unbedingt erhält. Die Mitgliedst[X.]ten dürfen daher weder Rechts-vorschriften schaffen, wonach die Rechtsinhaber auf ihren Anspruch auf gerechten Ausgleich verzichten können, noch eine unwiderlegbare oder abdingbare Vermutung der Abtretung der den Rechtsinhabern zustehenden Vergütungsansprüche an Dritte aufstellen
(vgl. oben Rn. 43 bis 57). Daraus folgt, dass die Mitgliedst[X.]ten keine Regelung schaffen dürfen, die es zulässt, dass
der Urheber dem Verleger seine
gesetzlichen
Vergütungsansprüche im Voraus abtritt, wenn dieser sie nicht allein im Interesse des Urhebers, sondern auch oder allein in seinem eigenen Interesse durch eine Verwertungs-gesellschaft wahrnehmen lässt
(vgl. Flechsig, [X.], 293, 299; ders.,
ZUM 2012, 855, 865; [X.],
[X.], 29, 32
f.).
Eine solche
Vorausabtretung des Vergütungsanspruchs an den Verleger liefe im Ergebnis auf einen Verzicht des Urhebers auf seinen Vergütungsanspruch hinaus.
[X.] Die von der Streithelferin aufgeworfene Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] auch anwendbar ist, wenn die Vertei-lung der Vergütungsaufkommen für Reprographie
und Privatkopien im Rahmen eines Verlagsvertrags oder einer privatautonomen Beschlussfassung zwischen Urhebern und [X.] festgelegt ist, ist auf der Grundlage der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] im Hinblick auf die Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 [X.]
zweifellos zu bejahen.
Art. 5 Abs. 2 Buchst.
a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] erfordert eine Auslegung des § 63a Satz 2 Fall 2 [X.], wonach Urheber und Verleger keine Vorausabtretung von [X.] zu Gunsten des Verlegers vereinbaren können.
(3) Die Revision und die Streithelferin machen
vergeblich
geltend, die Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche sei von der Abtretung der [X.] des Urhebers gegen die Verwertungsgesellschaft auf Herausgabe des 80
80
81
81
-
31
-
Erlöses
aus der Durchsetzung dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche zu unterscheiden. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses sei abtretbar.
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Urheber die Rechte, die ihm aufgrund des mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen [X.] zustehen, an einen Dritten abtritt (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1963
-
Ib [X.], [X.], 326, 332 -
Subverleger). Entgegen der Ansicht der Revision und der Streithelferin kann aber nicht angenommen werden, die [X.]en hätten im Wahrnehmungsvertrag eine Vorausabtretung des Erlösbeteili-gungsanspruchs zugunsten der Verleger im Umfang ihrer nach Satzung und Verteilungsplan vorgesehenen Beteiligung vereinbart. Der Wortlaut des [X.] bietet keinen
Anhaltspunkt für die Annahme einer solchen Vorausabtretung. Eine entsprechende
Auslegung des [X.] verbietet sich auch deshalb, weil sie im Ergebnis auf eine unzulässige Voraus-abtretung von Vergütungsansprüchen hinausliefe und dazu führte, dass der Urheber die Vergütung für Vervielfältigungen seiner Werke im Wege der Re-prographie und zu
Zwecken des
[X.]
entgegen den Vorgaben des [X.]srechts nicht unbedingt erhielte.
[X.]) Auch im Nachhinein kann der Urheber dem Verleger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche nur wirksam abtreten, wenn er sie nicht bereits zuvor an einen Dritten abgetreten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urheber einer Verwertungsgesellschaft seine gesetzlichen [X.] nach § 63a Satz 2 Fall 1 [X.] auch im Voraus abtreten kann
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 -
I [X.], [X.], 939 Rn. 29 = [X.], 1008 -
Mambo No. 5).
b) Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Verleger der [X.] ihnen von den Urhebern im Nachhinein wirksam abgetretene gesetzliche Vergütungsansprüche in einem Umfang übertragen haben, der die in den [X.] vorgesehene Verlagsbeteiligung in Höhe von regel-82
82
83
83
-
32
-
mäßig der Hälfte der Verteilungssumme rechtfertigt. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger seine gesetzlichen Vergütungsansprüche den [X.] seiner Werke und insbesondere der Streithelferin im Nachhinein wirksam abgetreten hat und diese die
Ansprüche ihrerseits der [X.] zur Wahrnehmung übertragen haben. Die Frage, ob und inwieweit den [X.] der Werke des [X.] aufgrund nachträglich abgetretener Vergütungsansprü-che ein bestimmter Erlösanteil zusteht und der
Erlösanteil des [X.] entsprechend zu kürzen ist, ist nicht Gegenstand des [X.].
Der Feststellungsantrag betrifft
allein die
-
zu bejahende -
Frage, ob die Beklagte nicht berechtigt war und ist, den im Verteilungsplan vorgesehenen pauschalen Verlagsanteil bei der Berechnung des auf die verlegten Werke des [X.] entfallenden und an ihn
auszuzahlenden [X.] außer [X.] zu lassen. Es ist keine Voraussetzung, sondern eine Rechtsfolge der Begründetheit des Fest-stellungsantrags, dass die Beklagte von der Streithelferin im Hinblick auf Werke des [X.] grundsätzlich die Rückzahlung überzahlter Beträge wegen unge-rechtfertigter Bereicherung verlangen
kann.

