Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 15176

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Gegenstand

Berufungszulassung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Berücksichtigung des Vortrags zum Fortbildungsnachweis bei der Überprüfung der Richtigkeit eines ablehnenden Urteils zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung


Tenor

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.] vom 1. Juni 2015 zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Seinen am 3. Januar 2011 eingereichten Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2015 abgelehnt, weil weder der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse noch der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen nachgewiesen sei. Die hierauf vom Kläger erhobene Klage hat der [X.] mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits am Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, da die Fortbildung für das [X.] nicht nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Der [X.] hat die Abweisung der Klage allein mit dem Fehlen des Nachweises der Fortbildung für das [X.] begründet. Die Frage, ob die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen, hat er ausdrücklich dahinstehen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei der Erlass des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Zeitpunkt hätten die erforderlichen Fortbildungsnachweise nicht vorgelegen.

4

Der Vortrag des [X.] in der Klageschrift und in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zu den im Bescheid der [X.] vom 14. Januar 2015 genannten Gründen für die Ablehnung des Antrags auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" und die vom Kläger vorgelegten Fortbildungsnachweise für die [X.] und 2011 sind bei der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des [X.]s vom 1. Juni 2015 zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2015 - [X.] ([X.]) 22/15, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., § 124 Rn. 20). Insofern gilt der Grundsatz, dass bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen (vgl. im Einzelnen BVerwG aaO).

5

Auf dieser Grundlage bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s, soweit dort der Nachweis der erforderlichen Fortbildung für das [X.] verneint wird. Der Kläger hat in der Klageschrift und in der Begründung seines Zulassungsantrags zu den von ihm in den Jahren 2009 und 2011 besuchten Fortbildungsveranstaltungen - jeweils unter Vorlage von Teilnahmebestätigungen und Tagungsprogrammen - sowie zu den von der [X.] im Rahmen des Nachweises von praktischen Erfahrungen nicht anerkannten Fällen inhaltlich ausgeführt. Sein Vortrag zu der von ihm im [X.] besuchten Herbsttagung der [X.] im [X.] führt - bei vorläufiger Bewertung - zu einem Nachweis der nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 [X.] a.F. erforderlichen zehn Fortbildungsstunden. Da der [X.] die Abweisung der Klage allein mit dem fehlenden Fortbildungsnachweis für das [X.] begründet hat, ist bereits unter diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben.

6

Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.

III.

7

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Im Berufungsverfahren werden auch die weiteren im angefochtenen Bescheid der [X.] vom 14. Januar 2015 angeführten Gründe für die Zurückweisung des Antrags des [X.] zu prüfen sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Kayser                       Bünger                           Remmert

                Quaas                          [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 53/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 1. Juni 2015, Az: 2 AGH 1/15

§ 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO, § 4 Abs 2 FAO, § 15 aF FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016, Az. AnwZ (Brfg) 53/15 (REWIS RS 2016, 15176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15176

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