Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 38/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8845

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Gegenstand

Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke; Verkehrsverständnis bei Verbindung zweier geschützter Wortzeichen - Probiotik


Leitsatz

Probiotik

1. Wird eine Wortmarke dergestalt benutzt, dass das Wortzeichen graphisch oder farblich gestaltet wird oder bildliche Elemente hinzugefügt werden, ist für die Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG maßgeblich, ob diese weiteren Elemente einen Bezug zur Funktion der Marke als Herkunftshinweis haben oder lediglich allgemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Marken auf der Produktverpackung in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten.

2. Ist eine Bezeichnung aus zwei Wortzeichen gebildet, die jeweils für sich genommen und eindeutig räumlich zugeordnet mit dem Zusatz ® versehen und zudem durch ein Pluszeichen im Sinne einer gleichwertigen Aufzählung verbunden sind (hier: "PRAEBIOTIK

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin vertreibt Lebensmittel, insbesondere solche für Säuglinge und Kleinkinder. Die Beklagte gehört zum H.-Konzern, der ebenfalls solche Produkte herstellt und vertreibt.

Die Beklagte ist Inhaberin der am 4. Juli 1996 unter anderem für die Waren

- Milchprodukte, insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Dickmilch, Kefir,

- Milchpulver für Nahrungszwecke,

- Präparate für die Zubereitung von Getränken

eingetragenen [X.] Wortmarke Probiotik (Nr. 396 20 358). Sie ist ferner Inhaberin der am 11. Oktober 1996 für die Waren

- Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel,

- Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke,

- Präparate für die Gesundheitspflege

eingetragen [X.] Wortmarke [X.] (Nr. 396 18 494).

2

Die Klägerin begehrt die Löschung dieser Marken und hat dazu vorgebracht, diese seien nicht rechtserhaltend benutzt worden. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Marken seien verfallen, weil sie zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren, für die sie eingetragen seien, geworden seien.

3

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die angegriffenen Marken durch die nachfolgend wiedergegebenen Aufmachungen rechtserhaltend verwandt zu haben:

Anlage [X.]

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Anlage [X.]

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Anlage [X.]

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Anlage [X.]     Anlage [X.]

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Anlage [X.]     Anlage [X.]

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Anlage [X.]     Anlage [X.]

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Anlage [X.]     Anlage [X.]

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Anlage [X.] = [X.]

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vergrößerter Ausschnitt der Anlage

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Anlage [X.] = [X.]

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Anlage [X.] = [X.]

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Anlage [X.] = [X.]

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vergrößerter Ausschnitt der Anlage

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4

Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem [X.] in die Löschung folgender Marken einzuwilligen:

1. DE 396 20 358 - Probiotik

für folgende Waren:

- Milchprodukte, insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Dickmilch, Kefir,

- Milchpulver für Nahrungszwecke,

- Präparate für die Zubereitung von Getränken

2. DE 396 18 494 - [X.]

für folgende Waren:

- Diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel,

- Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke,

- Präparate für die Gesundheitspflege.

5

Das [X.] hat der ursprünglich noch auf weitere Waren bezogenen Löschungsklage stattgegeben. Die dagegen von der Beklagten beschränkt auf die genannten Waren eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung in Bezug auf die genannten Waren weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Lös[X.]hung der angegriffenen Marken wegen Verfalls lägen vor, weil die Marken ni[X.]ht re[X.]htserhaltend benutzt worden seien. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die Marke Probiotik sei ni[X.]ht dur[X.]h die von der [X.] vorgetragenen Kennzei[X.]hnungen von Mil[X.]hbrei re[X.]htserhaltend benutzt worden, weil Mil[X.]hbrei ni[X.]ht unter die eingetragenen Waren gefasst werden könne. Die von der [X.] im Übrigen vorgetragenen Verwendungsformen würden wegen ihrer graphis[X.]hen Gestaltung den kennzei[X.]hnenden Charakter der beiden angegriffenen Marken ändern und seien deshalb gemäß § 26 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht als re[X.]htserhaltend anzusehen. Soweit die Marken auf der S[X.]hmalseite der vorgelegten Produktverpa[X.]kungen verwendet worden seien, liege s[X.]hon keine markenmäßige Benutzung, sondern die Bezei[X.]hnung eines Inhaltsstoffes vor.

8

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.

