Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 6/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 7488

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 6/12

vom

4. April 2012

in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache

wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin
Roggenbuck, [X.] sowie
die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am
4. April 2012

beschlossen:

Der
Antrag
des [X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 7.
November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die
Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 12.500

Gründe:

I.

Der
Kläger
ist in seiner
Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der [X.]eklagten. Mit Schriftsatz vom 29.
Dezember 2010 beantragte er bei der [X.]eklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Sozialrecht". Mit [X.]escheid vom 14.
April 2011 lehnte die [X.]eklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen gerich-tete Klage hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen das Urteil wen-det sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der zulässige
Antrag hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemach-ten Zulassungsgründe

112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1-3 VwGO) lie-gen nicht vor.

1. Der Senat ([X.]eschluss vom 1.
Juli 2002 -
AnwZ
([X.]) 45/01, [X.], 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf
die [X.]efugnis der [X.] alten Rechts, im Rahmen des §
209 Abs.
1 Satz
3, 4, §
43c [X.]RAO bestimm-te Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der [X.] analog anzuwenden sind. Die Voraussetzungen sind insoweit die [X.], die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erfüllt
sein müssen, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoreti-schen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden [X.] nachweisen (vgl. auch [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
209 [X.]RAO, Rn.
18; siehe auch [X.]T-Drucks.
11/8307, [X.]). In diesem Zusammenhang stellen sich des-halb weder
rechtsgrundsätzliche Fragen (§
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO).

2. Es
bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils (§
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 14.
April 2011 den Antrag des [X.] zu Recht abgelehnt. Die [X.]eklagte hat, nachdem der Kläger mit seinem Antrag vom 29.
Dezember 2010 angekün-digt hatte, die zum Nachweis der praktischen Erfahrungen notwendige Fallliste (§ 6 Abs. 3 [X.]) bis zum 31.
März 2011 nachzureichen, den Kläger unter dem 12.
Januar 2011 darauf hingewiesen, dass der nach §
4 Abs.
2, §
15 [X.]
not-wendige Fortbildungsnachweis fehle. Mit Verfügung vom 2.
Februar 2011 hat 2
3
4
-

4

-

die [X.]eklagte dem Kläger eine Frist bis zum 22.
Februar 2011 gesetzt, die not-wendigen Fortbildungsnachweise und die Fallliste vorzulegen, anderenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Hierauf hat der Kläger lediglich angekün-digt, die Fallliste bis zum 30.
April 2011 nachzureichen. Da die notwendigen Fortbildungsnachweise nicht vorlagen, war die [X.]eklagte bereits aus diesem Grunde berechtigt, den Antrag des [X.] abzulehnen. Im Übrigen ist [X.], dass der Kläger letztlich nicht einmal in der von ihm angekündigten [X.], sondern erst unter dem 25.
Juli 2011 eine Fallliste bei der [X.]eklagten [X.] hat. Darauf, inwieweit der Nachweis der Voraussetzungen für die [X.] einer Fachbezeichnung auch erst nachträglich während des [X.] geführt werden kann (vgl. zur Nachmeldung von Fällen etwa Se-natsurteil vom 10. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/11, NJW-RR 2012, 298
Rn. 7), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht rügt, dass der [X.] eine solche eigene Prüfung unterlassen hat, fehlte es weiter an den Fortbildungsnachwei-sen.

3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestat-tung der Führung der [X.]ezeichnung "Fachbeistand für Sozialrecht"
von der [X.]e-klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 173 Satz 1
VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor.

5
-

5

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
52 Abs.
1 GKG.

Tolksdorf
Roggenbuck

[X.]

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2011 -
2 [X.] 8/11 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 6/12

04.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 6/12 (REWIS RS 2012, 7488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7488

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