Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 2 B 21/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 9588

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Gegenstand

Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde der [X.] ist unbegründet. Zwar hat das [X.] die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt (6.). [X.]ieser Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gibt aber wegen der hier vorliegenden besonderen Konstellation der Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog, 2.) keinen Anlass, die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. [X.]enn der Verfahrensfehler des [X.]erufungsgerichts betrifft Annahmen des [X.] zu einer Stufe des [X.]eurteilungsverfahrens, die von der [X.] aufgrund der sonstigen Mängel des bisherigen Verfahrens bei der erneuten [X.]ildung und [X.]egründung des [X.] ohnehin zu durchlaufen ist. Hinsichtlich der die Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog tragenden weiteren Erwägungen des [X.]erufungsgerichts, das Gesamturteil der dienstlichen [X.]eurteilung der Klägerin sei nicht hinreichend begründet worden und das vergebene Gesamturteil werde nicht von den Einzelbewertungen getragen, liegen Gründe zur Zulassung der Revision nicht vor (3. bis 5.).

2

1. [X.]ie 1976 geborene Klägerin steht im [X.]ienst der [X.], seit August 2013 im [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.][X.]esO).

3

[X.]ie [X.]eklagte erstellte für die Klägerin nach den Vorgaben der "Richtlinie für die [X.]eurteilung der [X.]eamtinnen und [X.]eamten im [X.] und offene Vermögensfragen ([X.]), im [X.]undesausgleichsamt ([X.]), im [X.] ([X.]ZSt) und im [X.] ([X.]) - [X.] -" in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung eine den [X.]eurteilungszeitraum vom 17. August 2012 bis zum 31. Mai 2014 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in zwei [X.]eurteilungskategorien (Allgemeine Anforderungen sowie [X.]esondere Anforderungen), die erste mit drei Unterkategorien ([X.]asisanforderungen, Handlungskompetenz, Anforderungen im Kontakt mit Anderen), die andere mit der [X.]ezeichnung Fachliche Leistungen und Kompetenzen, insgesamt 20 Einzelkompetenzen nach einer 7-teiligen [X.]ewertungsskala von Ausprägungsgrad A ("sehr stark ausgeprägt") bis Ausprägungsgrad G ("sehr gering ausgeprägt") durch Ankreuzen bewertet. [X.]as Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen [X.]ewertungsskala von der Kategorie A ("herausragend") bis Kategorie E ("erfüllt die hohen Anforderungen nur teilweise oder nicht") zu bilden. Eine [X.]egründung für das Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen [X.]eurteilungsformular unter "G) Gesamturteil" auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen [X.]eurteilung ist die Klägerin siebenmal mit der Wertung Ausprägungsgrad [X.] ("eher stark ausgeprägt") und dreizehnmal mit der Wertung Ausprägungsgrad [X.] ("durchschnittlich ausgeprägt") beurteilt worden. [X.]as Gesamturteil lautet auf die Wertung Kategorie [X.] ("überwiegend erwartungsgemäß").

5

Widerspruch und Klage gegen die Regelbeurteilung mit dem Ziel der Neubeurteilung blieben ohne Erfolg. [X.]as [X.]erufungsgericht hat durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO das Urteil des [X.] geändert und die [X.]eklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 17. August 2012 bis zum 31. Mai 2014 unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: [X.]ei [X.]erücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen [X.] erweise sich die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 in materieller Hinsicht aus mehreren Gründen als rechtswidrig.

