Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 3 ZA (pat) 41/18

3. Senat | REWIS RS 2018, 279

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - "Experimentelles Privatgutachten zum Beleg der Ausführbarkeit von Entgegenhaltungen" – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein experimentelles Privatgutachten des Nichtigkeitsklägers zum Beleg der Ausführbarkeit der Lehre einer von ihm als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung – Nichtigkeitsbeklagte hat die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen Privatgutachtens bestritten – sachdienliche und notwendige Kosten


Leitsatz

Experimentelle Privatgutachten zum Beleg der Ausführbarkeit von Entgegenhaltungen

Die Kosten für ein experimentelles Privatgutachten des Nichtigkeitsklägers zum Beleg der Ausführbarkeit der Lehre einer von ihm als neuheitsschädlich angeführten Entgegenhaltung können als sachdienlich und damit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen sein, wenn der Nichtigkeitsbeklagte die Ausführbarkeit der Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen Privatgutachtens bestritten hat.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …)

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin vom 16. August 2018 aufgehoben soweit der darin festgesetzte Betrag der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten 623.532,84 [X.] übersteigt.

2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

4. [X.] wird auf 93.132,54 [X.] festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

I.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Erinnerungsgegnerin war Inhaberin [X.]es [X.] ([X.]). Der [X.] hat [X.]as Patent mit Urteil vom 14. April 2012 mit Wirkung für [X.]as Hoheitsgebiet [X.]er [X.] für nichtig erklärt. Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.]n hat [X.]er [X.] [X.]ieses Urteil aufgehoben un[X.] [X.]ie Sache zu neuer Verhan[X.]lung un[X.] Entschei[X.]ung, auch über [X.]ie Kosten, an [X.]as [X.] zurückverwiesen ([X.], 1124 – [X.]). Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hat [X.]er [X.] [X.]as Patent erneut für nichtig erklärt un[X.] [X.]er [X.]n [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsstreits einschließlich [X.]er Kosten [X.]er Berufung auferlegt. Die hiergegen eingelegte Berufung [X.]er [X.]n hat [X.]er [X.] mit Urteil vom 9. Juni 2015 auf Kosten [X.]er [X.]n zurückgewiesen ([X.], 868 – [X.]I).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin hat [X.] für bei[X.]e Instanzen in Höhe insgesamt 688.073,40 [X.] gelten[X.] gemacht. Hierbei hat sie auch [X.]ie Kosten für [X.]ie Erstellung von insgesamt sieben von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachten in Höhe von insgesamt 92.055,- [X.] (o. MwSt.) sowie Reisekosten [X.]es Gutachters zu [X.]en mün[X.]lichen Verhan[X.]lungen in Höhe von 1.077,54 [X.] gelten[X.] gemacht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat [X.]ie Rechtspflegerin [X.]es [X.]s [X.]ie von [X.]er [X.]n [X.]er Klägerin zu erstatten[X.]en Kosten auf 686.202,84 [X.] festgesetzt. Hierbei hat sie – wie von [X.]er Klägerin beantragt – 93.132,54 [X.] für [X.]ie Erstellung von Gutachten, einschließlich [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Reisekosten [X.]es Gutachters berücksichtigt. Die Festsetzung [X.]er Gutachterkosten hat sie [X.]amit begrün[X.]et, [X.]ass, nach[X.]em [X.]ie [X.] [X.]ie Ausführbarkeit verschie[X.]ener von [X.]er Klägerin angeführter [X.] unter Berufung auf eigene Privatgutachten bestritten hatte, sich [X.]ie Klägerin veranlasst sehen [X.]urfte, [X.]iesem Einwan[X.] unter Vorlage von (Gegen-) Gutachten entgegenzutreten. Mangels eigener Sachkun[X.]e habe sich [X.]ie Klägerin nicht in [X.]er Lage gesehen, ihrer Darlegungs- un[X.] Beweisführungslast ohne Hilfe eines Privatgutachters zu genügen. Auch ein Unternehmen in [X.]er Größenor[X.]nung [X.]er Klägerin verfüge nicht über Mitarbeiter mit [X.]erselben wissenschaftlichen Kapazität wie renommierte Wissenschaftler, [X.]ie mit [X.]er Erstellung von Gutachten betraut wür[X.]en. Zu[X.]em seien [X.]ie Gutachten so zu formulieren gewesen, [X.]ass sie auch für nicht speziell vorgebil[X.]ete Personen verstän[X.]lich seien. Außer[X.]em habe [X.]er [X.] bereits in seinem ersten Urteil [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass ihm [X.]ie Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]en bereits vorgelegten [X.]gutachten un[X.] [X.]ie Entschei[X.]ung ohne Beratung [X.]urch einen gerichtlichen Sachverstän[X.]igen nicht möglich gewesen sei, so [X.]ass er offenbar von [X.]er Notwen[X.]igkeit gutachterlichen Beistan[X.]s ausgegangen sei. In [X.]em zweiten Berufungsurteil habe sich [X.]er [X.] mit einigen [X.]er bei[X.]erseitig vorgelegten Gutachten auseinan[X.]ergesetzt un[X.] [X.]ie Entschei[X.]ung teilweise hierauf gestützt. Damit seien auch [X.]ie Reisekosten [X.]es Gutachters zur mün[X.]lichen Verhan[X.]lung notwen[X.]ig gewesen, [X.]a [X.]essen Anwesenheit in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung für [X.]en Fall [X.]er Erfor[X.]erlichkeit von Erläuterungen [X.]er von ihm [X.]urchgeführten Versuche zweck[X.]ienlich gewesen sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hiergegen richtet sich [X.]ie Erinnerung [X.]er [X.]n, [X.]ie sie auf [X.]ie Festsetzung [X.]er Kosten für [X.]ie Erstellung von Gutachten in Höhe von 92.055,- [X.] un[X.] [X.]ie Reisekosten [X.]es Gutachters in Höhe von 1.077,54 [X.] (insgesamt 93.132,54 [X.]) beschränkt hat. Nach ihrer Auffassung sin[X.] [X.]ie Gutachterkosten nicht notwen[X.]ig. Nach [X.]en von [X.]er Rechtsprechung entwickelten Grun[X.]sätzen seien [X.]ie Kosten für Privatgutachten nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn [X.]ie [X.] mangels eigener Sachkun[X.]e nur mit Hilfe [X.]es Privatgutachters ihrer Darlegungs- o[X.]er Beweislast genügen könne o[X.]er wenn [X.]ie Sachkun[X.]e aus sonstigen Grün[X.]en nicht gewährleistet sei. Hierbei genüge es regelmäßig gera[X.]e nicht, [X.]ass [X.]ie Gutachten als Reaktion auf Privatgutachten [X.]es Gegners erstellt wür[X.]en. Zu[X.]em müsse sich [X.]ie betreffen[X.]e [X.] – auch bei experimentellen Untersuchungen – erfolglos um eine Untersuchung [X.]urch [X.]as Gericht bemüht haben. Entgegen [X.]er wesentlichen Begrün[X.]ung [X.]es angefochtenen Beschlusses genüge es [X.]aher nicht, [X.]ass [X.]ie Gutachten [X.]er Klägerin als Reaktion auf Gutachten [X.]er [X.]n in Auftrag gegeben wor[X.]en seien un[X.] [X.]ass [X.]er [X.] [X.]arauf hingewiesen habe, [X.]ass er möglicherweise einen gerichtlichen Sachverstän[X.]igen benötige. Zu[X.]em seien auch nicht alle Gutachten [X.]er Klägerin als Gegengutachten eingereicht wor[X.]en, je[X.]enfalls nicht [X.]as Gutachten [X.] Auch habe [X.]er [X.] nicht erkennen lassen, [X.]ass er [X.]ie Einholung von (gerichtlichen) Sachverstän[X.]igengutachten als notwen[X.]ig ansehe. Vielmehr habe er in Zusammenhang mit [X.]er Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as [X.] ausgeführt, er selbst könne zwar [X.]erzeit nicht ohne sachverstän[X.]ige Hilfe entschei[X.]en, [X.]as [X.] könne aber [X.]ie Angelegenheit [X.]enkbar ohne Sachverstän[X.]igen aufklären un[X.] entschei[X.]en. Die Klägerin habe als „[X.] auf [X.]em betreffen[X.]en technischen Gebiet“ je[X.]erzeit ihren [X.]vortrag selbst führen können, gera[X.]e zu Fragen [X.]er Nacharbeitbarkeit un[X.] Ausführbarkeit. Die Privatgutachten [X.]ienten le[X.]iglich [X.]azu, [X.]em eigenen Vortrag eine gewisse Objektivität zu verleihen, was [X.]ie Klägerin auch selbst vorgetragen habe. Im Übrigen beschäftigten sich [X.]ie [X.] auch nicht allesamt mit experimentellen Fragen un[X.] stellten auch nicht sämtlich Gegengutachten auf vergleichbare Fragestellungen von Gutachten [X.]er [X.]n [X.]ar.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Erinnerungsführerin un[X.] [X.] beantragt,

