Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. X ZR 115/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2858

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:14. März 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaFormunwirksamer [X.] 1981 § 15, [X.] §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2a) Bei formunwirksamen [X.] erfolgt der Bereicherungsausgleichim Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie bei [X.])Die Lizenzgebühr bemißt sich dabei nicht nach dem, was die [X.] in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vereinbart haben, sondern nachdem objektiven Wert des tatsächlich [X.] -Für dessen Bemessung kommt es auf die Gesamtheit aller Umstände an.Allerdings kann das vertraglich vereinbarte Entgelt Anhaltspunkte für [X.] und Üblichkeit der Lizenzgebühr bieten.[X.], [X.]eil vom 14. März 2000 - [X.]/98 [X.] [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. März 2000 durch [X.], [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 9. Juni 1998 verkündete[X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Inhaber mehrerer technischer Schutzrechte, die sich [X.], Verschlußmechanismen und Zubehör für [X.]. Die Beklagte produziert und vertreibt derartige Bauteile. Der Kläger [X.] der Beklagten.- 4 -Die [X.]en schlossen am 1. Dezember 1981 einen schriftlichen "Pa-tentlizenzvertrag", mit dem der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Li-zenz zur Herstellung, zum Gebrauch und zum Vertrieb der auf einer beigefüg-ten, aber nicht unterzeichneten und mit der Vertragsurkunde nicht verbunde-nen Liste aufgeführten eingetragenen und angemeldeten Schutzrechte über-trug. Als Entgelt sollte die Beklagte bestimmte, nach Art der Schutzrechte ge-staffelte monatliche Pauschalbeträge an den Kläger zahlen (§ 5 des Vertra-ges). In einer Gleitklausel vereinbarten die [X.]en eine Anpassung dieserBeträge. Nach Abschluß des Vertrages überließ der Kläger der Beklagtenweitere Schutzrechte nach mündlicher Absprache zur Benutzung.Der Kläger berechnete jeweils die Lizenzgebühren, die die Beklagte be-zahlte. Im April 1990 erhöhte der Kläger unter Berufung auf die Gleitklausel [X.]. Von Juni 1990 an zahlte die Beklagte nicht mehr. Sie beriefsich auf Überzahlungen in der Vergangenheit und rechnete mit entsprechen-den Erstattungsansprüchen auf. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, den [X.] zum 31. März 1991 zu kündigen.Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst Zahlung der vertraglichvereinbarten Lizenzgebühren für den [X.]raum vom 1. Juni 1990 bis zum31. März 1991 in Höhe von 251.424,72 DM nebst Zinsen.Das [X.] hat durch [X.]eil vom 31. Dezember 1991 die Klage mitder Begründung abgewiesen, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 seiwegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig. Das [X.] hat die [X.] auf den Hilfsantrag zur Rechnungslegung verurteilt und die Sache we-gen des Zahlungsbegehrens an das [X.] zurückverwiesen.- 5 -Nach Rechnungslegung hat der Kläger eine Umsatzlizenz zwischen 5 %und 8 % verlangt und seinen Bereicherungsanspruch auf 845.817,91 DM be-ziffert. Das [X.] hat sachverständig beraten der Klage in Höhe von757.407,56 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die BeklagteAbweisung der Klage begehrt, soweit diese über den Betrag der vertraglichvereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 280.052,40 DM hinausgeht. [X.] hat mit seiner Anschlußberufung Zahlung weiterer 305.371,09 [X.] verlangt. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] Zurückweisung der Anschlußberufung des [X.] der Klage lediglich inHöhe von 280.052,40 DM nebst Zinsen stattgegeben.Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er verfolgt seinZahlungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, und zur Zurückver-weisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen unberechtigter Benut-zung der [X.] in der [X.] von Juni 1990 bis März 1991 nach den§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern., 818 Abs. 2 [X.] einen Bereicherungsaus-gleich in Höhe der in dem [X.] vom 1. Dezember 1981 verein-- 6 -barten Lizenzgebühr zuerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt:Zur Bestimmung dessen, was die Beklagte erlangt habe, sei [X.] Bereicherung durch Leistung und einer Bereicherung in sonstiger Weisezu unterscheiden. Als das vom Schutzrechtsverletzer [X.]e im Sinne [X.] 812 ff. [X.] sei der tatsächliche Gebrauch des immateriellen [X.] anzusehen, für den der Inhaber des Schutzrechts im Wege der Li-zenzanalogie durch Zahlung einer angemessenen Umsatzlizenz in der Höhe zuentschädigen sei, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern bei [X.] vereinbart worden wäre. Dies gelte allerdings nur für die Fälleeiner [X.], nicht aber für die Leistungskondiktion. Bei dieser seianhand des unwirksamen [X.] zu bestimmen, was Gegenstand [X.] sei. Es könne nur das gefordert werden, was dem Empfänger nachdem Zweck des [X.]es zugewandt werden sollte und zuge-wandt worden sei. Gegenstand der Leistung sei nach dem [X.] die Überlassung von Schutzrechten des [X.] zum Ge-brauch durch die Beklagte. [X.] sei die Möglichkeit der Benutzung [X.]