9

1. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Klägerin stehe ein Anspru[X.]h auf Einwilligung in die Lös[X.]hung der Marke Probiotik na[X.]h § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 [X.] zu, weil die angegriffene Marke ni[X.]ht re[X.]htserhaltend benutzt worden sei, hält einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand.

a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Marke Probiotik sei ni[X.]ht dur[X.]h die von der [X.] vorgetragenen Verwendungen zur Kennzei[X.]hnung von Mil[X.]hbrei re[X.]htserhaltend benutzt worden. Die mit Zustimmung der [X.] dur[X.]h ein konzernverbundenes Unternehmen angebotenen Breie könnten zwar Mil[X.]hpulver enthalten, seien aber na[X.]h dem Verkehrsverständnis weder Mil[X.]hpulver no[X.]h ein Mil[X.]hprodukt. Dementspre[X.]hend werde Mil[X.]hbrei in der alphabetis[X.]hen Liste der Waren und Dienstleistungen gemäß § 19 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung der Klasse 30 und ni[X.]ht - wie Mil[X.]hprodukte - der Klasse 29 zugeordnet.

Dagegen wendet si[X.]h die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist von einem zu engen Verständnis des Begriffs der re[X.]htserhaltenden Benutzung ausgegangen.

aa) Die re[X.]htserhaltende Benutzung einer Marke im Sinne von § 26 Abs. 1 [X.] erfordert, dass die Marke in übli[X.]her und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2005 - [X.], [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527 - [X.]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 772 Rn. 39 = [X.], 971 - [X.]; Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 623 Rn. 23 = [X.], 886 - [X.]; Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 725 Rn. 13 = [X.], 1034 - [X.]). Allerdings ist die Markeneintragung im Lös[X.]hungsverfahren wegen Verfalls na[X.]h §§ 49, 55 [X.] ni[X.]ht auf die Waren oder Dienstleistungen zu bes[X.]hränken, für die die Marke tatsä[X.]hli[X.]h benutzt worden ist. Die gebotene wirts[X.]haftli[X.]he Betra[X.]htungsweise und das bere[X.]htigte Interesse des Zei[X.]heninhabers, in seiner ges[X.]häftli[X.]hen Bewegungsfreiheit ni[X.]ht über Gebühr eingeengt zu werden, re[X.]htfertigen es vielmehr, darüber hinaus au[X.]h die Waren im [X.] zu belassen, die na[X.]h der Verkehrsauffassung gemeinhin zum glei[X.]hen Warenberei[X.]h gehören. Dadur[X.]h wird ein sa[X.]hgere[X.]hter Ausglei[X.]h erzielt zwis[X.]hen dem Interesse des Markeninhabers, in seiner ges[X.]häftli[X.]hen Bewegungsfreiheit ni[X.]ht über Gebühr eingeengt zu werden, und dem Interesse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ni[X.]ht benutzt werden ([X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - [X.], [X.], 59, 62 = [X.], 1211 - [X.]; Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, [X.], 60 Rn. 32 f. = [X.], 1544 - L[X.]CARD; Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 833 Rn. 61 = [X.], 1038 - Culinaria/[X.]). Zum glei[X.]hen Warenberei[X.]h in diesem Sinne gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigens[X.]haften und ihrer Zwe[X.]kbestimmung weitgehend übereinstimmen ([X.], Urteil vom 13. Juli 1989 - I ZR 157/87, [X.], 39, 40 f. - Taurus; Urteil vom 21. April 1994 - I ZR 291/91, [X.], 512, 515 = [X.], 621 - [X.]; [X.], [X.], 833 Rn. 61 - Culinaria/[X.]).

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht ist bei seiner Beurteilung ni[X.]ht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat ni[X.]ht geprüft, ob si[X.]h eine re[X.]htserhaltende Benutzung daraus ergibt, dass die von der [X.] vertriebenen Breiprodukte zumindest zum glei[X.]hen Warenberei[X.]h gehören, weil sie na[X.]h der Verkehrsauffassung wegen ihrer Eigens[X.]haften und ihrer Zwe[X.]kbestimmung weitgehend mit den im [X.] der angegriffenen Marke angegebenen Waren übereinstimmen. Dazu bestand im Streitfall jedo[X.]h Anlass. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es si[X.]h bei den vertriebenen Produkten um mil[X.]hhaltige Pulver zur Zubereitung von Brei handelt, die zu einem erhebli[X.]hen Prozentsatz aus Magermil[X.]hpulver bestehen und die deshalb na[X.]h der Verkehrsauffassung unter die Begriffe "Mil[X.]hpulver" und "Mil[X.]hprodukt" fallen.

