Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 2 B 95/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 9127

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Gegenstand

Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle Begründung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

1. Der Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des [X.]. Seit 2007 ist er bei einem Finanzamt für [X.] und Steuerfahndung (STRAFA) als Fahndungsprüfer beschäftigt. Zum Stichtag 31. Dezember 2011 war er dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte sein Sachgebietsleiter im September 2011 ein [X.] mit ihm. Daraufhin besprachen an insgesamt vier Terminen die Sachgebietsleiter mit dem Vorsteher des Finanzamts die anstehenden [X.]eurteilungen. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen [X.] wurde der Kläger unter der laufenden [X.] 11 mit dem Gesamturteil "vollbefriedigend unterer [X.]ereich" unter Zuerkennung der [X.] und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die nach der einschlägigen [X.] vorgesehene [X.] aller Dienststellenleitungen des [X.] statt. In der [X.]eurteilung von März 2012 lautete das Gesamturteil entsprechend. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde der Kläger dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die [X.] lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte).

3

Die vom Kläger beantragte Abänderung der dienstlichen [X.]eurteilung auf das Gesamturteil "sehr gut" lehnte der [X.]eklagte im Juli 2012 ab. Der auf Aufhebung der dienstlichen [X.]eurteilung und Neuerstellung unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die angegriffene [X.]eurteilung sei rechtswidrig. Es verstoße gegen das Gebot der [X.]estenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den [X.]n einer [X.]eurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in den [X.]n vorgesehene Angleichung an die zuvor in der sog. [X.] bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der [X.]eurteiler die [X.]eurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe.

4

Auf die hiergegen gerichtete [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und die Klage - soweit sie nicht inzwischen übereinstimmend für erledigt erklären worden war - abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Ergebnisse der [X.]en für die Dienststellenleitungen nach der einschlägigen [X.] bindend gewesen seien. Die [X.] sehe kein zweistufiges [X.]eurteilungsverfahren vor. Dies sei zulässig, solange das gewählte [X.]eurteilungssystem die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden [X.]eamten ermögliche. Dies sei der Fall. Am Anfang des [X.]eurteilungsverfahrens stehe die Ersteinschätzung zum Leistungs-, [X.]efähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden [X.]eamten. Diese sei Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte. Sie führten auch das vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden [X.]eamten. Das danach folgende weitere [X.]eurteilungsverfahren diene der Erzielung ausgewogener und einheitlicher [X.]eurteilungsmaßstäbe. Dazu sehe die [X.] neben den [X.] die [X.]esprechungen der Sachgebietsleiter mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter und abschließend die [X.] der Dienststellenleiter vor. Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen hätten die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser [X.] eine erste Dokumentation in Form eines [X.]s aufzustellen. Dies schließe nach der die [X.] begleitenden Startverfügung des [X.] die auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und [X.]efähigungskriterien beruhenden Gesamtwerte mit ein. Der abschließende Quervergleich erfolge in der [X.]. Dieses Verfahren sei nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme zur Überzeugung des [X.]erufungsgerichts auch bezüglich der dienstlichen [X.]eurteilung des [X.] durchgeführt worden. Selbst wenn die [X.]indung des Vorstehers an das Ergebnis der [X.] höherrangiges Recht verletzen sollte, schlüge dieser Fehler nicht auf die [X.]eurteilung des [X.] durch, weil der [X.]eurteiler angegeben habe, dass die [X.]eurteilung des [X.] in der [X.] keine Änderung erfahren und somit mit seinem vorherigen Votum übereingestimmt habe. Das [X.]eurteilungssystem gewährleiste auch, dass die [X.]ewertung der [X.] anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden [X.]eamten getroffenen Feststellungen erfolge, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet würden. Eine vorherige schriftliche Fixierung von [X.]n sei jedoch nicht zwingend notwendig. Schon der jeweilige Sachgebietsleiter entwickle im [X.]eurteilungssystem des [X.] zu [X.]eginn des [X.]eurteilungsverfahrens Leistungs-, [X.]efähigungs- und Eignungsmerkmale. Diese seien dann auch Gegenstand der [X.]esprechung der Sachgebietsleiter mit dem Dienststellenleiter. Der in der [X.] erfolgende Quervergleich zwischen den zu beurteilenden [X.]eamten setze für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der [X.] konkrete Vorstellungen über die [X.]ewertung der [X.], insbesondere der Leistungsbewertung entwickelten. Dies sei auch das Ergebnis der [X.]eweisaufnahme bezüglich der Erstellung der [X.]eurteilung des [X.].

5

2. Die [X.]eschwerde zeigt keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache auf.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem [X.]eschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der [X.]eschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen [X.]edeutung rechtfertigen soll (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 6 S. 7). Zu einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehört auch, dass sich der [X.]eschwerdeführer mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und seine abweichende Auffassung erläutert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. Juli 2015 - 2 [X.] 39.15 - Rn. 5).

