Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 37/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 441

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:28. Novem[X.] 2001Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaBGB § 276 FbZur Erfüllung der Aufklärungspflichten des Veräuße[X.]rs bei einem Unternehmens-kauf.[X.], Urteil vom 28. Novem[X.] 2001 - [X.] - [X.]LG Osnabrück- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Novem[X.] 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenatsdes O[X.]landesgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2001 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.]gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] 28. Juli 2000 hinsichtlich der Abweisung der [X.]) und 2 b) und 2 c) zurckgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Das Urteil ist vorlfig vollst[X.]ckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] betrieb in [X.]einen Getrkegroûhandel. Mit als "Unter-nehmenskaufvertrag" rschriebenem [X.] verkaufte- 3 -sie "die zu diesem Unternehmen gehö[X.]nden wesentlichen Betriebsgrundlagen(Aktiva und Passiva)" an den [X.]n, der ebenfalls einen Getrkegroû-handel bet[X.]ibt, [X.] sie ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1998. Nach § 3Abs. 1 des Vertrages erst[X.]ckte sich der Verkauf auf das bewegliche Anlage-vermögen, die [X.] und Forderungen sowie den Kundenstamm. In den §§ 4ff und den beigeften Anlagen wa[X.]n die bet[X.]ffenden [X.]. [X.] § 6 Abs. rnahm der [X.] die [X.] aus den Darlehens- und Getrkelieferungsvertrmit den Braue[X.]i-en und ande[X.]n Getrkelieferanten; sonstige Verbindlichkeiten der Verkfe-rin wa[X.]n von der Ü[X.]nahme ausgeschlossen. Nach § 8 trat der [X.] in diebestehenden Vertrmit den Lieferanten und Kunden ein. Hinsichtlich derbestehenden Arbeitsverltnisse wa[X.]n sich die Parteien einig, [X.] diese kraftGesetzes auf den [X.] rgingen (§ 9 des Vertrages). In § 11 wa[X.]n [X.] die einzelnen Wirtschaftster und die [X.]; lediglich der [X.] den Kundenstamm war mit 475.000 DM konk[X.]tbeziffert.Die [X.] hatte mit dem Getrkegroûhandel in den Jah[X.]n 1995 bis1997 Verluste in der [X.]öûenordnung zwischen rund 444.000 DM und 1 [X.] erwirtschaftet. Die [X.] die Firma [X.] Zahlungen in Höhe von insgesamt 2,2 Millionen DM zu einem erhebli-chen Teil ausgeglichen.Der [X.] hat den Kaufp[X.]is, den die [X.] mit 1.220.463,75 [X.], in der Folgezeit nicht bezahlt. Er hat den Kaufvertrag wegen [X.] angefochten. [X.] verlangt er die Rckabwicklung [X.] mit der Begr, die [X.] habe gegen vorvertragliche [X.] und [X.]. Er macht geltend, die [X.] habe ihn- 4 -r Verbindlichkeiten, fr die er kraft Gesetzes hafte, r den Umsatz, [X.] der [X.] die Konkurs[X.]ife des Unternehmens getscht.Dem lt die [X.] entgegen, r die Verluste habe sie ihn nicht aufkl[X.]nmssen, weil er lediglich den Kundenstamm und die [X.] in seinen eigenen Getrkegroûhandel habe eingliedernwollen und es deshalb fr seinen Kaufentschluû auf die Verluste nicht ange-kommen sei. Im rigen habe sie dem [X.]n umfassend Auskunft erteiltoder angeboten; davon habe der [X.] a[X.] nur teilweise Gebrauch ge-macht und insbesonde[X.] keine Einsicht in die Bilanzen gefordert. Eine [X.] hinsichtlich der vertraglich nicht rnommenen Verbindlichkeiten seientbehrlich gewesen, da die Voraussetzungen einer gesetzlichen Haftung in-soweit nicht erfllt seien.Mit ih[X.]r Klage hat die [X.] vom [X.]n Zahlung des Kaufp[X.]isesverlangt und bezlich der ihr nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) des [X.] Lieferungen und Leistungen nach dem30. April 1998 Stufenklage erhoben. Das [X.] hat die Klage insgesamtabgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] hat das O[X.]lan-desgericht zurckgewiesen. Mit ih[X.]r Revision verfolgt die [X.] den