Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. NotZ (Brfg) 4/22

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2022, 7962

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Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zugelassen.

Gründe

1

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor. Das [X.] hat zugunsten des [X.] unterstellt, dass eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibt. Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird ([X.], Urteil vom 3. Juni 2021 - [X.]/19, juris Rn. 30 ff. [X.] - [X.] gegen [X.]). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2

Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Herrmann     

  

Roloff     

  

Böttcher

  

Brose-Preuß     

  

[X.]     

  

Meta

NotZ (Brfg) 4/22

14.11.2022

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Köln, 10. Februar 2022, Az: Not 5/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. NotZ (Brfg) 4/22 (REWIS RS 2022, 7962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7962

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Referenzen
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10 CN 1/14

II ZR 244/17

III ZR 4/15

1 BvR 1313/14

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