Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11888

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[X.]UN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 197/14
Verkündet am:

29. April 2015

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
ja
[X.]GHR:
ja
[X.]G[X.] § 133 ([X.]), § 157 ([X.]), §
242 ([X.]a), § 276 (A), § 535, § 536, § 906;
[X.]ImSchG §
22
a)
[X.]ie bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene [X.]eschaffenheitsver-einbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte [X.]eschaffenheitsvorstellung des Mieters [X.] ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert ([X.]estätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Ur-teile vom 19. [X.]ezember 2012 -
VIII [X.], NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009 -
VIII ZR 300/08, [X.], 659 Rn. 14).
b)
[X.]ie in § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG vorgesehene Privilegierung von [X.] ist auch bei einer [X.]ewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemiete-ten Wohnung zu berücksichtigen.
c)
Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrund-stück ausgehen, begründen bei Fehlen anderslautender [X.]eschaffenheitsver-einbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr-
oder Entschädigungsmög-lichkeit nach § 906 [X.]G[X.] als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. -
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-

Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des [X.] teil (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 19. [X.]ezember 2012 -
VIII [X.], NJW 2013, 680 Rn. 12; vom 23.
September 2009 -
VIII ZR 300/08, [X.], 659 Rn.
15,
17).

[X.]GH, Urteil vom 29. April 2015 -
VIII ZR 197/14 -
LG [X.]

AG [X.]-Harburg

-
3
-

[X.]er VIII. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, die Richterin [X.]r.
Hessel sowie die Richter [X.]r.
Achilles, [X.]r.
Schneider und [X.]r.
[X.]ünger

