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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 16. September 2022 - 2 Not 1/22 - wird zugelassen.
2. Die Beiladung der Notarkammer [X.] wird aufgehoben.
1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 [X.]NotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. November 2022 - [X.]([X.]) 4/22, juris Rn. 1). Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
2. Die in erster Instanz erfolgte [X.]eiladung der Landesnotarkammer ist für das [X.]erufungsverfahren aufzuheben. Es spricht schon viel dafür, dass die rechtlichen Interessen der Landesnotarkammer durch die Entscheidung nicht berührt werden und daher die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 2020 - [X.]([X.]) 1/20, [X.]Z 226, 239 Rn. 6 ff. [X.]). Das kann indes dahinstehen. Denn im Hinblick auf die im [X.]erufungsverfahren zu klärenden, die bundesweit geltende Altersgrenze gemäß § 48a [X.]NotO betreffenden Fragen ist die [X.]eteiligung der Landesnotarkammer jedenfalls nicht zweckmäßig, zumal die Einholung oder Verwertung eines Gutachtens der [X.]undesnotarkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 [X.]NotO in [X.]etracht kommt (vgl. [X.] in [X.]eckOK VwGO, Stand 1. Juli 2022, § 65 Rn. 28 f.; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 28. Aufl., § 65 Rn. 38 [X.]; [X.]ier/Steinbeiß-Winkelmann in [X.]/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 65 Rn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 31, Rn. 170 f.).
[X.]elehrung:
Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung zu begründen. Die [X.]egründung ist bei dem [X.]undesgerichtshof einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 [X.]NotO) oder einem [X.]evollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die [X.]erufung unzulässig.
Herrmann |
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Roloff |
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Pernice |
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[X.]rose-Preuß |
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[X.] |
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Meta
06.03.2023
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 16. September 2022, Az: 2 Not 1/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 7/22 (REWIS RS 2023, 1754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1754
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