9.
Ein
Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erträgen der [X.] aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen zum Privatgebrauch kann entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Gewohnheitsrecht gestützt
werden.
Die Entstehung von Gewohnheitsrecht erfordert eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine tatsächliche Übung, die von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Notwendig ist mithin die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise, durch die Einhaltung der Übung bestehendes Recht zu befolgen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013
-
VI [X.], [X.]Z 197, 1 Rn.
29; Beschluss vom 4. September 2013
-
XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn.
16, jeweils [X.]). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die beteiligten Verkehrskreise -
also 84
84
85
85
-
33
-
nicht nur die Beklagte und die Verleger, sondern auch die Urheber -
im hier in Rede stehenden Zeitraum davon überzeugt waren, dass die pauschale Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der [X.] bestehendem Recht entspricht. Es kann offenbleiben, ob das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der [X.] die Annahme einer solchen Überzeugung rechtfertigen könnte.
Da Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Geset-zesrecht steht, ist der Gesetzgeber -
wie beim Gesetzesrecht -
ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Schaffung einer abweichenden Regelung außer [X.] zu setzen ([X.], NJW 2014, 387 Rn.
17 [X.]). Eine auf Gewohnheitsrecht beruhende Beteiligung der Verleger an den Einnahmen der [X.] aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Reprographie und zum Zwecke des Privat-gebrauchs
wäre jedenfalls durch die Regelungen
des Art. 5 Abs.
2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] außer [X.] gesetzt worden, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/29/[X.] seit dem 22. Dezember 2002 anwendbar sind
(zur zeitlichen Anwendbarkeit vgl. [X.], [X.], 812 Rn.
24 bis 29 -
[X.]/
Kyocera u.a). Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt müssen die Einnahmen der [X.]
aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche für derartige Vervielfältigungen kraft Gesetzes unbedingt den [X.] zukommen (vgl. oben Rn.
43 bis 57).
10.
Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb an die Bestimmungen von §
3 Abs.
1 bis 3 des [X.] 2011 und §
3 Abs.
2 Buchst.
b des [X.] 2012 gebunden, weil er Mitglied der [X.] ist und die
Verteilungspläne in der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind. Der Kläger kann von der [X.] aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] beanspruchen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch 86
86
87
87
-
34
-
die Auswertung seiner Rechte erzielt hat. Die rechtlichen Wirkungen des [X.] ergeben sich -
ungeachtet der bei ordentlichen [X.] durch das Vereinsrecht gewährten Möglichkeit der Einflussnahme auf dessen Gestaltung -
allein aus dem Wahrnehmungsvertrag (vgl. [X.], [X.], 375 Rn.
15 -
Missbrauch des
[X.], [X.]).
11.
Der Feststellungsantrag ist auch hinsichtlich des [X.] 2013 begründet. Soweit es im Berufungsurteil heißt, die Fest-stellungsklage sei insoweit unbegründet, handelt es sich um eine
offenbare
Unrichtigkeit.
Das Berufungsgericht hat
ausdrücklich ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte auch im [X.]sjahr 2013 nicht berechtigt sei, den auf verlegte Werke des [X.] entfallenden Vergütungsanteil unter Berücksichtigung der
im [X.] zu I a und [X.] genannten Abzüge -
mit Ausnahme der Ausschüttungen an die [X.] -
zu berechnen. Im [X.] zu I a sind der Abzug des Verlegeranteils und das Ausschüttungsjahr 2013 ausdrücklich genannt. Die gegen die vermeintliche Teilabweisung des [X.] hinsichtlich des [X.] gerichteten Angriffe der [X.] gehen daher ins Leere.
[X.] Das Berufungsgericht hat mit Recht
angenommen, dass die Beklagte
seit dem [X.] nicht berechtigt war und ist, den auf die Nutzung der verlegten Werke des [X.] entfallenden Anteil am Ertrag gemäß §
12 des [X.] 2011 und §
46 des [X.] 2012 unter [X.] von Ausschüttungen an den [X.] und die [X.] zu berechnen
(Urteils-tenor zu [X.]); es hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Ausschüttungen an die [X.] bei dieser Berechnung zu Unrecht abgezogen worden seien.