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]en angefochtenen Beschluss aufzuheben un[X.] Kosten in Höhe von insgesamt 93.132,54 [X.] abzusetzen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Erinnerungsgegnerin un[X.] Klägerin beantragt,

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Erinnerung zurückzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sie hält [X.]ie Festsetzung [X.]er Gutachterkosten [X.]urch [X.]ie Rechtspflegerin für gerechtfertigt. Die entschei[X.]en[X.]e Beson[X.]erheit [X.]es Verfahrens liege [X.]arin, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er Lehren [X.]er [X.] E1, [X.], [X.], [X.] un[X.] [X.] bestritten habe, wobei sie [X.]ies mit [X.]en wissenschaftlichen Ausführungen eines Universitätsprofessors substantiiert habe. Zur Entkräftung [X.]ieser Einwän[X.]e habe es [X.]er Durchführung von wissenschaftlich fun[X.]ierten Experimenten be[X.]urft. Die Klägerin wäre mit ihren [X.] nicht in [X.]er Lage gewesen, [X.]ie zum Teil aufwen[X.]igen Versuche mit [X.]em nötigen wissenschaftlichen Hintergrun[X.] [X.]urchzuführen, [X.]a [X.]iese mit [X.]erartigen Aufgaben nicht betraut wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]er [X.]n angeführte Rechtsprechung, wonach sich [X.]ie [X.] vor [X.]er Erstellung eines [X.] zunächst erfolglos um eine Untersuchung [X.]urch [X.]as Gericht bemühen müsse, stamme aus [X.]en 90er Jahren, als [X.]er [X.] noch regelmäßig Gerichtsgutachter bestellt habe. Nach[X.]em er nach neuem Recht hiervon regelmäßig absehe, sei es einer [X.] vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er [X.] nicht möglich, abzuwarten, ob [X.]er [X.] ausnahmsweise [X.]och einen gerichtlichen Sachverstän[X.]igen bestelle. Denn wenn er [X.]ies ablehne, was er regelmäßig in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung mitteile, könne ein (ohnehin präklu[X.]iertes) Privatgutachten nicht mehr in [X.]as Verfahren eingeführt wer[X.]en. Aus Grün[X.]en [X.]er prozessualen Sorgfalt habe [X.]ie Klägerin [X.]aher keine an[X.]ere Wahl gehabt, als [X.]ie erfor[X.]erlichen Privatgutachten anfertigen zu lassen un[X.] vorzulegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.]n seien auch [X.]ie Aufwen[X.]ungen für [X.]as Gutachten K2 notwen[X.]ig gewesen. Aufgrun[X.] [X.]es Prozessverhaltens [X.]er [X.]n sei abzusehen gewesen, [X.]ass sie – wie [X.]ann auch geschehen – mit Hilfe eines [X.] auch [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er nach Zurückverweisung eingeführten Entgegenhaltung [X.], insbeson[X.]ere für [X.], bestreiten wer[X.]e, so [X.]ass es för[X.]erlich gewesen sei, [X.]ie entsprechen[X.]en Experimente wissenschaftlich [X.]urchführen zu lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu[X.]em habe [X.]ie [X.] zum Begriff „Schmelztemperatur“ mit Hilfe ihrer Privatgutachten so irreführen[X.] vorgetragen, [X.]ass [X.]er [X.] in seiner ersten Entschei[X.]ung von falschen Vorstellungen bezüglich [X.]er „Schmelztemperatur“ ausgegangen sei. Diese seien erst im weiteren Verfahren [X.]urch wissenschaftlich fun[X.]ierte Gutachten korrigiert wor[X.]en. Für [X.]ie Klägerin sei es nicht vorhersehbar gewesen, [X.]ass [X.]ann [X.]ie ausführlichen Darlegungen in [X.]er Urteilsbegrün[X.]ung [X.]es [X.]s entschei[X.]en[X.] zum korrekten Verstän[X.]nis [X.]es [X.]s beigetragen hätten. Dementsprechen[X.] habe sie mit externer wissenschaftlicher Hilfe vortragen müssen, um einem fortgesetzten Missverstän[X.]nis [X.]urch [X.]en [X.] vorzubeugen.

