Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2005, Az. V ZR 96/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2911

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

[X.]/04 Verkündet am: 24. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 1 Abs. 6, 7 Abs. 2 und 8

a) Die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] wird gewahrt, wenn der [X.] dem Berechtigten das Schreiben, mit dem er seine Ansprüche geltend macht, innerhalb der Frist mittels [X.] zuleitet. b) Nach § 7 Abs. 2 [X.] sind auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden sind. Das gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 [X.]. c) Der Anspruch auf [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] steht auch dem Erben des Verfügungsberechtigten zu, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von [X.] hat vornehmen lassen.

[X.], Urt. v. 24. Juni 2005 - [X.]/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg - 2 -

- 3 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2005 durch den [X.] Prof. Dr. [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und die [X.]in Dr. Strese-mann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 7. April 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 11. Mai 1937 verkaufte die jüdische Gemeinde zu [X.] verfol-gungsbedingt der Stadt [X.]mehrere dort gelegene Grundstücke. Die Stadt verschmolz diese Grundstücke und parzellierte sie neu. Eine der neu gebildeten Parzellen verkaufte sie 1938 dem Rechtsvorgänger der Kläger, der 1963 verstarb. Dieser ließ 1938 auf dem Grundstück ein Wohnhaus errichten.
Am 14. Juli 2000 übertrug das [X.] zur Regelung offener Vermö-gensfragen das Eigentum an dem Grundstück der Beklagten. Dieser Bescheid wurde dem für die als Erben noch nicht ermittelten Kläger bestellten Nach-laßpfleger am 17. Juli 2000 zugestellt und am 17. August 2000 bestandskräftig. In einem Schreiben vom 17. August 2001 forderte der Nachlaßpfleger die [X.] zur Zahlung von [X.] auf. Dieses Schreiben leitete er ihr am gleichen Tage auch mittels [X.] zu. - 4 -

Die Kläger verlangen im Hinblick auf die Bebauung [X.] in Höhe von 194.000 DM (= 99.190,62 •). Das [X.] hat ihrer Klage statt-gegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen rich-tet sich die von dem [X.] zugelassene Revision, deren Zurück-weisung die Kläger beantragen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ([X.] 2004, 528) ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern Ausgleich für die Werterhöhung zu leisten, die das Grundstück mit seiner Bebauung durch deren Rechtsvorgänger erfahren hat. Dieser Anspruch sei innerhalb der in § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] bestimmten Ausschlußfrist von einem Jahr nach Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht worden. Die Bestandskraft sei am 17. August 2000 eingetreten. Es reiche aus, daß der Nachlaßpfleger die Ansprüche der Erben am 17. August 2001 mittels [X.] geltend gemacht habe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Werterhöhung vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Nach § 7 Abs. 2 [X.] komme es allein darauf an, daß die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommen worden sei. Eine Sonderregelung für Berechtigte nach § 1 Abs. 6 [X.] bestehe nicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinn, daß nur Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 erfaßt seien, stehe im Widerspruch zu ihrem Zweck. Verhindert werden solle, daß der Berechtigte durch die Rückübertragung mehr erhalte, als er seinerzeit verloren habe. [X.] sei auch, daß die Kläger als bei Wirksamwerden der [X.] -

gung "gegenwärtig Verfügungsberechtigte" die Werterhöhung nicht selbst vor-genommen hätten, sondern ihr Rechtsvorgänger. Als Erben seien sie nämlich in vollem Umfang in die Rechtsstellung des seinerzeitigen Verfügungsberech-tigten eingetreten. Die Höhe des Anspruchs habe das [X.], [X.] beraten, zutreffend ermittelt.
I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Kläger haben die Ausschlußfrist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach § 7 Abs. 2 [X.] entgegen der Auffassung der Revision nicht versäumt.
a) Nach § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] ist der Anspruch auf [X.] nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Bestandskraft des [X.]s schriftlich gegenüber dem Berechtigten geltend gemacht wird. Diese Frist lief hier am 17. August 2001 ab. An diesem Tag hat der Nachlaßpfleger die [X.] aufgefordert, an den Nachlaß [X.] zu leisten. [X.] ist der Beklagten innerhalb der Frist zwar nicht das unterzeichnete Original des Schreibens, wohl aber eine [X.]. Das reichte zur Fristwahrung aus.
b) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs —schriftlichfi regelmäßig auf die Anforderungen Bezug nimmt, die § 126 [X.] an die Schriftform stellt ([X.]/[X.], 4. Aufl., § 126 Rdn. 2). Schriftlich kann eine Erklärung in diesem Sinne nur in - 6 -

