Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 384/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1383

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet verworfen.Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stel-lungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten einge-holt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt,daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung desSenats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinle-gung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahmesolle aber dennoch nicht erfolgen.[X.] Raum BrauseSchaal [X.]

Meta

5 StR 384/02

27.09.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 384/02 (REWIS RS 2002, 1383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.