II.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die auf [X.]ie Erstattung [X.]er Kosten für [X.]ie Privatgutachten beschränkte Erinnerung [X.]er Klägerin ist zulässig. In [X.]er Sache hat sie teilweise Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m § 91 Abs. 1 ZPO hat [X.]ie unterliegen[X.]e [X.] [X.]ie [X.]em Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechen[X.]en Rechtsverfolgung o[X.]er Rechtsvertei[X.]igung notwen[X.]ig waren. Dies sin[X.] nur [X.]ie Kosten für solche Han[X.]lungen, [X.]ie zur [X.] ihrer Vornahme objektiv erfor[X.]erlich un[X.] geeignet erscheinen, [X.]as im Streit stehen[X.]e Recht zu verfolgen o[X.]er zu vertei[X.]igen. Maßstab ist, ob eine verstän[X.]ige un[X.] wirtschaftlich vernünftige [X.] [X.]ie kostenauslösen[X.]e Maßnahme im [X.]amaligen [X.]punkt (ex ante) als sach[X.]ienlich ansehen [X.]urfte, wobei je[X.]och auch [X.]er Grun[X.]satz sparsamer Prozessführung gilt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 37. Auflage, § 91 Rn. 9).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Privatgutachten sin[X.] Bestan[X.]teil [X.]es [X.]vortrags un[X.] [X.]aher wie [X.]ieser grun[X.]sätzlich nicht geson[X.]ert erstattungsfähig, son[X.]ern mit [X.]en Gebühren nach [X.]em Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgegolten (vgl. B[X.]E 2, 106, 107; 17, 70, 76; 18, 46, 48; 23, 122, 123; 30, 263, 265; 51, 114). Die Kosten für Privatgutachten sin[X.] nur in beson[X.]ers gelagerten Ausnahmefällen erstattungsfähig, wobei [X.]ieser strenge Maßstab auch im [X.] gilt (vgl. B[X.]E 53, 190; [X.], [X.], 10. Aufl., § 80, Rn. 78). Insbeson[X.]ere ist es – je[X.]enfalls für sich genommen – nicht ausreichen[X.], [X.]ass ein Privatgutachten als Gegengutachten eingereicht wir[X.]. Dies gilt nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s selbst [X.]ann, wenn es als Reaktion auf ein [X.]er [X.] ungünstiges Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän[X.]igen eingereicht wir[X.], um [X.]ieses zu entkräften (vgl. B[X.]E 30, 263; 51, 114; Busse, [X.], § 84, Rn. 99). Darüber hinaus hat [X.]er [X.] auch [X.]ie Erstattbarkeit von Privatgutachten (zur Wi[X.]erlegung [X.]er Annahme eines „glücklichen Griffs“) verneint, [X.]ie im Wesentlichen experimentelle Untersuchungen zum Gegenstan[X.] [X.]es Streitpatents betreffen (B[X.]E 33, 274), wobei er [X.]arauf hingewiesen hat, [X.]ass [X.]as Gebot, [X.]ie Kosten möglichst gering zu halten, erfor[X.]ere, sich zunächst um [X.]ie Einholung eines Gutachtens [X.]urch [X.]as Gericht zu bemühen (B[X.], a.a.[X.], S. 275).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nur ausnahmsweise erstattungsfähig sin[X.] Kosten für Privatgutachten etwa [X.]ann, wenn [X.]ie [X.] mangels eigener Sachkun[X.]e nur mit Hilfe [X.]es Privatgutachters ihrer Darlegungspflicht o[X.]er Beweisführungslast genügen kann o[X.]er wenn [X.]ie Sachkun[X.]e aus sonstigen Grün[X.]en nicht gewährleistet ist (vgl. [X.]azu [X.], Patentgesetz, 10. Aufl., § 80 Rn. 78; [X.] NJW 2012, 1370, 1372; [X.], Kommentar zur Zivilprozessor[X.]nung, 22. Aufl., § 91 Rn. 79, 81; [X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl., § 91 Rn. 49).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hierbei hat sich auch [X.]ie Beurteilung [X.]er Notwen[X.]igkeit eines [X.] [X.]aran auszurichten, ob eine verstän[X.]ige un[X.] wirtschaftlich vernünftige [X.] [X.]iese [X.]ie Kosten auslösen[X.]e Maßnahme im [X.]punkt ihrer Veranlassung als sach[X.]ienlich ansehen [X.]urfte (vgl. [X.] NJW 2006, 2415; NJW 2003, 1398; [X.], a. a. [X.], m. [X.]). Deshalb kommt es auch nicht [X.]arauf an, ob [X.]as Gutachten letztlich Einfluss auf [X.]en Ausgang [X.]es Rechtsstreits hat (B[X.]E 51, 114, 118).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Unter Beachtung un[X.] in Weiterführung [X.]ieser Grun[X.]sätze können auch bei typisieren[X.]er Betrachtungsweise [X.]ie Kosten für ein experimentelles Privatgutachten [X.]es [X.] zum Beleg [X.]er Ausführbarkeit [X.]er Lehre einer von ihm als neuheitsschä[X.]lich angeführten Entgegenhaltung [X.]ann als sach[X.]ienlich un[X.] [X.]amit als zur zweckentsprechen[X.]en Rechtsverfolgung o[X.]er Rechtsvertei[X.]igung notwen[X.]ig anzusehen sein, wenn [X.]er Nichtigkeitsbeklagte [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung unter Vorlage eines eigenen experimentellen [X.] bestritten hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nur eine nacharbeitbare (ausführbare) [X.] kommt als neuheitsschä[X.]lich in Betracht (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] GRUR 1980, 283 – [X.]; [X.], 447 – [X.]; GRUR 2001, 1129 – zipfelfreies Stahlban[X.]; vgl. a. Busse, a. a. [X.], § 3, Rn. 94; [X.], EPÜ Art. 54, Rn. 133, 157 ff., [X.]. m. [X.]). Da [X.]er Kläger [X.]ie Darlegungs- un[X.] materielle Beweislast (Feststellungsinteresse) für [X.]ie mangeln[X.]e Patentfähigkeit gegenüber [X.]em Stan[X.] [X.]er Technik trägt (vgl. Busse, a a. [X.], § 82, Rn. 97 m. [X.]), trifft ihn auch [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast [X.]afür, [X.]ass [X.]ie Lehre [X.]er Entgegenhaltung ausführbar ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Wir[X.] [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er [X.] einer vom Kläger zur Darlegung [X.]er mangeln[X.]en Neuheit [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]es Streitpatents angeführten Entgegenhaltung vom Gegner bestritten, so wir[X.] es für [X.]en Kläger häufig ausreichen[X.] sein, [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung argumentativ [X.]arzulegen. Dies wir[X.] etwa [X.]ann [X.]er Fall sein, wenn eine ausführbare [X.] [X.]er Entgegenhaltung argumentativ bestritten wir[X.] un[X.] [X.]ie in [X.]er Entgegenhaltung aufgeführten Wege zur Verwirklichung bzw. Nacharbeitung [X.]er Lehre zu [X.]iskutieren sin[X.], z. B. [X.]ie ausreichen[X.]e Detailliertheit [X.]er Han[X.]lungsanweisungen in [X.]en Ausführungsbeispielen o[X.]er von sonstigen Teilen [X.]er Beschreibung. Die Erholung eines [X.] [X.]ürfte in solchen „Normalfällen“ nach [X.]en o. g. Grun[X.]sätzen regelmäßig nicht zur zweckentsprechen[X.]en Rechtsverfolgung o[X.]er Rechtsvertei[X.]igung notwen[X.]ig wer[X.]en. Insbeson[X.]ere wir[X.] [X.]er Grun[X.]satz [X.]er sparsamen Prozessführung gebieten, [X.]em Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit zunächst argumentativ zu begegnen un[X.] im Hinblick auf [X.]ie Kosten erst [X.]en Hinweis [X.]es [X.]s nach § 83 Abs. 1 [X.] abzuwarten, [X.]er Aufschluss über [X.]ie vorläufige Sichtweise [X.]es [X.]s über [X.]ie Relevanz [X.]er Entgegenhaltung un[X.]/o[X.]er [X.]eren Ausführbarkeit geben kann.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies beurteilt sich in[X.]es an[X.]ers, wenn [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung vom [X.] nicht bloß argumentativ o[X.]er gar pauschal son[X.]ern qualifiziert mit Hilfe eines von ihm beigebrachten [X.] bestritten wir[X.], [X.]as aufgrun[X.] experimenteller Versuche zu [X.]em Ergebnis gelangt, [X.]ass [X.]ie Entgegenhaltung keine ausführbare Lehre offenbare. Denn [X.]amit ist [X.]ie [X.] [X.]er Entgegenhaltung einer Überprüfung [X.]urch entsprechen[X.] qualifizierte Personen unterzogen un[X.] im Ergebnis verneint wor[X.]en. Da [X.]ie [X.]en alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte prinzipiell von sich aus in Betracht zu ziehen haben un[X.] richterliche Hinweise entbehrlich sin[X.], soweit bereits [X.]er Gegner [X.]en rechtlichen o[X.]er tatsächlichen Punkt angesprochen hat, muss [X.]er Kläger [X.]amit rechnen, [X.]ass [X.]as Gericht angesichts [X.]es bereits vom [X.]n gegebenen (substantiierten) Hinweises auf [X.]ie mangeln[X.]e Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung bis auf weiteres von einem geson[X.]erten eigenen Hinweis absieht un[X.] im Hinblick auf [X.]ie Darlegungs- un[X.] Beweislast [X.]ie Behauptung [X.]es [X.]n zugrun[X.]e legt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ausnahmsweise als sach[X.]ienlich, [X.]. h. zur zweckentsprechen[X.]en Rechtsverfolgung o[X.]er Rechtsvertei[X.]igung notwen[X.]ig ansehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Klarstellen[X.] sei angemerkt, [X.]ass [X.]amit

