Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. IX ZR 135/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2105

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 135/13
vom

16. Oktober 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
[X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am
16. Oktober
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 513.099,45

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs. 3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des An-wendungsbereichs des
§
51b BRAO aF ausnahmsweise der [X.] mit Beendigung eines Verfahrens zu verjähren beginnt, wenn von dem Rechts-1
2
-

3

-
anwalt für den Mandanten der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird, der auf-grund eines Anwaltsfehlers verjährt ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei auslaufendem Recht setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Fest-stellungslast trägt ([X.], Beschluss vom 19.
April 2007 -
IX
ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 Rn.
8; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZR 45/08, [X.] aktuell 2011, 123, 124). An dieser Darlegung fehlt es.

Aber auch in der Sache besteht kein Anlass, die von der Beschwerde geforderte Ausnahme zuzulassen.
Das alte Verjährungsrecht war kenntnisun-abhängig;
um die hieraus sich ergebenden Härten und Unbilligkeiten abzumil-dern, wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Sekundärhaftung mit einer Verlängerung der Haftung um höchstens weitere drei Jahre entwickelt (vgl. [X.], in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
1381). Eine kenntnisabhängige Variante in diesem Zusammenhang zu bilden, wie dies die Beschwerde geltend macht, wäre sys-temwidrig und mit den bisherigen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Anderenfalls würde die Wirkung einer unzulässigen vertraglichen "Tertiärhaf-tung" des Beraters begründet werden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 1998 -
IX
ZR 190/97, [X.], 786, 788; ferner [X.], Urteil vom 23.
Mai 1985 -
IX
ZR 102/84, [X.]Z 94, 380, 391).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

3
4
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
8 O 339/12 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 -
7 [X.] -

5

Meta

IX ZR 135/13

16.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. IX ZR 135/13 (REWIS RS 2014, 2105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2105

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.