Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 97/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1123

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]
[X.] § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2
a) Verspricht ein Unternehmen für den Fall des Kaufs seiner Produkte eine nicht näher spezifizierte Leistung an einen [X.], wird der Verbraucher re-gelmäßig nur erwarten, dass die Leistung zeitnah erbracht wird und nicht so geringfügig ist, dass sie die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. [X.] die Werbung allerdings konkrete Angaben zum Sponsoring, kann sich eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinwei-sen ergeben, wenn es ansonsten zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Fehlvorstellung des Verkehrs kommt. b) Zur sekundären [X.]arlegungs- und [X.]eweislast des [X.]eklagten im Prozess über eine irreführende Werbung. [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch [X.] [X.]r. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]r. Schaffert und [X.]r. [X.]ergmann für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision der [X.]eklagten wird das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 21. Mai 2004 auf-gehoben. [X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.]ie [X.]eklagte betreibt eine [X.]rauerei. Sie warb in der [X.] bis Juli 2003 für das von ihr hergestellte und im gesamten [X.] vertriebene [X.]ier mit einer von ihr als "Krombacher Regenwaldprojekt" bezeichneten Aktion. [X.]azu legte sie in den Verkaufsstellen neben den [X.]ierkästen das nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebene Einlegeblatt (Anlage [X.] zur Klageschrift) aus: 1 - 3 - - 4 - - 5 - Zudem warb die [X.]eklagte mit [X.] unter [X.]eteiligung des Journalisten und Fernsehmoderators [X.] und der früheren [X.] [X.], die u.a. folgende Inhalte hatten: 2 "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die Re-genwald-Stiftung des [X.], um einen Quadratmeter Regenwald in [X.] nachhaltig zu schützen!" "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in die [X.] des [X.], um einen Quadratmeter Regenwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht ha-ben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" "[X.]enn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler fließt eine Spende in die [X.] des [X.], um ei-nen Quadratmeter Regenwald in [X.] nachhaltig zu schützen!" [X.]ie [X.]eklagte warb in ähnlicher Form bereits im Jahre 2002 mit ihrem "Regenwaldprojekt". [X.]ie wettbewerbsrechtliche [X.]eurteilung jener Werbung ist Gegenstand des Verfahrens [X.]/04. 3 [X.]ie Klägerin, die Zentrale zur [X.]ekämpfung unlauteren [X.], ist der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Im Falle einer Kopplung eines Warenverkaufs mit einer Zusatzleistung bestehe die Gefahr der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über den tatsächlichen Wert des Angebots. [X.]ies gelte auch, wenn eine Sponsoring-leistung als Zugabe versprochen werde. [X.]ieser Gefahr sei durch eine erhöhte Transparenz Rechnung zu tragen. [X.]iesen Anforderungen werde die [X.] nicht gerecht. [X.]ie [X.]eklagte verschweige die Höhe der Spende pro verkauftem Kasten [X.]ier. Sie löse das Versprechen, für jeden verkauften Kasten [X.]ier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen, auch nicht ein. 4 - 6 - [X.]ie Klägerin hat beantragt, 5 [X.] der [X.]eklagten zur untersagen, wie in den [X.], [X.], [X.] und [X.] wiedergegeben mit Werbespots zu werben, in denen es heißt: 1. "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt eine Spende in die [X.] des [X.], um einen Quadratmeter Regenwald in [X.] nachhaltig zu schützen!" (Anlage A). 