Eine Prüfung unter diesem Gesi[X.]htspunkt konnte im Streitfall au[X.]h ni[X.]ht deshalb unterbleiben, weil das Berufungsgeri[X.]ht eine Übereinstimmung der benutzten Ware "Mil[X.]hbrei" mit der eingetragenen Ware "Mil[X.]hprodukte" mit dem weiteren Argument abgelehnt hat, die Ware "Mil[X.]hbrei" sei in der alphabetis[X.]hen Liste der Waren gemäß § 19 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung der Klasse 30 und ni[X.]ht - wie Mil[X.]hprodukte - der Klasse 29 zugeordnet. Der S[X.]hutzberei[X.]h einer Marke wird ni[X.]ht dur[X.]h die Klassifikation bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 32 [X.] Rn. 82). Zudem s[X.]hließen si[X.]h die Oberbegriffe der amtli[X.]hen Klasseneinteilung untereinander ni[X.]ht notwendig aus, sondern übers[X.]hneiden si[X.]h teilweise. Die klassenmäßige Einteilung hat somit nur indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Art der Ware oder Dienstleistung und ist dementspre[X.]hend bei der Subsumtion der benutzten unter die eingetragenen Waren und Dienstleistungen allenfalls unterstützend heranzuziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 2. Aufl., § 26 [X.] Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 26 Rn. 187).

b) Die Revision wendet si[X.]h au[X.]h erfolgrei[X.]h gegen die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Marke Probiotik sei ni[X.]ht dur[X.]h die Verwendungen auf den Produkten "Hipp Anfangsmil[X.]h Plus Probiotik

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, in diesen Verwendungsformen liege die Benutzung in einer von der Eintragung abwei[X.]henden, den kennzei[X.]hnenden Charakter der Marke verändernden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Der Wortmarke Probiotik komme allenfalls äußerst geringe Kennzei[X.]hnungskraft zu, weil sie si[X.]h zumindest in hohem Maße an die bes[X.]hreibenden Begriffe "Probiotikum/Probiotika" und "probiotis[X.]h" anlehne. Aus diesem Grund träten die graphis[X.]hen Elemente der farbli[X.]hen Gestaltung, des Bogens über dem S[X.]hriftzug und der Krümmung des gesamten Zei[X.]hens für die angespro[X.]henen Verkehrskreise ni[X.]ht so weit zurü[X.]k, dass sie gegenüber dem Wortbestandteil keinerlei [X.] Charakter hätten. Deswegen messe der Verkehr den beiden Verwendungsformen einen im Verhältnis zur angegriffenen Marke eigenständigen Charakter zu und sehe in ihnen ni[X.]ht dieselbe Marke wie in dem eingetragenen Zei[X.]hen.

bb) Diese Beurteilung hält einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. Die Beurteilung, ob eine abwei[X.]hende Benutzung den kennzei[X.]hnenden Charakter der Marke verändert, ist zwar grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur einges[X.]hränkt, insbesondere auf zutreffende Re[X.]htsanwendung und die Bea[X.]htung der allgemeinen Lebenserfahrung, überprüfbar ([X.], [X.], 725 Rn. 16 - [X.], mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgeri[X.]ht aber insoweit einen zu engen re[X.]htli[X.]hen Maßstab der Prüfung na[X.]h § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] zugrunde gelegt.

(1) Wird die Marke in einer von der Eintragung abwei[X.]henden Form benutzt, liegt eine re[X.]htserhaltende Benutzung na[X.]h § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur vor, wenn die Abwei[X.]hungen den kennzei[X.]hnenden Charakter der Marke ni[X.]ht verändern. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abwei[X.]hend benutzte Zei[X.]hen gerade bei Wahrnehmung der Unters[X.]hiede dem Gesamteindru[X.]k na[X.]h no[X.]h mit der eingetragenen Marke glei[X.]hsetzt, das heißt in der benutzten Form no[X.]h dieselbe Marke sieht (vgl. [X.], [X.], 772 Rn. 39 - [X.]; [X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 729 Rn. 17 = [X.], 1046 - [X.]; [X.], [X.], 623 Rn. 55 - [X.]; [X.], 725 Rn. 13 - [X.]). Wird eine Wortmarke dergestalt benutzt, dass das Wortzei[X.]hen graphis[X.]h oder farbli[X.]h gestaltet wird oder bildli[X.]he Elemente hinzugefügt werden, ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig ni[X.]ht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zei[X.]hen, Aufma[X.]hungen und Farben entgegentreten. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese weiteren Elemente einen Bezug zur Funktion der Marke als Herkunftshinweis haben oder ledigli[X.]h allgemeine Sa[X.]hangaben oder werbli[X.]he Hervorhebungsmittel sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 26 Rn. 125 ff.). So werden graphis[X.]he und farbli[X.]he Hinzufügungen und Gestaltungen ni[X.]ht selten einen ledigli[X.]h dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzei[X.]hnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Juli 1998 - [X.], [X.], 167, 168 = [X.], 1083 - Karolus-Magnus; Bes[X.]hluss vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1038, 1039 = [X.], 1161 - Kornkammer; [X.], [X.], 729 Rn. 21 - [X.]; [X.], 725 Rn. 19 - [X.]).

