Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. 2 StR 106/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3423

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[X.] vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2008 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Das [X.] ist hinsichtlich des angewendeten § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG rechtsfehlerhaft von einem Mindestmaß der Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren ausgegangen ([X.], 10). Das gesetzliche Mindestmaß dieses [X.] beträgt hingegen ein Jahr. Angesichts dessen, dass sich die verhäng-ten Einzelstrafen im unteren Bereich des vom [X.] angenommenen Strafrahmens halten, kann der [X.] nicht ausschließen, dass es bei [X.] - 3 - dung des korrekten Strafrahmens niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak [X.]

Meta

2 StR 106/09

20.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. 2 StR 106/09 (REWIS RS 2009, 3423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3423

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