2. "Für jeden verkauften Kasten Krombacher fließt ja eine Spende in die [X.] des [X.], um einen Quadratmeter Re-genwald nachhaltig zu schützen! Wie viele Quadratmeter wir schon erreicht haben, zeigt Ihnen unser neuer Spendenstand!" (Anlage [X.]). 3. "[X.]enn mit jedem verkauften Kasten Krombacher Pils, alkoholfrei oder Radler fließt eine Spende in die [X.] des [X.], um einen Quadratmeter Regenwald in [X.] nachhaltig zu schützen!" (Anlage [X.]). I[X.] der [X.]eklagten zu untersagen, in Flyern oder sonstigen Werbeanzei-gen mit der Aussage zu werben: "1 Kasten = 1 m²" (Anlage [X.]). 6 [X.]ie [X.]eklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Werbung sei ausreichend transparent. Es werde klargestellt, dass für jeden verkauften Kasten [X.]ier der [X.] des [X.] ein Geldbetrag über-lassen werde. Zur Offenlegung weiterer Einzelheiten sei sie nicht verpflichtet. [X.]ass der versprochene Schutz nicht umgesetzt werde, habe die Klägerin nicht vorgetragen. [X.]as [X.] hat der Klage nach vorausgegangenem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, in dem die [X.]eklagte zur Unterlassung ver-urteilt wurde ([X.] [X.]-RR 2003, 379; [X.], [X.]. v. 18.11.2003 - 4 [X.], abrufbar unter juris), stattgegeben. 7 - 7 - Mit der vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die [X.]eklagte ih-ren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. [X.]ie Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] [X.]as [X.] hat die Unterlassungsansprüche für begründet erach-tet. Hierzu hat es ausgeführt: 9 [X.]ie angegriffenen Werbemaßnahmen verstießen gegen § 1 [X.] (a.F.). [X.]ie [X.]estimmung habe auch den Zweck, den Verbraucher vor unlauterer [X.]eein-flussung zu schützen. [X.]ies sei bei einer Werbung für ein Kopplungsgeschäft, das in besonderer Weise anlockend wirke, der Fall, wenn über dessen Zusam-mensetzung unzureichend informiert werde und dadurch die Gefahr einer un-lauteren [X.]eeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächli-chen Wert der Zusatzleistung gegeben sei. 10 Im vorliegenden Fall sei eine solche unlautere [X.]eeinflussung des [X.] anzunehmen. [X.]ie [X.]eklagte könne ihr Versprechen nicht halten, für jeden gekauften Kasten [X.]ier einen Quadratmeter Regenwald zu schützen. Sie habe nicht dargelegt, dass ihr Umweltsponsoring so aussehe, dass es die Gleichset-zung von einem Kasten [X.]ier mit einem Quadratmeter geschützten Regenwal-des rechtfertigen könne. Tatsächlich erschöpfe sich das Engagement in der Unterstützung verschiedener Aktionen des [X.] ([X.]). [X.]ies sei nicht der Schutz, den der beanstandete Werbeslogan verspreche. [X.] der Anzahl der verkauften Kästen [X.]ier und dem Umfang der geschützten Fläche bestehe lediglich eine mittelbare [X.]eziehung. 11 - 8 - 12 Auf den Schutz von Art. 5 GG könne sich die [X.]eklagte nicht berufen, da es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung handele. 13 I[X.] [X.]ie gegen diese [X.]eurteilung gerichteten Angriffe der Sprungrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das [X.]. [X.]ie bisherigen Feststellungen des [X.]s tragen die Verurteilung der [X.]eklagten zur Unterlassung nicht. 1. [X.]er in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, der auf Wieder-holungsgefahr gestützt ist, setzt voraus, dass auf der Grundlage der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 3. Juli 2004 ein solcher Anspruch begründet ist. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer [X.]egehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es [X.] an einer Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 96/02, [X.], 442 = [X.], 474 - [X.]irekt ab Werk). 