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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 27. September 2002in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2002beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den [X.] Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet verworfen.Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stel-lungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten einge-holt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt,daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung desSenats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinle-gung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahmesolle aber dennoch nicht erfolgen.[X.] Raum BrauseSchaal [X.]
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27.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2002, Az. 5 StR 384/02 (REWIS RS 2002, 1383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1383
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