Zah-lungsantrag in vollem Umfang und die Stufenklage mit dem Antrag auf [X.] eidesstattlichen Versicherung und dem noch unbezifferten Zahlungsantragweiter, nachdem der [X.] in der Klageerwiderung [X.] hat, auûer dem[X.]eits offengelegten Betrag von 163.991,06 DM keine weite[X.]n einschligenZahlungen von Kunden erhalten zu haben. Die Abweisung des [X.] nimmt die Revision [X.]:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgefrt:Entgegen der Auffassung der Klritten die Parteien einen Unter-nehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen [X.] einzelne Verm-gensgegenstVerbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig so-wohl aus der Bezeichnung des Vertrages als "[X.]" alsauch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angefrten wesentli-chen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten,Marktanteilen usw. erst[X.]cke. [X.] das Unternehmen ohne das [X.] und ohne seinen bisherigen di[X.]kten Rechtstrr - die [X.] - ver-kauft [X.] worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richtesich die Haftung und Gewrleistung nach den fr [X.] besonde[X.]n [X.]. Die sich daraus ergebenden [X.] und [X.] habe die [X.] verletzt und hafte [X.] den [X.] des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die [X.] sei mlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjah[X.]n entstandenenerheblichen Fehlbetrinzuweisen und offenzulegen, [X.] das Unternehmenseit l[X.]m nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie un-st[X.]itig nicht nachgekommen; sie habe dem [X.]n auch keine Bilanzenoder Handelscher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ertten.Die als richtig zu unterstellende Behauptung der [X.], die [X.] im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens inden Betrieb des [X.]n zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von [X.] gewesen, [X.] hieran nichts, weil der [X.] Informatirdas Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielba[X.]n Synergieeffekte be-- 6 -tigt habe. Im rigen sei das Vorbringen der [X.] zu den dem [X.]nzur [X.] Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der [X.]msse sich auch kein Mitverschulden an[X.]chnen lassen; er sei insbesonde[X.]nicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zuuntersuchen.Nach alledem kr [X.] unter dem Gesichtspunkt des Scha-densersatzes die Rckabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb,da er den Kaufp[X.]is noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Ü[X.]dieslie Voraussetzungen fr eine Arglisthaftung der [X.] vor, weil sieden [X.]n t[X.]uwidrig nicht auf die Fehlbetrr Vorjah[X.] hingewiesenhabe, so [X.] der Vertrag auch wirksam angefochten sei.Die Stufenklage habe das [X.] im Ergebnis gleichfalls zu Rechtabgewiesen, da der [X.] die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung[X.]eits erteilt und die [X.] hierauf weder hinsichtlich des erledigten [X.] noch bezlich des Antrags auf eidesstattliche Versicherungund des nunmehr zu [X.] [X.]agiert habe.[X.] der [X.]chtlichen Nachprfung nicht in allenPunkten stand. [X.] war durch [X.] zu entscheiden, weil der[X.] trotz [X.]chtzeitiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vert[X.]ten war.Das Urteil [X.]uht jedoch inhaltlich nicht auf der Smnis, sondern auf einerSachprfung ([X.]Z 37, 79, 81 f). Die Entscheidung des [X.] keinen Bestand haben, weil nach seinen bisherigen Feststellungen unter- 7 -Zugrundelegung des Vorbringens der [X.] eine Verletzung der ihr oblie-genden Aufklrungspflicht nicht vorliegt.1. Ohne Erfolg rt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habezu Un[X.]cht die [X.] Aufklrungspflichten des Verkfers einesUnternehmens herangezogen. Die Frage, ob ein Unternehmenskauf anzuneh-men ist, [X.] sich nicht abstrakt bestimmen und ist in erster Linie