Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 3 StR 309/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 894

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom24. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen des Verdachts des versuchten schweren Raubes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],von [X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Januar 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasseauferlegt.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf [X.]eigesprochen,gemeinsam mit dem Mitangeklagten [X.]die Filialleiterin einer Sparkassein ihrer Wohnung überfallen zu haben, um sich in den Besitz der [X.] [X.] des Geldinstituts zu bringen und an das dort gelagerte Geld zugelangen. Den Mitangeklagten [X.] hat das [X.] wegen dieserTat verurteilt. Es konnte sich aber nicht die erforderliche Überzeugung [X.], daß es sich bei dem Mittäter [X.]s um den Angeklagten gehan-delt hat. Gegen den Freispruch richtet sich die auf Angriffe gegen die Beweis-würdigung gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, dasvom [X.] nicht vertreten worden ist, bleibt ohne Erfolg.Die Beweiswürdigung des [X.]s ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden.Spricht der Tatrichter einen Angeklagten [X.]ei, weil er Zweifel an seinerTäterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht re-gelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich [X.] 4 -des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprfung [X.] sich darauf,ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicherHinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oderlckenhaft ist. Insbesondere [X.] die Beweiswrdigung erschöpfend sein: [X.] ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter [X.] die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen,wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Schlieûlicr-fen die Anforderungen an die [X.] eine Verurteilung erforderliche Gewiûheitnicht rspannt werden (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-dung 25).Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Hierauf hatder [X.] bereits in seiner Zuleitungsschrift zutreffend [X.]. Das Urteil [X.] sich nicht auf eine Einzelbetrachtung der [X.] belastenden Beweisanzeichen und zieht aus dem Umstand, [X.]dem Angeklagten ein [X.] nicht gelungen ist, zu Recht keinen ihmnachteiligen [X.]. Die [X.] hat ausweislich ihrer den Mitangeklagten[X.]betreffenden Beweiswrdigung nicht rsehen, [X.] sich aus [X.] des (abgehörten) Telefonats zwischen [X.]und dem [X.] 13. Juli 1999 Hinweise darauf ergeben, [X.] beide "bereits zuvor erfolg-reich eine Tat in dieser Richtung durchge[X.]t hatten". Es [X.] keinenRechtsfehler, [X.] sie diese Aus[X.]ungen im Rahmen der den [X.] nicht ausdrcklich wiederholt. Dies gilt um somehr, als die [X.] bereits bezlich des Mitangeklagten [X.] zu-treffend hervorgehoben hat, [X.] die [X.] in dem Telefonat auf eine[X.]re erfolgreiche Tat schlieûen lassen, [X.] den verfahrensgegenstli-chen - fehlgeschlagenen - Raubversuch also allenfalls von mittelbarer [X.] 5 -Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der Beweisanzei-ctte sich das [X.] die [X.] die Verurteilung notwendige Gewiûheit"verschaffen mssen", ersetzt die tatrichterliche Beweiswrdigung nur [X.] eigene und zeigt nicht auf, [X.] das [X.] die Anforderungen an [X.] zu hoch gesteckt hat. Dies gilt auch [X.] die Erw,mit denen das [X.] das Ergebnis eines Schriftgutachtens gewrdigt hat.Die [X.] hatte einen am Tatort gefundenen Zettel mit einer tatbe-zogenen Aufschrift mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" als vom Angeklagtengefertigt angesehen. Das [X.] hat darauf abgehoben, [X.] die Schrei-bleistung damit keinen sicheren [X.] auf Urheberschaft des Angeklag-ten [X.]. Dies stellt keinen Rechtsfehler dar. Die [X.] hatte [X.]gut-achterliche [X.]folgerungen die [X.] "non liquet (nichtentscheidbar)", "wahrscheinlich", "mit hoher Wahrscheinlichkeit", "mit sehr ho-her Wahrscheinlichkeit" sowie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit" verwendet ([X.]). Die hier getroffene Bewertung durch die [X.] besagt lediglich, [X.] der Angeklagte - wenn auch mit sehr hoherWahrscheinlichkeit - der Schriftverursacher sein kann; damit bleibt die nicht- 6 -rein theoretische Mlichkeit eines anderen Tters erhalten (vgl. [X.], 478), die im Zusammenhang mit den anderen Beweisanzeichen vomTatrichter zu wrdigen ist. Dies hat das [X.] getan.[X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 309/01

24.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. 3 StR 309/01 (REWIS RS 2001, 894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 894

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