88
88
89
89
-
35
-
1.
Nach §
1 Abs.
3 des [X.] 2011
sind für Urheber, die noch keinen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, Rückstellungen zu bilden. Gemäß §
12 Abs.
1 des [X.] 2011 werden die für noch nicht wahrnehmungsberechtigte Urheber zurückgestellten Mittel nach Ablauf von vier
Jahren ab dem Jahr, für das Rückstellungen gebildet wurden, an diejenigen [X.]
ausgeschüttet, denen Berechtigte ihre Ansprüche übertragen haben und welche die Beklagte entsprechend freistellen. Nach §
12 Abs.
2 des [X.] 2011 sind der [X.], die [X.] und die [X.] als Organisationen anerkannt.
Der Verteilungsplan 2012
enthält in §
2 Abs.
2 und §
46 Abs.
1 und 2 entsprechende Regelungen.
2.
Die gemäß §
3 des [X.] in diesen Vertrag einbezogenen Bestimmungen
in
§
12 des [X.]
2011 und §
46 des [X.] 2012 sind nicht nach §
307 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstoßen nicht gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen.
Die Beklagte muss
die aus der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen erzielten Erträge nach dem
Grundgedanken des §
7 Satz
1
UrhWG
zwar
an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche ausschütten. Eine Ausschüttung der für noch nicht wahrnehmungsberechtigte Urheber zurückgestellten Mittel an eine Urheberorganisation
setzt jedoch nach
§
12 Abs.
1 des [X.] 2011 und §
46 Abs.
1 des [X.] 2012 voraus, dass die Berechtigten ihre Ansprüche der
Urheberorganisation übertragen haben.
Eine Ausschüttung an [X.] ist danach nur zulässig, wenn diese Inhaber der von den Berechtigten abgeleiteten Ansprüche
sind.
3.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Ausschüttungen an den Kläger seit dem [X.] unter Abzug von Ausschüttungen an den [X.]
und die 90
90
91
91
92
92
-
36
-
[X.] zu
berechnen.
Diesen Organisationen
seien von ihren Mitgliedern keine entstandenen Vergütungsansprüche in Bezug auf bestimmte Werke abgetreten
worden.
a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich damit, dass es die Beteiligung dieser Organisationen an einer angeblich fehlenden Abtretung der Mitglieder zugunsten der Verbände habe scheitern lassen, über das Vorbringen der Parteien hinweggesetzt. Die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, dass die Satzung des [X.] den [X.] vorsehe. Die Beklagte habe darüber hinaus vorgetragen, dass sich in der Satzung der [X.] eine vergleichbare Regelung finde.
Das Berufungsgericht hat den Übergang der Ansprüche auf die Verbände entgegen der Ansicht der Revision nicht an der fehlenden Abtretung durch die Mitglieder
der Verbände, sondern an der fehlenden Wirksamkeit einer solchen
Abtretung scheitern lassen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Gesetzliche Vergütungsansprüche können gemäß §
63a Satz
2 [X.] im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder -
unter bestimmten Voraussetzungen -
dem Verleger abgetreten werden. Eine Voraus-abtretung von Vergütungsansprüchen an [X.] ist danach unzulässig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Mitglieder des [X.]es
und der [X.] diesen
Verbänden keine bereits entstandenen
Vergütungsansprüche abgetreten.
Eine
Vorausabtretung künftiger
Vergütungsansprüche war [X.].
b) Die Beklagte ist auch im Ausschüttungsjahr 2013 nicht berechtigt, den auf verlegte Werke des [X.] entfallenden Vergütungsanteil unter Be-rücksichtigung des Abzugs von Ausschüttungen an den [X.] Hochschul-93
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94
95
95
-
37
-
verband und die [X.] zu berechnen. Soweit es im Berufungsurteil auch insoweit heißt, die Feststellungsklage sei unbegründet, handelt es sich wiederum um eine
offenbare
Unrichtigkeit
(vgl. oben Rn. 88). Aus den Urteilsgründen und dem [X.] zu [X.] geht eindeutig hervor, dass das
Berufungsgericht den Feststellungsantrag insoweit als begründet erachtet und ihm stattgegeben hat. Die gegen die vermeintliche Teilabweisung des [X.] hinsichtlich des [X.] gerichteten Angriffe der [X.] gehen daher auch insoweit ins Leere.
4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die an die [X.] vorgenommenen Ausschüttungen seien nicht zu beanstanden. 218 Mitglieder der [X.] hätten ihre aufgrund veröffent-lichter
