Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 5 StR 241/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2164

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2004in der [X.] gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juli 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil [X.] vom 18. November 2003 [X.] unterEinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO inden Fällen II.4 Nrn. 8, 9, 10, 11, 19 und 24 der [X.]eils-gründe [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch überdie Gesamtstrafe aufgehoben.2.Soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehle-rei in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und [X.] (Fälle [X.] und [X.]) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-trennt.3.Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2StPO als unbegründet [X.] Soweit das Verfahren eingestellt wird, trägt die Staats-kasse die insoweit entstandenen Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten.5. Zu neuer Gesamtstrafbildung aus den rechtskräftigenEinzelstrafen und zur Entscheidung über die verbleiben-den Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine an-dere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Der verbleibende Schuldspruch wird [X.] teilweise unter Ab-änderung [X.] wie folgt neu [X.] ist schuldig- der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in zwei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit [X.] sowie mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,- der Hehlerei,- der Steuerhinterziehung und- des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 93 Fällen.6. Der Haftbefehl des [X.] vom 17. [X.] 2000 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung [X.] vom 18. November 2003 wird aufdie Taten, die Gegenstand des rechtskräftigen Schuld-spruchs (oben 5) sind, beschränkt. Im übrigen wird derHaftbefehl [X.] soweit die Fälle [X.] und [X.] betroffen sind [X.] aufgehoben.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steu-erhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Steuerhinterziehung und in zwei Fäl-len in weiterer Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch, und ferner wegenHehlerei, wegen Steuerhinterziehung und wegen Fahrens ohne [X.] in 99 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem [X.]eil [X.] vom 26. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-klagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.- 4 -I.Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt [X.] Der Angeklagte war seit Jahren nicht mehr im Besitz einer gültigenFahrerlaubnis und bereits vielfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis be-straft. Er beförderte im Auftrag seiner Hinterleute in zwei Fällen von [X.] eingeschmuggelte Zigaretten per Lkw von dort über[X.] mit Ziel [X.]. Die Zigaretten waren dabei unter Tarn-ladungen verborgen. Bei der Einfuhr nach [X.] gestellte der Ange-klagte die Zigaretten nicht.In zwei weiteren Fällen wurde der Angeklagte bei den von ihm durch-geführten [X.] in [X.] aufgegriffen. Bei diesen [X.] der Angeklagte teils nur an der Zugmaschine, teils auch am [X.] angebracht, die nicht für diese jeweiligen Fahrzeuge ausgege-ben worden waren.Nach den Feststellungen des [X.] wurde der Angeklagte we-gen einer dieser Fahrten vom Berufungsgericht [X.] am [X.] in Abwesenheit rechtskräftig unter Strafaussetzung zur Bewährungzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. [X.] anderen Fahrt verurteilte ihn ein Gericht in [X.] [X.] ebenfalls in Abwe-senheit [X.] am 25. Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, de-ren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Welche Taten improzessualen Sinne im einzelnen Gegenstand der Verurteilungen in [X.]waren und nach welchem Verfahren die Abwesenheitsurteile ergangen sind,ist dem angefochtenen [X.]eil und den bisher eingeholten Rechtshilfeaus-künften nicht zu [X.] 5 -2. Daneben verdieselte der Angeklagte 17.000 l Heizöl, erwarb [X.] und fuhr in 99 Fällen mit seinem Lkw [X.], ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.