Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 137/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 531

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. November [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] 1981 §§ 9, 15a)Der Inhaber eines [X.] ist grundsätzlich nicht gehindert, sichvon dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und- 2 -geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zulassen (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 24.09.1979 - [X.], [X.], 38 - [X.])Die Vereinbarung einer [X.] schließt die Anpassung der [X.] den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwin-gend aus (Fortführung von [X.], [X.]. v. 15.03.1973 - [X.], [X.], 40 - [X.]).[X.], [X.]. v. 14. November 2000 - [X.] - [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. November 2000 durch [X.] Jestaedt als [X.] und [X.] Melullis, Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 30. Juni 1999 verkündete [X.]eil [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en schlossen 1992 unter demselben Datum zwei schriftlicheVerträge. Mit dem im folgenden als Kaufvertrag bezeichneten [X.] Klägerin der [X.] eine gebrauchte [X.] Reinigung kontaminierter Böden. Mit der als [X.] (im folgenden: Lizenzvertrag) räumte die Klägerin der Be-- 4 -klagten Nutzungsrechte an dem auf einer Anmeldung vom 18. Juli 1981 beru-henden, unter anderem für das Gebiet der [X.] am2. Oktober 1985 erteilten [X.] Patent 0 045 642 (im folgenden: [X.] 1), an dem [X.] Patent 0 365 964 "Strahlrohr", an dem[X.] Patent 0 365 965 "[X.]", an der [X.] [X.]" sowie an ihrem weiteren, auchkünftigen Know-how auf dem Gebiet der [X.] ein.Das [X.] betrifft ein Verfahren zur Reinigung von ver-schmutzter [X.] unter Verwendung eines Strahlrohres in einer Rohrleitung.Dieses Verfahren kommt beim Betrieb der an die Beklagte verkauften Boden-waschanlage zum Einsatz. Die Klägerin ist aufgrund eines mit einer niederlän-dischen Gesellschaft geschlossenen [X.]es Unterlizenznehmerinan dem [X.] und war danach ihrerseits zur Erteilung von Unterli-zenzen an dem [X.] berechtigt. Was die weiteren [X.] anlangt, war die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des [X.] selbst Inhaberin der Patente bzw. der Patentanmeldung.Der Lizenzvertrag sieht als Gegenleistung der [X.] eine Lizenzge-bühr in Höhe von 15,-- [X.] für mit der von der Klägerin gelieferten Anlageverarbeitete [X.] bzw. eine [X.]gebühr in Höhe von 200.000,-- [X.]([X.] [X.]) pro Kalenderjahr vor, auf welche die vierteljährlich zu zahlendeLizenzgebühr angerechnet werden soll.1994 vereinbarten die [X.]en mit der demselben Konzern wie die Klä-gerin angehörenden [X.], daß diese anstelle der Klägerin mitallen Rechten und Pflichten rückwirkend zum 31. Dezember 1993 in den [X.] 5 -schen der Klägerin und der [X.] geschlossenen Kaufvertrag eintrete,hiervon aber der Lizenzvertrag unberührt bleiben solle.Mit Zustimmung der Klägerin überließ die Beklagte sodann der mit ihrverbundenen [X.] (im folgenden: [X.]) die von ihr erworbene[X.] zum Gebrauch gegen ein Nutzungsentgelt sowie eine Li-zenzgebühr, die der zwischen den [X.]en vereinbarten Lizenzgebühr ent-spricht.Seit dem 1. Januar 1995 wird die [X.] von der RSTGmbH betrieben.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nach ihrer Behauptung nicht be-zahlte Lizenzgebühren für das [X.]. Das [X.] hat die [X.] verurteilt. Die von der [X.] eingelegte Berufung hat [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision mitdem Begehren, die Klage abzuweisen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Die zulässige Revision der [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne [X.] [X.] wie gefordert als umsatzbezogene Lizenzgebühr noch- 6 -38.191,50 [X.] und als restliche [X.]gebühr noch weitere93.017,70 [X.] verlangen, weil sie von der [X.] für das [X.] von 200.000,-- [X.] zuzüglich Mehrwertsteuer noch nicht vollständig [X.] habe.2. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß mit demschriftlichen Abschluß des [X.] die gesetzlich vorgeschriebenenFormvorschriften gewahrt worden sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, demangesichts des Vertragsschlusses bereits im Jahre 1992 hier noch zu beach-tenden (vgl. [X.], [X.]. v. 09.03.1999 - [X.], [X.], 602 - Markant)[X.] des § 34 Satz 1 [X.] in der Fassung der [X.] 20. Februar 1990 ([X.] I, 235) sei nicht genügt.a) Mit ihrer Rüge, die Vertragsparteien hätten es versäumt, vertragswe-sentliche Punkte im Lizenzvertrag festzulegen, kann die Revision nicht durch-dringen, weil § 34 Satz 1 [X.] a.[X.] keine Anforderungen an den Inhalt desgeschlossenen Vertrages stellt ([X.]Z 77, 1, 5 ff. - Einstandspreis ab [X.]; [X.], [X.]. v. 30.09.1992 - VIII ZR 196/91, [X.], 66, 67- Bierlieferungsvertrag). Mit dem kartellrechtlichen Schriftformerfordernis ge-mäß § 34 Satz 1 [X.] a.[X.] soll allein sichergestellt werden, daß Behörden [X.] den Inhalt einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung stets oh-ne weiteres aus bestimmten Schriftstücken entnehmen können, ohne langwie-rige Nachforschungen über mögliche mündliche Absprachen anstellen zu müs-sen (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 14.01.1997 - [X.], NJW 1997, 2182,2183 - Kölsch-Vertrag m.w.[X.]). Dieser Gesetzeszweck ist nicht betroffen, wenndie Vertragsparteien das schriftlich niedergelegt haben, was sie vereinbart ha-- 7 -ben. Die Revision zeigt nicht auf, daß die [X.]en dies nicht auch im [X.] das der Klägerin selbst zustehende Nutzungsrecht am [X.]getan hätten, dessen Entstehung die Beklagte als nicht hinreichend im [X.] behandelt ansieht.b) Auch mit dem Hinweis, daß es im Lizenzvertrag hinsichtlich des [X.]sgebiets lediglich heißt, es entspreche Ziff. 15.2 dieses Vertrages, [X.] diesem angegebenen Ort etwas völlig anderes geregelt ist, kann eine Miß-achtung der gesetzlichen Schriftform nicht dargetan werden.Nachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der [X.] erforderliche Auslegung des [X.] nicht vorgenommen hat,kann sie durch den [X.]at erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichenFeststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu er-warten ist (st. Rspr., vgl. z.B. [X.]Z 16, 71, 81; [X.], [X.]. v. 12.12.1997- V ZR 250/96, [X.], 1219). Sie ergibt, daß die [X.]en mit "Ziff. 15.2dieses Vertrages" nicht den Lizenzvertrag gemeint haben, sondern Ziff. 15.2des von ihnen am selben Tag abgeschlossenen Kaufvertrages. Dort findet sichdie Vertragsgebietsbestimmung. Da die Beklagte nur berechtigt sein soll, [X.] zur Bodensanierung des Betriebsgeländes der E.- und [X.] undzur Reinigung von Böden anderer Orte in [X.] einzusetzen, kann ohne weiteresdavon ausgegangen werden, daß allein diese Bestimmung nach den überein-stimmenden Interessen der [X.]en auch für den Lizenzvertrag gelten soll. [X.] nur konsequent, auch die Vertragsgebiete für beide Verträge identischfestzulegen, weil einerseits die Beklagte erst aufgrund des [X.]berechtigt ist, mit der [X.] das im [X.] geschützteReinigungsverfahren anzuwenden, sie andererseits aber erst durch den Erwerb- 8 -der [X.] in die Lage versetzt wurde, das [X.]; beide Verträge bildeten hiernach eine wirtschaftliche Einheit.Werden die unterschiedlichen Teile eines wirtschaftlich einheitlichenVertragswerks, bei dessen Abschluß § 34 Satz 1 [X.] a.