einer Urkunde abgegeben werden, die von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens [X.] ist. Daran fehlt es bei einer [X.], weil sie keine Unterschrift, son-dern nur deren Abbild trägt. Eine empfangsbedürftige Erklärung, die nach ma-teriellem Recht der Schriftform unterliegt, kann dem Empfänger zudem auch nur in dieser Form und nicht durch Übersendung einer [X.] wirksam zu-gehen ([X.] 121, 224, 229; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 126 Rdn. 16; [X.], [X.], 11. Aufl., § 126 Rdn. 11; [X.]/[X.] aaO, § 126 Rdn. 14). Der Zweck, den der [X.] im materiellen Recht verfolgt, nämlich dem Erklärenden die Bedeutung seiner Erklärung vor Augen zu führen, kann grundsätzlich nicht durch eine [X.] erreicht wer-den. Im [X.] ist das anders. Hier genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO anstelle einer Unterschrift deren Wiedergabe auf einer [X.], was auch schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Januar 2002 anerkannt war ([X.], [X.], 2340, 2341). Bei § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] liegt es ebenso ([X.], [X.], § 7 [X.] Rdn. 229 mit § 30 [X.] Rdn. 31). Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Vorschrift.
aa) § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] ist durch das Vermögensrechtsbereini-gungsgesetz vom 20. Oktober 1998 ([X.]l. [X.] S. 3180) in das [X.] eingefügt worden. In dem Entwurf dieses Gesetzes war nur die Geltendma-chung innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen, jedoch nicht, in welcher Form die Geltendmachung sollte erfolgen können (BT-Drucks. 13/10246 S. 3, 12). Hiermit war der Bundesrat nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung sollte die Frist nur durch eine gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können (BT-Drucks. 13/10246 S. 24), was die Bundesregierung ablehnte - 7 -

(BT-Drucks. 13/10246 S. 34). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfah-rens schlug der federführende Rechtsausschuß dem Plenum des [X.] vor, im Rahmen eines Kompromisses das Petitum des Bundesra-tes aufzugreifen und formelle Anforderungen an die Geltendmachung zu stel-len, dabei jedoch statt der gerichtlichen eine schriftliche Geltendmachung aus-reichen zu lassen (BT-Drucks. 13/11041 [X.]). Das schließt es aus, an die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] strengere Anforderungen als an die ursprünglich von dem Bundesrat vorge-schlagene gerichtliche Geltendmachung zu stellen. Die Geltendmachung ge-mäß § 7 Abs. 8 Satz 2 [X.] ist daher an den Anforderungen an Prozeßhand-lungen zu messen. Ihnen genügt auch die Übersendung eines Schreibens mit-tels [X.].
bb) Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Zweck der [X.]. Er besteht darin, dem Berechtigten einerseits und dem Verfügungsbe-rechtigten andererseits rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob und gegebe-nenfalls welche Ansprüche nach Eintritt der Bestandskraft des [X.] noch geltend gemacht werden sollen und für welche Ansprü-che noch Rückstellungen vorzunehmen sind (BT-Drucks. 13/10246 [X.]2). Die Schriftlichkeit soll dabei nur gewährleisten, daß aus dem Schriftstück hervor-geht, daß der Berechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte die dort bezeichne-ten Ansprüche geltend macht und daß das Schriftstück kein Entwurf ist. [X.] Zweck wird durch die Übersendung einer [X.] Genüge getan.
2. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht ferner auf den Standpunkt gestellt, nach § 7 Abs. 2 [X.] seien auch Werterhöhungen auszugleichen, die vor dem 8. Mai 1945 herbeigeführt worden seien. - 8 -

