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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 135/13
vom
16. Oktober 2014
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
[X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
16. Oktober
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 513.099,45
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs. 3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des An-wendungsbereichs des
§
51b BRAO aF ausnahmsweise der [X.] mit Beendigung eines Verfahrens zu verjähren beginnt, wenn von dem Rechts-1
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anwalt für den Mandanten der Anspruch gerichtlich weiterverfolgt wird, der auf-grund eines Anwaltsfehlers verjährt ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Bei auslaufendem Recht setzt dieser Zulassungsgrund voraus, dass die Beschwerde einen fortbestehenden Klärungsbedarf darlegt, wofür sie die Fest-stellungslast trägt ([X.], Beschluss vom 19.
April 2007 -
IX
ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 Rn.
8; vom 10.
Februar 2011 -
IX
ZR 45/08, [X.] aktuell 2011, 123, 124). An dieser Darlegung fehlt es.
Aber auch in der Sache besteht kein Anlass, die von der Beschwerde geforderte Ausnahme zuzulassen.
Das alte Verjährungsrecht war kenntnisun-abhängig;
um die hieraus sich ergebenden Härten und Unbilligkeiten abzumil-dern, wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Sekundärhaftung mit einer Verlängerung der Haftung um höchstens weitere drei Jahre entwickelt (vgl. [X.], in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
1381). Eine kenntnisabhängige Variante in diesem Zusammenhang zu bilden, wie dies die Beschwerde geltend macht, wäre sys-temwidrig und mit den bisherigen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Anderenfalls würde die Wirkung einer unzulässigen vertraglichen "Tertiärhaf-tung" des Beraters begründet werden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 1998 -
IX
ZR 190/97, [X.], 786, 788; ferner [X.], Urteil vom 23.
Mai 1985 -
IX
ZR 102/84, [X.]Z 94, 380, 391).
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
8 O 339/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.05.2013 -
7 [X.] -
5
Meta
16.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2014, Az. IX ZR 135/13 (REWIS RS 2014, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2105
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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