. Die Vergütung habe sich nicht nach dem tatsächlichen Gebrauchrichten sollen. Das zeige sich vor allem an der Art der vereinbarten Lizenzge-bühr, bei der die [X.]en unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung undvom Umsatz die monatliche Zahlung von [X.] für die übertrage-nen Schutzrechte vorgesehen hätten. Der Umfang des zu leistenden Ersatzesbestimme sich nach § 818 Abs. 2 [X.]. Da die Leistung von vornherein auf [X.] zu selbständigem Gebrauch, mithin darauf gerichtet gewesen sei,der Beklagten in freier Entscheidung eine Nutzung von Schutzrechten des [X.] zu ermöglichen, müsse eine Anspruchsberechnung anhand von [X.] 7 -zen, Stückzahlen oder Gewinnen ausscheiden. Ebenso müsse [X.] Betracht bleiben, welche Auswirkungen der Gegenstand der Bereiche-rung im Vermögen des Empfängers gehabt habe. Es komme auch nicht daraufan, welche Lizenzgebühr die [X.]en [X.] vereinbart hätten, [X.] die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der Schutzrechtsbenut-zung, vorausgesehen hätten. Bei einer Leistung, deren Gegenstand die [X.] bilde, sei es nicht gerechtfer-tigt, den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteige-rungen oder anderen [X.] Umständen teilhaben zu lassen. Dies seimit der der Leistung zugrundeliegenden Risikoverteilung nicht zu vereinbaren.Der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er beiWirksamkeit des Vertrages gestanden hätte. Es sei daher im Rahmen der [X.] entscheidend darauf abzustellen, welchen Wert die Leistungim [X.]punkt des [X.] gehabt habe. Umstände, die sich erst aus nach-träglicher Sicht der Dinge als wertbildend herausstellten (so insbesondere [X.]), hätten aus der Berechnung auszuscheiden. Der Wert der [X.] sei nach dem im [X.] vereinbarten [X.] zu bemessen. Unstreitig belaufe er sich auf 280.052,40 DM.Durch die in dem [X.] getroffene [X.] habe der Klä-ger über den Wert des Leistungsgegenstandes verfügt.Eine Beschränkung des Wertersatzanspruchs auf die im (unwirksamen)Vertrag vereinbarte Vergütung stehe auch mit den Grundsätzen von [X.] im Einklang. Denn der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn erwährend der mehrjährigen Zusammenarbeit mit der Beklagten durchweg die indem unwirksamen Lizenzvertrag bestimmte Vergütung zur Grundlage seinerAbrechnungen gemacht und Zahlungen in entsprechender Höhe entgegenge-- 8 -nommen habe, seine bereicherungsrechtlichen Forderungen jetzt aber auf [X.] andere Berechnungsgrundlagen gestellt sehen wolle.2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist herauszugeben, was der [X.] durch die Leistung des [X.] oder in [X.] Weise auf dessen Kosten erlangt hat.a) In den Fällen der [X.] nach einer Schutzrechtsverlet-zung ist der rechtliche Ansatzpunkt für die Bereicherungshaftung nach [X.] des [X.] ([X.].[X.] v. 24.11.1981 - [X.]/80,[X.], 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; [X.]Z 107, 46, 66- [X.]; [X.].[X.]. v. 18.02.1992 - [X.], [X.], [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 18.12.1986 - I ZR 111/84, [X.], 520, 523 - [X.]. 5 (I)) der von der Rechtsordnung mißbilligte Ein-griff in eine solche Rechtsposition, die nach dem Willen der [X.] Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist.Gemäß dem Grundsatz der [X.] soll der Verletzer das [X.], was er durch rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes geschütztes Rechtsguterzielt hat. Bei gewerblichen Schutzrechten ist dies die ausschließliche Benut-zungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an,die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbe-halten ist. Er erlangt damit den Gebrauch eines immateriellen Rechtsguts.Da der Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausge-geben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 [X.] sein Wert zu ersetzen. Für [X.] ist dabei der objektive Verkehrswert des [X.]en maßgeb-- 9 -lich. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerblicheSchutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich dabei in derangemessenen und üblichen Lizenz ([X.].[X.]. v. 24.11.1981 - [X.]/80,[X.], 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; ebenso [X.], [X.]. [X.] ZR 111/84; [X.], 520, 523 - [X.]