Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7158

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 60/12

vom

21. März
2013

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, den Richter Prof. Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr.
Martini
am 21. März 2013
beschlossen:
Auf Antrag des [X.] wird die [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s
des Landes [X.] vom 29. Juni 2012
zugelassen.

Gründe:

Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag
auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "[X.]au-
und Architektenrecht", der von der [X.]eklagten mit [X.]escheid vom 17.
März 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor dem [X.] geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachaus-schuss der [X.]eklagten ein Fachgespräch zu den Themen "[X.]esonderheiten der Verfahrens-
und Prozessführung, insbesondere selbständige [X.]eweisverfahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit [X.]escheid vom 23.
Januar 2012 lehnte die [X.]eklagte den Antrag des [X.] erneut ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] den [X.]escheid vom 23.
Januar 2012 aufgehoben
und die weitergehende Klage abgewiesen; die [X.]erufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
1. Der nach §
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg.
Die [X.]erufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtig-1
2
-
3
-
keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, §124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 23.
März 2011 -
[X.] ([X.]) 9/10, juris Rn.
3). Der [X.], der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in §
5 [X.] vorge-sehenen [X.] überhaupt im Wege der Durchführung eines [X.] ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.
April 2007

[X.] ([X.]) 31/06, [X.], 2125 Rn.
13 f.;
vom 25.
Februar 2008
[X.] ([X.]) 14/07, [X.]RAK-Mitt. 2008, 133 Rn.
6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehin-dert gesehen, hinsichtlich des Antrags des [X.], die [X.]eklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustel-len. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im [X.] gegebene Antworten als falsch bewertet worden sind. Zumindest dage-gen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende [X.]eurteilung dem [X.]erufungsverfahren vorzubehalten ist.
2. Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
3
4
-
4
-

Rechtsmittelbelehrung:
Die [X.]erufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]e-schlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Die [X.]egründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], einzureichen. Die [X.]egründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden
verlängert wer-den. Die [X.]egründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im [X.]erufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung [X.]ezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die [X.]erufung unzulässig (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124a Abs.
6 VwGO).

Kayser
König
Fetzer

[X.]

Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
1 [X.] 3/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 60/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 60/12 (REWIS RS 2013, 7158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7158

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