6

[X.]ie dienstliche [X.]eurteilung beruhe nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Nach der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten [X.]eweisaufnahme ergebe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass die als [X.]erichterstatterin an der Erstellung der [X.]eurteilung mitwirkende Abteilungspräsidentin, die Zeugin [X.], über hinreichende Erkenntnisse zum im [X.]eurteilungszeitraum gezeigten Leistungsbild der Klägerin verfügt habe, um dem [X.]eurteiler im Gremium das zur sachgerechten [X.]eurteilung erforderliche Wissen zu vermitteln. [X.]ie Aussage der Zeugin [X.] lasse entgegen der Annahme des [X.] nicht die Feststellung zu, dass die mangels eigener Anschauung bei der Referatsleiterin der Klägerin, der Zeugin [X.], eingeholten [X.] nach Umfang und Tiefe derart intensiv gewesen seien, dass sie eine sachgerechte [X.]eurteilung der Klägerin in allen [X.]n sicherstellten. [X.]ie Zeugin [X.] habe angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie sie sich im konkreten Fall die Informationen besorgt habe. Allein aus dem von ihr bekundeten Umstand, dass sie in der Gremienbesprechung zu allen 20 [X.]n der dienstlichen [X.]eurteilung der Klägerin vorgetragen habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie über das jeweilige Leistungsbild dieser [X.] hinreichend informiert gewesen sei. Zwar habe die Zeugin [X.] bei ihrer [X.]efragung angegeben, dass sie einen ausgefüllten [X.]eurteilungsbogen an die [X.]erichterstatterin, die Zeugin [X.], weitergeleitet habe. [X.]ieses Schriftstück sei aber nicht aufbewahrt worden, sodass eine effektive gerichtliche Kontrolle nicht möglich sei. Zudem stehe nicht fest, dass das Schriftstück bei der [X.]erichterstatterin angekommen sei. [X.]ie Zeugin [X.] habe angegeben, dass "keine formalisierten [X.] ..., d.h. auch nicht in Schriftform" eingeholt würden, sondern dass sich der [X.]erichterstatter erkundige. [X.]amit habe sie bekundet, dass nach der üblichen Praxis im Geschäftsbereich nur mündliche [X.] eingeholt würden, und den Zugang des von der Zeugin [X.] verfassten [X.] nicht bestätigt. Soweit die [X.]eklagte (nach rechtlichem Hinweis) mit [X.] vom 30. Januar 2020 vorgetragen habe, die [X.]erichterstatterin [X.] habe beim Aussondern von Akten einen Vorgang aus dem [X.] gefunden, in dem sich ein schriftlicher Teil der Zuarbeit der Referatsleiterin, der Zeugin [X.], für die [X.]eurteilung der Klägerin zum Stichtag 31. Mai 2014 befunden habe, und das entsprechende Schriftstück vorlegt habe, könne unter [X.]erücksichtigung der Zeugenaussagen vor dem Verwaltungsgericht ein hinreichendes [X.]eurteilungswissen der [X.]erichterstatterin nicht belegt werden. [X.]a die Zeugin [X.] mangels Erinnerung keine näheren Angaben zum Zustandekommen der Regelbeurteilung habe machen können, sei nicht davon auszugehen, dass eine erneute [X.]eweisaufnahme aussagekräftige Erkenntnisse erbringe.

7

Im Weiteren leide die dienstliche [X.]eurteilung daran, dass das Gesamturteil nicht begründet worden sei. Eine gesonderte [X.]egründung des [X.] sei geboten gewesen, weil in der [X.]eurteilungsrichtlinie für die [X.]ewertung der [X.] und für das zu vergebende Gesamturteil unterschiedliche [X.]ewertungsskalen vorgegeben seien. Eine [X.]egründung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. [X.]er Ausprägungsgrad [X.], mit dem die [X.] überwiegend bewertet worden seien, stimme nicht mit der Kategorie [X.] des [X.] überein.

8

Ein weiterer Fehler hafte der dienstlichen [X.]eurteilung an, weil das vergebene Gesamturteil der Kategorie [X.] ("überwiegend erwartungsgemäß") nicht von den Einzelbewertungen getragen werde. Ein solches Leistungsbild entspreche der in den [X.]n zumindest als "durchschnittlich" oder besser eingestuften [X.]eurteilten nicht. Eine [X.]eurteilungspraxis, wonach sowohl das Gesamturteil Kategorie [X.] ("stets erwartungsgemäß") als auch das Gesamturteil Kategorie [X.] ("überwiegend erwartungsgemäß") eine durchschnittliche Leistung [X.], könne nicht angenommen werden. Ungeachtet dessen zeige die Regelbeurteilung der Klägerin auch dann, wenn beide Kategorien der Gesamturteile für durchschnittliche Leistungen in [X.]etracht kämen, nicht nachvollziehbar auf, aus welchem Grund der Klägerin nicht das Gesamturteil der Kategorie [X.] zuerkannt worden sei.