. 5 (I); [X.], [X.]. v.06.05.1997 - [X.], [X.], 791, 793 - [X.]; [X.], [X.]. v. 16.3.1998 - II ZR 303/96, [X.], 1951; [X.], [X.]. v.17.03.1998 - [X.], [X.], 838 - Lizenz- und [X.] Kläger kann deshalb seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabean-spruch nach der Methode der sogenannten Lizenzanalogie in Form eines pro-zentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenständen erzieltenUmsätzen berechnen ([X.].[X.]. v. 18.02.1992 - [X.], [X.], 599,600 - [X.]) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht nur auf die Fälle der sogenannten [X.] Anwendung,sondern auch bei der Leistungskondiktion, weil der [X.] § 818 Abs. 2 [X.] Wertersatz für das [X.]e zu leisten hat. In [X.] formunwirksamen [X.] bemißt sich der Bereicherungsaus-gleich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr, wobei für [X.] das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann ([X.],[X.]. v. 06.05.1997 - [X.], [X.], 781, 783 - Sprengwirkungs-hemmende Bauteile; [X.], [X.]. v. 17.03.1998 - [X.], [X.], 838- Lizenz- und Beratungsvertrag).Das Berufungsgericht will einen Unterschied zwischen der im [X.] und der [X.] damit [X.] 10 -gen, bei der Bereicherung durch Leistung bestimme der Leistende, was Ge-genstand seiner Leistung sein solle; es komme auf die angemessene und übli-che Lizenz als objektiven Wertersatz nicht an, weil die [X.]en in dem for-munwirksamen Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 die Vergütung [X.] von dem Umfang der Benutzung der überlassenen Schutzrechte vereinbarthätten; erlangt sei die Nutzungsmöglichkeit. Diese Auslegung des Vertragesmag zwar zutreffen. Sie spielt aber für die Frage der Herausgabe des Erlang-ten und dessen Wertersatz keine Rolle. Auf Grund des (unwirksamen) [X.]es mag es so sein, daß der Benutzung der Patente durch die Beklagtebis auf Widerruf der Makel der Rechtswidrigkeit fehlte (Benkard, [X.], 9. Aufl., § 139 Rdn. 10). Wegen der [X.] hat die Beklagte jedoch kein Recht auf zukünftige Benutzungenerworben. Ein wertmäßig erfaßbares "Etwas" im Sinne des § 818 Abs. 2 [X.]hat sie daher erst dadurch erlangt, daß sie die rein faktisch gegebene Nut-zungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt hat. Insoweit unterscheiden sich [X.] der Leistungskondiktion bei [X.] nicht von [X.] der [X.] bei rechtswidrigen Patentverletzungen gegen [X.] des Berechtigten. Für den Wertersatz nach § 818 Abs. 2 [X.] und des-sen Umfang kommt es nicht darauf an, was der Bereicherungsgläubiger gebenwollte, sondern darauf, was auf seiten des Bereicherungsschuldners tatsäch-lich angekommen ist, was also "erlangt" ist.c) Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, es wäre unangebracht,dem Kläger bei einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch nur zum [X.] zugute kommen zu lassen, was die Beklagte durch den Einsatz ei-gener betrieblicher [X.]el auf eigenes wirtschaftliches Risiko erwirtschaftet ha-be, der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei- 11 -Wirksamkeit des [X.] gestanden hätte, können nicht verfangen. [X.] nicht den Wortlaut des Gesetzes, wonach das [X.]e unab-hängig von den in dem form[X.] getroffenen [X.] oder dessen Wert zu ersetzen ist. Die vom Bereicherungsschuld-ner durch Einsatz eigener [X.]el und auf eigenes Risiko geschaffene zusätzli-che Wertschöpfung ist nicht Gegenstand des [X.]) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, es [X.] nicht darauf an, welche Lizenzvergütung die [X.]en [X.] ver-einbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß [X.], vorausgesehen hätten, weil es nicht gerechtfertigt sei,den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteigerungenoder anderen [X.] Umständen teilhaben zu lassen. Dies wider-spricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach beider Berechnungsweise der Lizenzanalogie der Inhaber eines Schutzrechts voneinem Verletzer eine angemessene Lizenz in der Höhe verlangen kann, wie [X.] vernünftigen Vertragsparteien bei Abschluß eines [X.] verein-bart worden wäre, wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich denUmfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten ([X.], [X.]. v.13.03.1962 - [X.], [X.], 401, 404 - [X.];[X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 841 - [X.]; [X.].[X.].v. 18.02.1992 - [X.], [X.], 599, 600 - Teleskopzylinder; [X.].