Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 444/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2096

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juli 2003KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 7 Abs. 8 Satz 2; [X.] § 242 CdEine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] dahin, daß der [X.] auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht er-lischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berech-tigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten indiesem Falle für eine gewisse [X.]spanne die Berufung auf den [X.] sein.[X.], Urt. v. 25. Juli 2003 - [X.] - [X.] in [X.] LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammerge-richts in [X.] vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Durch am 23. November 1998 bestandskräftig gewordenen Bescheid istdem Kläger das Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten [X.] worden. Die Beklagte, die alsRechtsnachfolgerin des [X.]verfügungsbe-rechtigt war, übergab das Hausgrundstück dem Verwalter des [X.] [X.] März 1999. Wie in dem Übergabeprotokoll festgehalten, legte die [X.] Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1999 die [X.] entsprechend § 7 Abs. 7 [X.]fi vor, die mit einem Überschuß zu-gunsten des [X.] von 250.914,61 DM schloß. Mit Schreiben des [X.] 11. April 2000 verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrags.Im Rechtsstreit hat die Beklagte einen Teilbetrag von 17.120,40 DM(Überschuß aus der [X.] vom 23. Januar bis 24. März 1999) anerkannt. [X.] 3 -weit ist [X.], wegen des Restes (Überschuß aus der [X.] vom1. Juli 1994 bis 22. Januar 1999) streitiges Urteil zugunsten des [X.]. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] sie ihren Antrag auf Abweisung der nicht anerkannten Forderung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.], wonach [X.] des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten (§ 7 Abs. 7Satz 2 [X.]) [X.] frühestens am 1. August 1999 [X.] erlöschen, wenn sie nichtbinnen eines Jahres nach Bestandskraft des [X.] gemacht werden, sei teleologisch zu reduzieren. Die Ausschlußfrist seientbehrlich, soweit Rechtssicherheit unabhängig vom Fristablauf bestehe. [X.] hier der Fall; denn die Beklagte habe mit dem Abrechnungsschreiben vom28. Juli 1999 (und mit vorangegangener Korrespondenz) zum Ausdruck ge-bracht, daß dem Kläger ein Anspruch in Höhe des Überschusses zustehe [X.] zur Zahlung bereit sei. Im übrigen stünde der Berufung auf den Ablauf [X.] die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegen. [X.] habe aufgrund ihrer, an eine gesetzliche Treuhandschaft angenä-herten, Rechtsstellung den Kläger auf das Erfordernis, seinen Anspruchschriftlich geltend zu machen, hinweisen müssen.Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.- 4 -- 5 -II.1. Die Möglichkeit, die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] te-leologisch so zu reduzieren, daß sie das [X.] nicht erfaßt, bestehtnicht. Nach der Begründung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BT-Drucks. 13/10246), durch das die Befristung des Herausgabeanspruchs [X.] eingeführt worden ist, sollte allerdings für den [X.] innerhalb eines angemessenen [X.]raumes Klarheit über die vorzuhal-tenden Rückstellungen geschaffen werden; die Gläubiger wiederum solltensich Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen verschaffen können. Entgegender Auffassung des Berufungsgerichts führt dies aber nicht dazu, die Fälle [X.] der Vorschrift auszunehmen, in denen der Verfügungsbe-rechtigte zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Zahlungspflicht in bestimmterHöhe bestehe. Abgesehen davon, daß auch in diesen Fällen der [X.] Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Berechtigten [X.], steht das Erlöschen des vom Schuldner für berechtigt [X.] des Anspruchs nicht außerhalb der Zwecke des Gesetzes. Das Ziel, beidem Verfügungsberechtigten innerhalb eines angemessenen [X.]raums Klar-heit über die erforderlichen Rückstellungen zu verschaffen, würde verfehlt,wenn dieser aufgrund der erklärten Zahlungsbereitschaft unbefristet in [X.] genommen werden und sich allenfalls auf Verjährung berufen könnte.Die Liquidität des Verfügungsberechtigten bliebe über das Bilanzjahr, das [X.] mit der Ausschlußfrist im Auge hat, hinaus bis auf weiteres gebunden.Im übrigen würde der Umstand, daß das Ziel des Gesetzes auch mit [X.] erreicht werden könnte, nicht zu dessen Unbeachtlichkeit führen. In [X.], in denen die Rechtsprechung eine Reduktion des [X.] einer Norm hinter den Gesetzestext vorgenommen hat, ging es vornehm-- 6 -lich darum, einen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden, vom [X.] aber erfaßten Bereich auszuschließen (z.B. Nichtanwendung des Selbst-kontrahierungsverbots auf Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters [X.] oder auf Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglichrechtlichen Vorteil bringen, [X.]Z 56, 97; 59, 236). Hiervon kann für das Streit-verhältnis keine Rede sein.2. Ob es, sei es im Wege der Reduktion, sei es im