(2) Das Berufungsurteil lässt ni[X.]ht erkennen, dass das Berufungsgeri[X.]ht diese im Streitfall maßgebenden Grundsätze berü[X.]ksi[X.]htigt hat. Es hat insbesondere ni[X.]ht geprüft, ob es si[X.]h bei den dem Markenwort hinzugefügten graphis[X.]hen Elementen und der farbli[X.]hen Gestaltung ni[X.]ht ledigli[X.]h um dekorative Ausstattungsmerkmale handelt.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat eine re[X.]htserhaltende Benutzung au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Verwendung der Marke Probiotik innerhalb der graphis[X.]h gestalteten Bezei[X.]hnung "[X.]

aa) Soweit das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, au[X.]h insoweit begründe die besondere graphis[X.]he Gestaltung einen eigenständigen kennzei[X.]hnenden Charakter, hat es wiederum ni[X.]ht geprüft, ob es si[X.]h bei den dem Markenwort hinzugefügten graphis[X.]hen Elementen und der farbli[X.]hen Gestaltung ni[X.]ht ledigli[X.]h um dekorative Ausstattungsmerkmale handelt (vgl. dazu Rn. 18).

bb) Das Berufungsgeri[X.]ht ist darüber hinaus davon ausgegangen, die einheitli[X.]he farbli[X.]he Gestaltung der beiden Wortbestandteile und die sie verklammernde orangefarbene Wellenlinie führe dazu, dass der Verkehr die gesamte Darstellung als ein einheitli[X.]hes Zei[X.]hen auffasse, dessen Wortbestandteile [X.] und [X.] lauteten. Selbst wenn diesen (allein)prägender Charakter zukäme, führe der zweite Wortbestandteil [X.], der in der eingetragenen Marke keine Entspre[X.]hung finde, dazu, dass der Verkehr diesen ni[X.]ht außer [X.] lasse und in der Gesamtgestaltung keine Benutzung der Marke Probiotik sehe. Au[X.]h gegen diese Beurteilung wendet si[X.]h die Revision mit Erfolg.

(1) Zur re[X.]htserhaltenden Benutzung einer Marke rei[X.]ht au[X.]h deren Verwendung als Zweitmarke aus. Es muss deshalb immer dann, wenn zur Kennzei[X.]hnung einer Ware zwei Zei[X.]hen verwendet werden, geprüft werden, ob der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zei[X.]hen erbli[X.]kt oder aber keinen einheitli[X.]hen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unters[X.]heidende Zei[X.]hen sieht ([X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.], [X.], 592 Rn. 13 = [X.], 958 - bodo Blue Night; [X.], [X.], 729 Rn. 17 - [X.]).

(2) Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht bei der Annahme eines Gesamtzei[X.]hens außer [X.] gelassen hat, dass die Begriffe [X.] und [X.] in der verwendeten Form dur[X.]h ein Pluszei[X.]hen verbunden und zudem beide Worte jeweils für si[X.]h genommen mit einem ®Symbol gekennzei[X.]hnet sind.

Der Verkehr entnimmt der Beifügung des Zusatzes ® zu einem Zei[X.]hen regelmäßig den Hinweis, dass es eine Marke genau diesen Inhalts gibt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1989 - [X.], [X.], 364, 366 - Baelz; Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 888 Rn. 15 = [X.], 1080 - [X.]; Urteil vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 840 Rn. 35 = [X.], 1039 - [X.]). Dadur[X.]h, dass hier beide Wortzei[X.]hen jeweils für si[X.]h genommen und eindeutig räumli[X.]h zugeordnet mit dem Zusatz ® versehen und zudem dur[X.]h ein Pluszei[X.]hen im Sinne einer glei[X.]hwertigen Aufzählung verbunden sind, bestehen im Streitfall deutli[X.]he Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verkehr in der benutzten Form zwei voneinander zu unters[X.]heidende Zei[X.]hen sieht.

d) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Verwendung der ni[X.]ht bildli[X.]h gestalteten Bezei[X.]hnung "[X.]

aa) Auf den S[X.]hmalseiten der [X.] heißt es dur[X.]h eine Unterlegung mit einem blauen Balken hervorgehoben:

Die einzigartige Kombination aus Probiotik

sowie

Allergenarme Ernährung mit der einzigartigen Kombination aus Probiotik

bb) Der Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, darin liege keine markenmäßige Verwendung der Marke Probiotik, kann aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht beigetreten werden.

