Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZR 107/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1297

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 107/00Verkündet am:18. September 2001WermesJustizhauptsekretära[X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivi[X.]enat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. September 2001 durch [X.],[X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 19. Mrz 1998 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung [X.]. Die [X.] verlangt von der [X.] Werklohn für geleisteteArbeiten.Die Beklagte wurde von der [X.] mit der Planung und Herstellungvon Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die [X.] -rung der geplanten Arbeiten zog sie die [X.] a[X.] Subunternehmerin heran.Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die [X.] wrendder Aus[X.]ung der Arbeiten in [X.] von deren Fortschritt von der [X.] Abschlagszahlungen, die diese [X.] erbrachte. Nachdem zwi-schen den Parteien Streit r die Berechtigung der Forderungen der [X.] war, beglich die Beklagte deren Forderungen [X.] unter [X.] und stellte schließlich ihre Zahlungen ein.Im Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen ge[X.]enBesprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen [X.], daß die [X.] der [X.] zum Ausgleich smtlicher Forderungen aus dem Auftrageinen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alleLeistungen der [X.] sowie etwaige Gegenforderungen der [X.] vollenUmfangs abgegolten werden. [X.] bleiben sollten [X.] [X.] der [X.]. Wegen der weiteren Einzel-heiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezuggenommen.Aufgrund der getroffenen Vereinbarrgab die Beklagte der Kle-rin am gleichen Tage einen [X.] r die Summe von 125.000 hfl, den siezwei Tage [X.], am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. Mrz 1994 hatsie die Vereinbarung mit der [X.] wegen arglistiger Tschung mit der [X.], es habe sich herausgestellt, daß die [X.], die [X.] auf den Abschluß der Vereinbarung gedrt habe, erhebliche Leistungendoppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der [X.] ist dieseAnfechtungserklrung nicht gesttzt [X.] 4 -Die [X.] hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sieden Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. [X.] hat sich die Beklagte auûer mit dem Hinweis auf die erfolgteAnfechtung wegen arglistiger Tschung auch damit verteidigt, sie sei durchmassive Drohungen gegen ihren [X.]s[X.]er und dessen Familie zum [X.] gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfech-tung des Vergleiches [X.]. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemûverurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der [X.] istohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage weiter.Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist r das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalterzum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht auf-nehmen, hat die [X.] [X.], sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesemVerfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen.[X.]:Die zu[X.]sige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie [X.] zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an [X.].Im vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden,nachdem die [X.] [X.] hat, mit ihrem Anspruch nicht am [X.] teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des [X.] -rens abgelehnt und die [X.] dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat([X.], 234 [X.] Das Berufungsgericht geht [X.] davon aus, [X.] die Vereinbarungvom 7. Juli 1993 a[X.] solche eine geeignete Grundlage [X.] das Zahlungsbegeh-ren der [X.] darstellt. Rechtlich hat es die Absprache a[X.] Vergleich im [X.] des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschenRechtes ausgegangen ist. Beide Anstze werden von der Revision nicht ange-griffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.[X.] 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei [X.] die Beklagte demgemû weiterhin uneingeschrkt zur Zahlung des ver-einbarten Betrages verpflichtet. Die von der [X.] [X.]e Anfechtung we-gen arglistiger Tschung greife nicht durch, weil es an einer [X.] fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach [X.] der [X.] habe die [X.] - wrhaupt - allein fehler-hafte und unrichtige Sch[X.]se gezogen und deren Ergebnis und damit [X.] mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteiltenRechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen [X.], die den Betrag von 125.000 hfl deutlicrsteige. Eine Anfechtungwegen der von der [X.] behaupteten Drohungen [X.] Leib und Leben ihres[X.] und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten aufder Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegenhaben sollten, zum einen nicht [X.] den [X.] des Vergleiches kausal ge-worden seien, wie sich schon daraus ergebe, [X.] die Beklagte kurz nach [X.] habe sperren lassen. Zum anderen sei diese An-fechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr a[X.] ein Jahr nach dem [X.] 6 -punkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der [X.] geendet ha-be. