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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 177/13
vom
11. Dezember 2014
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
11. Dezember
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 107.730,97
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der von der Beschwerde geltend gemachte Bedarf zur Fortbildung des
Rechts besteht nicht. Soweit ein Strafverteidiger Ansprüche aus einer Zeitver-gütung herleitet, trägt er die Darlegungs-
und Beweislast, dass die berechnete 1
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3
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Vergütung tatsächlich entstanden ist. Hierbei erfordert eine schlüssige Darle-gung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010 -
IX ZR 18/09, [X.]Z 184, 209 Rn.
77). Diese Grundsätze sind verallge-meinerungsfähig und gelten gleichermaßen auch für das Zivilverfahren (Gehr-lein, Anwalts-
und Steuerberaterhaftung, 3.
Aufl., S.
205
ff; D.
Fischer in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
951). Der von der Beschwerde herangezogene Maßstab hinsicht-lich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten ([X.], Urteil vom 17.
April 2009 -
VII
ZR 164/07, [X.]Z 180, 235 Rn.
32
ff) ist anders gelagert und kann auf die Rechtsberater
nicht übertragen werden.
Die geltend gemachte Verletzung des [X.] rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2012 -
4 O 7866/10 -
OLG München, Entscheidung vom 04.06.2013 -
15 [X.] -
4
Meta
11.12.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. IX ZR 177/13 (REWIS RS 2014, 419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 419
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