14 2. [X.]er Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 1 [X.] zu. [X.]ie angegriffenen Werbemaßnahmen stellen keine un-angemessene unsachliche [X.]eeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 [X.] dar. Aufgrund des vom [X.] angenommenen Sachverhalts steht auch nicht fest, dass die Werbung der [X.]eklagten gegen das [X.] nach § 5 [X.] ver-stößt. 15 a) [X.]ie Werbung ist nicht bereits deshalb wettbewerbswidrig, weil sie an das Umweltbewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise appelliert, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem in der Werbung angespro-chenen Engagement und der beworbenen Ware besteht. Nach der Rechtspre-chung des Senats reicht dies für sich allein nicht aus, um eine unangemessene 16 - 9 - unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 [X.] anzunehmen (vgl. [X.] 164, 153 [X.] 18 ff. - Artenschutz). 17 b) Auch der Umstand, dass die Unterstützung des umweltpolitischen Ziels mit dem [X.] gekoppelt wird, kann für sich allein gesehen die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung nicht begründen. Im Rahmen der Wertreklame ist es dem Unternehmer nach der Recht-sprechung des Senats grundsätzlich nicht verwehrt, die Abgabe von zwei keine Funktionseinheit bildenden Produkten in einer Weise miteinander zu verbinden, dass beim Erwerb des einen Produkts das andere ohne [X.]erechnung abgege-ben wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.] 14 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 [X.] a.F.: [X.] 151, 84, 86 - [X.]). Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Unterneh-mer den Produktabsatz statt mit einer zusätzlichen Ware mit der Förderung [X.], sportlicher, kultureller oder ökologischer [X.]elange (sogenanntes Sponso-ring) koppelt. [X.]ie freie Entscheidung des Verbrauchers wird regelmäßig nicht dadurch gefährdet, dass seine Kaufentscheidung nicht auf ausschließlich wirt-schaftlichen Überlegungen, sondern auch auf der Möglichkeit beruht, sich durch die vom Unternehmer versprochene Förderung eines [X.] mittelbar für das damit verbundene Ziel zu engagieren. [X.]ie Schwelle zur Unlauterkeit nach § 4 Nr. 1 [X.] wird erst überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß er-reicht, dass er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag ([X.], [X.]. v. 23.2.2006 - I ZR 245/02, [X.], 511 [X.] 21 = [X.], 582 - [X.]; [X.]. [X.] - I ZR 145/03, [X.], 949 [X.] 16 = [X.], 1370 - Kunden werben Kunden). [X.]avon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. [X.]enn es bleibt der [X.] überlassen, ob er sich bei seiner Kaufentschei-dung von dem Engagement des Unternehmers beeinflussen lässt. 18 - 10 - 19 c) Ob das [X.] - wie die Revision meint - von einem Wettbe-werbsverstoß der [X.]eklagten wegen einer Verletzung von Informationspflichten ausgegangen ist, kann offenbleiben. Eine allgemeine Informationspflicht ist dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht zu entnehmen. [X.]) [X.]er Gesetzgeber hat sich im Rahmen der [X.] ausdrücklich gegen ein allgemeines Transparenzgebot entschieden (vgl. [X.]egr. zum Regie-rungsentwurf, [X.]T-[X.]rucks. 15/1487, S. 19 f.). Er hat vielmehr Informationspflich-ten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und Preisausschreiben oder Gewinn-spielen in § 4 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] vorgesehen und in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] anerkannt, dass das Verschweigen einer Tatsache irreführend sein kann. [X.] ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs eine besondere [X.]edeutung zukommt, so dass das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezu-führen, also seine Entschließung zu beeinflussen (vgl. [X.]egr. zum Regierungs-entwurf, [X.]T-[X.]rucks. 