[X.] der Angeklagte in zwei Fällen wegen Steuerhehlerei in Tatein-heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Kennzeichenmißbrauch (Fälle[X.] und d der [X.]eilsgründe) verurteilt worden ist, wird das Verfahren abge-trennt. Insoweit kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen Strafklage-verbrauchs gemäß Art. 54 [X.] in Betracht.Indes sind vor einer Entscheidung des Senats weitere detaillierte [X.] durch Vermittlung von [X.] zu den gegen den Angeklagten in[X.] durchgeführten Strafverfahren einzuholen, da die bisherigen [X.] und die vorliegenden [X.] keine hinreichende Klä-rung des möglichen Verfahrenshindernisses erlauben.Es wird sodann zu prüfen sein, ob zur Auslegung der Tatbestands-merkmale von Art. 54 [X.] und korrespondierender Bestimmungen im [X.] vom 13. Juni 2002 überden [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-gliedstaaten ([X.] [X.] vom 18. Juli 2002), namentlich zur Frage der [X.] und der prozessualen Anforderungen an ein Abwesenheitsurteil, [X.] beim Gerichtshof der [X.] Gemein-schaften gemäß Art. 35 [X.] durchzuführen ist.Das Gebot einer einheitlichen, den Verfahrensstoff umfassend erschöpfen-den Entscheidung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], [X.]. vom 6. [X.] 2004 [X.] 4 StR 85/03 [X.] zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen) steht [X.] Abtrennung einzelner selbständiger Taten des vollumfänglichangefochtenen einheitlichen [X.]eils hier nicht entgegen. Der zur [X.] Vorliegens eines aus Art. 54 [X.] folgenden Verfahrenshindernisseserforderliche weitere tatsächliche Aufklärungsbedarf sowie die nicht fernlie-gende Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.]Gemeinschaften werden eine unvorhersehbar lange Verzögerung des [X.] mit sich bringen. Die aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] und dem Recht-staatsgebot folgende Pflicht zur Beschleunigung des Verfahrens, zumal ineiner [X.], gebietet es hier [X.] ungeachtet der einer Abtrennung entge-genstehenden prozeßökonomischen Erwägungen [X.] über die bereits ent-scheidungsreifen Teile vorab zu entscheiden (vgl. [X.] wistra 2000, 219,226 f.).III.Die Schuldsprüche halten sachlichrechtlicher Überprüfung nicht invollem Umfang stand.1. Soweit die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bloßen Auslands-bezug aufweisen (vgl. dazu [X.], Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21StVG Rdn. 2 m.w.N.), hat der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.2. Im übrigen hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg.a) Soweit der Tatrichter in der Nichtgestellung der Zigaretten bei [X.] durch [X.] (Fälle II.1.a und b der [X.]eilsgründe) [X.] gemäß § [X.] im Hinblick auf die [X.] [X.] gesehen hat, stellt der Senat den Schuldspruch auf gewerbsmäßi-gen Schmuggel gemäß § 373 Abs. 1 [X.] um. Entsteht die Tabaksteuer [X.] wievorliegend [X.] bei der Ein- oder Durchfuhr (vgl. insoweit [X.]St 48, 108,111 [X.]), ist § 373 Abs. 1 [X.] als spezielleres Delikt anzuwenden. Dies beruhtdarauf, daß die geschmuggelten Zigaretten zu keinem [X.]punkt legal in denfreien Verkehr anderer Mitgliedstaaten gelangten und daher nicht § 19- 7 -TabStG, sondern § 21 TabStG mit seinem Verweis auf die Vorschriften [X.] (insbesondere Art. 40 ZK) anzuwenden ist. § 265 StPO steht einer Um-stellung des Schuldspruchs nicht entgegen. Gegen diesen Schuldvorwurfhätte sich der Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen können.b) Soweit der Tatrichter bei der Verhängung von Einzelfreiheitsstrafenunter sechs Monaten für die tatmehrheitlich begangenen Fälle des Fahrensohne Fahrerlaubnis nicht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erörterthat, erweist sich dies im Hinblick auf die Vielzahl der Vorverurteilungen nach§ 21 StVG nicht als durchgreifend [X.] Die Abtrennung und die Teileinstellung des Verfahrens führen [X.] der Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die ent-fallenen Einzelstrafen zunächst nur noch eine neue Gesamtstrafe bezüglichder rechtskräftigen Schuldsprüche zu bilden haben. Er darf ergänzendeFeststellungen treffen, sofern diese nicht den bisherigen Feststellungen wi-dersprechen.[X.] hat den gegen den Angeklagten bestehenden [X.] § 126 Abs. 3 StPO auf die Vorwürfe beschränkt, die [X.] rechtskräftig geworden sind. Hinsichtlich der [X.], die absehbar auf längere [X.] hin noch nicht entscheidungsreifwerden, wäre der Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr [X.] Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO.Harms Häger [X.] Raum

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5 StR 241/04

22.07.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. 5 StR 241/04 (REWIS RS 2004, 2164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2164

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