Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 3 StR 4/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9780

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 4/10 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag - am 2. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der [X.] - 3 - klagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Urteil hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Nach den Feststellungen überbrachte der Kurier eines niederländi-schen Drogenlieferanten in vier Fällen jeweils 5 bis 5,5 kg Marihuana nach [X.], wo die Betäubungsmittel an die Abnehmer weitergegeben werden sollten. Im Rahmen dieser [X.] fiel dem Angeklagten die Aufgabe zu, den Drogenkurier an einem sicheren Ort mit den Abnehmern des Rauschgifts zusammenzuführen, von diesen den Kaufpreis in Höhe von 17.500 Euro entgegenzunehmen und das Geld sodann an den Lieferanten in die [X.] zu überbringen. Während im Fall [X.] 1. der Kurier in Anwesenheit des Angeklagten die Betäubungsmittel unmittelbar an die Abnehmer übergab, hän-digte er das Marihuana in den Fällen [X.] 2. bis 4. zunächst dem Angeklagten aus, der es für kurze Zeit in einer "[X.]" lagerte, bevor er es sodann selbst an die Abnehmer übergab. Das Kaufgeld überbrachte der Angeklagte in den Fällen [X.] 1. bis 3. dem Drogenlieferanten, von dem er für seine Dienste mit jeweils 150 bzw. einmal mit 500 Euro sowie mit Marihuana zum Eigenkonsum entlohnt wurde. Im Fall [X.] 4. wurden die Betäubungsmittel in der "[X.]" noch vor Übergabe an die Abnehmer sichergestellt. 2 b) Die auf der Grundlage dieser Feststellungen vorgenommene, [X.] nicht näher begründete Würdigung des [X.]s, der Angeklagte sei jeweils als Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana anzusehen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] weist zu Recht daraufhin, dass auch beim Betäubungsmittelhandel für die Abgrenzung von ([X.] und Beihilfe die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten. Denn die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu führen, entgegen den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB jede möglicherweise unter das 3 - 4 - Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und das Interesse des Beteiligten am Ge-lingen des [X.] mittäterschaftlichem Handeltreiben gleichzusetzen. Vielmehr deutet auch beim Betäubungsmittelhandel eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objek-tiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHSt 51, 219, 221 f.; [X.], 344). Nach diesen Maßstäben liegt ein ([X.] Handeltreiben des Angeklagten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht vor. Der Angeklagte entfaltete keine erheblichen, über die Vermittlung der Übergabe der Drogen und den reinen Transport des [X.] hinausgehenden Tätigkeiten. Ihm kam im Rahmen des [X.] vielmehr im Wesentlichen die Rolle eines Kuriers zu. In das eigentliche Umsatzgeschäft war er hingegen nach den Feststellungen nicht eingebunden; täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten standen ihm insoweit nicht zu. Die Handlungen des Angeklagten erschöpften sich mithin in untergeordneten Tätigkeiten, die nach der neueren Rechtspre-chung des [X.] die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln nicht zu begründen vermögen. 4 Der Angeklagte hat sich daher in allen Fällen lediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. In den Fällen [X.] 2. bis 4. hat er zugleich (tateinheitlich) den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verwirklicht, da er während der Lagerung des Rauschgifts in der "[X.]" jeweils eigene Verfügungsgewalt an den [X.] hatte. Entsprechendes ist indes - entgegen der Auffassung des [X.] - im Fall [X.] 1. nicht festgestellt. Vielmehr geschah in diesem Fall die Übergabe des Rauschgifts zwar in Anwesenheit des Angeklagten aber 5 - 5 - direkt vom [X.] an die Abnehmer, ohne dass der Angeklagte hieran zuvor tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt hatte. 2. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist aus-zuschließen, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, welche die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge tragen kann. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte [X.] können. 6 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 7 Im Fall [X.] 1. führt die Schuldspruchänderung zur Anwendung des nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder des § 29 a Abs. 2 BtMG. Zwar hat die [X.] bei Bemessung der Strafe für diese Tat die Tatsache der untergeordneten Stellung des Angeklag-ten strafmildernd berücksichtigt. Gleichwohl kann der [X.] nicht ausschließen, dass sie bei Anwendung eines gemilderten Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 8 - 6 - Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall [X.] 1. zieht die Aufhebung der Einzelstrafen für die übrigen Taten und der Gesamtstrafe nach sich. Zwar be-stimmt sich in den Fällen [X.] 2. bis 4. der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzu-wendende Strafrahmen auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG. Der [X.] hebt dennoch auch die für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen für sämtliche Taten ausgewogen aufeinander abzustimmen. 9 [X.]von [X.]Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 4/10

02.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 3 StR 4/10 (REWIS RS 2010, 9780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9780

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 4/10 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmittelhandel: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe


1 StR 72/21 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft bei Tätigkeit als Drogenkurier


2 StR 81/07 (Bundesgerichtshof)


2 StR 516/06 (Bundesgerichtshof)


3 StR 375/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 4/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.