9

2. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eine auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützte [X.]erufungsentscheidung, gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Revision nur zugelassen werden kann, wenn gegenüber jeder der [X.]egründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 [X.] - [X.] 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 20. August 1993 - 9 [X.] 512.93 - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. [X.]ezember 1994 - 11 PKH 28.94 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). [X.]ei der [X.]erufungsentscheidung handelt es sich vielmehr um eine gerichtliche Entscheidung analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

[X.]ie Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in der vorliegenden Konstellation nicht unmittelbar anwendbar. [X.]enn die Klägerin macht ihr [X.]egehren auf Neubeurteilung prozessual sachgerecht nicht in Form der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), sondern in Form der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) geltend. Eine dienstliche [X.]eurteilung ist kein Verwaltungsakt ([X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - [X.] 232.0 § 21 [X.][X.]G 2009 Nr. 4 Rn. 16 m.w.N.). [X.]as Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen [X.]eurteilung ist deshalb kein auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtetes Verfahren ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Februar 2020 - 2 VR 2.20 - Z[X.]R 2020, 263 Rn. 23). [X.]ei der auf Neuerteilung oder Änderung der dienstlichen [X.]eurteilung gerichteten allgemeinen Leistungsklage ist § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aber entsprechend anzuwenden (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - [X.] 232.0 § 21 [X.][X.]G 2009 Nr. 3 Rn. 11 und vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - [X.] 232.1 § 50 [X.]LV Nr. 3 Rn. 12). [X.]ie dienstliche [X.]eurteilung ist ein dem [X.]ienstherrn [X.] Akt wertender Erkenntnis, bei dem ihm eine der gesetzlichen Regelung (§ 21 [X.][X.]G) immanente [X.]eurteilungsermächtigung zusteht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 5. September 2007 - 2 [X.]vR 1855/07 - [X.]VerfGK 12, 106 <109>; [X.]VerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 [X.] 8.78 - [X.]VerwGE 60, 245 <246>, vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]VerwGE 153, 48 Rn. 9 und vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - juris Rn. 10).

[X.]ie im Fall einer Verpflichtungsklage in einem [X.]escheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung [X.]. § 121 VwGO. [X.]a die Rechtsauffassung, die ein [X.]escheidungsurteil der [X.]ehörde zur [X.]eachtung bei erneuter [X.]escheidung vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der [X.]indungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem [X.] zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 12. [X.]ezember 1967 - 8 [X.] 2.67 - [X.]VerwGE 29, 1 <2 f.>, vom 19. Juni 1968 - 5 [X.] 85.67 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 12 f. und vom 27. Januar 1995 - 8 [X.] 8.93 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7; [X.]eschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 [X.] 47.06 - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 14). Aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten [X.]indung an die einem [X.]escheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die zu beachtende Rechtsauffassung aus einem von mehreren, das [X.]escheidungsurteil tragenden Gründen als unzutreffend erweist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 [X.] 8.93 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 f. m.w.N.).

[X.]er [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts gemäß § 130a VwGO verpflichtet die [X.]eklagte im vorgenannten Sinne unter den Gesichtspunkten zur erneuten Erstellung der dienstlichen [X.]eurteilung der Klägerin, dass die [X.]eurteilung nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhe, dass das Gesamturteil nicht wie erforderlich begründet sei und dass das Gesamturteil nicht von den Einzelbewertungen plausibel getragen werde. Hinsichtlich der ersten Annahme ist dem [X.] ein Verfahrensfehler unterlaufen (6.). [X.]ieser führt aber, wie oben dargelegt, ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der [X.]erufungsentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht, weil der davon betroffene Schritt im Verfahren zur Neuerstellung der dienstlichen [X.]eurteilung wegen der beiden anderen, vom [X.] angenommenen Mängel der bisherigen [X.]eurteilung der Klägerin, hinsichtlich derer keine Zulassungsgründe vorliegen, ohnehin erneut durchgeführt werden muss.

