Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. IX ZA 17/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7262

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
17/15

vom

30. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, Grupp
und Dr.
Bär

am 30.
Juli 2015
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtig-te
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.]s
[X.]
vom 1. Juni
2015 wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Eine Rechtsbeschwerde
gegen die Ablehnung der Beiordnung eines [X.] wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbe-schwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das [X.] zugelassen (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2. Im Übrigen wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unbegründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den [X.] P.

für
nicht
postulations-fähig gehalten ([X.] 134, 239). Der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende [X.] verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität
und 1
2
3
-

3

-

dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ord-nung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Aus-schöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen [X.] zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang ein-hergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 -
IX ZR 220/12, nv; [X.] 74, 78, 93; [X.], [X.] 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192;
BFHE 240, 219; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn.
16; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 3; Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., § 78 Rn. 2).

Auch die weiteren [X.] der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivil-kammer des [X.]s [X.] (fehlende Unterschriften, unterlassene Rechtsmit-

4
-

4

-

telbelehrung usw.) verleihen einer Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ri[X.] [X.]

befindet sich im Urlaub

und kann daher nicht

unterschreiben

Kayser
[X.]
Kayser

Grupp
Bär

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
19 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
1 S 18/15 -

Meta

IX ZA 17/15

30.07.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. IX ZA 17/15 (REWIS RS 2015, 7262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7262

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.