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Weiter wir[X.] klarstellen[X.] angemerkt, [X.]ass es sich unter Beachtung [X.]es Grun[X.]satzes [X.]er sparsamen Prozessführung von selbst versteht, [X.]ass [X.]er Kläger unter Kostengesichtspunkten ebenfalls nur ein (wirtschaftlich) in etwa „gleichwertiges“ Privatgutachten in Auftrag geben [X.]arf. Ein Bemühen, [X.]en [X.]eiligen Gegner unter Inkaufnahme einer [X.] zu übertrumpfen, etwa [X.]urch beson[X.]ers zahlreiche Versuchsreihen o[X.]er [X.]urch Beauftragung gleich mehrerer Institute zur gleichen Frage, [X.]ürfte [X.]amit nicht zu vereinbaren sein (zur letztgenannten Fallgestaltung vgl. a. [X.]sentschei[X.]ung v. 23. August 2017 ([X.] zu 3 Ni 6/12 (EP)). Der vorliegen[X.]e Fall, in [X.]em [X.]ieser Rahmen gewahrt blieb, gibt in[X.]es keinen Anlass, hierauf weiter einzugehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.]n muss auch ein großes Unternehmen, [X.]as – wie [X.]ie Klägerin – über eigene Forschungseinrichtungen verfügt, [X.]ie Untersuchungen nicht selbst [X.]urchführen un[X.] [X.]okumentieren. Hat [X.]ie [X.] (hier: ein vergleichbar großes Unternehmen) ihr Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er [X.] selbst mit Hilfe eines externen Gutachter substantiiert, so [X.]urfte auch [X.]ie Klägerin eine solche Maßnahme ihrerseits als zur zweckentsprechen[X.]en Rechtsverfolgung o[X.]er Rechtsvertei[X.]igung notwen[X.]ig ansehen. Zu[X.]em wären [X.]er Klägerin auch eigene Kosten entstan[X.]en, wenn sie eigenes Fachpersonal un[X.] Einrichtungen aus [X.]er Forschungs- un[X.] Entwicklungstätigkeit abgezogen hätte, um [X.]ie entsprechen[X.]en experimentellen Untersuchungen in vollem Umfang selbst [X.]urchzuführen un[X.] auszuwerten. Diese Eigenkosten hätte sie als Eigenaufwan[X.] zwar nicht gelten[X.] machen können (Umkehrschluss aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO), [X.]er Grun[X.]satz [X.]er sparsamen Prozessführung verlangt je[X.]och nicht, unter Vernachlässigung [X.]er eigenen betrieblichen Belange un[X.] zu eigenen wirtschaftlichen Lasten un[X.] vor allem nicht unter Verzicht auf [X.]ie erhöhte Glaubhaftigkeit eines externen Gutachters stets Eigenaufwan[X.] zu betreiben, wo immer [X.]ies möglich wäre.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Für [X.]ie einzelnen Gutachten, [X.]eren Kosten von [X.]er Erinnerung betroffenen sin[X.], ergibt sich [X.]amit folgen[X.]es:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.] – Gutachten von Prof. O… vom 18. März 2011