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und ihrer Streithelferin wird das Ur-teil des [X.] -
Zivilkammer 7 -
vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie [X.]eklagten sind auf Grund Mietvertrags vom 22. Februar 1993 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus in [X.] gelegenen Erdgeschosswohnung der Kläger nebst Terrasse. Unmittelbar an das Wohngrundstück grenzte damals schon ein Schulgelände der Streithelferin an. Auf diesem Schulgelände errich-tete die Streithelferin im Jahre 2010 in 20 m Entfernung zur Terrasse der [X.]e-klagten einen mit einem Metallzaun versehenen [X.]olzplatz, der nach einem dort angebrachten Hinweisschild Kindern im Alter bis zu 12 Jahren jeweils von [X.] bis Freitags bis 18
Uhr zur [X.]enutzung offenstehen soll.
Ab [X.] 2010 beanstandeten die [X.]eklagten gegenüber den Klägern fortdauernde [X.] durch außerhalb der genannten [X.]en auf dem 1
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[X.]olzplatz spielende Jugendliche. Von der vereinbarten Gesamtmiete in Höhe
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% entspricht.
Unter Verrechnung mit einem [X.]etriebskostenguthaben der [X.]eklagten aus unberechtigt halten, von den [X.]eklagten die Zahlung restlicher Miete in Höhe llung, dass die [X.]eklagten nicht berechtigt sind, wegen Lärms, der von dem angrenzenden Schulgelände ausgeht, die Miete zu mindern. [X.]as Amtsgericht hat nach Erhe-bung von Zeugenbeweis eine Mietminderung um 20 % für gerechtfertigt gehal-ten und die Klage abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete [X.]erufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihren vom [X.]erufungsgericht zugelas-senen Revisionen verfolgen die Kläger und ihre Streithelferin das Klagebegeh-ren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat Erfolg.
I.
[X.]as [X.]erufungsgericht (LG [X.], Urteil vom 26. Juni 2014
-
307 [X.], juris) hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[X.]as Amtsgericht habe den geltend gemachten Anspruch auf Miete zu Recht wegen [X.]estehens eines Minderungsrechts der [X.]eklagten (§ 536 Abs. 1 3
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Satz 2 [X.]G[X.]) verneint und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. [X.]enn die [X.]eklagten hätten den von dem Schulgelände ausgehenden Lärm entgegen der Auffassung der Kläger und ihrer Streithelferin auch nicht mit Rücksicht auf § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG und den von ihnen geltend gemachten Umstand hinnehmen müssen, dass die Errichtung des [X.]olzplatzes bereits bei Mietvertragsabschluss für die [X.]eklagten vorhersehbar gewesen sei. [X.]ie Frage, ob ein "Umweltfehler" einen mietrechtlichen Mangel darstelle, beurteile sich grundsätzlich nach der bei Vertragsschluss konkludent getroffenen [X.]eschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien.
Hiervon ausgehend stelle die gegenüber dem Zustand bei Vertrags-schluss in der Wohnung [X.] erhöhte Lärmbelastung, die seit der Ein-richtung des [X.]olzplatzes eingetreten sei, jedenfalls einen zur Minderung be-rechtigenden Mangel der Mietsache dar. Ohne Erfolg machten die [X.]eklagten insoweit allerdings auch [X.] während
des Schulbetriebs geltend. [X.]enn zum [X.]punkt des Vertragsschlusses sei die angrenzende Schule bereits in [X.]etrieb gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem Schulgelände keine Veränderungen stattfinden würden und die Nutzung des [X.] in der bei Vertragsschluss bestehenden Weise unverändert fortdauern würde.
Anders zu beurteilen sei jedoch der Umstand, dass die Streithelferin das Schulgelände über den Schulbetrieb hinaus der Öffentlichkeit in der Weise zu-gänglich gemacht habe, dass die dortigen Spielplätze nach Schulschluss noch Kindern bis zu zwölf Jahren von Montags bis Freitags bis 18 Uhr sowie an Wo-chenenden zur Verfügung gestellt worden seien. Nach dem Ergebnis des erho-benen Zeugenbeweises stellten die vom Schulgelände
ausgehenden Lärmstö-rungen außerhalb des Schulbetriebs eine erhebliche Lärmbelästigung dar. [X.]a-nach stehe fest, dass auch an Wochenenden und nach 18 Uhr Spielbetrieb auf 7
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dem Schulgelände und namentlich auf dem [X.]olzplatz stattfinde, der etwa durch Schüsse mit dem [X.]all gegen den Metallzaun erhebliche Lärmbelästigungen zur Folge habe. Jedenfalls die über den Schulbetrieb hinausgehende [X.] Nutzung ab 18 Uhr und an Wochenenden sei bei Abschluss des [X.] von keiner Seite vorhersehbar gewesen. Insbesondere hätten die Parteien nicht damit rechnen können, dass eine derartig widmungswidrige [X.] Nutzung an Wochenenden und ab 18 Uhr von der Streithelferin nicht unter-bunden werde und nicht sichergestellt sei, dass über die der Öffentlichkeit ge-widmeten [X.]en hinaus keine derartige Nutzung stattfinde.
[X.]ie Kläger und die Streithelferin könnten sich insoweit auch nicht mit [X.] auf § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG berufen, selbst wenn diese Vorschrift den [X.]-raum ab 18 Uhr und an Wochenenden erfassen sollte. [X.]iese im Jahr 2011 in [X.] getretene Norm könne, da andernfalls ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 2 GG garantierte Vertragsfreiheit vorläge, nicht die bei Mietvertrags-schluss im Jahr 1993 konkludent getroffene [X.]eschaffenheitsvereinbarung der Parteien verändern. Zwar entfalte diese Norm öffentlichen Rechts durchaus Rechtswirkungen in zivilrechtlichen [X.]eziehungen, die -
wie etwa § 906 [X.]G[X.] -
