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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 428/01vom4. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom4. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] 3. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die [X.] des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-denen notwendigen [X.] das Urteil des [X.] vom 24. April 2001a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Ange-klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 93 Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon Schutzbefohlenen, sowie des schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig [X.]) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,als gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgespro-chen wurde.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibendenKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s [X.] 4 -II. Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten, einen Hauptschullehrer im Be-amtenverltnis, wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern in 97 Fllen, davonin einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen,sowie wegen schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern in ff Fllen zueiner Gesamt[X.]eiheitsstrafe von ff Jahren verurteilt. Die [X.] ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachre-sttzte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch [X.]. Sie erstrebt [X.] Einzelstrafen und einer höheren Gesamtstrafe sowie [X.] eines [X.]. Das vom [X.] nur hinsicht-lich des [X.] vertretene Rechtsmittel ist nur zum Teil begrt.1. [X.] [X.] entfallen, weil diese Taten verjrt sind.Nach den zugrundeliegenden Feststellungen filmte der Angeklagte [X.] oder 1987 in vier Fllen mit einer Videokamera die [X.] und [X.]te ihr die Aufnahmen anschlieûend vor; bei dem Fil-- 5 -men wie bei den [X.] wollte er sich sexuell erregen. Dieses [X.] erfllt mangels krperlichen Kontakts mit der Gescigten nicht [X.] des § 176 Abs. 1 StGB aF, sondern den eigenstigen Tatbe-stand des § 176 Abs. 5 StGB aF, der lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahrenoder Geldstrafe androhte. Die Verjrungs[X.]ist hier[X.] betrug ff Jahre (§ 78Abs. 3 Nr. 4 StGB). [X.] ist daher insoweit im [X.] oder 1992 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung derVerjrung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. § [X.]. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in [X.] trat und das Ruhen der [X.] bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt, [X.]. Diese Neuregelung der [X.] gilt zwar auch [X.], die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diesrfen aber [X.] noch nicht verjrt sein (Art. 2 des 30. [X.]; [X.] 2. September 1998 - 1 StR 385/98 -).Das Verfahren ist daher ungeachtet der Beschrkung der Revision aufden Rechtsfolgenausspruch insoweit [X.] § 260 Abs. 3 StPO einzustellen(vgl. [X.], [X.]. vom 16. Juli 1996 - 4 [X.]; [X.] in KK StPO4. Aufl. § 344 Rdn. 23 m.w.N.).Trotz des Wegfalls dieser Vorwrfe kann die Gesamtstrafe bestehenbleiben. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] rfen auchverjrte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten [X.] werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjrteStraftaten (vgl. Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 38 m.w.N.). Ange-sichts der maûvollen Gesamtstrafe kann ausgeschlossen werden, [X.] das[X.] die vier verjrten Taten mit zu [X.] Gewicht bercksichtigt [X.] -2. [X.] gegen den Strafausspruch [X.]. Weder die Zumessung der Einzelstrafen noch Ausspruch [X.] Gesamt[X.]eiheitsstrafe lassen Rechtsfehler erkennen.3. Die R, das [X.] habe es fehlerhaft unterlassen, die [X.] die Verines [X.] gegen den Angeklagten[X.] § 70 Abs. 1 StGB zu prfen, hat Erfolg.Der Angeklagte hat die ihm durch seinen Lehrerberuf gegebenen Mg-lichkeiten bei seiner Berufsttigkeit [X.] und [X.] dazu benutzt, fort-laufend sexuelle Miûbrauchshandlungen an unter 14 Jahre alten Sclerinnenzu begehen. Trotz der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten liegt eineWiederholungsgefahr nahe. Der Angeklagte hat eine Vielzahl solcher [X.] nahezu den gesamten Zeitraum seiner Festanstellung [X.] begangen. Zuletzt hat er das sexuelle Verltnis mit der [X.]fortgesetzt, auch nachdem seine Ehe[X.]au hiervon Kenntnis erlangthatte, und noch nach Auûervollzugsetzung des Haftbefehls am 30. Mai 2000hat er entgegen dem angeordneten Kontaktverbot erneut mit [X.] Kontakt aufgenommen.Die Verines [X.] wird nicht dadurch gehindert, [X.]der Angeklagte Beamter ist. Zwar tritt § 70 StGB grundstzlich hinter der Be-stimmung des § 45 StGB r den Verlust der [X.] und den einschl-gigen Bestimmungen der [X.] den Verlust der [X.] hier Art. 46 BayBG - zurck ([X.] NJW 1987, 2686, 2687; [X.] in [X.] Aufl. § 70 StGB Rdn. 32). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beamten-stellung als solcher und [X.] sich nicht auf berufsfachliche Figkeiten er-strecken, aufgrund derer der Beamte ttig geworden ist. Hat ein Beamter beider Begehung einer rechtswidrigen Tat die [X.] einer speziellen- 7 -fachlichen Qualifikation genutzt, von der er auch in nichtamtlicher Eigenschaftin ge[X.]licher Weise Gebrauch machen [X.], so sind darauf gerichtete Be-rufsverbote zulssig ([X.] aaO Rdn. 33; [X.] in [X.]/Schrr StGB26. Aufl. § 70 Rdn. 3; vgl. auch [X.] wistra 2000, 459 und [X.]R StGB § 70Abs. 1 Pflichtverletzung 7). Insoweit steht die [X.] dem Verboteiner seinem Fach entsprechenden Berufsausicht entgegen. Es [X.] zum Beispiel einem beamteten Lehrer oder einem Amtsarzt [X.] § 70StGB untersagt werden, privat als Lehrer oder Arzt ttig zu werden. Da [X.] des Angeklagten mit der Rechtskraft seiner Verurteilung[X.] Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG endet und der Angeklagte, der keine andereAusbildung als die [X.] das Lehramt besitzt, den Beruf als Lehrer selbst als"Traumberuf" bezeichnet hat, liegt hier sogar die Annahme nahe, [X.] der An-geklagte versuchen wird, als Privatlehrer ttig zu werden.Der neue Tatrichter wird daher die Frage der Verines Berufs-verbots nach § 70 StGB noch zu prfen haben. Dabei wird zu beachten sein,[X.] das Berufsverbot im Hinblick auf das [X.] und denauf die Gefahrenabwehr zugeschnittenen Chara[X.]r der Maûregel nur in demgegenstlichen Umfang ausgesprochen werden darf, in dem dies [X.] ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern (vgl. [X.]R StGB§ 70 Abs. 1 Umfang, zulssiger 2).- 8 -4. Die [X.] § 301 StPO gebotene Prfung des Urteils auf [X.] Nachteil des Angeklagten, die nur im Rahmen des von der [X.] wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch [X.]en [X.] ist und nicht auf die Schuld[X.]age ausgedehnt werden kann (Klein-knecht/[X.] 45. Aufl. § 301 Rdn. 1), hat einen Mangel nichtaufgedeckt.[X.]Wahl [X.] [X.]
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. 1 StR 428/01 (REWIS RS 2001, 374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 374
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