7

a) Im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage,

wann der für die Erstellung einer dienstlichen [X.]eurteilung verwendete [X.]eurteilungsvordruck die vom [X.]undesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2015 ([X.]. 2 [X.] 13.14, 2 [X.] 15.14, 2 [X.] 18.14, 2 [X.] 27.14, 2 [X.] 28.14, 2 [X.] 5.15, 2 [X.] 6.15, 2 [X.] 7.15, 2 [X.] 12.15) geforderte, notwendige inhaltliche Differenziertheit hinsichtlich der Vorgaben zu den [X.]ewertungskriterien hinsichtlich der einzelnen [X.]eurteilungsmerkmale erreicht,

genügt die [X.]eschwerde schon nicht den geschilderten [X.]. Neben der [X.]ehauptung, dass diese Frage [X.] der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erster und zweiter Instanz gewesen sei, fehlen jegliche weitere Erläuterungen. Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie die erforderliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung finden sich nicht. Zudem kann die aufgeworfene Frage nicht rechtsatzmäßig beantwortet werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - Z[X.]R 2016, 134 Rn. 11).

8

b) Die Revision kann auch nicht aufgrund der weiteren aufgeworfenen Frage,

ob das billige Ermessen des Gerichts im Hinblick auf eine Kostenverteilung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache durch anerkennende Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung der zweiten Instanz dahingehend durch § 155 Abs. 4 VwGO auf Null reduziert wird, dass die Kosten der ersten Instanz vollständig der anerkennenden Partei aufzuerlegen sind,

zugelassen werden. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Handelt es sich bei diesem Rechtsmittel - wie hier - um eine Nichtzulassungsbeschwerde, so kann die Anfechtung der Kostenentscheidung nur erfolgen, wenn der Zulassungsantrag auch der Sache nach begründet ist. Ein Revisionsverfahren kann demnach nur durchgeführt werden, wenn auch im Hinblick auf die Hauptsache Revisionsgründe gegeben sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 6. März 2002 - 4 [X.]N 7.02 - [X.] 406.11 § 215a [X.]auG[X.] Nr. 10 S. 26 und vom 29. Juli 2009 - 5 [X.] 46.09 - juris Rn. 5). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

9

3. Auch die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.). [X.] können gemäß § 127 Nr. 1 [X.]RRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG auch Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sein. Eine solche Divergenz zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

a) Die [X.]eschwerde beruft sich zunächst auf eine Abweichung zu den Urteilen des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 u.a. - (Z[X.]R 2016, 134). Das [X.]erufungsgericht sei von dem dort aufgestellten Rechtssatz, wonach das Erstellen einer dienstlichen [X.]eurteilung durch Ankreuzen sich nur dann rechtsfehlerfrei durchführen lasse, wenn die [X.]ewertungskriterien des jeweiligen [X.]eurteilungssystems inhaltlich hinreichend differenziert seien, abgewichen. Insoweit erfüllt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie verzichtet darauf, einen Rechtssatz zu benennen, auf den das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat und der von dem genannten Rechtssatz des [X.]undesverwaltungsgerichts abweicht. Stattdessen beanstandet die [X.]eschwerde, dass das [X.]eurteilungssystem der [X.] Finanzverwaltung den Anforderungen des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht genüge. Damit kann aber nur dargestellt werden, dass die Anforderungen des [X.]undesverwaltungsgerichts im Einzelfall nicht eingehalten seien; die für den Zulassungsgrund der Divergenz erforderliche Rechtssatzabweichung ist so nicht aufzuzeigen.

Ohne dass es danach noch darauf ankommt, kann der [X.]eschwerde auch nicht entnommen werden, dass die angegriffene [X.]eurteilung den Anforderungen der genannten Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts nicht genügt und das [X.]erufungsgericht somit konkludent von einem Rechtssatz ausgeht, der der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr ein [X.] für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle [X.]egründungen vorsehen, sofern die [X.]ewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann [X.]n - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der [X.]ewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der [X.]n im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des [X.]eamten die im [X.] vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren ([X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - Z[X.]R 2016, 134 Rn. 11). Mit der [X.]eschwerde ist nicht dargetan, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind. Die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] sieht insgesamt vier Leistungskriterien und sieben [X.]efähigungskriterien vor. Für den Fall einer Leitungsfunktion ist ein weiteres Leistungskriterium gegeben. Die einzelnen Kriterien werden überwiegend durch zahlreiche Stichworte bzw. Unterkriterien textlich erläutert. Der Umstand, dass bei insgesamt vier Kriterien sich die weitergehenden Erläuterungen auf einen einzelnen Punkt beschränken, verstößt nicht aus sich heraus gegen die geschilderten Anforderungen des Urteils vom 17. September 2015. Eine textliche Definition der einzelnen Notenstufen ist zudem vorhanden.

b) Die Divergenz kann hier auch nicht auf die behauptete Abweichung von den Entscheidungen anderer Obergerichte, beispielhaft wird der [X.]eschluss des [X.] vom 2. September 2015 - 2 [X.] 10765/15 - (juris Rn. 20) angeführt, gestützt werden. Auch insofern versäumt es die [X.]eschwerde, einen abstrakten Rechtssatz des [X.]erufungsgerichts zu benennen, mit dem dieses von einem ebensolchen Rechtssatz in der "exemplarisch" angeführten Entscheidung oder in Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgericht abgewichen wäre.