Wege einer amZweck bestimmten einschränkenden Auslegung möglich wäre, in Fällen dervorliegenden Art auf das Schriftgebot des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] zu ver-zichten, kann dahinstehen. Auch in diesem Falle müßte eine, wenn auch form-lose, Geltendmachung des Anspruchs erfolgt sein. Daran fehlt es. Der Klägerhat den Herausgabeanspruch vor dem Fristablauf am 23. November 1999 we-der durch schlüssiges Verhalten geltend gemacht, noch kann seinem bloßenSchweigen, von dem im Tatsächlichen auszugehen ist, eine Erklärungswirkungbeigemessen werden.Ein über das Untätigwerden hinausgehendes Verhalten des [X.], ausdem sich mittelbar der Schluß ziehen ließe, er fordere von der Beklagten denerrechneten Saldo ein (Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten, vgl. [X.], Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 24 Rdn. 16), [X.] festgestellt. Allein die Lebenserfahrung, ein Gläubiger wolle das ihm Zu-stehende auch erlangen, von der das Berufungsgericht ausgeht (fiaus der [X.]), genügt hierzu nicht. DieGeltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] setztüber das Vorhandensein des Willens, das Seine zu erlangen, dessen Erklä-rung voraus. Anderenfalls liefe die Ausschlußfrist [X.] 7 -Ein Schweigen mit Erklärungswirkung kommt bei dem hier zu beurteilen-den Sachverhalt nicht in Frage. Von ihm geht die Rechtsprechung in bestimm-ten Fallkonstellationen zum Nachteil des [X.] aus, wenn er z.B. [X.] und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen [X.] abweichenden [X.] Willenzum Ausdruck zu bringen ([X.]Z 1, 353; Senat, Urt. v. 9. Februar 1990, [X.], NJW 1990, 1601, in [X.]Z 110, 241 nicht abgedruckt; zum Schweigenauf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vgl. [X.]Z 7, 188; 11, 1; [X.],Urt. v. 27. September 1989, [X.], NJW 1990, 386). Dem [X.] [X.] unter den hier obwaltenden Umständen Erklärungswert zu [X.] zukommen zu lassen, ist nicht möglich.3. Das Berufungsurteil hat aber im Ergebnis Bestand, da es der [X.] nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf das Erlöschen des [X.] zu berufen.a) Allerdings gehen die Erwägungen, die Beklagte habe den Kläger we-gen der treuhandähnlichen Beziehung der Restitutionsbeteiligten auf das Er-fordernis der schriftlichen Anforderung hinweisen müssen, fehl. Die in [X.] des § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 [X.] bestehende Pflicht des [X.], die ihm überlassenen Geschäfte so zu führen, wie es [X.] des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßli-chen Willen erfordert (Senatsurteil vom 14. Dezember 2001, [X.] undvom 28. Juni 2002, [X.], [X.] 2002, 214 und 622), hat den Bestand undden rechtlichen Zustand des künftigen Eigentums des Berechtigten zum [X.]. Die Sorge um die Rechtsangelegenheiten des Berechtigten, insbe-- 8 -sondere gegenüber dem Verfügungsberechtigten selbst, ist hiermit nicht ver-bunden.b) Das Abrechnungsschreiben vom 28. Juli 1999 hindert die [X.] daran, sich gegenüber der am 11. April 2000 erfolgten [X.] auf den Fristablauf zu berufen. Die Beklagte würdesich hiermit in einer zu mißbilligenden Weise zu ihrem vorangegangenen [X.] in Widerspruch setzen. Die Abrechnung erfüllt die Voraussetzungen ei-nes tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 208 [X.] a.F., 212 Abs. 1Nr. 1 [X.]. Diese die Unterbrechung bzw. den Neubeginn der Verjährung [X.] des Anerkenntnisses der regelnden Vorschriften sind zwar im allgemei-nen auf Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden. Dem steht vielfachderen Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, entgegen. Dies mag auch für dieAusschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] gelten. Der Gedanke des wider-sprüchlichen Verhaltens, der es dem Schuldner versagt, sich gegenüber einer(soeben) anerkannten Forderung auf Verjährung zu berufen, kann bei [X.], auch wenn die weitergehende Unterbrechungswirkung/Wirkungdes Neubeginns der Frist nicht eintritt, doch in anderer, eingeschränkter Weisezur Geltung kommen. Dies führt dazu, daß die Frist zwar nicht von neuem [X.], aber die Berufung auf deren Ablauf für eine gewisse [X.]spanne nichtstattfindet. Im [X.] hatte das Abrechnungsschreiben zwar kein berechtig-tes Interesse darauf begründet, die Beklagte werde auf die Schuld beliebiglange nach ihrem Erlöschen zahlen. Wohl aber konnte der Kläger erwarten,daß die Beklagte eine kurzfristige Überschreitung der Frist - auch über denalsbald, nämlich zum 31. Dezember 1999, anstehenden Bilanzstichtag hinaus -hinnehmen werde (zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Berufungauf Verjährung vgl. [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., Überbl. v. § 194,- 9 -Rdn 16 ff.). Das Aufforderungsschreiben vom 11. April 2000 verblieb [X.] [X.]raums.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Krüger Lemke Gaier

Meta

V ZR 444/02

25.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2003, Az. V ZR 444/02 (REWIS RS 2003, 2096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2096

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