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, [X.] jedenfal[X.] mitdem Zeitpunkt der Sperrung des [X.]s jede von einer Drohung ausgehendeWirkung geendet habe.2. Diese Wrdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Dietatrichterlichen Feststellungen tragen [X.] die Annahme des Berufungsge-richts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz [X.] und des Aufhebungsverlangens der [X.] weiter-hin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklrung, zu der der [X.] Aufhebung des Berufungsurtei[X.] an das Berufungsgericht [X.] ist. Von [X.] ist auch die weitere Annahme des Be-rufungsgerichts, die von der [X.] behauptete Bedrohung ihres Ge-scfts[X.]ers sei aus [X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], eine Anfechtung wegen arglistiger Tschung scheide im [X.] Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Tschung geeignetenTatsachenbehauptung der [X.] fehle.aa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht [X.] nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der [X.]zugrunde zu legen ist, hat die [X.] ihr r die Behauptung aufge-stellt, die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und[X.] sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur [X.] dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen [X.] bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und- 7 -von denen sie im rigen behauptet hatte, sie der [X.] anderweitig zu-geleitet zu haben.Diese Darstellung [X.] aus der insoweit maûgeblichen Sicht der [X.] nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schluûfolgerungen. [X.] ist unmittelbar die - einem Beweis zliche - Tatsachenbehauptungenthalten, [X.] die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die [X.] [X.] nicht beglichen sei.bb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der [X.],auf die das Berufungsgericht ebenfal[X.] nicht eingegangen ist und die [X.] im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig [X.] fa[X.]ch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, [X.] eine von ihrbezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl rsetzt, [X.] Werklohn verlangt und Rohrleitungen in grûerer [X.] geliefert abge-rechnet worden seien, wobei sie dirschieûende Rohrlim einzelnenangegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- [X.] das Vorliegen einer arglistigen Tschung nicht ausgeschlossenwerden. [X.] das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, [X.] die Behaup-tung eines Bestands der von der [X.] bezeichneten Forderungen man-ge[X.] einer festgestellten verftigen gegenteiligen Erklrung nur vorstzlichzu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, a[X.] die Beklagte zumZeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupte-ten massiven Drs der [X.] auf [X.] des Vergleiches nach [X.] nicht widerlegten Ar eine prffige Rechnung [X.] die ge-samten Leistungen der [X.] nicht [X.]) [X.] Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der [X.]getscht sein soll, fehlen, [X.] das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fallnicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der [X.] ergibt sich,[X.] sich diese Tschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der[X.] an den Verhandlungen vor [X.] des Vergleiches teilgenommenund diesen dann abgeschlossen haben.dd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Auss Anfechtungs-rechtes ebenfal[X.] nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausge-schlossen grundstzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den§§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verkennt, bleibt [X.] die Anfechtung wegen arglistiger Tschung und Drohung mlich.Einer der Sonderflle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erledi-gung eines solchen [X.] beziehen soll, ist nicht geltend ge-macht. [X.] sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen.ee) Die Anfechtung ist sch[X.]lich auch innerhalb der Jahres[X.]ist des§ 124 Abs. 1 BGB [X.] worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, dieAnfechtungserklrung stammt vom 7. Mrz 1994.b) Im Ergebnis [X.] sind [X.] die Angriffe der [X.] gegen die Verneinung eines [X.] auch wegen widerrechtli-cher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die An-nahme des [X.] getragen, [X.] jedenfal[X.] die [X.] § 124 BGB versmt sei. Nach seinen Feststellungen, rdie Revision zu[X.]sige Richt erhebt, hat die