Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 229/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2449

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 229/01Verkündet am:5. Juli 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. Dr. Krüger Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über [X.] zum Nachteil der Beklagten entschieden [X.] ist, und das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2000 in diesem Umfang abgeändert.Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe desmit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs und überdie Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit Notarvertrag vom 11. September 1997 verkaufte die Beklagte derKlägerin ein Althausgrundstück in [X.]. Zum Kaufpreis heißt es im Vertrag:- 3 -" § 2KaufpreisDer Kaufpreis [X.] 1.235.000,00(in Worten: [X.] einemillionzweihundertffunddreißigtausend).Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:Grund und Boden:DM 150.000,-G:[X.] wurde noch nicht begonnen.Der Bauauftrr DM 230.000,- brutto wird vom Kfer rnommen ..."Der Kaufpreis war nach Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung [X.] auf das Anderkonto der Urkundsnotarin zu bezahlen. Die Vormerkungwurde eingetragen. Die Klrirwies den Betrag von 1.235.000 DM an [X.]. Die Notarin beantragte die Eintragung der Klrin als Eigentmerindes [X.]s, nahm den Eintragungsantrag jedoch zurck, als die [X.] machte, der Kaufvertrag sei unwirksam. Mit Schreiben vom 8. [X.] forderte die Beklagte die Klrin auf, die Auszahlungsreife des bei [X.] hinterlegten Kaufpreises herbeizufren. Das lehnte die Klrin ab.Mit Schreiben vom 21. September 1998 setzte ihr die Beklagte hierzu Nachfristbis 25. September 1998 und erklrte, nach Ablauf dieser [X.]ist die Leistung [X.] abzulehnen. Nach ergebnislosem [X.]istablauf gab die Beklagte ausdem [X.] 1.000.000 DM zur Rckzahlung an die Klrin frei.Mit der Klage hat die Klrin die Zustimmung der Beklagten zur [X.]ei-gabe des Restbetrages von 235.000 DM Zug um Zug gegen die [X.] Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Vormerkung nacrer- 4 -Maßgabe verlangt. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die verlangte[X.]eigabe erklrt. Die Klrin hat die Löschung der Vormerkung bewilligt undden mit der Klage geltend gemachten Anspruch fr in der Hauptsache erledigterklrt. Die Beklagte hat der Erledigungserklrung widersprochen und wider-klagend den Ersatz eines Schadens von 117.495,53 DM zuzlich Zinsen [X.].Das [X.] hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Beru-fung der Klrin hat das [X.] die Erledigung des [X.] der Hauptsache festgestellt, soweit die Klrin die Beklagte in [X.] hat. Die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren mit der [X.] geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt hat, hat es zurckgewiesen.Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Verurteilung der Klrin nach demmit der Widerklage verfolgten Antrag.[X.]:[X.] Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Beklagten.Es stellt fest, daß werkvertragliche Verpflichtungen der Beklagten und [X.] derartiger Pflichten der [X.] durch [X.] nach dem reinstimmenden Willen der Parteien entgegen [X.] der Vertragsurkunde nicht [X.] werden sollten. Es meint, derbeurkundete Vertrag sei daher gemß § 117 Abs. 1 [X.] nichtig. Dem [X.], das [X.] zu verkaufen, fehle die nach- 5 -§§ 313 Satz 1, 125 [X.] zu seiner Wirksamkeit notwendige Form. [X.] denmit der Widerklage geltend gemachten Anspruch bestehe keine Grundlage.Das lt der Nachprfung nicht stand.II.Die Klrin ist der Beklagten [X.] § 326 Abs. 1 [X.] a.F. schadens-ersatzpflichtig.1. Der am 11. September 1997 beurkundete Kaufvertrag ist wirksam.a) Ein Vertrag ist nach § 117 Abs. 1 [X.] nichtig, wenn nach dem r-einstimmenden Willen der Vertragsparteien das Vereinbarte keine Geltung ha-ben soll (vgl. [X.], 378, 381; 36, 84, 88; 67, 334, 339). So verlt es [X.] vorliegenden Fall nicht. Die Vertragsurkunde gibt die zwischen den Parteienvereinbarten Verpflichtungen, mlich die Verpflichtung der Beklagten, [X.] das Eigentum an dem [X.] zu verschaffen, und die Verpflich-tung der Klrin, den [X.] vereinbarten Kaufpreis von 1.235.000 DM zu [X.], zutreffend wieder.Etwas anderes folgt auch nicht daraus, [X.] § 2 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] Angaben zu weiteren tatschlich nicht gewollten Pflichten der [X.] enthalten. Diese Angaben können hinweggedacht oder gestrichen werden,ohne [X.] der vereinbarte Verkauf des [X.]s durch die Beklagte an [X.] fr 1.235.000 DM dann in dem Vertrag keinen Ausdruck mehr [X.] 6 -Die vereinbarten Pflichten sind in der Vertragsurkunde vollstig verlautbart.Dem Formerfordernis von § 313 Satz 1 [X.] a.F. ist t (vgl. [X.],[X.], 12. Aufl., § 313 Rdn. 62 f; [X.]