nicht auf vertraglichen Vereinbarungen beruhten. Selbst wenn es dadurch den Klägern verwehrt wäre, die Streithelferin nach § 906 [X.]G[X.] in Anspruch zu [X.], wirke sich dies nicht auf das Mietverhältnis der Parteien und die sich [X.] ergebenden mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus. [X.]enn die
Voraussetzungen und der Umfang dieser Gewährleistung seien
nicht davon abhängig, ob der Vermieter gegen einen [X.]ritten, der den Mangel der Mietsache verursacht habe, einen Ausgleichs-
oder Schadensersatzanspruch erlangt habe oder ihn verwirklichen könne. [X.]ies liege vielmehr allein im Risikobereich des Vermieters. Insoweit könne auch nicht angenommen werden, dass in der Folge der Einführung des § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG Mietverträge am gesellschaftlichen Wandel teilnehmen würden und angepasst werden könnten. [X.]ie genannte [X.]e-9
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stimmung stelle vielmehr lediglich einen rechtlichen Umstand dar, der nicht un-mittelbar und tatsächlich den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache selbst berühre und in diesen auch nicht eingreife.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei für die [X.] zwar nur eine Minderungsquote von 10
% angemessen. Gleichwohl wirke sich dies nicht entscheidungserheblich aus, da der sich danach [X.] das von den Klägern selbst in Abzug gebrachte Guthaben aus der [X.]etriebskostenabrechnung für 2011 nicht übersteige. Ebenso wenig wirke sich dies auf das Feststellungsbegehren aus. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass es sich hinsichtlich der Minderungsquote nicht um eine starre und feste durchgängige Größe handle; sie sei vielmehr abhängig von der tatsächlichen Nutzung und den konkreten vom Schulgelände ausgehenden Störungen, die jahreszeitbedingt unterschiedlich ausfallen dürften.
II.
[X.]iese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egründung kann eine Minderung der Miete nicht bejaht werden.
A
[X.]ie Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das [X.]erufungsgericht nach den die Urteilsformel insoweit ein-schränkenden Gründen seiner Entscheidung die Revision ausdrücklich nur be-schränkt auf die von ihm ersichtlich für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage zugelassen, ob § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG auch auf mietrechtliche [X.]eschaffenheitsvereinbarungen Rechtswirkungen entfalten kann, die vor In-krafttreten dieser Norm getroffen worden sind (vgl. [X.]GH, Urteil vom 10
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12.
November 2003 -
XII
ZR 109/01, [X.], 1324 unter I). [X.]iese [X.]eschrän-kung der Zulassung des Rechtsmittels ist indessen unzulässig. [X.]enn die Zulas-sung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-hofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzu-lässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken ([X.]GH, Urteile vom 19. April 2013 -
V [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 -
XI ZR 36/09, [X.]GHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, [X.], 996 unter [X.]; jeweils mwN).
Letzteres ist hier der Fall. [X.]enn die vom [X.]erufungsgericht für klärungs-bedürftig erachtete Frage betrifft lediglich eine von ihm für [X.] erachtete rechtliche Vorfrage des von den [X.]eklagten beanspruchten [X.] und damit nur ein unselbständiges Element des zur [X.]eurtei-lung anstehenden Streitstoffs. Fehlt es danach an einer wirksamen [X.]eschrän-kung der Zulassung, ist allein die [X.]eschränkung, nicht aber die Zulassung un-wirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen ([X.]GH, Urteile vom 19. April 2013 -
V [X.], aaO Rn. 12; vom 17. November 2009
-
XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).
[X.]
[X.]ie danach ohne Einschränkung eröffnete Revision ist auch begründet.
[X.]ie vom [X.]erufungsgericht als in erster Linie entscheidungserheblich be-handelte Frage, ob § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG auch auf eine vor seinem Inkrafttre-ten bereits konkludent getroffene mietrechtliche [X.]eschaffenheitsvereinbarung Rechtswirkungen entfalten kann, geht an den tatsächlichen und rechtlichen Ge-14
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gebenheiten des Falles vorbei. Abgesehen davon, dass die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht die von ihm angenommene [X.]eschaffenheitsvereinba-rung tragen, hat es verkannt, dass die [X.]eklagten -
wie sich aus den von ihm in [X.]ezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts und einer im dortigen Rechtszug vorgenommenen Klarstellung der [X.]eklagten ergibt -
sich nicht gegen einen von ihnen als sozialadäquat hinnehmbar angesehenen Lärm spielender Kinder wenden, sondern gegen unzumutbare Lärmbelästigungen, welche ins-besondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgrund der [X.]enutzung des [X.]olzplatzes außerhalb der durch die [X.]eschilderung der Streithelferin zuge-lassenen [X.]en ausgehen. Ob derartige Geräuschimmissionen einen zur Miet-minderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung darstellen, kann deshalb nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht an § 22 Abs.
1a [X.]ImSchG gemessen werden. Solche Lärmbelästigungen beurteilen sich vielmehr anhand anderer rechtlicher Maßstäbe, zu deren Einhaltung das [X.]erufungsgericht
-
folgerichtig -
keine zureichenden Feststellungen getroffen hat.