eine Sachetatrichterlicher Vertragsauslegung. Mit ih[X.]r Auffassung, das Berufungsgerichtrsehen, [X.] die [X.] durch den Kaufvertrag lediglich einzelne,wenn auch bedeutende Wirtschaftster verûert habe, kann die Revisionnicht durchdringen.a) Nach der gefestigten Rechtsp[X.]chung des [X.] istein Unternehmenskauf anzunehmen, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsg-ter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermswer-t[X.] werden soll und der Erwer[X.] dadurch in die Lage versetzt wird,das Unternehmen als solches weiterzuf[X.]n. [X.] in dem [X.] werden, ist ebenso unscd-lich wie der Umstand, [X.] einzelne Gter von der Ü[X.]tragung ausgeschlos-sen sein sollen. Ob nach diesen Kriterien ein Unternehmenskauf vorliegt odernicht, [X.] sich nicht abstrakt-formelhaft, sondern nur auf [X.]und einer wirt-schaftlichen Gesamtbetrachtung beurteilen (vgl. dazu insgesamt z.B. [X.]Z 65,246, 251; [X.], Urteil v. 18. Mrz 1977 - I ZR 132/75 = [X.] 1977, 1042 [X.] - insoweit in NJW 1977, 1538 nicht abgedruckt; Senatsurteil v. 2. Mrz1988 - [X.] = [X.], 711 unter [X.]; Senatsurteil v. 14. Juni 1989- VIII ZR 176/88 = [X.], 1387 unter [X.]; Senatsurteil v. 11. Novem[X.]1992 - [X.] = [X.], 249 unter II 2 a und b cc).- 8 -b) Nach den vorstehenden [X.] ist die Annahme des [X.], der [X.] stelle einen [X.] dar,naheliegend und aus Rechtsgricht zu beanstanden (§§ 133, 157 BGB).Gegenstand des Verkaufs und der Ü[X.]tragung wa[X.]n nach der ausdrcklichenRegelung in § 1 des Vertrages alle wesentlichen Teile des Betriebes, und zwa[X.]inschlieûlich des Kundenstamms (§ 7 des Vertrages). Ausgenommen wa[X.]nnur das Betriebsgrundstck und der grûte Teil der Verbindlichkeiten. Auf [X.] war der [X.] nicht angewiesen, weil er das gekaufte Unter-nehmen nicht als selbstigen Betrieb weiterf[X.]n, sondern lediglich in sei-nen [X.]eits bestehenden Getrkegroûhandel eingliedern wollte.c) Angesichts des kla[X.]n Wortlauts des [X.] und seiner ausdrcklichen Bezeichnung als "[X.]" tte es konk[X.]ter Angaben der [X.] bedurft, weshalb trotz derÜ[X.]tragung aller wesentlichen Wirtschaftster des Betriebes kein [X.] in dem dargelegten Sinn gewollt war. Die in diesem Zusammenhangvon der Revision erhobene Verfah[X.]nsrt der Senat geprft und fr nichtdurchg[X.]ifend erachtet. Von einer Begrwird abgesehen (§ 565 a [X.] Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit esder [X.] eine Verletzung vorvertraglicher [X.] und [X.] zur Last legt und deshalb auch die seitens des [X.]n [X.]eAnfechtung wegen arglistiger Tschung durchg[X.]ifen [X.]. Nach dem [X.]visi-ons[X.]chtlich zugrunde zu legenden Vortrag der [X.] hat sie weder einearglistige Tschung begangen, noch trifft sie eine Haftung wegen Verstoûesgegen ih[X.] vorvertragliche Pflichten (culpa in contrahendo).a) Im vorliegenden Fall darf bei der [X.], inwieweit der [X.] vor-vertragliche Aufklrungspflichten oblagen, nicht rsehen werden, [X.] es- 9 -sich nach dem beiderseits vorausgesetzten Vertragszweck nicht um einen [X.] im lichen Sinne handelte. Der [X.] beabsichtigte, wieder [X.] bekannt war, den gekauften Betrieb nicht als selbstiges Unter-nehmen weiterzuf[X.]n, sondern in seinen [X.]eits bestehenden Getrke-groûhandel lediglich einzugliedern; es kam ihm in erster Linie auf den [X.] Kundenstammes, die Erweiterung seines Marktanteils und die Erzielungsogenannter Synergieeffekte an. Von dem rwiegenden Teil der Verbind-lichkeiten des erworbenen Unternehmens sollte er bef[X.]it sein. Diese [X.] ki der [X.] des sich aus dem Vertragszweck ergebenden Um-fangs der Aufklrungspflicht nicht un[X.]cksichtigt bleiben. Zwar ist hier eben-falls von dem [X.]undsatz auszugehen, [X.] bei [X.] einen [X.] der Verkfer den Kaufinte[X.]ssenten auch ungefragt r sol-che Umstfzukl[X.]n hat, die den Vertragszweck (des