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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA
17/15
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, Grupp
und Dr.
Bär
am 30.
Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtig-te
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s
[X.]
vom 1. Juni
2015 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Eine Rechtsbeschwerde
gegen die Ablehnung der Beiordnung eines [X.] wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das [X.] zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den [X.] P.
für
nicht
postulations-fähig gehalten ([X.] 134, 239). Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende [X.] verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität
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dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ord-nung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Aus-schöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen [X.] zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang ein-hergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 -
IX ZR 220/12, nv; [X.] 74, 78, 93; [X.], [X.] 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192;
BFHE 240, 219; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn.
16; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., § 78 Rn. 2).
Auch die weiteren [X.] der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivil-kammer des [X.]s [X.] (fehlende Unterschriften, unterlassene Rechtsmit-
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telbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ri[X.] [X.]
befindet sich im Urlaub
und kann daher nicht
unterschreiben
Kayser
[X.]
Kayser
Grupp
Bär
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
19 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
1 S 18/15 -
Meta
30.07.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. IX ZA 17/15 (REWIS RS 2015, 7262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7262
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