3. [X.]ie Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die [X.]eklagte beimisst.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 [X.] 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 6).

a) [X.]ie von der [X.]eschwerde bezeichnete Frage,

"ob dem Urteil des [X.] vom 17. September 2015 ([X.]. 2 [X.] 27.14) insoweit Rückwirkung zukommt, als dass die damit statuierten [X.]egründungspflichten auch für zeitlich früher ergangene [X.]eurteilungen Geltung beanspruchen",

führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. [X.]ie Frage nach der Zulässigkeit einer "Rückwirkung" einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] im Sinne der [X.]erufungsentscheidung beantworten. [X.]anach stellt eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des [X.] oder eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung keine Änderung der materiellen Rechtslage dar, der Rückwirkung zukommen könnte, sondern nur eine die bisherige Rechtsprechungslinie korrigierende Erkenntnis des bestehenden Rechts (vgl. etwa [X.]VerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 1 [X.] 15.08 - [X.]VerwGE 135, 121 Rn. 21 und vom 13. August 2020 - 1 [X.] 23.19 - juris Rn. 13 m.w.N.; [X.]eschluss vom 17. Oktober 2012 - 8 [X.] 61.12 - ZfWG 2012, 404 Rn. 14). So liegt es auch hier.

Nach dem Urteil des Senats vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - ([X.]VerwGE 153, 48 Rn. 30 und 36 f.) bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen [X.]eurteilung, die im sog. Ankreuz- oder ähnlichen Verfahren erstellt worden ist, in der Regel einer gesonderten [X.]egründung. Eine [X.]egründung ist insbesondere dann notwendig, wenn die [X.]eurteilungsrichtlinien - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche [X.]ewertungsskalen vorsehen. [X.]enn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Maßstäbe zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in dem konkreten Fall eine andere Note nicht in [X.]etracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. auch [X.]VerwG, Urteile vom 2. März 2017 - 2 [X.] 51.16 - [X.] 232.1 § 49 [X.]LV Nr. 3 Rn. 11, 13, vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]VerwGE 161, 240 Rn. 43 und vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 65).

[X.]iese Rechtsprechung des Senats, die [X.]eurteilungsrichtlinien mit einer großen Anzahl von [X.]n ohne Vorgaben des [X.]ienstherrn zu deren Gewichtung betrifft (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]VerwGE 153, 48 <50> = juris Rn. 3, vom 2. März 2017 - 2 [X.] 51.16 - [X.] 232.1 § 49 [X.]LV Nr. 3 S. 3 = juris Rn. 1 und Rn. 23 sowie vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]VerwGE 165, 305 Rn. 66), beruht nicht auf einer Änderung der gesetzlichen Regelungen über die dienstliche [X.]eurteilung, sondern folgt aus der Norminterpretation des Art. 33 Abs. 2 GG. Ein individuelles [X.]egründungserfordernis für das Gesamturteil einer dienstlichen [X.]eurteilung rechtfertigt sich aus dessen besonderer [X.]edeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren. Nur wenn erkennbar gemacht wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird, kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - [X.]VerwGE 153, 48 Rn. 34).

Klarstellend und in Abgrenzung zur vorgenannten Fallkonstellation sei anzumerken, dass der [X.]eurteiler von der Notwendigkeit enthoben ist, das Gesamturteil einer dienstlichen [X.]eurteilung im Einzelnen zu begründen, wenn die [X.] nach den plausiblen Vorgaben des [X.]ienstherrn gleichgewichtig sind. In diesem Fall muss das Gesamturteil nicht gesondert begründet, sondern kann rechnerisch ermittelt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - juris Rn. 27 zu sieben [X.]n bei einer einheitlichen [X.]ewertungsskala für die Vergabe der Einzelbewertungen und des [X.]).