[X.] zu beachten ist,nicht in einer einzigen Urkunde, sondern - wie hier - in zwei Urkunden nieder-gelegt, ist allerdings eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich. Denn erstdadurch erhalten die Kartellbehörden und die Gerichte die Möglichkeit, trotzAufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge die vollewettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen zu erkennen([X.]Z 84, 322, 324 - Laterne; [X.], [X.]. v. 11.03.1997 - [X.], [X.], 482, 483 - magic print; [X.]. v. 06.05.1997 - [X.], [X.], 781,782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile).Auch hieraus ergeben sich jedoch durchgreifende Bedenken gegen dieFormwirksamkeit des [X.] der [X.]en nicht. Im Kaufvertrag ist [X.] unter der die Beilagen verzeichnenden Rubrik ausdrücklich [X.]. Im Lizenzvertrag ist festgehalten, daß die Beklagte beabsichtige, mitHilfe einer von der Lizenzgeberin gekauften [X.] sowie mit de-ren Know-how verunreinigten Boden zu reinigen. In einer weiteren Bezugnah-me auf den am selben Tag geschlossenen Kaufvertrag heißt es, daß der [X.] mit der Unterzeichnung durch beide [X.]en in [X.] trete und mit [X.] einer Rückkaufoption, jedoch frühestens am 31. Dezember 1993ende. Damit war auch für die Behörden und Gerichte zu erkennen, daß mitdem in Lizenzvertrag enthaltenen Verweis auf "Ziff. 15.2 dieses Vertrages"nicht der als [X.] bezeichnete Vertrag gemeint sein konnte, der- 9 -an dieser Stelle eine völlig andere Regelung vorsieht, sondern der die [X.], weil er dort die betreffende Bestimmung enthält.3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Lizenzvertrag der [X.] kartellrechtlich mißbilligte Beschränkungen im Geschäftsverkehr nichtauferlegt habe. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferte Bodenwasch-anlage habe vor allem der Umsetzung und Anwendung des lediglich ein Ver-fahren betreffenden Vertragspatents 1 gedient. Durch den gleichzeitigen Ver-kauf der [X.] an die Beklagte sei deshalb Gemeinfreiheit nichteingetreten; der Lizenzvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen §§ 20, 21[X.] a.[X.] unwirksam.Auch dies bekämpft die Revision ohne Erfolg.a) Allerdings bilden nicht die §§ 20, 21 [X.] in der Fassung der [X.] ([X.] I, 235) die hier maßgeblichen [X.]. Sie sind mit der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] I, 2546) nach Maßgabe der Regelung in § 131 Abs. 4 [X.] n.[X.]aufgehoben (§ 131 Abs. 1 [X.] n.[X.]); an ihre Stelle sind die §§ 17, 18 [X.].[X.] getreten, die Verträge über die Lizenzierung von erteilten oder angemel-deten Patenten oder von in §§ 17, 18 [X.] n.[X.] genannten anderen ge-schützten und nicht geschützten Leistungen einem gesetzlichen Verbot unter-werfen, soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehrauferlegen, die über den Inhalt des überlassenen Rechts hinausgehen. [X.] dieser auch schon in §§ 20, 21 [X.] a.[X.] normierten Voraussetzunghat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß [X.] -b) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zahlung von [X.] für die Benutzung einer Sache, in der sich ein in §§ 17, 18 [X.] n.[X.] ge-nanntes Schutzrecht oder eine der in § 18 [X.] n.[X.] genannten anderen Lei-stungen verkörpert, vereinbart wird, obwohl die Benutzung dem [X.] nicht mehr unterliegt, die Sache also gemeinfrei ist(vgl. [X.]Z 17, 41, 54 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 16.10.1962- [X.], [X.] 1963, 207, 210 - Kieselsäure). Handelt es sich um ein fürdas Hoheitsgebiet der [X.] erteiltes Sachpatent, [X.] regelmäßig bei denjenigen von seiner Lehre Gebrauch machenden Ge-genständen der Fall, die der Rechtsinhaber oder ein durch ihn hierzu ermäch-tigter Dritter in [X.], einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem dem [X.] Wirtschaftsraum angehörigen Staat inden Verkehr gebracht hat ([X.]Z 143, 268 - Karate). Dies hat seinen Grunddarin, daß ein solches Inverkehrbringen die Gelegenheit bietet, die Vorteilewahrzunehmen, die das Patentrecht gewährt ([X.], [X.]