Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. 3 StR 16/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4949

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revision des Angeklagten [X.]- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Ur-teil des [X.] vom 16. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]

im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil - auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte [X.] der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen (Fälle [X.], 9., 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe) und - 3 - bb) der Mitangeklagte [X.]in den Fällen [X.], 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe der Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen versuchter Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, hat das Urteil im Schuldspruch in dem nach der [X.] verbleibenden Umfang keinen Bestand, soweit er in sieben Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der [X.] - 4 - klagte ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Dies hat - neben der [X.] des Verfah-rens - die Änderung des Schuldspruchs zur Folge (s. 1. a) bb) der Beschluss-formel). Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das [X.] hat die jeweiligen Einzelstrafen dem für die Einfuhr geltenden (schwereren) Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ent-nommen. Der [X.] kann ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Beteiligung des Angeklagten an dem Handeltreiben niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal der Angeklagte durch die Einfuhrtaten je-weils auch den - lediglich aus Gründen der [X.] hinter der [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktretenden - Tatbe-stand des (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täter-schaftlich verwirklicht hat, der nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit derselben Strafe bedroht ist, wie der Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge. Die [X.] des Verfahrens berührt den Bestand des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nicht. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Mona-ten ebenso ausschließen, dass das [X.] ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Fall [X.]) sowie von einem Jahr und neun Monaten (Fall [X.]) eine mildere Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. 3 2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]hat das [X.] wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von [X.] in nicht geringer Menge" in 15 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei 4 - 5 - Jahren verurteilt. In den Fällen [X.], 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgründe betrifft das Urteil nicht nur den Beschwerdeführer [X.] , sondern erstreckt sich auch auf diesen Mitangeklagten. Da dessen Verurteilung in die-sen Fällen unter demselben sachlich-rechtlichen Fehler leidet, wie die [X.] des Beschwerdeführers, ist auch der Schuldspruch gegen den [X.] insoweit - neben seiner jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] in Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu ändern (§ 357 StPO; 1. a) bb) der [X.]). Eine Erstreckung auf den Schuldspruch in den übrigen Fällen der Verurteilung des Mitangeklagten kommt hingegen nicht in Betracht. Die teilweise Änderung des Schuldspruchs hat indes die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Mitangeklagten [X.]nicht zur Folge. Auch bei diesem Angeklagten kann der [X.] im Hinblick auf die jeweils vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG ausgehende Strafzumessung des Landge-richts ausschließen, dass es in den betroffenen Fällen niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Demgemäß wäre auch die Bildung einer milderen Gesamtfrei-heitsstrafe sicher nicht erfolgt. 5 - 6 - 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kommt hinsicht-lich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht in Betracht. [X.] von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 16/09

19.02.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. 3 StR 16/09 (REWIS RS 2009, 4949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4949

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.