b) [X.]ie von der [X.]eschwerde sinngemäß gestellte Frage,

"ob es bei der rechtlichen [X.]ewertung, ob eine dienstliche [X.]eurteilung als 'durchschnittlich' anzusehen ist, auf die abstrakte [X.]enotungsskala und deren [X.]urchschnitt ankommt oder (auf) den [X.]urchschnitt, der sich aus einer Statistik der auf [X.]asis der Skala (der) tatsächlich vergebenen Noten errechnet",

hat keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. [X.]enn von der der Fragestellung zugrunde liegenden Annahme, für die Interpretation eines [X.] als "durchschnittlich" seien die statistischen Ergebnisse eines [X.]eurteilungsdurchgangs maßgebend, ist das [X.]erufungsgericht gerade nicht ausgegangen. [X.]as [X.]erufungsgericht ist in Anwendung und Auslegung der in der [X.]eurteilungsrichtlinie vorgesehenen [X.]ewertungsskalen zu der Auffassung gelangt, dass die als "durchschnittlich" oder besser bewerteten [X.] vom vergebenen Gesamturteil der Kategorie [X.] nicht getragen werden. [X.]enn die textliche [X.]eschreibung des [X.] der Kategorie [X.] in der [X.]eurteilungsrichtlinie mit "überwiegend erwartungsgemäß" bedeute, dass der [X.]eurteilte die Erwartungen des [X.]ienstherrn nicht uneingeschränkt erfülle, vielmehr seine Leistungen zu einem Teil hinter den Erwartungen zurückblieben (vgl. [X.]A S. 40, erster Absatz). Ausgehend von dieser abstrakten [X.] hat das [X.] angenommen, dass einem solchen Leistungsbild ein in den [X.]n "durchschnittlich" oder besser [X.]eurteilter nicht entspreche. Entgegen der Annahme der [X.]eschwerde hat das [X.]erufungsgericht dem statistischen Ergebnis der Regelbeurteilung aller [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppe [X.] zum [X.]eurteilungsstichtag 31. Mai 2014 bei der [X.] keine entscheidungserhebliche [X.]edeutung beigemessen. Es hat die angenommene [X.]efinition des [X.] der Kategorie [X.] lediglich fallbezogen durch den nachträglich erhobenen Notenspiegel der [X.] bestätigt gesehen (vgl. [X.]A S. 40, zweiter Absatz).

4. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen der von der [X.]eschwerde geltend gemachten [X.]ivergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann [X.]. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]undesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht - im [X.]ereich des [X.]eamtenrechts auch ein anderes [X.] (§ 127 Nr. 1 [X.]RRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 [X.]eamtStG) - in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 [X.] 44.88 - [X.] 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5 f., vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 7. November 2017 - 2 [X.] 19.17 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 84 Rn. 6 und vom 27. Juni 2019 - 2 [X.] 7.18 - [X.] 245 Landes[X.]esR Nr. 21 Rn. 44).

[X.]ie [X.]ivergenzrüge ist in [X.]ezug auf die von der [X.]eschwerde geltend gemachte Abweichung der [X.]erufungsentscheidung von den Urteilen des Senats vom 19. [X.]ezember 2002 - 2 [X.] 31.01 - ([X.] 237.9 § 20 SaarL[X.]G Nr. 1 S. 3), vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - ([X.]VerwGE 153, 48 Rn. 9), vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - ([X.]VerwGE 157, 366 Rn. 15 ff.) und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - ([X.]VerwGE 161, 240 Rn. 31) zur Frage der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung dienstlicher [X.]eurteilungen unbegründet. [X.]enn das [X.] ist nicht rechtssatzmäßig von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, wonach dienstliche [X.]eurteilungen von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar sind. Es hat hinsichtlich des gerichtlichen [X.] auf die Ausführungen des [X.] [X.]ezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO, vgl. [X.]A S. 31). [X.]as Verwaltungsgericht hat die dargestellten Rechtssätze zur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dienstlicher [X.]eurteilungen aus der Entscheidung des Senats vom 19. [X.]ezember 2002 - 2 [X.] 31.01 - ([X.] 237.9 § 20 SaarL[X.]G Nr. 1 S. 3, vgl. [X.] f.) und - ohne Zitatangabe - aus dem Urteil vom 17. September 2015 - 2 [X.] 27.14 - ([X.]VerwGE 153, 48 Rn. 9) übernommen, auf die die weiteren von der [X.]eschwerde zitierten Entscheidungen des Senats verweisen. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, durch das [X.] vermag eine [X.]ivergenzrüge nicht zu begründen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. November 2018 - 2 [X.] 29.18 - [X.] 236.0 § 11 [X.]Pol[X.]G Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.). [X.]eshalb ist im Rahmen der [X.]ivergenzrüge auf den Einwand der [X.]eschwerde nicht weiter einzugehen, das [X.]erufungsgericht habe sich eine Eigenbeurteilung angemaßt, weil es eigenmächtig bestimmte [X.] zu Kernkompetenzen erhoben und daraus auf ein bestimmtes, zu vergebendes Gesamturteil geschlossen habe. Im Übrigen zielt diese Rüge auf nicht entscheidungstragende Erwägungen des [X.]erufungsgerichts ab (vgl. [X.]A S. 41 "ungeachtet dessen").