[X.].v. 25.05.1993 - [X.], [X.], 897, 898 - Mogul-Anlage; Benkard,aaO, § 139 [X.] Rdn. 64). Das Berufungsgericht übersieht, daß der Wert destatsächlich [X.]en objektiv zu bestimmen ist. Bei einer objektiven Wertbe-stimmung ist es aber allein sachgerecht, bei der Festlegung eines angemesse-nen [X.] auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tat-- 12 -sächlichen Entwicklung des [X.] abzustellen. Dies schließt [X.] späterer Wertsteigerungen hinsichtlich des [X.] aus.Denn es geht bei der Bestimmung der angemessenen und üblichen Lizenz [X.] um die zum [X.]punkt des Vertragsschlusses festzustellende Prognose derkünftigen Entwicklung, also um die richtige Ermittlung des Wertes dessen, wasder Bereicherungsschuldner tatsächlich erlangt hat. Bei der Berechnung destatsächlich [X.]en spielt die spätere Entwicklung nur insoweit eine Rolle, alsdiese in den Umsätzen einen Niederschlag findet, die bei der Ermittlung [X.] in Ansatz zu bringen sind.e) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Wert der [X.] sei nach dem im unwirksamen Lizenzvertrag vereinbartenEntgelt zu bemessen; der bereicherungsrechtliche Ausgleich einer Leistung seigrundsätzlich auf einen Ersatz in Höhe der vertraglichen (wenn auch unwirk-samen) vereinbarten Vergütung zu begrenzen.aa) Diese Auffassung findet in der Rechtsprechung des [X.] keine Stütze. Gerade in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 781, 783), auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt,hat der Kartellsenat des [X.] lediglich ausgeführt, daß für dieHöhe der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr "das vertraglich verein-barte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann". Dies bedeutet nicht, daß dergeschuldete Wertersatz mit diesem gleichzusetzen ist und durch ihn der [X.] beschränkt wird. Vielmehr kommt es bei der Berechnung der angemesse-nen und üblichen Lizenz auf die Gesamtheit aller Umstände an, die [X.] gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu würdigen hat ([X.], [X.]. v. 13.03.1962- 13 -- [X.], [X.], 401, 402 - [X.]; Benkard, aa0,§ 139 Rdn. 65 m.w.N.; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rdn. 149 m.w.[X.]) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht [X.] des § 346 Satz 2 [X.]. Die Rückabwicklung eines [X.] eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts führt nicht zu einemBereicherungsausgleich. Durch Rücktritt wird der [X.] umgestaltet, bleibt aber vertragliches Schuldverhältnis und wirdnicht, wie der Bereicherungsanspruch, gesetzliches Schuldverhältnis. [X.] § 346 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] folgerichtig auf die vertragliche Entgelt-abrede ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 346 Rdn. 4, Einf. v. § 346 Rdn. 2).cc) Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, ein [X.] Anspruch über die vereinbarte Vergütung hinaus bestündenicht, weil die [X.]en auch keinen solchen Anspruch gehabt hätten, wenn sieden Vertrag vollständig erfüllt hätten, kann nicht überzeugen. Ob in einem sol-chen Fall ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen der [X.]. Nur derjenige kann einen Ausgleich beanspruchen, zu dessen [X.] nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungenein positiver Saldo verbleibt ([X.], [X.]. v. 06.05.1997 - [X.], [X.], 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile). Ob dies der Fall ist, istunter Würdigung aller Umstände in jedem Einzelfall zu entscheiden.dd) Ebensowenig fordern die Grundsätze von [X.] und Glauben eineBeschränkung des Wertersatzes auf die vertragliche Vergütung.- 14 -Es mag im Einzelfall gegen § 242 [X.] verstoßen, wenn der Bereiche-rungsgläubiger einen über das vertraglich vereinbarte Entgelt [X.] verlangt. So hat die Rechtsprechung als mit [X.] und Glaubennicht vereinbar angesehen, wenn derjenige, der durch arglistige Täuschung dieAnfechtung eines Vertrages verursacht hat, aus ungerechtfertigter Bereiche-rung für seine aufgrund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihmnach dem Vertrag zustünde; die (zurechenbar vereinbarte) vertragliche Ver-gütung bildet dann die Obergrenze der Verpflichtung zu Wertersatz ([X.], [X.].v. 30.06.1960 - VII ZR 184/58, LM Nr. 22 zu § 123 [X.]; MünchKomm./Lieb,[X.], 3. Aufl., § 818 Rdn. 36 m.w.N.). Auch der Anspruch des [X.] ist auf das vereinbarte Entgelt beschränkt worden ([X.], [X.].v. 31.05.1990 - [X.], NJW 1990, 2542, 2543). Dies betrifft Fälle, indenen es einer [X.] versagt wurde, Vorteile aus der von ihr bewußt geschaf-fenen bereicherungsrechtlichen Lage zu ziehen. Mangels Feststellungen [X.], daß im vorliegenden Fall die Formunwirksamkeit des[X.] bewußt herbeigeführt worden ist, sind die genannten Grund-sätze jedenfalls nicht auf noch nicht abgerechnete Leistungen zu übertragen.