1. [X.]as [X.]erufungsgericht ist unzutreffend vom Vorliegen einer konkludent getroffenen [X.]eschaffenheitsvereinbarung zur (höchst-)zulässigen Lärmbelas-tung des [X.] und einem hiernach zur Minderung berechtigenden Mangel ausgegangen.
a) Gemäß § 536 Abs. 1 [X.]G[X.] ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur [X.] der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit ent-steht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. [X.]er vertrag-lich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den [X.]eschaffen-heitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Ver-17
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halten (konkludent) getroffen werden können. Gegenstand einer [X.]eschaffen-heitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (sog. Umweltfehler), wie etwa Immissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit allerdings Parteiabreden zur [X.]e-schaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter [X.]erücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) nach der Verkehrs-anschauung bestimmt (zum Ganzen: Senatsurteil vom 19. [X.]ezember 2012
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VIII [X.], NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN).
b) Mit Erfolg wenden sich die Revisionen gegen die vom [X.]erufungsge-richt nicht näher begründete Annahme, die Parteien hätten bei Abschluss des [X.] im Wege einer konkludenten [X.]eschaffenheitsvereinbarung fest-gelegt, dass während der unbestimmten [X.]auer des Mietverhältnisses von dem benachbarten Schulgelände keine höheren Lärmeinwirkungen ausgehen dürfen als bei Vertragsbeginn.
Auch eine konkludente Vereinbarung setzt zwei übereinstimmende Wil-lenserklärungen voraus. Für die Annahme einer solchen Willensübereinstim-mung bezüglich eines sogenannten Umweltfehlers reicht es jedoch nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsschluss einen von außen auf die Mietsache ein-wirkenden Umstand -
hier die von einem "normalen" Schulbetrieb ausgehenden Geräuschimmissionen -
als für ihn hinnehmbar wahrnimmt und er sich unge-achtet dieser von ihm als (noch) erträglich empfundenen Vorbelastung dafür entscheidet, die Wohnung anzumieten. Zur konkludent geschlossenen [X.]eschaf-fenheitsvereinbarung
wird dieser Umstand vielmehr nur, wenn der Vermieter aus dem Verhalten des Mieters nach dem objektiv zu bestimmenden [X.] (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) erkennen musste, dass der Mieter die Fortdauer dieses bei Vertragsschluss bestehenden Umstands über die unbestimmte [X.]au-19
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er des Mietverhältnisses hinweg als maßgebliches Kriterium für den vertrags-gemäßen Gebrauch der Wohnung ansieht, und der Vermieter dem zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt für die Annahme einer diesbezüglichen
Willensübereinstimmung selbst dann nicht, wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Senatsurteile vom 19. [X.]ezember 2012
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VIII [X.], aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 -
VIII ZR 300/08, [X.], 659 Rn. 14).
Soweit es um Lärmimmissionen geht, die von öffentlichen Straßen oder
-
wie hier -
von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken, ist im Übrigen der offensichtliche und beiden Parteien bekannte
Umstand zu berück-sichtigen, wonach der Vermieter regelmäßig keinen Einfluss darauf hat, dass die zu Mietbeginn bestehenden Verhältnisse während der gesamten [X.]auer des [X.] unverändert fortbestehen. [X.]er Mieter kann daher im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für den Fortbestand derartiger "Umweltbedingungen" übernehmen will. [X.]ie Annahme einer [X.] konkludenten [X.]eschaffenheitsvereinbarung wird deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen und jedenfalls konkrete [X.] für die Übernahme einer so weit gehenden und vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung voraussetzen.
[X.]erartige Umstände sind entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung vom [X.]erufungsgericht indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. [X.] lassen sich auch der Mietvertragsurkunde keine Umstände ent[X.], die den sicheren Schluss auf die verbindliche Festlegung eines [X.]n Immissionsstandards über die [X.]auer der Mietzeit hinweg zuließen (vgl. da-zu [X.]GH, Urteil vom 15. Oktober 2008 -
XII ZR 1/07, [X.], 664 Rn.
26).
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2. Soweit danach konkrete Parteiabreden zur [X.]eschaffenheit der [X.] fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum ver-tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] während der Miet-zeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in -
gegebenenfalls ergänzender -
Auslegung abzuleitenden Stan-dards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung so-wie der Verkehrsanschauung unter [X.]eachtung des in § 242 [X.]G[X.] normierten Grundsatzes von [X.] und Glauben (vgl. [X.]GH, Urteile vom 7. Juni 2006
-
XII ZR 34/04, [X.], 626 Rn. 13;
vom 16. Mai 2007 -
VIII ZR 207/04, [X.], 381 Rn.
8; vom 23. September 2009 -
VIII ZR 300/08, aaO Rn. 11; vom 19. [X.]ezember 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 8; jeweils mwN).