5. [X.]ie Revision ist nicht wegen der von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

[X.]er Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. [X.]agegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]VerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 2020 - 2 [X.] 33.20 - juris Rn. 5 m.w.N.).

[X.]ie [X.]eklagte hat im [X.]erufungsverfahren mit [X.] vom 30. Januar 2020, eingegangen beim [X.]erufungsgericht per Telefax am Mittag desselben Tages, vorgetragen, dass für die Klägerin eine neue Regelbeurteilung zum Stichtag 31. [X.]ezember 2019 erstellt und ihr mit Postausgang am 30. Januar 2020 zugestellt worden sei; jedenfalls damit entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. [X.]as [X.]erufungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, ist aber der Rechtsauffassung der [X.] nicht gefolgt. Es hat unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ([X.]VerwG, Urteil vom 19. [X.]ezember 2002 - 2 [X.] 31.01 - [X.] 237.9 § 20 SaarL[X.]G Nr. 1) angenommen, dass für eine Klage gegen eine dienstliche [X.]eurteilung erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, wenn die [X.]eurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliere, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein ([X.]A S. 27 f.); auch frühere dienstliche [X.]eurteilungen blieben als zusätzliche Erkenntnismittel insofern von [X.]elang. [X.]abei ist das [X.]erufungsgericht ausdrücklich auf den Einwand der [X.] eingegangen, dass der Rückgriff auf die streitbefangene Regelbeurteilung jedenfalls durch die zum Stichtag 31. [X.]ezember 2019 erstellte Regelbeurteilung überholt sei (vgl. [X.]A S. 29 ff.). Es hat ausgeführt, dass dieser Einwand nicht verfange, weil die neue Regelbeurteilung noch nicht eröffnet worden sei und daher keine Rechtswirkungen entfalte. Abgesehen davon und selbstständig tragend habe die Klägerin nachvollziehbar dargetan und belegt, sich bei einem anderen [X.]ienstherrn beworben zu haben; auch dafür könne die streitbefangene [X.]eurteilung [X.]edeutung erlangen. [X.]ie Angriffe der [X.]eschwerde richten sich ungeachtet ihrer Einkleidung als [X.] der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser materiell-rechtlichen Würdigung des [X.]erufungsgerichts, die einen Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu begründen vermögen.

Weiter hat das [X.]erufungsgericht auch die Ausführungen der [X.] im [X.] vom 30. Januar 2020 zum Zustandekommen der Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 zur Kenntnis genommen und erwogen, insbesondere auch den Umstand des nunmehr vorgelegten schriftlichen Teils der Zuarbeit zur Regelbeurteilung der seinerzeit zuständigen Referatsleiterin [X.] [X.]ies räumt die [X.]eschwerde selbst ein. Sie kritisiert, das [X.]erufungsgericht habe ihr Vorbringen mit einer vorweggenommenen [X.]eweiswürdigung unter unhaltbaren Annahmen als unbeachtlich angesehen. [X.]amit wendet sie sich gegen eine unterbliebene [X.]eweiserhebung, die neben der [X.] nicht (auch) mit der [X.] geltend gemacht werden kann.