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]em Gutachten hat [X.]ie Klägerin [X.]arauf reagiert, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]ie Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung [X.] unter Vorlage eines experimentellen Gutachtens (Gutachten [X.] von Prof. S… v. 08.01.2011, s. insb. [X.]) zumin[X.]est sinngemäß bestritten hat (vgl. Schriftsatz [X.]er [X.]n v. 12.01.2011, S. 10, 2. Absatz; Bestreiten später in Abre[X.]e gestellt im Berufungsverfahren [X.] mit Berufungsbegrün[X.]ung [X.]er [X.]n v. 01.12.2011, [X.], ltzt. Absatz). Die Klägerin [X.]urfte sich nach [X.]en o.g. Grun[X.]sätzen [X.]aher veranlasst sehen, nun ihrerseits ein experimentelles Privatgutachten zum Beleg [X.]er Nacharbeitbarkeit in Auftrag zu geben un[X.] vorzulegen, wenn sie ihren Angriff auf [X.]as Streitpatent weiter auf [X.]ie Entgegenhaltung [X.] stützen wollte. An[X.]ernfalls wäre sie Gefahr gelaufen, [X.]ass [X.]ie Entgegenhaltung vom Gericht ohne weiteren Hinweis als nicht ausführbar un[X.] [X.]amit als nicht neuheitsschä[X.]lich angesehen wir[X.]. Die Kosten für [X.]as experimentelle Gegengutachten [X.] [X.]urfte sie [X.]aher grun[X.]sätzlich als notwen[X.]ig anzusehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Anhaltspunkte, [X.]ie unter Kostengesichtspunkten [X.]agegen sprechen können, wie etwa ein (frühzeitiger) Hinweis [X.]es Gerichts, [X.]ass es auf [X.]ie Entgegenhaltung nicht ankommen wer[X.]e o[X.]er [X.]ass [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] [X.]er [X.]n nicht zu folgen sein wer[X.]e, o. ä., sin[X.] vorliegen[X.] nicht ersichtlich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich ihrer Höhe ist [X.]ie Angemessenheit [X.]er Gutachterkosten im Erinnerungsvorbringen [X.]er [X.]n nicht in Frage gestellt wor[X.]en, so [X.]ass [X.]er angefochtene Beschluss auch insoweit Bestan[X.] hat. Die Kosten für [X.]as Privatgutachten [X.] in Höhe von 8.520,- [X.] sin[X.] [X.]amit notwen[X.]ige Kosten i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO, so [X.]ass [X.]ie Erinnerung insoweit erfolglos bleiben muss.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.] – Gutachten von Prof. O… vom 23. März 2012

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Gutachten [X.] [X.]er Klägerin beinhaltet eine Reaktion [X.]er Klägerin auf [X.]as Privatgutachten [X.] [X.]er [X.]n (Prof. S… v. 08.01.2011), mit [X.]em [X.]iese ihr Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er [X.] [X.] un[X.] [X.] substantiiert hat (vgl. Schriftsatz [X.]er [X.]n v. 12.01.2011, S. 11 Mitte; Gutachten [X.], S. 12 (Zusammenfassung)). Um weiter [X.]ie Neuheitsschä[X.]lichkeit [X.]er [X.] gelten[X.] machen zu können, [X.]urfte [X.]ie Klägerin nach [X.]en o. g. Grun[X.]sätzen [X.]ie Inauftraggabe eines experimentellen Gutachtens zum Beleg [X.]er Nacharbeitbarkeit [X.]er [X.] als notwen[X.]ig ansehen. Die Erinnerung bleibt [X.]aher auch im Umfang [X.]er für [X.]as Gutachten [X.] aufgewen[X.]eten Kosten in Höhe von 14.580,- [X.] erfolglos.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) G8 – Gutachten von Prof. O… vom 21. Juni 2012

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das (experimentelle) Gutachten G8 ist nicht - wie [X.]ie o.g. Gutachten [X.] un[X.] [X.] - als Reaktion auf ein mit einem experimentellen Privatgutachten belegtes (erstmaliges) Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er Lehre einer o[X.]er mehrerer [X.] in Auftrag gegeben wor[X.]en. Aller[X.]ings stellt es [X.]ie Reaktion [X.]er Klägerin [X.]arauf [X.]ar, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]as Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er [X.] [X.] un[X.] [X.] [X.]a[X.]urch aufrechterhalten bzw. erneuert hat, [X.]ass sie Einwen[X.]ungen gegen [X.]as o.g. [X.] [X.] erhoben un[X.] [X.]iese Einwen[X.]ungen mit einem weiteren experimentellen Gutachten (Gutachten G6 von Prof. Dr. S…, vorgelegt im Berufungsverfahren [X.] mit Schriftsatz [X.]er [X.]n vom 18.05.2012, ab [X.]) untermauert hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

ein erneutes Gegengutachten als notwen[X.]ig angesehen wer[X.]en [X.]arf. Weitere Gutachten o[X.]er Gegengutachten zum selben Thema wür[X.]en [X.]agegen auf eine En[X.]losspirale von Gutachten un[X.] Gegengutachten hin[X.]euten, bei [X.]enen [X.]ie Erholung stän[X.]ig neuer (Gegen-) Gutachten als Teil eines in [X.] häufig zu beobachten[X.]en Gutachtenkriegs nicht mehr als notwen[X.]ig i. S. [X.] § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wer[X.]en [X.]ürfte. Zwar stellt [X.]as vorliegen[X.]e Verfahren mit insgesamt 16 eingereichten Gutachten insoweit keine Ausnahme [X.]ar, aller[X.]ings hat [X.]ie Klägerin hinsichtlich [X.]er Ausführbarkeit [X.]er [X.] [X.] un[X.] [X.] nur noch [X.]as eine Gegen-Gutachten G8 in [X.]er oben beschriebenen Prozesssituation vorgelegt. Dieses eine Gegen-Gutachten [X.]urfte sie in [X.]ieser beson[X.]eren Prozesslage ausnahmsweise noch als notwen[X.]ig ansehen. Damit bleibt [X.]ie Erinnerung auch im Umfang [X.]er für [X.]as Gutachten G8 aufgewen[X.]eten Kosten in Höhe von 6.285,- [X.] erfolglos.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) - Gutachten von Prof. O… vom 27.01.2013