Sollte die [X.]eschwerde so zu verstehen sein, dass mit der geltend gemachten Abweichung von Entscheidungen mehrerer Obergerichte die Klärungsbedürftigkeit einer Grundsatzfrage begründet werden sollte, so wäre die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht gegeben. Der [X.]eschwerde geht es dabei um die Frage, ob das Gesamturteil einer dienstlichen [X.]eurteilung aus den [X.]n herzuleiten ist. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig; sie wird in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts eindeutig bejaht (Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - Z[X.]R 2016, 134 Rn. 30 ff. m.w.N.). Das [X.]erufungsgericht hat auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der dieser Rechtsprechung widerspricht. Vielmehr hat es betont, dass auch im Rahmen der Anwendung der [X.] des [X.] das Gesamturteil aus den jeweiligen Einzelbewertungen hergeleitet worden sei, auch wenn die textliche Erstellung der dienstlichen [X.]eurteilung zeitlich nach der Festlegung der Gesamtnote erfolgt sei. Hierzu hat es unter anderem festgestellt, dass dem [X.]eurteiler schon vor der ersten [X.]esprechung mit den Sachgebietsleitern Vermerke betreffend jeden zu beurteilenden [X.]eamten vorgelegen hätten, die Grundlage der sehr intensiven [X.]esprechungen gewesen seien, bei denen die einzelnen [X.]eamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften durchgesprochen worden seien. [X.]ei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl hätten - gedanklich - die [X.] festgestanden. Diese tatsächlichen Feststellungen binden das [X.]undesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO. [X.] sind hiergegen nicht erhoben worden (s. unten, 5.).

4. Die des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Landesrecht gemäß § 127 [X.]RRG (hier: eines Verstoßes gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 L[X.]G NRW) führt nicht zur Zulassung der Revision. Gemäß § 127 Nr. 2 [X.]RRG kann die Revision außer auf die Verletzung von [X.]undesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Diese Norm erweitert den Umfang des revisiblen Rechts über den durch § 137 Abs. 1 VwGO gesteckten Rahmen hinaus. Sie dispensiert im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht von dem Erfordernis, dass ein Revisionszulassungsgrund gegeben sein muss. Solche Gründe werden in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 [X.]RRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG aufgeführt. Auf keinen dieser Gründe beruft sich der Kläger, sondern er begründet seine [X.]eschwerde eher im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Solche Zweifel können von Gesetzes wegen jedoch allein die Zulassung der [X.]erufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch die Zulassung der Revision rechtfertigen.

5. Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor. Namentlich wird durch die [X.]eschwerde kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt. Der Kläger begründet seine entsprechende Rüge damit, dass sich aus einer Gegenüberstellung der protokollierten Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht mit den tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ergebe, dass letztere gegen die Grundsätze der Denklogik verstießen. Die tatsächliche Aussage des Zeugen trage die vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Der vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Schluss von einem "Tableau, in dem die einzelnen [X.]eamten unter Umständen mit spezifischen Stärken und Schwächen in [X.]n hervorgehoben sind" auf eine genaue Festlegung der [X.]enotung in allen [X.]eurteilungsmerkmalen bei allen betroffenen [X.]eamten widerspreche den Gesetzen der Denklogik. Dies überzeugt nicht. Denn die von der [X.]eschwerde kritisierte Feststellung des [X.]erufungsgerichts beruht ersichtlich darauf, dass der Zeuge ausgesagt hat, bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den [X.] hätten - gedanklich - die [X.] festgestanden. Dies wiederum deckt sich im Rahmen vertretbarer [X.]eweiswürdigung mit der vom Kläger zitierten Äußerung des Zeugen, wonach er vor der Entscheidung des Gremiums einen so klaren Eindruck von den einzelnen [X.]eamten und deren [X.]ewertung habe, dass er die [X.] auch schriftlich festlegen könne. Vor diesem Hintergrund greift die Annahme fehlerhafter, unter Verstoß gegen Gesetze der Denklogik vorgenommener [X.]eweiswürdigung nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 95/15

29.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Juli 2015, Az: 6 A 360/14, Urteil

§ 127 BRRG, Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 2 B 95/15 (REWIS RS 2016, 9127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9127

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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