. v. 24.09.1979- [X.], [X.] 1980, 38, 39 - [X.] m.w.[X.]). Mit der erstenVeräußerung durch den Patentinhaber oder einen von ihm hierzu [X.] Erschöpfung des Patentrechts ferner bei einem Erzeugnis ein, das nacheinem Verfahrenspatent hergestellt ist und gemäß § 9 Nr. 3 [X.] seinen [X.] unterliegt, so daß auch für die weitere Benutzung eines solchen [X.] eine Lizenz nicht wirksam vereinbart werden kann.Bei der Veräußerung einer Vorrichtung, die zur Ausübung eines durchein Patent geschützten Verfahrens bestimmt ist, ist ein solche Rechtsfolge [X.] regelmäßig nicht geboten; der Inhaber eines [X.] kann ausden in der Entscheidung "[X.]" (aaO) angestellten [X.] nicht gehindert sein, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für- 11 -die Benutzung des geschützten Verfahrens sowie von geheimem [X.] die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen. Die über-wiegend im Schrifttum vertretene Meinung ([X.]/Mestmäcker/[X.],[X.], 2. Aufl., § 20 Rdn. 88; [X.]/Bunte/Bräutigam, [X.], 8. Aufl., § 20Rdn. 16; [X.], [X.]/[X.], 9. Aufl., § 9 [X.] Rdn. 24; Busse, [X.],5. Aufl., § 9 Rdn. 152; [X.], [X.], 5. Aufl., § 9 Rdn. 17; Schricker, [X.], 31; a.A. Gemeinschaftskomm[X.]/Axter, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rdn. 37)entspricht dieser Rechtsprechung; an ihr ist festzuhalten.c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist der [X.] keine Besonderheiten auf, die Anlaß zu einer abweichenden [X.] können.Das [X.] gewährt ausschließlich den Schutz, den ein [X.] bietet; anders als das in der Entscheidung "Handhabungsgerät"([X.].Beschl. v. 16.09.1997 - [X.], [X.] 1998, 130, insbes. 132) zubeurteilende Schutzrecht beinhaltet sein Anspruchssatz keinen auf einenSachschutz gerichteten Patentanspruch. Das [X.] gibt seinem In-haber bzw. der Klägerin deshalb keine Handhabe, mit Erfolg bereits das ersteInverkehrbringen der [X.] zum Anlaß zu nehmen, Nutzen ausder durch dieses Patent geschützten Erfindung zu ziehen. Ein Entgelt kann erstim Falle der Benutzung der [X.] zur Durchführung des ge-schützten Verfahrens beansprucht werden. Im vorliegenden Fall fehlt mithin derentscheidende Grund, der bei bestehendem Sachschutz im Falle des erstenInverkehrbringens durch einen Berechtigten zur Erschöpfung des [X.] führt und auch die in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangeneEntscheidung "Handhabungsgerät" bestimmt [X.] ändert auch nichts der Umstand, daß - wie die Revision geltendmacht - auch die weiteren Vertragspatente und die vom Lizenzvertrag fernerumfaßte Patentanmeldung die von der Klägerin veräußerte [X.]betreffen und es sich nach dem Vorbringen der [X.] jedenfalls bei denweiteren Patenten um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Klägerin [X.] handelt. Diese Patente boten nur Gelegenheit, bei der [X.] der [X.] die Vorteile wahrzunehmen, welche diedurch diese Patente geschützten Erfindungen gewähren; sie erlaubten nicht,wirtschaftlichen Nutzen aus der durch das [X.] geschützten Lehrezum verfahrensmäßigen Handeln zu ziehen. Dies gilt jedenfalls im vorliegen-den Fall, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das auf das mitder verkauften [X.] durchzuführende Verfahren gerichteteSchutzrecht das - wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat - [X.]