Beklagte den im Zusam-menhang mit den Vergleichsgesprcrreichten [X.] zwei Tage nach- 9 -[X.] sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatrich-terlicher Wrdigung rechtsfehler[X.]ei ableiten k, [X.] die behauptete [X.] diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der [X.] nicht mehr hatmaûgeblich beeinflussen k. Bei ihrer gegenteiligen Wrdirsiehtdie Revision, [X.] allein die Sperrung des [X.]s aus der Sicht der [X.]eine [X.] war, die die [X.] zur Aus[X.]ung des angedrohten Ver-haltens veranlassen muûte. Ziel dieser Drohung war es nach der [X.] [X.], diese zur Zahlung des von der [X.] a[X.] offen [X.] zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den [X.], der diesesInteresse der [X.] be[X.]iedigen sollte, sperren [X.], trat damit die Lage ein,die nach ihren Angaben Grund [X.] die Drohung durch die [X.] gewesenwar. [X.] sie diese Drohung ursprlich ernst, muûte sie nach der Sperrungdes [X.]s davon ausgehen, [X.] der [X.], der mit dieser [X.] dieangestrebte Mlichkeit zur Realisierung dieser [X.] wieder entzogenwurde, zu den angedrohten [X.]n greifen [X.]. Vor diesem Hinter-grund war die Sperrung des [X.]s nur zu erklren, wenn die Beklagte mitdiesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, a[X.]o entweder die [X.] nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verhal-ten aus[X.]en konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, [X.] aber jedenfal[X.] vertretbar, [X.] von einer Fortwirkung der [X.] der Sperrung des [X.]s hinaus daher nicht ausgegangen wer-den kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser [X.] beendet,so [X.] die [X.]ist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann.Damit war diese Anfechtung bei ihrer Erklrung, die erst im Verlauf des [X.] Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, ver[X.]i-stet.- 10 -c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgerichtjedocrsehen, [X.] die von der [X.] behauptete Drohung zu einerHaftung der [X.] aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo [X.]enund eine auf dieser Grundlage ausge[X.]te Schadensersatzpflicht der [X.]zu einem Anspruch der [X.] auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli1993 [X.]en kann.aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverltnis [X.], aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklrungspflichten, Offenba-rungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflich-ten ergeben. Dazren insbesondere allgemeine Schutzpflichten der [X.], sich so zu verhalten, [X.] Person, Eigentum und sonstige Rechts-ter der jewei[X.] anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorstzlichenrechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum [X.] einesVertrages zwingt, wird ihr - auch durch § 123 Abs. 1 BGB gesctztes - Rechtder [X.]eien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der [X.] [X.] es daher gefestigter Rechtsprechung, [X.] eine arglistige Tschung inder Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei [X.] mit der Folge, [X.] Rechte aus dem mit der Tschung herbeige[X.]enVertrag nicht geltend gemacht werden k(vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.1979- V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.[X.]). [X.] die Veranlassung zum Ver-tragsschluû durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes [X.]. Die Vorschriften des [X.] stellen keine Spezialregelung [X.] zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbe[X.]eiung dar, sondernsctzen die [X.]eie Selbstbestimmung auf rechtsgescftlichem Gebiet gegenunerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar ig vom Eintritt- 11 -eines Schadens. Arglistige Tschung und Drohung werden dabei gleich [X.]. [X.] diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtendenTatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus [X.] auf Schuldbe[X.]eiung erwachsen. Diese auf Tu-schung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprche sind eigenstn-dig. [X.] sie gilt nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, auchnicht analog, die Jahres[X.]ist des § 124 BGB (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.1979, aaO,s. a. [X.], [X.]