15/1487, [X.]). Allein aus der Tatsache, dass der Kunde mit dem Erwerb des [X.]ieres die angekündigte umweltpolitische Leistung an den [X.] unterstützt, also mit dem Unternehmen "an einem Strang zieht", folgt noch nicht, dass er im Rahmen der Werbung über die [X.]etails aufgeklärt werden muss, wie der versprochene Schutz des Regenwalds erreicht werden soll. Erst wenn die Werbung konkrete, für die Kaufentscheidung relevante irrige Vorstel-lungen hervorruft, ergibt sich aus dem [X.] eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zu aufklärenden Hinweisen. 20 [X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den missbräuchlichen Kopplungsangeboten kann eine Irreführung anzunehmen sein, wenn über den Inhalt der zusätzlichen Leistung nur unzureichend informiert wird (vgl. zu § 4 Nr. 1 [X.]: [X.] [X.], 161 [X.] 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; zu § 1 21 - 11 - [X.] a.F.: [X.] 151, 84, 89 - [X.]; [X.] 154, 105, 108 f. - [X.]). [X.]iese zu § 1 [X.] a.F. entwickelte Rechtsprechung ist auf das nunmehr geltende [X.] übertragbar, wobei die Frage der Unlauterkeit einer unzureichenden Information am Maßstab des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu messen ist ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.]ornkamm, [X.]recht, 24. Aufl., § 4 [X.] [X.] 1.39; Seichter in [X.], jurisPK-[X.], § 4 Nr. 1 [X.] 58; [X.], [X.], 1079, 1104; Heermann, [X.], 141, 146; für eine Anwendung im Rahmen von § 4 Nr. 1 [X.]: [X.]/[X.], [X.], § 4-1 [X.] 129). Hieraus folgt aber keine Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung; eine solche wird von einem verständigen Verbraucher auch nicht erwartet. [X.]ie Verpflichtung zu aufklärenden Angaben besteht nur dann, wenn anderenfalls die Gefahr einer unlauteren [X.]eeinflussung der Verbraucher durch Täuschung über den tatsächlichen Wert des Angebots, insbesondere über den Wert einer angebotenen Zusatzleistung, gegeben ist ([X.] 154, 105, 108 f. - Gesamt-preisangebot; [X.] [X.], 161 [X.] 15 - Zeitschrift mit Sonnenbrille). cc) [X.]anach besteht im Falle der Kopplung eines Absatzgeschäftes mit einem [X.], kulturellen, sportlichen oder ökologischen Engagement weder aufgrund des Verbots unangemessener unsachlicher Einflussnahme auf [X.] (§§ 3, 4 Nr. 1 [X.]) noch unter dem Gesichtspunkt der irreführen-den Werbung (§§ 3, 5 [X.]) eine allgemeine Verpflichtung des Unternehmens, über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe bzw. den Wert der Zuwendung aufzuklären ([X.], 51, 52; [X.]/ [X.] [X.]O § 4-1 [X.] 370; Gloy/Loschelder/Hasselblatt, Handbuch des [X.]rechts, 3. Aufl., § 63 [X.] 67; Harte/[X.]/[X.], [X.], § 4 Nr. 1 [X.] 109; [X.], [X.] 2003, 924, 927; Günther/[X.]eyerlein, [X.], 1142, 1144; für weitergehende Informationspflichten: [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ornkamm [X.]O § 4 [X.] [X.] 1.165; Seichter in [X.] [X.]O § 4 Nr. 1 [X.] 116; [X.]/[X.]ustmann, Festschrift [X.], 2003, [X.]7, 217; 22 - 12 - offengelassen von [X.], Festschrift [X.], 2003, [X.], 205). [X.] ein Unternehmen in der Werbung, ein bestimmtes Projekt zu unterstüt-zen, besteht der zusätzliche Kaufanreiz darin, dass sich der Verbraucher durch den [X.] für das entsprechende Ziel engagieren kann, ohne eigene Aufwendungen über den Kaufpreis hinaus tätigen zu müssen. Hat der [X.] keine nach Art und Umfang näher bestimmte Leistung versprochen, wird der Verbraucher nur erwarten, dass das werbende Unternehmen zeitnah überhaupt eine Unterstützungsleistung erbringt und diese nicht so geringfügig ist, dass sich die werbliche Herausstellung nicht rechtfertigt. [X.]avon abgesehen ist die Werbung mit einem nicht näher spezifizierten Sponsoring allein nicht geeignet, aufgrund mangelnder Transparenz die angesprochenen Verkehrskreise [X.] unsachlich i.S. von § 4 Nr. 1 [X.] zu beeinflussen oder sie über die Art und Weise der Unterstützungsleistung oder deren