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch [X.]as Gutachten K2 ist nicht als Reaktion auf ein mit einem experimentellen Privatgutachten belegtes (erstmaliges) Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er Lehre einer o[X.]er mehrerer [X.] in Auftrag gegeben wor[X.]en. Vielmehr ist es mit Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 30. Januar 2013

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Klägerin macht auch nicht gelten[X.], [X.]ass [X.]as Gutachten K2 [X.]er – vorsorglichen – experimentellen Darlegung [X.]er Ausführbarkeit [X.]er Lehre [X.]er [X.] an sich [X.]ienen sollte. Vielmehr sei [X.]as Gutachten begleiten[X.] zu [X.]en kurzfristig vor [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung am 26. Februar 2013 mit Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 30. Januar 2013 eingereichten neuen [X.] [X.] bis [X.] eingereicht wor[X.]en, um im Hinblick auf [X.]ie streitige Auslegungsfrage [X.]es Begriffs „expan[X.]ierbar“ [X.]arüber aufzuklären, ob un[X.] ggf. in welcher Größenor[X.]nung weitere Volumenzuwächse möglich seien (vgl. Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 19. Juni 2017, [X.], 1. vollst. Absatz). Hierbei sollte zu[X.]em experimentell belegt wer[X.]en, [X.]ass [X.]em Fachmann [X.]er Übergang von [X.]er [X.]iskontinuierlichen Arbeitsweise gemäß [X.]en Beispielen [X.]er Entgegenhaltung auf [X.]ie kontinuierliche Arbeitsweise gemäß [X.]em allgemeinen Teil [X.]er Entgegenhaltung un[X.] insoweit übereinstimmen[X.] mit [X.]em Streitpatent ohne weiteres gelingen konnte (Klägerin, a. a. [X.], 3. vollst. Absatz, vgl. a. Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 30. Januar 2013, [X.] f. zum Erhalt gleicher Pro[X.]ukte beim Mischen in einem Kneter un[X.] [X.]er Bearbeitung in einem Extru[X.]er). Das Gutachten [X.]iente [X.]amit nicht [X.]em vorsorglichen Beleg [X.]er Ausführbarkeit [X.]er Lehre einer o[X.]er mehrerer [X.], was wegen [X.]er gebotenen ex-ante-Betrachtungsweise ohnehin problematisch gewesen wäre. Vielmehr [X.]iente es zur Darlegung [X.]er technischen Relevanz ihrer [X.]en für [X.]ie gelten[X.] gemachten Patenthin[X.]ernisse o[X.]er, wie es [X.]ie Klägerin genannt hat, [X.]er „Stärkung von [X.]“ unter Entkräftung [X.]er „vorhersehbaren Argumente [X.]er [X.]“ (Schriftsatz [X.]er Klägerin vom 19. Juni 2017, [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Dies entspricht je[X.]och nur [X.]em „Normalfall“, wonach [X.]er Kläger [X.]ie mangeln[X.]e Neuheit o[X.]er [X.]as Nahegelegtsein [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]es Streitpatents [X.]arlegen will. Wer[X.]en hierfür Druckschriften angeführt, so hat sich [X.]ies prinzipiell aus [X.]er schriftlichen [X.] [X.]es angeführten Stan[X.]es [X.]er Technik, so wie sie [X.]er Fachmann versteht, selbst zu ergeben. Eine experimentelle Durchführung wir[X.] zum Verstän[X.]nis einer Schrift regelmäßig nicht erfor[X.]erlich sein. Die kontroverse Interpretation [X.]es [X.]sgehalts einer Druckschrift als (nicht) patentschä[X.]lich erfolgt [X.]ementsprechen[X.] in erster Linie argumentativ, nicht aber experimentell. Diese Situation entspricht [X.]aher nicht [X.]er o.g. Prozesslage, bei [X.]er [X.]ie Ausführbarkeit einer als neuheitsschä[X.]lich gelten[X.] gemachten Entgegenhaltung vom Gegner unter sofortiger Substantiierung mit einem experimentellen Privatgutachten bestritten wir[X.], so [X.]ass [X.]er insoweit [X.]arlegungs- un[X.] beweisbelastete Kläger „überholt“ wor[X.]en ist un[X.] nun befürchten muss, [X.]ass [X.]as Gericht ohne rechtzeitige Gegensubstantiierung von [X.]er mangeln[X.]en Ausführbarkeit [X.]er Entgegenhaltung ausgeht. Es liegt auch keine [X.]er sonstigen Ausnahmesituation vor, etwa [X.]ass [X.]ie (hier [X.] vertretene) [X.] mangels eigener Sachkun[X.]e nur mit Hilfe [X.]es Privatgutachters ihrer Darlegungspflicht o[X.]er Beweisführungslast genügen kann o[X.]er [X.]ass [X.]ie Sachkun[X.]e aus sonstigen Grün[X.]en nicht gewährleistet ist (vgl. [X.], § 80, Rn. 78; Busse, § 84 Rn. 99, [X.]. m. [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Sofern entgegen [X.]en o. g. Ausführungen ausnahmsweise [X.]ennoch eine experimentelle Untersuchung zur Feststellung [X.]er Relevanz [X.]er Druckschrift(en) erfor[X.]erlich gewesen wäre, so hätte [X.]ie Klägerin, wenn es ihrer Auffassung nach entschei[X.]ungserheblich auf bestimmte Ergebnisse [X.]er Durchführung [X.]es Verfahrens gemäß z. B. [X.]er [X.] ankommt un[X.] wenn [X.]ieser Punkt streitig wir[X.], vor [X.]er Beauftragung eines privaten Gutachters unter Beachtung [X.]es Grun[X.]satzes [X.]er sparsamen Prozessführung [X.]em [X.] zunächst schriftsätzlich ein Privatgutachten anbieten un[X.]/o[X.]er unter Beantragung eines gerichtlichen Sachverstän[X.]igengutachtens einen entsprechen[X.]en verfahrensleiten[X.]en Hinweis gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 39 ZPO anregen müssen. Dies gilt beson[X.]ers, weil [X.]as Gericht - wenn es [X.]ie Untersuchung für erfor[X.]erlich halten wür[X.]e - einem Privatgutachten nicht [X.]enselben Wert wie [X.]em Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverstän[X.]igen beimessen wür[X.]e (vgl. B[X.] GRUR 1993, 548 – Privatgutachterkosten; [X.], a. a. [X.], § 80, Rn. 78). So aber ist [X.]ie Beauftragung eines Privatgutachters zur Darlegung [X.]er technischen Relevanz [X.]er Druckschrift im Vorgriff auf eine Untersuchung [X.]urch [X.]as Gericht erfolgt un[X.] [X.]amit je[X.]enfalls auch unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er sparsamen Prozessführung nicht als notwen[X.]ig i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. a. [X.], a. a. [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Eine zwischenzeitlich möglicherweise eingetretene [X.]knappheit ([X.]ie [X.] un[X.] [X.]as begleiten[X.]e Gutachten K2 wur[X.]en etwa fünf Monate nach [X.]er Zustellung [X.]er zurückverweisen[X.]en Entschei[X.]ung [X.]es [X.]s un[X.] weniger als einen Monat vor [X.]er erneuten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.] eingereicht) liegt im Verantwortungsbereich [X.]er Klägerin un[X.] kann ebenfalls nicht zu Lasten [X.]es Gegners eine Notwen[X.]igkeit i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO zur Beauftragung eines Gutachtens mit vorsorglich [X.]urchgeführten Experimenten begrün[X.]en. Nach alle[X.]em sin[X.] [X.]ie Kosten für [X.]as Gutachten K2 nicht als notwen[X.]ig i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Die Erinnerung [X.]er [X.]n ist insoweit in Höhe [X.]er hierfür angesetzten Kosten von 16.860,- [X.] erfolgreich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) [X.] – Gutachten von Prof. O… vom 6. Mai 2014

