Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 15169

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030316BANWZBRFG53.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 53/15

vom

3. März 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch [X.]
[X.], die Richter
Dr. Bünger
und
Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
3. März 2016
beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des Hessischen
[X.]s vom 1.
Juni 2015 zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fach-anwalt für Urheber-
und Medienrecht"
zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 [X.], weil weder der Erwerb besonderer
theoretischer
Kenntnisse noch der Erwerb besonderer
praktischer
Erfahrungen
nachgewiesen
sei. Die hierauf vom
Kläger erhobene Klage hat der [X.] mit der Begründung abge-wiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das [X.] nicht nachgewiesen sei. Der Kläger [X.] die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon 1
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-

deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzli-chen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr.
1, § 124a Abs.
5 Satz 2 VwGO).

Der [X.]
hat die Abweisung der Klage allein mit dem [X.] des Nachweises der Fortbildung für das [X.] begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahin-stehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vor-gelegen.

Der Vortrag des [X.] in der Klageschrift und in der Begründung [X.] zu den im Bescheid der [X.] vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber-
und
Medi-enrecht"
und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die [X.] und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des [X.] vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 -
AnwZ ([X.]) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Ent-scheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom [X.] erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiel-lem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO).

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4
-

Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des [X.]s, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das [X.] verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der
Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den [X.] 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen -
jeweils unter Vor-lage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen
-
sowie zu den von der [X.] im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im [X.] besuchten Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft
Geistiges Eigentum & Medien im [X.] Anwaltverein
führt
-
bei vorläufiger Bewertung -
zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 [X.] a.F.
erforder-lichen zehn
Fortbildungsstunden. Da der [X.]
die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das [X.] be-gründet hat, ist
bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der [X.] vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zu-rückweisung des Antrags des [X.] zu prüfen sein.

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5
-

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmit-telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs-sig.

Kayser

Bünger
Remmert

[X.]

Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
2 [X.] 1/15 -

Meta

AnwZ (Brfg) 53/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15 (REWIS RS 2016, 15169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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