Umfang zu täuschen. [X.]) Trifft die [X.]eklagte danach keine generelle Pflicht, in der Werbung über die konkret ergriffenen Maßnahmen zur Förderung des [X.] zu informieren, steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch wegen feh-lender Transparenz der Werbung mit der Förderung dieses Projekts nach § 4 Nr. 1 [X.] zu. 23 d) Im Ansatz zutreffend geht das [X.] davon aus, dass die bean-standete Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn das, was die [X.]eklagte zum Schutz des Regenwaldes tatsächlich leistet, hinter dem zurückbleibt, was sie in Werbeanzeigen und in der Fernsehwerbung verspricht und dadurch die berech-tigten Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht werden. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 5 [X.] vor (vgl. [X.], [X.]. [X.] [X.]/04 - Regenwaldprojekt I; [X.], 51, 52; [X.]/[X.] [X.]O § 4-1 [X.] 372; Harte/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Nr. 1 24 - 13 - [X.] 108). [X.]ass es sich im Streitfall ebenso verhält, lässt sich den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. 25 [X.]) Maßstab für die [X.]ewertung einer Angabe als irreführend ist die [X.] der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. [X.] 156, 250, 252 - Markt-führerschaft). Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen [X.]eils ergibt sich nicht, welches Verständnis der Verkehr von der angegriffenen Werbung hat und weshalb seine Erwartungen durch die von der [X.]eklagten tatsächlich an den [X.] erbrachten Leistungen enttäuscht werden. [X.]as [X.] hat hierzu nur festgestellt, dass die [X.]eklagte einen "direkt proportionalen Schutz" versprochen habe, während eine von der Zahl der verkauften Kästen abhängige Spende le-diglich eine "mittelbare [X.]eziehung" herstelle. Auf den Umstand, dass die [X.]eklagte eine Spende an den [X.] leistet, weist sie jedoch ausdrücklich hin. [X.]ies findet auch in den mit dem Antrag zu [X.] beanstandeten Werbeaussagen Erwähnung. Worin darüber hinaus die Fehlvor-stellung des Verkehrs liegen soll, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich. 26 [X.]) [X.]ies gilt auch, wenn die Ausführungen zur Verkehrsauffassung in dem im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangenen [X.]eil des [X.] vom 18. November 2003 (4 [X.]) mitberücksichtigt werden, auf die das [X.] [X.]ezug genommen hat. [X.]as [X.] führt insoweit aus, die [X.]eklagte knüpfe an die Vorstellung an, dass es bei Naturschutzgebieten um die flächenmäßige Ausdehnung gehe, so dass ein gebietsweiser Schutz versprochen sei. [X.]er Verbraucher gehe davon aus, dass nicht nur verschiedene Aktionen unterstützt, sondern ein gebietsweiser Schutz erreicht werde. Er glaube, dass der Schutz desto größer sei, je umfangreicher der [X.] der [X.]eklagten sei. 27 - 14 - 28 Offen bleibt aber auch insoweit, worin konkret die Fehlvorstellung des Verkehrs liegen soll, weil auch im Falle der finanziellen Unterstützung ein höhe-res Spendenaufkommen zu einem umfangreicheren Schutz des Regenwaldes führt. II[X.] [X.]anach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben (§ 566 Abs. 8 Satz 1, § 562 ZPO). [X.]ie Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 566 Abs. 8 Satz 2, § 563 Abs. 1 ZPO). 