(1) 1Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fußnote Paragraph
(++++ Hinweis: Beträge nach Absatz 1 ab 1.1.2012 vgl. Bek. 2032-26-5 v. 20.12.2011 I 3023,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
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