Aber auch nach den sich daraus ergebenden Maßstäben erweist sich das [X.]erufungsurteil, das den Klägern einseitig das Risiko einer lärmintensiven Nutzungsänderung auf dem Nachbargrundstück zuweist, nicht als richtig. Es kommt vielmehr darauf an, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben unter [X.]erück-sichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die von ihnen nicht bedachte Entwicklung, also die künftige Errichtung eines [X.]olzplatzes auf dem benachbarten Schulgelände und dessen unbeschränkte Zugänglichkeit und [X.]enutzung durch die Öffentlichkeit über den "normalen" Schulbetrieb hinaus sowie die dadurch verursachte erhöh-te Lärmbelastung, bewusst gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 3. [X.]ezember 2014 -
VIII ZR 370/13, [X.], 306 Rn. 26 mwN). [X.]as hätte entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht notwendig zu einer unbedingten Ein-standspflicht der Kläger für diese nachteilige Entwicklung und damit zu einem Mangel der Mietsache geführt, der die [X.]eklagten in dem streitgegenständlichen [X.]raum ohne Weiteres zur Minderung der Miete berechtigt hätte.
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a) Soweit das [X.]erufungsgericht die Frage, ob die von ihm festgestellte erhöhte Lärmbelastung einen Mangel der Mietwohnung der [X.]eklagten darstellt, im Wesentlichen nur
an dem von ihm für [X.] erachteten § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG und einem danach zu tolerierenden [X.] gemessen hat, hat es nicht nur die hier heranzuziehenden [X.]eurteilungsmaßstäbe unzuläs-sig auf diesen Maßstab verengt. Es hat auch übersehen, dass nach den von ihm in [X.]ezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts der als Mangel bewertete Lärm möglicherweise gar nicht oder nur unwesentlich von Kindern, sondern von Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen ausgeht und auf einem [X.]olzplatz entsteht, so dass ein Sachverhalt vorliegt, auf den § 22 Abs. 1a
[X.]ImSchG nach seinem Anwendungsbereich nicht zugeschnitten ist.
aa) [X.]er durch Art. 1 des [X.] zur Änderung des [X.]undes-Immissionsschutzgesetzes -
Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden [X.]s vom 20. Juli 2011
([X.]G[X.]l. I S.
1474) in § 22 [X.]ImSchG eingefügte Absatz 1a bestimmt, dass [X.], die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise [X.]allspielplätzen durch Kinder her-vorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, und dass bei der [X.]eurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz-
und
-richtwerte nicht herangezogen werden dürfen. Für den [X.]egriff der Kinder, de-ren Lärm als Ausdruck eines besonderen Toleranzgebots der Gesellschaft durch die Vorschrift privilegiert werden soll, hat der Gesetzgeber die [X.]efinition in §
7 Abs. 1 SG[X.] VIII heranziehen wollen, wonach Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, und Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist ([X.]T-[X.]rucks. 17/4836, S.
4,
6). Hinsichtlich der gegenständlich in die Privilegierung einbezogenen Kinder-
und [X.]allspielplätze hat der Gesetzgeber mit [X.]lick auf den Nutzerkreis zugleich klargestellt,
dass davon zu unterscheiden sind Spiel-
und [X.]olzplätze sowie Skateranlagen und [X.] für Jugendliche, die groß-25
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räumiger angelegt seien und ein anderes Lärmprofil hätten als Kinderspielplätze ([X.]T-[X.]rucks. 17/4836, S.
6). [X.]ass die danach erforderlichen Privilegierungsvo-raussetzungen des vom [X.]erufungsgericht für einschlägig erachteten § 22 Abs.
1a [X.]ImSchG im vorliegenden Fall überhaupt gegeben sind, kann den ge-troffenen Feststellungen indes nicht entnommen werden.
bb) Wenn -
was die Feststellungen
des [X.]erufungsgerichts bislang nicht tragen -
von Kindern ausgehender Lärm eine wesentliche Ursache für die als Mangel beanstandeten Geräuschimmissionen gewesen sein sollte, wäre entge-gen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts allerdings § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG
zur [X.]ewertung der Lärmeinwirkungen als Mangel der gemieteten Wohnung mit heranzuziehen. [X.]enn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte
zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungsei-gentumsrecht, auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die [X.]ewertung von [X.] relevant ist ([X.]T-[X.]rucks. 17/4836, S.
7; vgl. auch [X.]GH, Urteil vom
13. Juli 2012 -
V [X.], [X.], 515 Rn.
11).
[X.]iese Ausstrahlungswirkungen, die zugleich die Verkehrsanschauung zu Art und Maß der als sozialadäquat hinzunehmenden Geräuschimmissionen prägen, würden sich insbesondere dahin äußern, dass
bei einer -
hier mangels abweichend vereinbarter Standards erforderlichen -
Auslegung der beiderseiti-gen mietvertraglichen Rechte und Pflichten [X.] der in § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG beschriebenen Art jedenfalls bei [X.]eachtung des Gebots zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme (vgl. dazu [X.], [X.], 1347, 1349) in der Regel als den [X.] nicht oder nur unerheblich [X.] einzustufen wäre. [X.]ass das hierin zum Ausdruck kommende [X.] erst im Jahr 2011 und damit lange nach Abschluss des [X.] 27
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15
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seinen gesetzlichen Niederschlag in §
22 Abs. 1a [X.]ImSchG gefunden hat, stünde -
anders als das [X.]erufungsgericht meint -
seiner [X.]erücksichtigungsfä-higkeit nicht entgegen. [X.]enn abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei [X.] zumindest angelegten Verkehrsanschauung enthält (vgl. [X.]VerwG, NJW 1992, 1779, 1780), könnte eine Weiterentwicklung der Verkehrsanschauungen jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher
Rege-lungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich ge-schuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen (vgl. [X.]GH, Urteile vom 7. Juni 2006 -
XII ZR 34/04, aaO; vom 10. Mai 2006 -
XII ZR 23/04, [X.], 582 Rn. 10).
b) [X.]as [X.]erufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). [X.]enn auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgericht gebillig-ten Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die vom Schulgelände ausge-henden [X.] außerhalb des Schulbetriebs nach Schulschluss eine erhebliche Lärmbelastung darstellten, weil namentlich an Wochenenden und nach 18 Uhr ein Spielbetrieb auf dem Schulgelände und insbesondere auf dem [X.]olzplatz stattfinde, der etwa durch Schüsse mit dem [X.]all gegen den Metall-zaun erhebliche Lärmbelästigungen zur Folge habe, lässt sich auch dann, wenn §
22 Abs. 1a [X.]ImSchG als heranzuziehender [X.]eurteilungsmaßstab ausschei-den sollte, die Frage nicht abschließend beantworten, ob diese Geräusch-immissionen einen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Woh-nung der [X.]eklagten darstellen.
aa) Allerdings sind die Maßstäbe, die bei Fehlen konkreter Parteiabreden an eine Hinnahme von nachträglich entstehenden oder sich vergrößernden Ge-räuschimmissionen auf
die Mietsache durch [X.]ritte und die damit zusammen-29
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hängende Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]) anzulegen sind, umstritten.
(1) In Teilen der Instanzrechtsprechung ([X.]ayObLG, NJW 1987, 1950, 1951; [X.], NJW-RR 1994, 654 f.; [X.], Urteil vom 11. Okto-ber 2010 -
3 O 509/09, juris Rn. 24; LG [X.]erlin, Urteil vom 13. März 2013
-
65 [X.], juris Rn. 20) sowie im mietrechtlichen Schrifttum ([X.]/
[X.], [X.]G[X.], Neubearb. 2014, § 536 Rn. 29a f. mwN; Erman/
Lützenkirchen, [X.]G[X.], 14. Aufl., § 536 Rn. 18; [X.], [X.], 849, 852; ähnlich auch [X.], [X.], 515, 519) wird maßgeblich darauf [X.], ob der Mieter bei Abschluss des Vertrages insbesondere aufgrund der Lage des [X.] und der das Grundstück umgebenden Nachbar-schaft bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Eintritt oder eine Zunahme [X.] Geräuschimmissionen hatte, aus diesem Grunde mit dem Entstehen einer später als Mangel gerügten Geräuschkulisse ohne Weiteres rechnen musste und dies deshalb bei [X.]emessung der Miethöhe (ermäßigend) berück-sichtigen konnte (nur eine positive Kenntnis des Mieters für maßgeblich hal-tend: [X.]lank, [X.], 175, 178). [X.]abei wird zugleich ganz überwiegend [X.], dass die im Nachbarschaftsrecht
gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.] bedeutsame [X.] keinen Maßstab für die mietrechtliche Gebrauchser-haltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] bilden könne ([X.]ayObLG, aaO S.
1952; [X.], aaO S. 654; [X.], aaO;
[X.], aaO S.
850; [X.]lank, aaO S. 176; [X.]örstinghaus, [X.], 48, 49; aA LG [X.]erlin, Urteil vom 27. September 2011 -
63 [X.], juris Rn.
27).
(2) [X.]emgegenüber wird von einem anderen Teil der [X.] eine abweichende Auffassung dahin vertreten, dass bei Fehlen kon-kreter [X.]eschaffenheitsabreden nach der Verkehrsanschauung nicht schon jede 31
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nachteilige Veränderung des [X.] und der Geräuschsituation als Mangel der Mietsache angesehen werden könne. Vielmehr müsse ein Mieter grundsätzlich in Rechnung stellen, dass es im weiteren oder näheren Umfeld seiner Wohnung zu Veränderungen kommen könne, die sich auf die Mietsache nachteilig auswirken könnten. Es sei deshalb zu fragen, ob der Mieter [X.] Eigenschaften seines Wohnumfeldes als unveränderlich habe voraussetzen dürfen oder ob er mit bestimmten nachteiligen Änderungen etwa wegen beste-hender Gemengelagen grundsätzlich habe rechnen müssen (KG, [X.], 718; LG [X.]erlin, Urteil vom 27. September 2011 -
63 [X.], aaO Rn.
25 f.; [X.], [X.] 2010, 2557 f.; LG [X.], [X.], 19).
bb) [X.]er Senat hat zu dieser Frage noch nicht abschließend Stellung ge-nommen. Er hat allerdings in einer Fallgestaltung, in der es darum ging, ob in der durch die zeitweilige straßenbaubedingte Umleitung des Verkehrs [X.] erhöhten Lärmbelastung ein zur Mietminderung berechtigender Mangel zu sehen ist, ausgesprochen, dass bei einer vermieteten Wohnung, die sich in einer bestimmten Innenstadtlage und damit in einer Lage befunden hat, bei der jederzeit mit Straßenbauarbeiten größeren Umfangs und längerer [X.]auer zu rechnen ist, die Mieter die mit den Arbeiten verbundene (erhöhte) [X.] hinzunehmen haben. Eine solche vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt deshalb unabhängig von ihrer zeitlichen [X.]auer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in solchen Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar (Senatsurteil vom
19. [X.]ezember 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 12).
In einem weiteren Fall hat der Senat angenommen, dass die in einem [X.] von den Zu-
und Abluftleitungen ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei ihrer nachträglichen Zunahme dann nicht zu einem Mangel der [X.] führen, wenn bei Fehlen einer Abrede der Mietvertragsparteien zum Maß 33