Beiträge dem Grunde nach entstandenen Vergütungsansprüche
zum Zwecke ihrer Geltendmachung gegenüber der [X.] an die [X.] abgetreten. Die anschließende Ausschüttung durch die Beklagte an
die [X.] sei auf der Grundlage geprüfter
Abtretungserklärungen erfolgt.
a) Die [X.] rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit einseitig dem Vortrag der [X.] gefolgt und habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger deren Vorbringen zur Abtretung der Ansprüche bestritten habe. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der
[X.] nicht einseitig zugrunde gelegt, sondern dieses durch das Schreiben des [X.] Patent-
und Markenamtes vom 10. Dezember 2010
als erwiesen angesehen. Bei [X.] handelt es sich um die amtliche Auskunft einer Behörde, die das Berufungsgericht grundsätzlich als Beweismittel verwerten durfte
(§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO). Im Hinblick auf die Vielzahl der Berechtigten, die
Ansprüche an [X.] abtreten, sind an den Nachweis der Abtretung auch im gerichtlichen Verfahren keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die gegen die Richtigkeit der erteilten Auskunft sprechen.
96
96
97
97
-
38
-
b) Das sich aus §
63a Satz 2 [X.] ergebende Verbot von
Vorausab-tretungen steht, anders als die [X.] meint, einer Wirksamkeit der Abtretungen nicht
entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Mitglieder der [X.] dieser keine künftigen, sondern bereits entstandene Vergütungsansprüche abgetreten.
c) Die [X.] wendet vergeblich ein, die Mitglieder der [X.] hätten gegen
die Beklagte keine Vergütungsansprüche gehabt. Es sei nicht festgestellt, dass sie ihre Rechte bei der [X.] eingebracht hätten; vielmehr sei festgestellt, dass sie ihre Ansprüche in individuellen Abtretungserklärungen an die [X.] abgetreten hätten.
Der Umstand, dass die Mitglieder der [X.] mit der [X.] keine Wahrnehmungsverträge geschlossen und gegenüber der [X.] keine Einzelmeldungen abgegeben haben, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass den Mitgliedern gegen die Beklagte dem Grunde nach [X.] hinsichtlich ihrer veröffentlichten
Werke zustanden, die sie an die [X.] abgetreten haben. Soweit die Verwertungsgesellschaft die -
hier in Rede stehenden -
gesetzlichen Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen eines Werkes zum privaten Gebrauch (§ 54 Abs.
1, § 54c Abs.
1 [X.]) oder
das Verleihen eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (§ 27 Abs.
2 [X.]) geltend macht und dabei Zahlungen auch für Berechtigte erhält, deren Rechte sie nicht wahrnimmt, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten gemäß §
13c Abs.
2 Satz 3 UrhWG von den Vergütungsansprüchen dieser Berechtig-ten freizustellen. Die Berechtigten können von der Verwertungsgesellschaft in einem solchen Fall nach § 812 Abs.
1 Satz
1
Fall 2 BGB die Ausschüttung der vereinnahmten Vergütung beanspruchen. Diesen mit der Vereinnahmung der 98
98
99
99
100
100
-
39
-
Vergütung
entstandenen Anspruch gegen die Verwertungsgesellschaft können die Berechtigten an Dritte abtreten.
d) Die [X.] macht ohne Erfolg
geltend, das Berufungs-gericht habe nicht festgestellt, dass die [X.] der [X.] konkrete Werke ihrer Mitglieder gemeldet habe.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen den Ausschüttungen der [X.] an die [X.] von der [X.] überprüfte individuelle Abtretungserklärungen der Mitglieder zu Grunde.
I[X.] Der mit der Klage geltend gemachte
Auskunftsantrag ist
nur insoweit begründet, als
der Kläger damit Auskunft über die Beträge verlangt, die die Beklagte bei der Berechnung seines [X.] von den in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Einnahmen als Verlagsanteil und wegen Ausschüttungen an den [X.] und die [X.] abgezogen
hat
([X.] zu II). Soweit
der Kläger damit Auskunft über Beträge begehrt, die die Beklagte bei der Berechnung seines -
im [X.] auszuschüttenden -
[X.] von den im Geschäftsjahr 2012 erzielten Einnahmen abgezogen hat, ist der Antrag
dagegen
unbegründet.