ande[X.]n) ve[X.]itelnkr fr seinen Entschluû von wesentlicher Bedeutung sind, so-fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (st. [X.] Senatsurteile vom 4. April 2001 - [X.], [X.], 1118 [X.], 483 jeweils unter II 3 b m.w.N.). [X.]dies trifft [X.] in solchen Fllen, wie der Senat in den beiden genannten [X.] hat, im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des [X.] und die[X.]gelmûig erschwerte Bewertung des [X.] durch den Kaufinte[X.]ssen-ten grundstzlich eine gesteigerte [X.] und Sorgfaltspflicht. Diese [X.] kann sich a[X.] wiederum [X.]duzie[X.]n, wenn der [X.] - wiehier - keine Schulrnimmt und das Unternehmen in seinen eigenenbranchengleichen Bet[X.]ib eingliedern will. Der danach dem [X.]n gegen-r gebotenen Aufklrung ist die [X.] nach ih[X.]m fr das Revisionsver-fah[X.]n zu unterstellenden Vorbringen in dem erforderlichen Umfang [X.] 10 -b) [X.] die laufenden Verbindlichkeiten aus Braue[X.]idarlehen und Ge-trkelieferungsvertr, die der [X.] sollte, hatte die [X.] ihn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts voll-stig und zut[X.]ffend unterrichtet. Die erheblichen Verluste der Jah[X.] 1995bis 1997 hatte sie durch Einlagen in [X.] 2,2 Millionen DM zu einem [X.] Teil ausgeglichen. [X.] danach noch verbliebenen Verbindlichkeitenr Banken, [X.] und sonstigen Gligern werden von der[X.]tragung ausgenommen, wie sich aus § 6 Abs. 5 letzter Satz des Kaufver-trages ("Sonstige Verbindlichkeiten der Verkferin werden nicht rnom-men.") ergibt; eine gesetzliche Haftung fr jene Schulden nach der damalsnoch geltenden Vorschrift des § 419 BGB hat das O[X.]landesgericht zu Rechtverneint. Da diese Umstmithin den [X.]n als Unternehmenskfernicht mehr unmittelbar [X.]rten, brauchte die [X.] ihn hierr aus [X.] einer Haftungsrnahme nicht zu informie[X.]n.Dennoch hat das Berufungsgericht im Ergebnis eine Pflicht der [X.]zur Aufklrr die Fehlbetrr vorausgegangenen Jah[X.] zu Rechtbejaht. Selbst wenn die Eingliederung des Unternehmens in seinen Betrieb [X.] der Kaufabsichten des [X.]n stand, wa[X.]n die in den [X.] Jah[X.]n erwirtschafteten Verluste des Unternehmens nicht ohne [X.] fr seinen Kaufentschluû. Die Verluste sind ersichtlich nicht nur durchdiEigenkapitalausstattung und durch mangelnde Betriebsorga-nisation, sondern vor allem auch durch hohe Personalkosten und nachteiligeVertragsgestaltung im Ein- und Verkauf, d.h. durch [X.] entstanden. Diese der [X.] bekannten Ursachen konn-ten sich auch bei der angest[X.]bten modifizierten Betriebsrnahme in der Zu-kunft negativ auswirken; denn der [X.] vermochte sich [X.] vertraglichen Lieferanten- und Kundenbeziehungen (§ 8 des [X.] -trages) und den [X.] (§ 9) nicht kurzfristig oder jedenfalls [X.] erhebliche finanzielle Zugestisse zu lsen. Da diese [X.] wa[X.]n, den Vertragszweck - die gewinnbringende Erzielung von [X.] - zu ve[X.]iteln oder zumindest erheblich zu [X.], war die [X.] verpflichtet, den [X.]n im Zuge der Vertragsverhandlungen auf [X.] der vergangenen Jah[X.] auch ungefragt hinzuweisen.c) Unter Zugrundelegung ih[X.]s Vortrags in den Tatsacheninstanzen hatdie [X.] jedoch ih[X.]r Aufklrungspflicht t. Zu Recht rt die Revisionin diesem Zusammenhang als Verstoû gegen § 286 ZPO, das Berufungsge-richt habe entscheidungserhebliches und mit Beweisantritt versehenes [X.] der Klrirgangen. In der Berufungsinstanz hatte die [X.]behauptet, der ehemalige [X.]f[X.]r ih[X.]r [X.], HerrH. , habe den Vert[X.]ter des [X.]n, Herrn T. -N. , aus-drcklich darauf hingewiesen, die [X.] wolle verkaufen, weil es sich beidem verkauften Unternehmen in der gefrten Form um ein Verlustgescfthandele. Diese allgemeine Information hat unter den besonde[X.]n Gegeben-heiten des Falles zur Aufklrung des [X.]n ausge[X.]icht. Die Revision hatmlich des weite[X.]n auf die Behauptung der [X.] im Berufungsverfah[X.]nBezug genommen, bei einem der Verhandlungstermine, und zwar bei einer Be-sp[X.]chung am 23. April 1998 in [X.]