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einer Immissionsbelastung der zum [X.] hin gelegenen Räumlichkeiten die hierfür maßgeblichen technischen Normen eingehalten sind. [X.]enn ein Mieter kann bei Fehlen gegenteiliger Abreden nicht ohne Weiteres erwarten, dass der Vermieter Veränderungen, die durch die [X.] anderer Mieter erforderlich werden, unterlässt, wenn dadurch die Geräuschimmissionen zwar steigen, die [X.]elastung aber auch nach der Veränderung noch den technischen Normen genügt, deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet ist. Weist das Ge-bäude im [X.]punkt der [X.]egründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der besser ist als der, den der Mieter nach den maß-geblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann er gleich-wohl
im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser Zustand während der gesamten [X.]auer des Mietverhältnisses erhalten bleibt (Senatsurteil vom 23. September 2009
-
VIII ZR 300/08, aaO Rn. 15, 17).
cc) [X.]er Senat führt diese Rechtsprechung nunmehr dahin fort, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch [X.]ritte jedenfalls dann grund-sätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] zur Mietminderung führenden Mangel der Mietwohnung begründen, wenn auch
der Vermieter sie ohne eigene Abwehr-
oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hin-nehmen muss.
(1) [X.]ie nach § 535 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] durch den Mietvertrag entstehen-de Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache wäh-rend der Mietzeit zu gewähren, gestaltet § 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] zum einen dahin aus, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum ver-tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen hat (Überlas-sungspflicht). Zum anderen trifft den Vermieter danach auf [X.]auer die Verpflich-tung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhal-35
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tungspflicht), was zugleich die Pflicht beinhaltet, eine nach Überlassung einge-tretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertrags-gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen ([X.]GH, Urteile vom 19. November 2014 -
VIII ZR 191/13, NJW 2015, 699 Rn. 25 mwN, vom 3. April 2003 -
IX [X.], [X.],
472 unter II 2).
(2) [X.]as dem Vermieter durch diese Regelungen auferlegte [X.]esitzver-schaffungsrisiko (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]) hat jedoch nicht notwendig zur Folge, dass die Überlassungspflicht und die Erhaltungspflicht in jeder Hinsicht deckungsgleich sind. Während die Überlassungspflicht an einen gegenwärtigen Zustand der Mietsache anknüpft, über den der Vermieter sich ohne Weiteres vergewissern und dessen [X.]eherrschung ihm deshalb auch ohne Weiteres zu-gemutet werden kann, bedarf es zur Erhaltungspflicht und der [X.]eherrschbarkeit der dabei jedenfalls durch äußere Einflüsse auf die Mietsache einwirkenden Risiken eines prognostischen [X.]licks in die Zukunft, deren Entwicklung nicht in jeder Hinsicht überschaubar ist.
[X.]ementsprechend bedarf es für den Umfang der Erhaltungspflicht einer differenzierteren [X.]etrachtung. [X.]enn auch für die [X.]eurteilung eines übernom-menen [X.]eschaffungsrisikos ist es anerkannt, dass dieses sich bei Fehlen ge-genteiliger Anhaltspunkte nicht darauf erstreckt, schlechthin für jedes Unvermö-gen zur Erfüllung der übernommenen Pflichten einstehen zu wollen, sondern nur auf die Fähigkeit zur Überwindung der typischen [X.]eschaffungshindernisse bei Geschäften der fraglichen Art ([X.]T-[X.]rucks. 14/6040, [X.]; [X.]eckOK-[X.]G[X.]/[X.], Stand: 1. März 2011, § 276 Rn. 42; [X.], aaO, §
276 Rn. 19 mwN). [X.]ie
Übernahme eines [X.]eschaffungsrisikos schließt des-halb insbesondere die [X.]erücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höhe-rer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung 37
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als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen ([X.], 1, 2; vgl. auch Se-natsurteile vom 12. Juli 1972 -
VIII ZR 200/71, [X.], 1251 unter I[X.] b; vom 1. [X.]ezember 1993 -
VIII ZR 259/92, [X.], 301 unter [X.]). Es ist in diesen Fällen vielmehr bereits durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, wie weit eine im Vertrag übernommene [X.]eschaffungspflicht nach diesen [X.] reicht (MünchKomm[X.]G[X.]/[X.], 6. Aufl., § 276 Rn. 179 mwN).
(3) [X.]ieser Gesichtspunkt ist auch bei der hier vorzunehmenden -
ergän-zenden -
Auslegung des [X.] der Parteien zur [X.]eantwortung der [X.] zu berücksichtigen, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Ge-brauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Mietwohnung gehört, den die Kläger insbesondere nach deren Lage und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter [X.]eachtung des in § 242 [X.]G[X.] normierten Grundsatzes von [X.] und Glauben gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] während der Mietzeit in [X.]ezug auf Geräuschimmissionen zu erhalten haben. [X.]abei ist namentlich zu fragen, ob die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss die spätere Entwicklung der Verhältnisse auf dem benachbarten [X.] in [X.]e-tracht gezogen hätten, diese als den geschuldeten [X.] nunmehr prä-gend hingenommen hätten, oder ob die Parteien die Kläger als verpflichtet [X.] hätten, den [X.] jedenfalls im Wesentlichen nach dem bei Vertragsschluss bestehenden Immissionsstandard aufrechtzuerhalten.
Insoweit ergibt eine Auslegung des Mietvertrags
der Parteien, die der Senat selbst vornehmen kann, da das [X.]erufungsgericht sie unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 4.
Mai 2005 -
VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter [X.]), dass Letzteres zu verneinen ist.