1.
Der Kläger kann von der [X.] nach [X.] (§
242 BGB) Auskunft über die Beträge verlangen, die sie
bei der Berechnung seines [X.] von den in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Einnahmen als Verlagsanteil und wegen Ausschüttungen an den [X.] und die [X.] abgezogen hat. Der Kläger kann von der [X.] aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] verlangen, dass diese die auf seine verlegten Werke entfallenden und an ihn auszuzahlenden Vergütungsanteile berechnet, ohne diese Beträge von der Verteilungssumme abzuziehen. Er kann 101
101
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102
103
103
-
40
-
von ihr daher nach [X.] (§ 242 BGB) Auskunftserteilung über die-se Beträge verlangen, soweit
er in entschuldbarer Weise über deren Höhe im Unklaren ist
und sie unschwer Aufklärung geben kann
(zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2014 -
I [X.], [X.], 264 Rn. 28 = [X.], 347 -
Hi [X.], [X.]).
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der vom Kläger erhobene Auskunftsanspruch für die
Geschäftsjahre
2008 bis 2011 bezüglich des Verlagsanteils und der Ausschüttungen an den [X.] und die [X.]
begründet
ist.
Die Beklagte hat bei der Berechnung des auf den Kläger entfallenden Anteils an der in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 erzielten Verteilungssumme zu Unrecht den pauschalen Verlagsanteil und die Zahlungen an den [X.] und die [X.] von der [X.] abgezogen. Diese Beträge sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend,
sie könne die begehrte Auskunft über diese Beträge nicht erteilen.
a) Für die Auskunftserteilung über den Verlagsanteil kommt es entgegen der Ansicht der Revision
nicht darauf an, ob die
Verleger der Werke des [X.] bekannt sind oder die Verteilung an die Verleger
nach anderen Grundsätzen
erfolgt
als die Verteilung an die Autoren. Der Kläger begehrt
Auskunft über den
Gesamtbetrag des an
die Verleger
für die jeweiligen Geschäftsjahre ausgeschütteten
Verlagsanteils, den die Beklagte bei der Berechnung seines
Vergütungsanteils zu Unrecht außer Ansatz
gelassen
hat. Für die Erteilung dieser Auskunft ist es unerheblich, wie der
auf die Verleger
insgesamt entfallende Verlagsanteil an die einzelnen Verleger
oder die Verleger der Werke des [X.] verteilt worden ist.
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-
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-
b)
Die Revision wendet vergeblich ein, die vom Kläger erstrebte Auskunft [X.] könne nicht erteilt werden, weil keine Zahlungen an [X.] von dem Erlösanteil des [X.] abgezogen
worden seien. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag ersichtlich Auskunft über die von der [X.] bei der Berechnung seines
[X.] von der [X.] abgezogenen Zahlungen an [X.]. Diese Beträge
kann die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermitteln.

3. Das Berufungsgericht hat den
Auskunftsantrag
ohne Rechtsfehler als unbegründet erachtet, soweit der Kläger damit Auskunft über Beträge begehrt, die die Beklagte bei der Berechnung seines -
im [X.] auszuschüttenden -
[X.] von den im Geschäftsjahr 2012 erzielten Einnahmen abgezogen hat. Die Erteilung einer Auskunft über Ausschüttungen ist nur möglich, wenn
solche
Ausschüttungen bereits erfolgt sind. Die
Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2012 war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, die Ausschüttung
sei mittlerweile vorgenommen worden, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz unzulässig ist (§
559 Abs.
1 ZPO).
D.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
[X.][X.]L.F.[X.]T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts,
die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist
(vgl. insbesondere Rn. 48,
52, 54, 75
und 80).

106
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108
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-
42
-
E. Danach sind die Revision
der [X.] und die [X.]
des [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1, §
101 Abs. 1
ZPO.

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 24.05.2012 -
7 O 28640/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.10.2013 -
6 U 2492/12 -

109
109

Meta

I ZR 198/13

21.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZR 198/13 (REWIS RS 2016, 12596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12596

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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