/[X.], [X.] [2001], § 313Rdn. 162).b) Daû r den Verkauf des [X.]s zum Preis von 1.235.000 [X.] entgegen den Angaben in der Vertragsurkunde keine Pflichten [X.] [X.] wurden, der Vertrag insoweit also eine Scheinabrede ent-lt, lût ihn auch nicht nach § 139 Halbsatz 1 [X.] nichtig sein. Nach § 139[X.] [X.] die Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages zur Nichtigkeit des ge-samten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, [X.] die Parteien den [X.] seinem wirksamen Teil auch ohne die nichtige Regelung geschlosst-ten. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, [X.] den Parteien anstelle [X.] ganzes gewollten [X.] ein Teil ihres [X.] ([X.], [X.], 10. Aufl., § 139 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.],61. Aufl., § 139 Rdn. 1; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., § 139 Rdn. 1, 44;[X.]/[X.], [X.] [1996], § 139 Rdn. 1). So verlt es sich im vorliegen-den Fall nicht: Aus den in die [X.] die kaufvertraglichen Ver-pflichtungen hinaus aufgenommenen Angaben sollten nach dem reinstim-menden Willen der Parteien keine vertraglichen Pflichten folgen. Sie [X.] lediglich die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile durch die Kle-rin, die ihr nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zustanden. Darauf, [X.]der Vertrag ohne sie nicht abgeschlossen worden wre, kann sich die Klrinnicht berufen.c) Die zur Tschung der Finanzbehörde geeigneten Angaben in [X.] fren auch nicht gem. §§ 134, 138 Abs. 1 [X.] zur [X.] -keit des vereinbarten Verkaufs. Die Absicht einer Steuerhinterziehung lût ei-nen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder haupt-schlicher Zweck des [X.] ist (st. Rechtspr., vgl. [X.], 25,31 f; Senatsurt. v. 17. Dezember 1965, [X.], NJW 1966, 588, 589;[X.], § 138 [X.] Rdn. 158; Soergel/Hefermehl, § 138 [X.] Rdn. 200;[X.]/Sack, [X.] [1996], § 134 Rdn. 287). So verlt es sich bei fehler-haften Angaben in einem Kaufvertrr ein [X.] nicht, sofern dieBegrr Verpflichtung zur Übertragung eines [X.]s und [X.] zur Bezahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt sind ([X.]. 8. November 1968, [X.], [X.], 163, 164; v. 23. Mrz 1979,V ZR 81/77, [X.], 692, 693; [X.]. v. 4. Mrz 1993, [X.]/92,BGHR-[X.] § 138 Steuerhinterziehung 1; [X.], 357, 364). So liegt der [X.]) Die von der Klrin erklrte Anfechtung hat ebenfalls nicht zur Nich-tigkeit des Kaufvertrags ge[X.]. Die vom Berufungsgericht hierzu hilfsweisevorgenommen [X.] mit der Feststellung unvereinbar, [X.] durchdie in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Vertragsurkunde verlautbarten [X.] Pflichten der Parteien [X.] wurden. Ist das der Fall, kann die [X.] aber weder r die Vereinbarung werkvertraglicher Verpflichtungen zwi-schen den Parteien und die Übernahme derartiger Pflichten getscht worden,noch einem Irrtum hierr erlegen sein.2. Die Vorraussetzungen des mit der Widerklage geltend gemachtenErsatzanspruchs sind gegeben. Die Klrin schuldete aus dem Kaufvertragnicht nur die Überweisung des Kaufpreises auf das Anderkonto der Ur-kundsnotarin, sondern auch, an der Auszahlungsreife mitzuwirken, von der die- 8 -Erfllung ihrer Zahlungsverpflichtung abhing (Senat, [X.], 156, 162). [X.] der Klrin an die Notarin, den Kaufvertrag nicht zu vollziehen,bedeutete die ernstlicltige Ablehnung der Erfllung des Vertragsdurch die Klrin. Zur Begrs Schadensersatzanspruchs der [X.] es daher der erfolgten Mahnung, Nachfristsetzung und Ableh-nungsandrohung seitens der Beklagten noch nicht einmal bedurft (st.Rechtspr., vgl. [X.], 310, 312; 65, 372, 377; [X.], 313, 317; 90, 317,318; 96, 341, 343).III.Zur abschlieûenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. [X.] ist die Höhe des Schadens festzustellen, den die Beklagte durch das [X.] der Klrin erlitten hat.[X.] Tropf Krger Klein Lemke

Meta

V ZR 229/01

05.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2002, Az. V ZR 229/01 (REWIS RS 2002, 2449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2449

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