(a) Hätten die Parteien bei Vertragsschluss die eingetretene Entwicklung mit den daraus resultierenden erhöhten Geräuschimmissionen bedacht, hätte 39
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sich ihnen die Frage aufdrängen müssen, ob und mit welchem Ergebnis die Kläger überhaupt in der Lage sein würden, dem erhöhten Immissionsanfall zu begegnen. Zwar trifft einen Vermieter -
und zwar unabhängig von etwaigen ei-genen Abwehrmöglichkeiten des Mieters -
im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache grundsätzlich auch die Pflicht, von [X.]ritten ausgehende Störungen vom Mieter fernzuhalten und zu diesem Zweck gegen den Störer jedenfalls im Rahmen des rechtlich und tat-sächlich Möglichen vorzugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1966
-
VIII ZR 63/64, [X.], 763 unter [X.]; vom 10. [X.]ezember 1986 -
VIII ZR 349/85, [X.]GHZ 99, 182, 191). Hierbei wären aber zugleich die Gegebenheiten des nachbarrechtlichen [X.] und die in § 906 [X.]G[X.] kon-kretisierten [X.]uldungspflichten sowie die daraus abgeleiteten Abwehr-
und Aus-gleichsmöglichkeiten zu bedenken gewesen, die auch bei Immissionen einer
-
wie hier -
hoheitlich betriebenen Anlage den Maßstab bilden (vgl. nur OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]ImSchG-Rspr. § 22 Nr. 187; [X.], [X.]ImSchG-Rspr. §
22 Nr. 216;
jeweils mwN).
[X.]ass die Parteien vor diesem Hintergrund davon ausgegangen wären, die Kläger hätten den ursprünglich bestehenden Immissionsstandard ungeach-tet etwa nach §
906 [X.]G[X.] bestehender [X.]uldungspflichten unverändert [X.] sollen, kann redlicherweise nicht angenommen werden. [X.]enn damit [X.] die [X.]eklagten ihnen eine Erhaltungspflicht abverlangt, deren Erfüllung ge-mäß § 275 Abs. 1, 2 [X.]G[X.] tatsächlich oder jedenfalls wirtschaftlich unmöglich gewesen wäre. [X.]ass sich die Kläger hierauf eingelassen hätten oder billiger-weise hätten einlassen müssen, liegt fern. Vielmehr hätten sich die Parteien nach [X.] und Glauben (§
242 [X.]G[X.]) darauf verständigt, die Störung durch Ge-räuschimmissionen [X.]ritter nur dann als Mangel der Mietwohnung anzusehen, wenn die Kläger selbst diese Immissionen gemäß § 906 [X.]G[X.] nicht oder [X.] nicht entschädigungslos dulden müssten. Im Falle einer [X.]uldungspflicht 42
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gegen Entschädigung wäre diese Verständigung dahin gegangen, dass sich ein dann gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] bestehender Ausgleichsanspruch in [X.] adäquaten Minderung der vereinbarten Miete hätte niederschlagen müssen.
(b) Entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung ([X.]ayObLG, aaO S.
1951 f.; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.]lank, aaO;
[X.]örstinghaus, aaO), die allerdings die vorstehend dargestellte Risi-koverteilung außer [X.] lässt, spricht gegen das dargestellte Auslegungsergeb-nis auch nicht, dass § 906 [X.]G[X.] im Verhältnis der [X.] keine Anwendung findet ([X.]GH, Urteil vom 12. [X.]ezember 2003 -
V [X.], [X.]GHZ 157, 188, 192 f.). [X.]enn das schließt eine [X.]eachtung der nach-barrechtlichen Ausstrahlungswirkungen dieser Norm zur näheren [X.]estimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien nicht aus. Vielmehr nimmt der einem Mieter zukommende [X.] bei Fehlen entgegenste-hender Abreden an der jeweiligen Situationsgebundenheit des [X.] und der aus der Nachbarschaft entstammenden Einwirkungen einschließlich der damit verbundenen Veränderungsrisiken jedenfalls in einem Umfang teil, den der an § 906 [X.]G[X.] gebundene Vermieter angesichts des ihm danach [X.] nicht beeinflussen kann.
III.
Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil keinen [X.]estand haben;
es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.]a die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]as [X.]erufungsgericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob es sich bei dem [X.]olzplatz nach seiner Größe und Gestaltung überhaupt um einen 43
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Kinder-
oder [X.]allspielplatz im Sinne des § 22 Abs. 1a [X.]ImSchG handelt, ob und in welchem Ausmaß die von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen von [X.] oder von anderen Personen verursacht werden und nach welchen (Lärm-schutz-)Standards sich danach eine Wesentlichkeit der behaupteten Immissio-nen im Einzelnen bestimmt. Ferner wird es -
gegebenenfalls nach ergänzen-dem Sachvortrag der Parteien -
zu prüfen haben, ob die Kläger nach den im-missionsschutz-
und bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten oder etwaigen sonstigen Emissionsumständen die Geräuschimmissionen zu dulden haben und ob ihnen [X.] zumindest ein Ausgleichsanspruch -
etwa gegen die Streithelferin
-
zusteht. [X.]enn danach beurteilt sich, ob ein Mangel vorliegt, der zur Minderung berechtigt.
[X.]r. Milger
[X.]r. Hessel
[X.]r. Achilles

[X.]r. Schneider
[X.]r. [X.]ünger

Vorinstanzen:
AG [X.]-Harburg, Entscheidung
vom 16.12.2013 -
644 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.06.2014 -
307 [X.] -

Meta

VIII ZR 197/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14 (REWIS RS 2015, 11888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11888

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen von einem Nachbargrundstück


VIII ZR 300/08 (Bundesgerichtshof)


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VIII ZR 197/14

VIII ZR 152/12

V ZR 113/12

VIII ZR 370/13

V ZR 204/11

VIII ZR 191/13

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