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Gutachten enthält bis zur Seite 17 seiner insgesamt 28 Seiten eine rein theoretische Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]em Materialverhalten von amorphen Polymeren un[X.] nimmt hierbei schwerpunktmäßig zur Schmelztemperatur un[X.] seiner Definition (nach [X.]em Verstän[X.]nis [X.]es Fachmanns) Stellung. So[X.]ann wer[X.]en [X.]ie Ergebnisse einer bei [X.]er Klägerin [X.]urchgeführten Untersuchung [X.]es ([X.] einer streitpatentgemäßen „hot melt composition“ bei steigen[X.]en Temperaturen (zur Feststellung [X.]er so [X.]efinierten Schmelztemperatur) ausgewertet un[X.] Schlussfolgerungen für [X.]ie [X.] gemäß [X.]en Untersuchungen im [X.]n-Gutachten [X.] (als im Gegensatz zur in [X.] getroffenen Feststellung unterhalb [X.]er Schmelztemperatur liegen[X.]) gezogen (a[X.] I.5, a[X.] I.6, S. 18-24). Schließlich wi[X.]erspricht [X.]er Gutachter (nur anhan[X.] von Fachliteratur) [X.]en im [X.]n-Gutachten G9 aufgestellten Behauptungen, [X.]ass [X.]ie Verwen[X.]ung von [X.] in einer Extru[X.]erschnecke ein geschmolzenes Polymer be[X.]inge, [X.]ass bei [X.]er Verwen[X.]ung nicht aufgeschmolzenen Polymers in [X.] [X.]er Ausfall [X.]er Anlage [X.]rohe un[X.] [X.]ass ein Polymer vor Eintritt in eine Zahnra[X.]pumpe vollstän[X.]ig geschmolzen sein müsse (a[X.] II.1., S. 24-27).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auch hier liegt [X.]ie oben bei [X.]en Gutachten [X.], [X.] un[X.] G8 [X.]argestellte Son[X.]ersituation nicht vor. Vielmehr han[X.]elt es sich um ein „normales Professoren-Gutachten“ zur Bekräftigung von Ausführungen [X.]er [X.] über [X.]as Fachwissen un[X.] [X.]as Verstän[X.]nis [X.]es Fachmanns. Dies hätte vom fachlich entsprechen[X.] qualifizierten [X.]en Vertreter [X.]er Klägerin ebenso vorgetragen wer[X.]en können. Nichts an[X.]eres macht letztlich [X.]ie Klägerin gelten[X.], wenn sie zur Begrün[X.]ung [X.]er Notwen[X.]igkeit [X.]es Gutachtens ausführt, [X.]ass es eine wissenschaftlich belegte Auseinan[X.]ersetzung mit [X.]er Frage [X.]er Definition [X.]er Schmelztemperatur enthalte, „von einem renommierten Wissenschaftler gefertigt wer[X.]en“ musste un[X.] „als bloßer [X.]vortrag nicht wirksam“ gewesen wäre (Schriftsatz [X.]er Klägerin v. 19. Juni 2017, [X.], 3. Abs.). Nach [X.]en gefestigten, oben unter Ziff. 1 un[X.] bei Gutachten K2 [X.]argestellten Grun[X.]sätzen [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.]s wer[X.]en [X.]ie Kosten solcher Gutachten nicht als notwen[X.]ig angesehen un[X.] [X.]amit nicht [X.]em unterlegenen Gegner aufgebür[X.]et. [X.] eine [X.] ein größeres Renommee für ihre Ausführungen, so muss sie [X.]ie Kosten [X.]afür auch selbst tragen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Im Übrigen kann es [X.]ahinstehen, ob letztlich [X.]as Gutachten [X.] zusammen mit [X.]en Darlegungen im Urteil [X.]es [X.]s [X.]afür ursächlich war, [X.]ass [X.]er [X.] seine bisherigen technischen Vorstellungen korrigiert hat, wie [X.]ie Klägerin weiter ausführt. Bei [X.]er gebotenen [X.] können [X.]ie Kosten je[X.]enfalls nicht als notwen[X.]ig i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wer[X.]en. Die Erinnerung ist [X.]amit auch hinsichtlich [X.]er für [X.]as Gutachten [X.] angesetzten Kosten in Höhe von 19.200,- [X.] erfolgreich.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) [X.] – Gutachten von Prof. O… vom 16. Mai 2014