. Das [X.] beinhaltet danach die Lehre zum technischenHandeln, die beim Vertragsabschluß im Jahre 1992 im Mittelpunkt des [X.] stand. Ein vertragliches Entgelt für ihre Benutzung ließ [X.] durch den Abschluß eines [X.] realisieren. Außerdem kannangenommen werden, daß die [X.]en auch die vereinbarte Lizenz gerade andem Interesse an dieser technischen Neuerung ausgerichtet haben. Es magsein, daß die [X.]en in Verkennung der kartellrechtlichen Folge, die [X.] dem Vorgesagten hinsichtlich der Sachpatente bereits durch die [X.] von ihrer Lehre Gebrauch machenden [X.] ergab,den Lizenzvertrag mit der irrtümlichen Vorstellung geschlossen haben, die [X.] bedürfe für die Benutzung auch hinsichtlich dieser Schutzrechte einerLizenzierung. Es fehlt jedoch jeder Anhalt dafür, daß die [X.]en, wenn sieihren Irrtum erkannt hätten, den [X.] nicht oder jedenfalls nicht- 13 -mit der tatsächlich getroffenen Lizenzgebührenregelung vereinbart hätten.Auch die Revision zeigt etwas anderes nicht auf. Das infolge des [X.] sich aus § 17 [X.] n.[X.] ergebende Verbot, für die [X.] beiden Sachpatente eine Lizenzgebühr zu verlangen, könnte sich unterdiesen Umständen allenfalls dann auf die Zahlungspflicht der [X.] ausdem Lizenzvertrag auswirken, wenn die Beklagte Lizenzgebühren auch für eineBenutzung der [X.] zahlen müßte, bei der das durch das [X.] 1 geschützte Verfahren nicht ausgeübt wird. Da unstreitig ist, daßdie [X.] nach dem geschützten Verfahren arbeitet, scheidet einsolcher Sachverhalt jedoch aus. Die Revision zeigt nicht auf, daß das [X.] insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der [X.] [X.] gelassen habe.Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich eine Besonderheit, diezur Abweichung von den anerkannten, zur Erschöpfung von Schutzrechtenentwickelten Grundsätzen nötigt, schließlich auch nicht deshalb, weil die [X.], mit der das Verfahrenspatent ausgeübt werden kann, nicht von [X.] dieses Patents, sondern von einem Lizenznehmer veräußert worden istund dieser, nachdem er von dem Inhaber des [X.] entsprechendberechtigt worden ist, sich von dem Erwerber der Vorrichtung für die Benut-zung des geschützten Verfahrens die Zahlung einer Lizenz hat versprechenlassen. § 17 [X.] n.[X.] unterscheidet nicht danach, wer [X.] des [X.] ist. Überdies ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der zur Er-teilung von Unterlizenzen berechtigte Lizenznehmer kartellrechtlich schlechtergestellt sein sollte als der Inhaber des [X.] -4. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Beklagte vonder Zahlung der vereinbarten Lizenz auch dann nicht ganz oder teilweise freigeworden sei, wenn - wie sie behauptet hat - die Schutzrechte (Patente bzw.Patentanmeldung), die neben dem [X.] vom Lizenzvertrag umfaßtsind, nicht mehr in [X.] stehen. Dieser Umstand berühre die [X.] des [X.] nicht, weil nichts dafür dargetan sei, daß infolge [X.] der Rechte und der hierdurch möglich gewordenen Tätigkeit von [X.] die wettbewerbliche Position der [X.] tatsächlich beeinträch-tigt worden sei und daß unter den gegebenen Umständen ein Festhalten amunveränderten Lizenzvertrag für die Beklagte untragbare Folgen hätte.Dies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrich-terliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw.Wegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den [X.] eine [X.] bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für [X.] so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossenhätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte,nur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt,wenn die andere [X.] sich [X.] auf die Berücksichtigung [X.] hätte einlassen müssen (vgl. z.B. [X.].[X.]