6. [X.]ie Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist begründet. [X.]er [X.] führt aber nicht zur Aufhebung der [X.]erufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] (§ 133 Abs. 6 VwGO).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte [X.]arlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. [X.]ie [X.] stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen. [X.]eshalb muss ferner entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212 <217 f.>; [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 19. Februar 2018 - 2 [X.] 51.17 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 56 Rn. 6 und vom 15. Januar 2020 - 2 [X.] 40.19 - juris Rn. 18).

b) [X.]ie [X.] ist begründet, soweit sie den Sachverhalt zu der Frage betrifft, ob die dienstliche [X.]eurteilung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

aa) Nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme hat für das Verwaltungsgericht festgestanden, dass die [X.]erichterstatterin für die Erstellung der dienstlichen [X.]eurteilung über die Klägerin, die Zeugin [X.], aufgrund eigener [X.]eobachtungen, aufgrund eines permanenten Austauschs mit den in S. ansässigen Referatsleitern und aufgrund gezielter Informationen zu den zu bewertenden [X.]n durch die zuständige Referatsleiterin, die Zeugin [X.], umfassend über die Persönlichkeit und das Leistungsvermögen der Klägerin im [X.]eurteilungszeitraum unterrichtet gewesen sei. [X.]as [X.]erufungsgericht hat ohne eigene [X.]eweisaufnahme die protokollierten Zeugenaussagen abweichend von der Vorinstanz verstanden und gewürdigt. Es hat sich daran auch nicht durch die mit [X.] der [X.] vom 30. Januar 2020 vorgelegten Schriftstücke gehindert gesehen.

bb) [X.]amit hat das [X.]erufungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Ihm musste sich eine erneute [X.]eweisaufnahme aufdrängen. Grundsätzlich steht es zwar im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erneut vernimmt. Es ist jedoch zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2013 - [X.]/12 -, [X.], 1726 Rn. 12, vom 2. August 2017 - [X.]/15 - NJW-RR 2017, 1101 Rn. 14 und vom 20. November 2018 - [X.]/16 - M[X.]R 2019, 567 Rn. 25, jeweils m.w.N.), der der Senat folgt, allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das [X.]erufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. [X.]as [X.]erufungsgericht hat seine abweichende Würdigung der Zeugenaussagen auf das von ihm abweichend von der Vorinstanz angenommene fehlende Erinnerungsvermögen der Zeugin [X.] gestützt (vgl. [X.]A S. 33, 37). Abgesehen davon musste sich eine erneute Zeugenvernehmung auch aufgrund des neuen Vortrags der [X.] im [X.] vom 30. Januar 2020 zu unerwartet aufgefundenen [X.]eurteilungsunterlagen aufdrängen. [X.]as [X.]erufungsgericht konnte von einer weiteren [X.]eweiserhebung nicht mit der [X.]egründung absehen, die vorgelegten Schriftstücke belegten kein hinreichendes [X.]eurteilungswissen der [X.]erichterstatterin [X.], weil sie keinen Aussteller erkennen ließen, es sich dabei nicht um einen von der Zeugin [X.] angesprochenen [X.]eurteilungsbogen handele und mit dem Auffinden der Schriftstücke nicht nachgewiesen sei, dass sie der [X.]erichterstatterin [X.] im Rahmen des [X.]eurteilungsverfahrens zugegangen seien. [X.]amit entzieht sich das [X.]erufungsgericht der gebotenen Sachaufklärung durch eine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet. Es konnte nicht davon ausgehen, dass die erneute Zeugeneinvernahme nichts Sachdienliches hätte ergeben können. Es kann nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Erinnerung der als Zeugin vernommenen [X.]erichterstatterin [X.] mit dem Auffinden der im [X.] vom 30. Januar 2020 benannten Schriftstücke wiedereingestellt hat (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 21. November 2019 - [X.] - [X.], 239 Rn. 11 und vom 7. Januar 2004 - 5 StR 391/03 - StraFo 2004, 137, 138 zum Maßstab der völligen Ungeeignetheit eines Zeugenbeweises wegen Zeitablaufs).