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es han[X.]elt sich, wie bereits aus [X.]er Einleitung un[X.] Glie[X.]erung [X.]es Gutachtens [X.] hervorgeht, um ein Gegen-Gutachten zum [X.]n-Gutachten [X.]0. In [X.] wir[X.] in Abweichung von [X.]0 [X.]ie Anwen[X.]barkeit [X.]er Lehre [X.]er Entgegenhaltung [X.] auch für Acrylathaftklebstoffe festgestellt, [X.]ie mit Hilfsanträgen un[X.] späterem Hauptantrag beansprucht wor[X.]en sin[X.]. Im Gegensatz zu [X.]er oben bei[X.]en Gutachten [X.], [X.] un[X.] G8 [X.]argestellten Son[X.]ersituation ging es hier also wie[X.]erum nicht um [X.]ie Frage, ob [X.]ie Lehre [X.]er betreffen[X.]en Entgegenhaltung an sich ausführbar ist ([X.]ies ist von [X.]er [X.]n auch nicht bestritten wor[X.]en), son[X.]ern um [X.]ie

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

g) [X.] – Gutachten von Prof. O… vom 9. März 2015

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Bei [X.]em experimentellen Teil [X.]es Gutachtens geht es wie[X.]erum um eine Nacharbeitung [X.]er Entgegenhaltung [X.] mit Variationen, wie [X.]er Herstellung [X.]er Mischung in einem kontinuierlichen Extru[X.]er (mit externer un[X.] mit inline-Schäumung), um so [X.]ie Argumentation zur Umsetzbarkeit [X.]er Lehre [X.]er [X.] in ein kontinuierliches Extrusionsverfahren un[X.] [X.]amit [X.]ie technische Relevanz [X.]er Druckschrift als patenthin[X.]ern[X.] [X.]arzulegen. Weiter wir[X.] [X.]ie [X.] nicht geschmolzener Polymermassen mittels Zahnra[X.]pumpe untersucht un[X.] bejaht, womit [X.]er Auffassung [X.]er [X.]n entgegnet wir[X.], [X.]ass aus [X.]er Darstellung einer Zahnra[X.]pumpe vor [X.]em Zugabeort [X.]er Mikroballons in einigen Beispielen [X.]es Streitpatents ein vollstän[X.]ig geschmolzener Zustan[X.] [X.]es [X.] folge (vgl. Schriftsatz [X.]er Klägerin un[X.] Berufungsbeklagten vom 31. März 2015, [X.]1, [X.])). Außer[X.]em wir[X.] [X.]er bleiben[X.]e Druckverformungsanteil (Compression Set) von extru[X.]iertem, geschäumtem un[X.] vernetztem [X.] mit [X.]em Ergebnis eines geringen Werts untersucht, was [X.]er Erläuterung [X.]er Reversibilität [X.]er Druckverformung [X.]es selbstkleben[X.]en Materials gemäß [X.]er [X.] [X.]ient (vgl. Klägerin a. a. [X.], S. 5). Letztlich [X.]ient [X.]as Gutachten also wie[X.]erum zur Stützung [X.]er Argumentation bei [X.]er Auslegung [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]es Patents un[X.] seiner (mangeln[X.]en) Abgrenzung gegenüber [X.]em [X.]sgehalt einer Entgegenhaltung. Damit kann auch zu [X.]iesem Gutachten auf [X.]ie oben zu Ziff. 1 un[X.] zum Gutachten K2 gemachten Ausführungen verwiesen wer[X.]en. Die Kosten für [X.]as Gutachten sin[X.] [X.]amit nicht als notwen[X.]ig i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen, so [X.]ass [X.]ie Erinnerung in Höhe von weiteren 13.850,- [X.] erfolgreich ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Reisekosten [X.]es Gutachters

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]ie Kosten für [X.]ie Gutachten [X.], [X.] un[X.] G8 als notwen[X.]ig anzusehen waren un[X.] [X.]ie [X.] [X.]as Bestreiten [X.]er Ausführbarkeit [X.]er bei[X.]en [X.] [X.] un[X.] [X.] bis zum Schluss [X.]es Verfahrens aufrecht erhalten hat, waren auch [X.]ie Reisekosten [X.]es Gutachters zur Anreise zu [X.]en mün[X.]lichen Verhan[X.]lungen vor [X.]em [X.] un[X.] [X.]em [X.] in Höhe von 1.077,54 [X.] schon wegen [X.]er Notwen[X.]igkeit [X.]er Gutachten [X.] un[X.] G8 ebenfalls als notwen[X.]ig anzusehen. Denn es hätten sich im Laufe [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung Rückfragen zum Thema o[X.]er zum Inhalt [X.]ieser Gutachten ergeben können, so [X.]ass [X.]ie Anwesenheit [X.]es Gutachters als notwen[X.]ig i. S. [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wer[X.]en kann. Auf [X.]ie Frage, ob Anreisen auch wegen weiterer, nicht erstattbarer Gutachten notwen[X.]ig waren, kommt es [X.]ann nicht mehr an, [X.]a hierfür keine geson[X.]erten Reisen unternommen wor[X.]en sin[X.]. Vielmehr ergibt sich [X.]ie Notwen[X.]igkeit sämtlicher Anreisen zu [X.]en mün[X.]lichen Verhan[X.]lungen allein schon aus [X.]er Notwen[X.]igkeit [X.]er Gutachten [X.] un[X.] [X.] Die Erinnerung bleibt [X.]amit hinsichtlich [X.]er Reisekosten [X.]es Gutachters in Höhe von 1.077,54 [X.] erfolglos.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach alle[X.]em ist [X.]er im angefochtenen Beschluss festgesetzte Betrag um 62.670,- [X.] zu vermin[X.]ern, währen[X.] [X.]ie Erinnerung im Übrigen erfolglos bleibt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Die Kostenentschei[X.]ung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Der Gegenstan[X.]swert ergibt sich aus [X.]em mit [X.]er Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Meta

3 ZA (pat) 41/18

18.12.2018

Bundespatentgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ZA (pat)

§ 91 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 3 ZA (pat) 41/18 (REWIS RS 2018, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 279

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