. v. 26.9.1997 - [X.], [X.] 1998, 25 = NJW 1998, 302).bb) Nach diesen Maûstftet die [X.] auf der Grundlage derim Revisionsverfahrens mange[X.] gegenteiliger Feststellungen des Berufungs-gerichts [X.] Darstellung der [X.] dieser r ausdem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der r der[X.] vorgenommenen Tschungshandlungen, aber auch wegen der Be-drohung des [X.] der [X.] auf Schadensersatz.Nach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davonauszugehen, [X.] die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum [X.] des [X.] worden und diese damit [X.] den [X.] kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und sch[X.]sigbehauptet, ein Grund [X.] den [X.] seien die von der [X.] bzw.ihrem Vertreter gegen den [X.]s[X.]er der [X.] und dessen Familieausgesprochenen massiven Drohungen [X.] Leib und Leben gewesen. Das Be-rufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch denvon diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so [X.] diese [X.] der Revisionsinstanz zugunsten der [X.] zugrunde zu legen ist. [X.] folgenden Kausalitt der Drohung [X.] den ansch[X.]enden Vertrags-- 12 -schluû kann nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - mit [X.] werden, [X.] die Beklagte wenige Tage nach der behaupte-ten Drohung den zur Erfllung des Vertrags begebenen [X.] hat sperrenlassen. Dem kann zwar - wie bereits oben angesprochen worden ist - entnom-men werden, [X.] zum Zeitpunkt der Sperrung des [X.]s die Wirkungen derDrohung nicht mehr andauerten; sichere Sch[X.]se auf die Lage bei [X.]des Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nichtziehen. [X.] die Beklagte bei der Sperrung des [X.]s nicht mehr unter [X.] der Drohung stand, besagt nicht zwingend, [X.] dies auch Tage zuvorder Fall gewesen ist.Unerheblich ist, [X.] diese [X.] dem [X.]s[X.]erder [X.] ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht wordenist, [X.] er an den [X.] den [X.] teilgenommenhat. Insoweit t, [X.] einem Organ der [X.] ein wesentlicher Nachteilangedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, [X.]sich die [X.] die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berech-tigten Verlangen der [X.] beugen [X.]n. Das ist nach dem im Revisions-verfahren [X.] Vorbringen der [X.] sch[X.]lich auch [X.].Dem von der [X.] geltend gemachten Anspruch kann die [X.]ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, [X.] es an einer Widerrechtlichkeit derDrohung fehle. Die Bedrohung des [X.] der [X.] bzw. seinerFamilie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende [X.] [X.], stellt auch unter Bercksichtigung der gebotenen Bewertung nach- 13 -der Mittel-/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmen-den Eingriff dar und erweist sich daher insoweit a[X.] widerrechtlich.cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des [X.] aus cul-pa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der [X.] gegeben. [X.] setzt ein auf dieses Institut zu sttzender Anspruch auf Aufhebung [X.] einen [X.] voraus, der in dem [X.] eines [X.] nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn essich um ein insgesamt nachteiliges [X.] handelt (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem [X.] solchen Nachtei[X.] ist hier nach dem [X.] Vorbringen der[X.] schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich[X.] sie mit Blick darauf, [X.] sie mit der Vergleichssumme auch tatschlich nichtbestehende Forderungen der [X.] begleichen sollte, nachteilig [X.] Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und [X.] zur weiteren Aufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit dervon der [X.] [X.]en Au[X.]echnung stellen sich in diesem Zusammen-hang nicht. Insoweit weist der [X.] nur vorsorglich [X.] den Fall, [X.] das Be-rufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von [X.] des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgendehin:Eine Au[X.]echnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein deswe-gen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Au[X.]echnungsverbot ver-einbart tten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher [X.] 14 -der Begebung des [X.]s entnommen hat. Diese Wrdigung erscheint ver-tretbar und lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit lt sie zugleich [X.] der Revision stand. A[X.] dem Tatrichter vorbehaltene Wrdigung istdiese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zrprfen.Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in er[X.] Linie a[X.]verletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten [X.] durch das Verstis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebungdes [X.]s verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. [X.] die [X.] der ernsthaften Mlichkeit des Bestehens von Gewrleistungsanspr-chen [X.] per [X.] die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach [X.] Dinge bedeuten, [X.] die [X.] wegen ihrer Forderung [X.] be[X.]ie-digt und die Klrung der Gewrleistungsansprche einem [X.]en Zeitpunktvorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per seden Interessen der Beteiligten. Umst, die zu einer anderen Beurteilungtten [X.]en k, werden von der Revision nicht aufgezeigt.[X.]

Meta

X ZR 107/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. X ZR 107/00 (REWIS RS 2001, 1297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1297

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