a) Diese Auffassung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach kommt es darauf an, ob die Werterhöhung bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 herbeigeführt wurde. Ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1945 stattfand, ist dagegen unerheblich. b) Der Wortlaut geht nicht über das von dem Gesetzgeber Gewollte hin-aus. Er ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht [X.] auf Werterhöhungen nach dem 8. Mai 1945 zu reduzieren.
aa) Die Notwendigkeit einer solchen teleologischen Reduktion von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] läßt sich nicht mit dem Verweis auf § 7 [X.] in der Fassung des [X.] begründen. In jener Fassung sah § 7 [X.] einen [X.] zwar nur für werterhöhende Maßnahmen nach Überfüh-rung des Grundstücks in [X.] vor. Diese Beschränkung des [X.] hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 7 [X.] durch das [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.]l. [X.] [X.]257) aber gerade aufgegeben. Die Aufgabe dieser Beschränkung stellt eines der zentralen Anliegen der Neuregelung dar (BT-Drucks. 12/2944 [X.]). [X.] ist auch die Annahme der Revision, § 7 [X.] in der Fassung des [X.] habe in den Fällen des § 1 Abs. 6 [X.] nicht gegolten. Die Vorschrift mag in solchen Fällen weniger Bedeutung gehabt haben als in ande-ren. Anwendbar war sie aber auch auf einen Berechtigten nach § 1 Abs. 6 [X.], etwa dann, wenn das einem Berechtigten nach § 1 Abs. 6 [X.] ent-zogene Grundstück später in [X.] überführt wurde.

bb) Auch aus der Entstehung der Neuregelung des § 7 [X.] im Rah-men des Zweiten [X.] läßt sich ein einschrän-- 9 -

kender Gestaltungswille des Gesetzgebers nicht ableiten. Für die Auffassung der Revision läßt sich zwar anführen, daß die Einführung eines Ausgleichs für private Werterhöhungen auf den Vorschlag zu Nr. 13 der Stellungnahme des Bundesrates zum [X.] (BT-Drucks. 12/2695 S. 11) zurückgeht (BT-Drucks. 12/2944 [X.]) und der [X.] dort einen [X.] für den Fall gefordert hat, daß ein dingliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des heutigen § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufge-hoben wird. Das betraf zwar vor allem Investitionen nach dem 8. Mai 1945, [X.] aber auch Investitionen aus der [X.] davor. Denn dingliche Nutzungs-rechte konnten nach den [X.] der [X.] auch an Gebäuden ent-stehen, die vor dem 8. Mai 1945 errichtet und später in [X.] über-führt worden waren. Der Bundesrat hat seinen Vorschlag zudem nicht mit den Interessen speziell dieser Nutzer, sondern damit begründet, daß der Verzicht auf einen Ausgleich privater Werterhöhungen ein tragendes Prinzip des Ver-mögensgesetzes durchbräche, wonach der Vermögenswert so zurückzugeben sei, wie er entzogen wurde. Deshalb sei eine Werterhöhung abzuschöpfen. Dieses Prinzip läßt sich nicht auf einzelne Fallgruppen begrenzen. Es gilt viel-mehr für alle Werterhöhungen, seien sie nun vor oder nach dem 8. Mai 1945 vorgenommen worden. Deshalb hat der Gesetzgeber die punktuellen Ände-rungsvorschläge des Bundesrates nicht übernommen, sondern sich dazu [X.], § 7 [X.] völlig neu zu konzipieren und auf eine andere Grundla-ge zu stellen. [X.] Prinzip der Neuregelung ist es, daß private Investitio-nen nach der bewirkten Werterhöhung und öffentliche Investitionen nach dem abgeschriebenen Aufwand zu ersetzen sind (BT-Drucks. 12/2944 [X.]). Das schließt eine Differenzierung danach, ob die Investitionen vor oder nach dem 8. Mai 1945 stattgefunden haben, aus. - 10 -

c) Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 2 [X.] läßt sich auch nicht damit begründen, daß das [X.] nach § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen —entsprechendfi anzuwenden ist, die in der [X.] vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver-käufen, Enteignungen und auf andere Weise verloren haben. Diese [X.] beruht darauf, daß das [X.] der Umsetzung der [X.] der Regierungen der [X.] und der [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 diente, die nach seinem Art. 41 Abs. 1 und seiner Anlage III Teil des [X.] wurde, eine Wiedergutmachung von [X.] in der ehemaligen [X.] aber noch nicht vorsah (BT-Drucks. 11/7831 [X.], 3). Mit der entsprechenden Anwendung des [X.]es wollte der Ge-setzgeber den Gerichten nicht etwa besondere Auslegungsspielräume bei der Anwendung des [X.]es auf die Fälle des § 1 Abs. 6 [X.] eröff-nen. Er wollte im Gegenteil die vorhandene Lücke im Wiedergutmachungsrecht schliessen und sicherstellen, daß die Wiedergutmachung des [X.]s nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie die Wiedergutmachung des [X.]-Unrechts ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1 [X.] Rdn. 131; [X.], [X.], § 1 [X.] Rdn. 146, 149). Wenn dessen Regelungen bei Berechtigten nach § 1 Abs. 6 [X.] im Einzel-fall nicht sachgerecht erschienen, wie etwa § 4 Abs. 1 [X.], hat der [X.] dort eine ausdrückliche, punktuell abweichende Regelung getroffen ([X.] aaO). In § 7 Abs. 2 [X.] fehlt eine solche Sonderregelung. Er gilt ohne Einschränkungen auch in den Fällen des § 1 Abs. 6 [X.]. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, in welchem Umfang nach den einzelnen, inso-- 11 -

weit zudem, wie die Revision einräumt, nicht einheitlichen Rückerstattungsge-setzen der Alliierten ein [X.] zu leisten gewesen wäre.
3. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht schließlich an, daß ein Erbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] auch für Werterhöhungen ver-langen kann, die nicht von ihm selbst, sondern von dem Erblasser oder auf dessen Kosten vorgenommen worden sind.
a) Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] allgemein so verstanden wird, daß der gegenwärtig Verfügungsberech-tigte Ersatz nur solcher Maßnahmen verlangen kann, die von ihm selbst oder auf seine Kosten von [X.] vorgenommen worden sind ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 7 [X.] Rdn. 31b; [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, § 7 [X.] Rdn. 44; [X.], [X.], § 7 [X.] Rdn. 81). Einigkeit besteht allerdings auch darüber, daß eine solche Auslegung der Vorschrift in Widerspruch zu ihrem Zweck steht ([X.] und [X.] aaO). Danach sollen mit dem Wiedergutma-chungszweck des [X.]es nicht in Einklang stehende Vermögens-vorteile bei dem Berechtigten abgeschöpft und demjenigen zugewiesen wer-den, der sie herbeigeführt hat und der durch die Rückübertragung des Grund-stücks einen Nachteil erleidet. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn den Erben eines Verfügungsberechtigten, der die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 [X.] erfüllt, ein Ausgleich versagt bliebe. Ein solcher Wertzuwachs muß nach der Konzeption des § 7 [X.] abgeschöpft und dem Erblasser und seinen Erben zugeordnet werden, weil das Grundstück vor der Werterhöhung entzogen worden ist und die Werterhöhung nicht dem Berechtigten gebührt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Erblasser, wie hier, vor dem [X.] 12 -