- ersichtlich in den [X.]- bzw. Bro-rmen der [X.] -, habe der Vert[X.]ter des [X.]n, [X.]-N. , eine Vielzahl von Unterlagen eingesehen und jegliche erfragte Infor-mation erhalten, ih[X.] Verhandlungsvert[X.]ter, der Angestellte [X.]und ihrSteuer[X.]ater R. , seien angewiesen gewesen, [X.]-N. umfassend zu informie[X.]n; von diesen Informationsmlichkeittten der[X.] und sein Vert[X.]ter ausgiebig Gebrauch gemacht. Trifft dies zu, kommtes entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, welche Un-- 12 -terlagen und Informationen der [X.] im einzelnen erbeten und erhaltenhat. Unter diesen Umstwar die [X.] nicht gehalten, dem [X.]nungefragt die Verluste der vergangenen Jah[X.] im einzelnen darzustellen. Der[X.] war als Inha[X.] eines Getrkegroûhandels hin[X.]ichend sach- undbranchenkundig. Von ihm war zu erwarten, [X.] er sich auf den Hinweis der[X.], es habe sich um ein Verlustgescft gehandelt, von ih[X.]n Verhand-lungsgehilfen Bilanzen, Gewinn- und Verlust[X.]chnungen, betriebswirtschaftli-che Auswertungen oder liche aussagekrftige Unterltte vorlegenlassen, wenn dies fr ihn von Inte[X.]sse gewesen w[X.].3. Ist mithin fr das Revisionsverfah[X.]n davon auszugehen, [X.] die [X.] ih[X.]r Aufklrungspflicht r die in den Vorjah[X.]n erwirtschafteten Verlu-ste des verkauften Unternehmens in dem gebotenen Umfang nachgekommenist, [X.] damit auch der Tatbestand einer zur Anfechtung [X.]echtigendenarglistigen Tschung (§ 123 BGB), den das Berufungsgericht gleichfalls be-jaht hat.4. Mit Erfolg beanstandet die Revision schlieûlich, [X.] das [X.] (§ 254 ZPO) insgesamt abgewiesen hat. Allerdings warder Auskunftsantrag unbegrt, nachdem der [X.] [X.]eits in der [X.] die geforderte Auskunft erteilt und damit den Auskunftsansprucherfllt hatte. Von der Mlichkeit, nunmehr sofort zur zweiten Stufe, dem [X.] Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, rzugehen, hat die [X.]zwar keinen Gebrauch gemacht. Das [X.]chtfertigte jedoch nicht die vollstigeAbweisung der Stufenklage aus "prozessualen" [X.], wie das O[X.]landes-gericht meint. Vielmehr tte das [X.] - und ebenso das Berufungsge-richt - zchst nur r den Auskunftsantrag verhandeln (vgl. [X.], Urteil vom15. Novem[X.] 2000 - IV ZR 274/99, NJW 2001, 833 = [X.]R ZPO § 254, Be-- 13 -rufungsverfah[X.]n 4) und durch Teilurteil hierr entscheirfen ([X.]/G[X.]ger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdnr. 9 u. 10). Erst nach dessen Rechtskraftw[X.]n eine Verhandlung und [X.] dichste Stufe zulssiggewesen (Zller/G[X.]ger aaO Rdnr. 11). Eine einheitliche [X.]die meh[X.][X.]n in einer Stufenklage verbundenen Antrkommt nur dann [X.], wenn schon die [X.] des Auskunftsanspruchs ergibt, [X.] [X.] die materiell-[X.]chtliche [X.]undlage fehlt (Zller/G[X.]ger aaORdnr. 9 u. 14). Davon kann hier jedoch nach den vorstehenden Erwnicht ausgegangen werden.II[X.] Berufungsurteil ist daher, von der unangefochten gebliebenen [X.] den Auskunftsantrag der [X.] abgesehen, aufzuheben, unddie Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit die erforderli-chen Feststellungen zu dem Vorbringen der [X.] getroffen werden k(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der neuen Berufungsverhandlung wird die Kle-rin ferner Gelegenheit haben, den Bedenken des Berufungsgerichts hinsicht-lich der Formulierung des Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen [X.] zu tragen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. F[X.]llesen

Meta

VIII ZR 37/01

28.11.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 37/01 (REWIS RS 2001, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 441

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