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte und durfte die Beklagtenicht darauf vertrauen, es werde bei Wegfall des [X.] nur auf [X.] des [X.] abgerechnet. Das Berufungsgericht hat keineUmstände festgestellt, die dies rechtfertigen könnten.3. Da das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertersatzes nach§ 818 Abs. 2 [X.] die genannten Grundsätze nicht beachtet hat, ist das ange-fochtene [X.]eil, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist, aufzuhe-ben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst dieangemessene und übliche Lizenz für die einzelnen im Streit befindlichen Kla-- 15 -gepatente zu ermitteln haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daßnach dem Vortrag des [X.] die in dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember1981 vereinbarte Pauschalvergütung schon deshalb nicht als Anhaltspunkt [X.] kommt, weil die Vereinbarung zwischen den [X.]en nicht frei ausge-handelt worden sei und weil bei den Vertragsverhandlungen die Überlegung [X.] gestanden, daß der Handelsvertreter auch am Verkauf der [X.] und zum Ausgleich hierfür mit einer besonders niedrigen Vergütungvorlieb nehmen müsse. Des weiteren wird das Berufungsgericht folgendes be-rücksichtigen müssen:a) Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie hypothetisch ist, läßt sichdie Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nur aufgrundeiner wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.] vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung be-stimmen ([X.], [X.]. v. 13.03.1962 - [X.], [X.], 401, 402- [X.]; [X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.],841, 844 - [X.]; [X.].[X.]. v. 25.05.1993 - [X.], [X.], 897,898 - Mogul-Anlage). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr amobjektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten([X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 841, 844 - [X.]). [X.] ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen [X.] als angemessen darstellt. Geschuldet ist das, was vernünftige [X.] vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß eines [X.]die künftige Entwicklung und namentlich die [X.]dauer und das Maß der Pa-tentbenutzung vorausgesehen hätten ([X.], [X.]. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88,GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; [X.], [X.]. v. 18.2.1992 - I ZR 7/90,[X.], 597, 598 - Steuereinrichtung). Da die Lizenzgebühr die übliche- 16 -und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu [X.] ermittelt, darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestelltwerden als ein vertraglicher Lizenznehmer ([X.]Z 30, 345, 353 - Paul Dahlke;[X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 509, 512, 513 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, [X.], 37, 39- [X.]) Bei der Ermittlung des [X.] sind alle Umstände zu berück-sichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungenbeeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicherWert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleich-bare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen ([X.].[X.]. v. [X.]- [X.], [X.], 841, 844 - [X.]), die wirtschaftliche Bedeu-tung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt unddurch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird ([X.], [X.]. v.13.03.1962 - [X.], [X.], 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke Ill;[X.].[X.]. v. 25.05.1993 - [X.], [X.], 897, 898 - [X.] auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oderähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG [X.]. 1939, 194, 196- Bekämpfung von [X.]), eine etwaige Monopolstellung [X.] ([X.], [X.]. v. 13.03.1962 - [X.], [X.], 401,404 - [X.]) sowie die Möglichkeit für Abnehmer derschutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des [X.] zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (Benkard, aa0,§ 139 [X.] Rdn. 66, 67). Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, [X.] gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der ge-schützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers [X.] -lich vernünftige Alternativen vorhanden sind ([X.].[X.]. v. 25.05.1993 - [X.]/92, [X.], 897, 898, 899 - Mogul-Anlage) und daß auch diejenigenVorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem recht-streuen Lizenznehmer genießt. Zu prüfen ist auch, ob sich ein Verletzernach-teil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einerpauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt ([X.].[X.]. v.24.11.1981 - [X.], [X.], 286 - Fersenabstützvorrichtung).[X.]JestaedtScharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 115/98

14.03.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2000, Az. X ZR 115/98 (REWIS RS 2000, 2858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2858

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