. v. 14.05.1991- [X.], NJW-RR 1991, 1269). Die gegenteilige Meinung der [X.] sich darauf, daß die vereinbarte Lizenzgebühr sich auch auf die [X.] der außer [X.] getretenen Schutzrechte bezogen habe, und damit nichtauf einen Sachverhalt, wie er der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann gerade nicht davon [X.] werden, daß die neben dem [X.] in den Lizenzvertrag- 15 -aufgenommenen Schutzrechte (Patente bzw. Patentanmeldung) die Höhe dervereinbarten Lizenzgebühr bestimmt [X.] Auch soweit sich die Beklagte auf einen rapiden Preisverfall für dieReinigung kontaminierter Böden berufen hat und aus diesem Grund nach§ 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Herabsetzung dervereinbarten Lizenz erstrebt, ist das Berufungsgericht der Verteidigung der [X.] nicht gefolgt. Es hat dabei als möglich angenommen, daß die [X.]envor Vertragsschluß von der Fortdauer eines bestimmten Preisniveaus für dieReinigung kontaminierter Böden ausgegangen sind, daß diese Vorstellung beider Vereinbarung der Höhe der umsatzbezogenen Lizenzgebühr zugrunde ge-legt worden ist und daß seit Abschluß des [X.] ein erheblicherPreisverfall eingetreten ist. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein [X.] [X.] am unveränderten Lizenzvertrag vor allem in Anbetracht des mitder [X.] geschlossenen [X.]s nicht für unzumutbar ge-halten, aufgrund dessen die Beklagte für die Gebrauchsüberlassung der Bo-denwaschanlage ein Nutzungsentgelt und Lizenzgebühren in wie mit der Klä-gerin vereinbarter Höhe erhalte. Außerdem mache die von den [X.]en ver-einbarte [X.] nur Sinn, wenn sie auch in den Fällen zu zahlen sei, indenen sich die von den [X.]en gehegten wirtschaftlichen Erwartungen nichterfüllten.a) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen, aus der Vereinba-rung der [X.] könne nur der Schluß gezogen werden, daß die [X.] das Risiko übernommen habe, daß ein bestimmtes Auftragsvolumenerreicht werde. Daraus ergebe sich aber nicht, daß die Beklagte auch für [X.] eines nicht vorhersehbaren Preisverfalls habe einstehen wollen. [X.] 16 -Lizenzgebühr von 15,-- [X.] sei auf der Grundlage eines Waschpreises von300,-- [X.] vereinbart worden. Dieser Preis sei über 130,-- [X.] im Jahre 1996bis auf 95,-- [X.] im Jahre 1998 gefallen. Damit habe nicht gerechnet [X.]. Diese Rüge beschränkt sich der Sache nach auf den Versuch, eineeigene Bewertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des zu beurtei-lenden Sachverhalts zu setzen; mit ihr wird ein entscheidungserheblicherRechtsfehler nicht geltend gemacht.b) Mit der Klage werden die bisher nicht gezahlten Lizenzgebühren biszur Höhe der vereinbarten [X.] für das [X.] verlangt. Die [X.] streiten hier also um die Berechtigung der [X.] von200.000,-- [X.] nebst Mehrwertsteuer für das [X.].Im Falle der Vereinbarung einer [X.] entspricht es der Recht-sprechung des [X.], daß der Lizenznehmer vertraglich [X.] eines Fehlschlages bei den erwarteten Umsätzen trägt ([X.], [X.]. v.15.03.1973 - [X.], [X.] 1974, 40, 43 - [X.]). Dies schließt esallerdings nicht aus, im Einzelfall bei nachträglicher Änderung des [X.], das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, auch eine Anpas-sung einer vereinbarten [X.] in Erwägung zu ziehen. Denn auch dieHöhe einer [X.] kann von gemeinsamen oder dem anderen [X.] jedenfalls erkennbaren Überlegungen beeinflußt gewesen sein, diesich an den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erzielenden Preisenund den voraussichtlich zu diesen Preisen umzusetzenden Mengen orientier-ten. Da das Berufungsgericht zu den Überlegungen, die hier die Höhe der [X.] bestimmt haben, Feststellungen nicht getroffen hat, kommt es [X.] der Frage, ob eine Änderung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur- 17 -Zahlung der Lizenz für das [X.] in Betracht zu ziehen ist, entscheidenddarauf an, ob die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die [X.]