Auch das Gebot der "freien Überzeugungsbildung" nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet nicht von der Verpflichtung, dass sich das Gericht zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - 4 [X.] 40.82 u.a. - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 181 S. 73). Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar ([X.]VerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 [X.] 59.84 - [X.]VerwGE 70, 222 <225> und vom 11. April 1989 - 9 [X.] 63.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 208 S. 28).

cc) [X.]ie Entscheidung des [X.]erufungsgerichts kann auch auf dem [X.] beruhen. [X.]enn es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] nach eigener Zeugeneinvernahme die [X.]eurteilungsgrundlagen als hinreichend angesehen hätte und die nach dem Tenor seiner Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung nur auf die anderen beiden Gründe gestützt hätte. In diesem Fall hätte die [X.]indungswirkung der Entscheidung des [X.]erufungsgerichts für die [X.]eklagte eine andere, günstigere Reichweite gehabt.

c) Jedoch nimmt der Senat den dargestellten Verfahrensfehler [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zum Anlass, die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.

§ 133 Abs. 6 VwGO sieht zwar für den Fall, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, ausdrücklich nur die Möglichkeit vor, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (dasselbe gilt, wenn das [X.]erufungsgericht - wie hier - durch [X.]eschluss gemäß § 130a VwGO entschieden hat). [X.]ei der Anwendung dieser [X.]estimmung ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie den Zielen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung zu dienen bestimmt ist. [X.]as [X.]undesverwaltungsgericht hat es daher für zulässig angesehen, von der Zurückverweisung abzusehen, wenn der Verfahrensmangel durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigt werden kann; unter diesen Umständen stehen einer abschließenden Entscheidung durch das Revisionsgericht allgemeine prozessrechtliche Grundsätze nicht entgegen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.] 68.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 33 S. 22 f., vom 25. Februar 1999 - 7 [X.] 281.98 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 42 S. 7, vom 26. März 2004 - 1 [X.] 79.03 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 71 S. 33 f. und vom 1. [X.]ezember 2020 - 2 [X.] 50.20 - Rn. 39).

[X.]er bezeichneten Zielsetzung des § 133 Abs. 6 VwGO wird im vorliegenden Fall nur das umgekehrte prozessuale Vorgehen gerecht, nämlich trotz des dargestellten Verfahrensfehlers von einer Zurückverweisung abzusehen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. [X.]enn der aufgezeigte Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betrifft eine Stufe des [X.]eurteilungsverfahrens, die von der [X.] ohnehin aufgrund der anderen festgestellten Mängel der dienstlichen [X.]eurteilung bei der erneuten [X.]ildung und [X.]egründung des [X.] nachzuholen ist. Unter solchen Umständen widerspräche eine Zurückverweisung dem Ziel der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung, das § 133 Abs. 6 VwGO verfolgt, ebenso wie eine Revisionszulassung. Auch eine sodann folgende Revisionsentscheidung könnte nur zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und zur Zurückverweisung der Sache führen. Auch das [X.]erufungsgericht müsste bei zutreffender Rechtsanwendung im erneuten [X.]erufungsverfahren nach Zurückverweisung zu der Erkenntnis gelangen, dass es einer weiteren Aufklärung zum Aspekt der hinreichenden tatsächlichen Grundlage der angegriffenen dienstlichen [X.]eurteilung nicht mehr bedarf, weil bereits wegen der sonstigen festgestellten Mängel der [X.]eurteilung der Klägerin eine neue dienstliche [X.]eurteilung zu erteilen ist, die ihrerseits auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen muss. [X.]amit muss die betreffende Stufe des [X.]eurteilungsverfahrens ohnehin erneut durchlaufen werden.

7. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

[X.]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 21/20

13.01.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 31. Januar 2020, Az: 1 A 14/18, Beschluss

§ 21 BBG, Art 103 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 398 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.01.2021, Az. 2 B 21/20 (REWIS RS 2021, 9588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9588

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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