Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 7/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2023, 1754

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] des [X.] in [X.] vom 16. September 2022 - 2 Not 1/22 - wird zugelassen.

2. Die Beiladung der Notarkammer [X.] wird aufgehoben.

Gründe

1

1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung ist begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 [X.]NotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 14. November 2022 - [X.]([X.]) 4/22, juris Rn. 1). Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2

2. Die in erster Instanz erfolgte [X.]eiladung der Landesnotarkammer ist für das [X.]erufungsverfahren aufzuheben. Es spricht schon viel dafür, dass die rechtlichen Interessen der Landesnotarkammer durch die Entscheidung nicht berührt werden und daher die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. Juli 2020 - [X.]([X.]) 1/20, [X.]Z 226, 239 Rn. 6 ff. [X.]). Das kann indes dahinstehen. Denn im Hinblick auf die im [X.]erufungsverfahren zu klärenden, die bundesweit geltende Altersgrenze gemäß § 48a [X.]NotO betreffenden Fragen ist die [X.]eteiligung der Landesnotarkammer jedenfalls nicht zweckmäßig, zumal die Einholung oder Verwertung eines Gutachtens der [X.]undesnotarkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 [X.]NotO in [X.]etracht kommt (vgl. [X.] in [X.]eckOK VwGO, Stand 1. Juli 2022, § 65 Rn. 28 f.; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 28. Aufl., § 65 Rn. 38 [X.]; [X.]ier/Steinbeiß-Winkelmann in [X.]/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 65 Rn. 31; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 31, Rn. 170 f.).

[X.]elehrung:

Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung zu begründen. Die [X.]egründung ist bei dem [X.]undesgerichtshof einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 [X.]NotO) oder einem [X.]evollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die [X.]erufung unzulässig.

Herrmann     

  

Roloff     

  

Pernice

  

[X.]rose-Preuß     

  

[X.]     

  

Meta

NotZ (Brfg) 7/22

06.03.2023

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 16. September 2022, Az: 2 Not 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.03.2023, Az. NotZ (Brfg) 7/22 (REWIS RS 2023, 1754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1754

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

NotZ (Brfg) 6/21 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars


NotSt (B) 1/20 (Bundesgerichtshof)

Notarverfahren: Beiladung der Notarkammer im gerichtlichen Disziplinarverfahren


NotZ (Brfg) 11/21 (Bundesgerichtshof)

Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten Abwesenheit eines hauptberuflichen Notars


NotZ (Brfg) 6/22 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung


NotZ (Brfg) 9/20 (Bundesgerichtshof)

Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine Wartezeit und die Anwaltstätigkeit eines Einzelanwalts …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1313/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.