krafttreten des [X.]es oder danach verstorben ist. Denn der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, der einen Ausgleich nach § 7 Abs. 2 [X.] hätte verlangen können, wenn er das Wirksamwerden der Rückübertragung erlebt hätte. Ob es zu dieser Abschöpfung kommt, hängt nach dem heute verbreiteten Verständnis des § 7 Abs. 2 [X.] in solchen Fäl-len von dem Zufall ab, ob der Erblasser das Wirksamwerden der Rückübertra-gung erlebt oder ob er vorher stirbt. Eine solche Unterscheidung ist nicht sach-gerecht und wäre in dem hier allerdings nicht gegebenen Fall, daß der [X.] nach Inkrafttreten der Neufassung des § 7 [X.] im Jahre 1992 gestorben wäre, unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Erbrecht auch verfas-sungsrechtlich bedenklich. Die Erben erfahren in diesen Fällen nämlich keinen anderen angemessenen Ausgleich. Denkbar wäre ein [X.] nach § 7 Abs. 1 [X.]. Ob ein solcher Ausgleich den Erben des Verfügungsberechtig-ten überhaupt zusteht, ist umstritten (dafür [X.], [X.], § 7 [X.] Rdn. 81; dagegen [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 7 [X.] Rdn. 31b), kann hier aber offen bleiben. Denn der dort vorgesehene deutlich geringere [X.] wäre für die hier vorliegende private [X.] jedenfalls nicht angemessen und ist deshalb auch nur für öffentliche Investi-tionen vorgesehen worden. § 7a [X.] gewährt einen Ausgleich nur im Falle eines Kaufvertrags, nicht aber bei dem hier vorliegenden Erbfall. Fehlt aber ein anderer angemessener Ausgleich, können der gesetzgeberische Wille und der Zweck der Vorschrift sachgerecht nur verwirklicht werden, wenn der [X.] nach § 7 Abs. 2 [X.] auch den Erben des Verfügungsberechtigten zugebilligt wird, der die Werterhöhung selbst vorgenommen hat oder auf seine Kosten von [X.] hat vornehmen lassen. - 13 -

b) Dieser Auslegung der Vorschrift steht entgegen der herrschenden Meinung ihr Wortlaut nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] hängt der [X.] allein davon ab, daß die Werterhöhung von einer natürlichen Person (oder dieser gleich gestellten juristischen Person) als gegenwärtig [X.] vorgenommen worden ist. Als gegenwärtig [X.] handelt eine natürliche (oder gleich gestellte juristische) Person nach § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.] dann, wenn das Grundstück in dem nach dem Gesetz maßgeblichen [X.]punkt in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsmacht steht. Welches der hier maßgebliche [X.]punkt ist, legt § 7 [X.] aber weder in [X.] 2 Satz 1 noch in Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich fest. Dies läßt sich anhand des Wortlauts auch nicht ohne weiteres erschließen. Danach kann auf den [X.]punkt abzustellen sein, in dem die Verfügungsmacht auf den Berechtigten übergeht. Das ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewöhnlich der [X.]punkt, in dem der [X.] unanfechtbar wird und der Berechtigte die festgesetzten Pflichten zum [X.] und zur Erstattung von [X.] erfüllt oder hierfür Sicherheit leistet. In Betracht kommt andererseits der [X.]punkt, in dem der [X.] erlassen wird, etwa dann, wenn er für sofort vollziehbar erklärt wird und das Eigentum sofort auf den [X.] übergeht (dazu: [X.]. v. Urteil vom 14. Mai 2004, [X.] 304/03, [X.] 2004, 496, zur Veröffentlichung in [X.] 159, 179 vorgesehen). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann schließlich auch auf den [X.]punkt abgestellt wer-den, in dem die Werterhöhung vorgenommen wird (so z.B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, Stand August 1997, § 7 [X.] Rdn. 31b). Ist der Wortlaut somit offen, kann der maßgebliche [X.]punkt nur nach Konzeption und Zweck der Regelung bestimmt werden. Danach ist, wie dargelegt, der zuletzt genannte [X.]punkt jedenfalls dann maßgeblich, wenn, wie hier, bei dem Wirksamwerden der Rückübertragung die Erben des - 14 -

Eigentümers verfügungsberechtigt waren, der die Werterhöhung selbst vorge-nommen hat oder auf seine Kosten von [X.] hat vornehmen lassen.

- 15 -

II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]
[X.]

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 96/04

24.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2005, Az. V ZR 96/04 (REWIS RS 2005, 2911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2911

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