Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 10/18

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2019, 1483

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei unterbliebener Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens in einer Notarsache


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das ihm am 2. November 2018 zugestellte Urteil des [X.] bei dem [X.] zuzulassen, wird verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 25. Oktober 2018, dessen Verkündung durch Zustellung an die Parteien am 2. November 2018 ersetzt worden ist, hat das [X.] die Klage abgewiesen, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst" zu gestatten. Mit beim [X.] am 28. November 2018 eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] die Zulassung der Berufung beantragt. Den Zulassungsantrag haben sie mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019, beim [X.] eingegangen am 11. Januar 2019, begründet. Zugleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Hinweis darauf beantragt, dass sie die bereits im Dezember 2018 gefertigte [X.] nicht beim [X.] eingereicht hätten, weil ihnen dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden sei. Insoweit haben sie nachgetragen, dass ihnen das Aktenzeichen erst aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des [X.] beim [X.] vom 8. Januar 2019 bekannt geworden sei, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] war nicht zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist gehindert.

3

1. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des oberlandesgerichtlichen Urteils unterrichtet worden war, begann mit der Zustellung des Urteils, vorliegend am 2. November 2018. Sie endete mit dem Ablauf des 2. Januar 2019. Die Begründung war, worüber der Kläger ebenfalls mit der Rechtsmittelbelehrung unterrichtet worden war, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.] beim [X.] einzureichen. Die erst am 11. Januar 2019 dort eingegangene Begründung war daher verspätet.

4

2. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bleibt ohne Erfolg. Der Kläger war nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gehindert. Der Umstand, dass ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 [X.] und § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. z.B. [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 25. Aufl., § 60 Rn. 20), das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren beim [X.] geführt wird, noch nicht bekannt gewesen sein soll, stellte keinen Hinderungsgrund dar, die [X.] dennoch beim [X.] einzureichen. Die Angabe des Aktenzeichens des [X.]s ist, wie sich aus § 124a Abs. 4 VwGO ergibt, nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags. Auch in praktischer Hinsicht hindert die Nichtangabe des Aktenzeichens nicht die Einreichung der [X.]. Die Akten waren, wie der [X.] mit Verfügung des Vorsitzenden des [X.] beim [X.] vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt worden war, dem [X.] vorgelegt worden. Eine Zuordnung von Schriftsätzen der [X.], aus denen sich zumindest die Beteiligten des Verfahrens ergaben, zu den Akten war also problemlos möglich. So konnten auch der Wiedereinsetzungsantrag und der [X.]satz der Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 9. Januar 2019 dem Verfahren zugeordnet werden, obwohl diese das Aktenzeichen des [X.]s nicht anführen.

5

Sollten die Prozessbevollmächtigten der [X.] irrtümlich angenommen haben, die [X.] ohne Angabe des Aktenzeichens nicht einreichen zu dürfen, würde der darin liegende Rechtsirrtum das dem Kläger zurechenbare Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO nicht ausschließen. Rechtsirrtümer kommen als [X.] für eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - [X.] ([X.]) 1/15, [X.] 2015, 870 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 5 [X.]/01, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 14. November 2008 - 3 L 68/06, juris Rn. 9). Eine Prüfung der Rechtslage durch die Prozessbevollmächtigen des Kläger hätte diese ohne jeden Zweifel zu der Erkenntnis geführt, dass sie die [X.] auch ohne Angabe des Aktenzeichens des [X.]s einreichen können, wie sie es - nach Ablauf der Begründungsfrist - im Übrigen auch getan haben.

III.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Herrmann     

      

Roloff     

      

Müller

      

Strzyz     

      

[X.]     

      

Meta

NotZ (Brfg) 10/18

18.11.2019

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 25. Oktober 2018, Az: Not 6/18

§ 111d S 2 BNotO, § 60 S 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 5 VwGO, § 173 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2019, Az. NotZ (Brfg) 10/18 (REWIS RS 2019, 1483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1483

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