Der Annahme einer rein bes[X.]hreibenden Verwendung der Bezei[X.]hnung Probiotik steht bereits entgegen, dass der Verkehr der Beifügung des Zusatzes ® zu einem Zei[X.]hen regelmäßig den Hinweis entnimmt, dass es eine Marke diesen Inhalts gibt (dazu Rn. 25). Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ist es au[X.]h fernliegend, dass der Verkehr in dem Zusatz allenfalls einen Hinweis auf den Markens[X.]hutz des Inhaltsstoffs, ni[X.]ht aber (au[X.]h) darauf sieht, dass Probiotik als Herkunftshinweis für die Ware Folgenahrung oder Folgemil[X.]h verwendet wird. Die Bezei[X.]hnung "[X.]

e) Die Revision wendet si[X.]h au[X.]h mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es spre[X.]he gegen eine markenmäßige Benutzung der unter [X.]) und [X.]) behandelten Verwendungsformen, dass die Beklagte bei der Re[X.]hnungsstellung Mil[X.]hbrei mit Probiotik bezei[X.]hnet, si[X.]h dagegen bei den übrigen Waren auf die anderen auf den Pa[X.]kungen befindli[X.]hen Bezei[X.]hnungen bes[X.]hränkt. Es ist für eine re[X.]htserhaltende Benutzung gemäß § 26 [X.] ausrei[X.]hend, wenn die Marke auf Produktverpa[X.]kungen markenmäßig benutzt wird. Eine zusätzli[X.]he markenmäßige Verwendung au[X.]h in Re[X.]hnungen ist ni[X.]ht erforderli[X.]h.

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h die re[X.]htserhaltende Benutzung der Marke [X.] verneint und insoweit auf seine Begründung in Bezug auf die Marke Probiotik Bezug genommen. Aus den vorstehenden Gründen kann mithin au[X.]h diese Beurteilung keinen Bestand haben.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der re[X.]htserhaltenden Benutzung, insbesondere zu der Frage getroffen, ob die von der [X.] vertriebenen Anfangs- und Folgemil[X.]hprodukte sowie die Anfangs- und Folgenahrung zum glei[X.]hen Warenberei[X.]h gehören, für die die angegriffenen Marken registriert sind. Dies ist zugunsten der [X.] im Revisionsverfahren zu unterstellen. Entspre[X.]hendes gilt für den Gesi[X.]htspunkt der markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Marken auf den S[X.]hauseiten der vorgelegten Pa[X.]kungen.

III. Auf die Revision der [X.] ist dana[X.]h das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, weil sie ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgeri[X.]ht wird die fehlenden Feststellungen zur re[X.]htserhaltenden Benutzung der angegriffenen Marken zu treffen haben.

Soweit das Berufungsgeri[X.]ht eine Übereinstimmung der benutzten Ware "Mil[X.]hbrei" mit der eingetragenen Ware "Mil[X.]hprodukte" au[X.]h mit dem Argument abgelehnt hat, die Ware "Mil[X.]hbrei" sei in der alphabetis[X.]hen Liste der Waren gemäß § 19 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Klasse 30 und ni[X.]ht - wie Mil[X.]hprodukte - der Klasse 29 zugeordnet, ist für die Auslegung des Waren- und Dienstleistungsverzei[X.]hnisses ni[X.]ht die im Dezember 2012 geltende Klassifikation, sondern die Klassifizierung im Zeitpunkt der Eintragung der betroffenen Marke heranzuziehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 26 Rn. 187; [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 26 [X.] Rn. 31).

2. Sollten die Marken ni[X.]ht wegen mangelnder Benutzung na[X.]h § 49 Abs. 1 [X.] verfallen sein, wird das Berufungsgeri[X.]ht weiter die notwendigen Feststellungen zum hilfsweise geltend gema[X.]hten Lös[X.]hungsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu treffen haben.

Büs[X.]her                    Pokrant                      Kir[X.]hhoff

                 Ko[X.]h                       [X.]

Meta

I ZR 38/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 17. Januar 2013, Az: 29 U 307/12

§ 26 Abs 3 MarkenG, § 49 MarkenG, § 55 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 38/13 (REWIS RS 2014, 8845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8845

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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