29 [X.]as [X.] wird im Rahmen der neuen Verhandlung Feststellungen nachzuholen haben, wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, in welcher Weise die tatsächlich geleistete Förderung hiervon abweicht und [X.], ob die Abweichung für die Entscheidung der Verbraucher relevant ist. 30 1. [X.]ei der [X.]eurteilung der Frage, ob sich die Auffassung des Verkehrs von Art und Umfang des Engagements der [X.]eklagten für das Regenwaldprojekt mit ihren tatsächlichen Unterstützungsleistungen deckt, wird das [X.] zu beachten haben, dass die [X.]arlegungs- und [X.]eweislast für die Voraussetzungen der Annahme einer Irreführung grundsätzlich bei der Klägerin liegt. [X.]iese hat jedoch im Hinblick auf die durchgeführten Schutzmaßnahmen keine genaue Kenntnis von den Umständen und auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während die [X.]eklagte über diese Kenntnis verfügt und die Aufklärung ohne weiteres leisten kann. [X.]aher kann - wovon das [X.] auch ausgegangen ist - die [X.]eklagte nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 [X.]G[X.] eine prozessuale Erklä-rungspflicht treffen. [X.]ies setzt voraus, dass die Klägerin über bloße Verdachts-momente hinaus die für die Irreführung sprechenden Tatsachen vorgetragen 31 - 15 - und unter [X.]eweis gestellt hat ([X.], [X.]. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94, [X.] 1997, 229, 230 = [X.], 183 - [X.]eratungskompetenz; vgl. auch [X.]ornkamm in Hefermehl/[X.]/[X.]ornkamm [X.]O § 5 [X.] [X.] 3.23; [X.]/[X.]üscher [X.]O § 12 [X.] 276). 32 2. Hinsichtlich des Antrags zu I[X.] wird auch zu berücksichtigen sein, dass in der angegriffenen Werbung im Einzelnen dargelegt wird, wie der [X.] die Mittel verwendet. Soweit die Angaben - was sich nach den Umständen des [X.] richtet - in einer in sich geschlossenen [X.]arstellung stehen, dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden ([X.], [X.]. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, [X.], 438, 440 f. = [X.], 480 - Epson-Tinte). [X.]a die angegriffene Aussage blickfangmäßig herausgestellt ist, steht die im Text vor-genommene Konkretisierung der etwaigen Annahme einer Irreführung nur dann entgegen, wenn sie der Aussage "1 Kasten = 1 m²" eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und lesbar ist (vgl. [X.] 139, 368, 376 - Handy für 0,00 [X.]M). 3. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass insoweit eine Fehlvorstellung des Publikums vorliegt, wird es in die [X.]eurteilung einzubezie-hen haben, dass unrichtige Angaben nur dann gegen das [X.] nach § 3 [X.] a.F., §§ 3, 5 [X.] verstoßen, wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite, im vorliegenden Fall also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen ([X.], [X.]. [X.], [X.] 2000, 914, 915 = [X.], 1129 - Tageszulassung II; [X.]. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, [X.] 2003, 628, 630 = [X.], 747 - Klosterbrauerei). Zwar kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die wettbe-werbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden ([X.], [X.]. v. 17.6.1999 - I ZR 149/97, [X.] 2000, 239, 241 = [X.], 92 - [X.]). Im vorliegenden Fall könnten sich aber im Hinblick auf die Werbung mit dem Schutz eines Quadratmeters Regenwald beim Erwerb eines Kastens 33 - 16 - Krombacher [X.]ier Zweifel ergeben, wenn es dem Verbraucher nicht unbedingt auf die Art und Weise ankommt, wie den [X.]elangen des [X.] getragen wird, sondern vielmehr darauf, dass eine nennenswerte Förde-rung des [X.] erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte die [X.]ereit-schaft des Publikums zum Kauf der derart beworbenen Produkte der [X.]eklagten aber auch größer sein, wenn der Käufer die Vorstellung hat, mit seiner im [X.] nur mittelbaren Zuwendung einen ganz konkreten Schutz für eine bestimmte Fläche Regenwald zu erreichen und nicht nur ein Umweltprojekt allgemein zu fördern. [X.] [X.]ornkamm [X.]üscher

Schaffert [X.]ergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

Meta

I ZR 97/04

26.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 97/04 (REWIS RS 2006, 1123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1123

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 U 105/03

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.