-en 1993 bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, bereits 1996 zu einerderartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung ge-führt haben, daß die Klägerin als benachteiligte Vertragspartei in der 1993 ge-troffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrtsehen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 11.03.1993 - I ZR 21/91, [X.]1993, 595, 596 - [X.] hat das Berufungsgericht, wie seine oben wiedergegebene haupt-sächliche Begründung zeigt, nicht verkannt. Diese Begründung trägt auch [X.] der Revision beanstandete Entscheidung zum [X.] [X.] der [X.]en. Es ist nachvollziehbar und vertretbar, bei Bestehen einesvergleichbaren Entgeltanspruchs gegen einen [X.] und entsprechenden Lei-stungen durch diesen die erforderliche Unzumutbarkeit zu verneinen.c) Die Revision verweist zwar noch auf Vortrag der [X.] in der Tat-sacheninstanz, wonach die Firma [X.] ebenfalls keine höhere [X.] 5 % aus den am Markt erzielbaren Preisen zahlen könne und hierzu auchnicht bereit sei. In dieser Allgemeinheit beinhaltete dieser Vortrag jedoch nichtdie Behauptung, daß bereits 1996 eine Zahlungsverweigerung vorgelegen ha-ben könnte. Die in dem von der Revision in Bezug genommenen [X.] 28. Dezember 1998 weiter enthaltene Angabe, daß sich die Bodenwasch-anlage in [X.] wegen zu hoher Lizenzgebühren nicht mehr betreiben lasse, wennder Preis von 15,-- [X.] nicht gesenkt werde, deutet vielmehr darauf hin, daßdie Firma [X.] erst wegen der ab Ende 1998 zu zahlenden Beträge dievereinbarte Lizenz als nicht mehr hinnehmbar bezeichnet hat. Die Revision- 18 -kann daher auch hiermit der der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-richts ersichtlich zugrundeliegenden Feststellung, daß die Klägerin für dennach der Klageforderung maßgeblichen Zeitraum selbst Lizenzgebühren invergleichbarer Höhe erhält, nichts Erhebliches entgegensetzen.6. Das Berufungsgericht hat schließlich auch die Möglichkeit einer Min-derung der vertraglich geschuldeten Lizenz verneint, welche die Beklagte mitder Behauptung geltend gemacht hatte, der [X.] (im folgenden: [X.]GmbH) sei auf eine bereits am 20. September 1990 offengelegte [X.] am 18. September 1997 das [X.] Patent 39 08 185 erteilt worden, dasdie Anwendung eines Wendelabscheiders lehre, der - solle ein hinreichendesWaschergebnis erzielt werden - beim Betrieb der von der Klägerin gelieferten[X.] erforderlich sei und der deshalb auch - jedenfalls nach Er-weiterung der Anlage durch die Klägerin - bei deren Betrieb tatsächlich einge-setzt werde.Auch das hält rechtlicher Überprüfung stand.Dem Vorbringen der [X.] läßt sich nicht entnehmen, daß die [X.]e und der Gegenstand der von dem Lizenzvertrag ferner umfaßtenPatentanmeldung ohne Benutzung der Lehre des [X.] nicht ausführbarseien; lediglich die Frage, wie die Vertragsschutzrechte wirtschaftlich genutztwerden können, ist hiernach betroffen. Eine möglichst wirtschaftliche [X.] hat ein Lizenzgeber jedoch regelmäßig nicht zu gewährleisten ([X.],[X.]/[X.], 9. Aufl., § 15 Rdn. 108; Busse, [X.], 5. Aufl., § 15 Rdn. 111,jeweils m.w.[X.]). Aber auch der vom Berufungsgericht ferner geprüfte Rechts-mangel kann entgegen der Meinung der Revision nicht festgestellt werden. [X.] 19 -Beklagte hat durch den Lizenzvertrag die Vorzugsstellung erhalten, deretwe-gen ein Lizenznehmer üblicherweise die Zahlung der vereinbarten Lizenz ver-spricht (vgl. hierzu [X.]Z 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer). Da das [X.] 1 im Vergleich zum Drittpatent nach Anmeldung (Priorität), ihrerVeröffentlichung und der Patenterteilung das ältere Recht darstellt, konnte [X.] zu keinem Zeitpunkt die von der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Be-nutzung des durch das [X.] geschützten Verfahrens berühren. [X.] dieses Verfahrens bedurfte und bedarf die Beklagte nicht der [X.] der [X.] GmbH; wegen der Benutzung dieses Verfahrens ist die [X.] einem Entschädigungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 [X.] nicht ausge-setzt. Hinsichtlich der übrigen Vertragsschutzrechte (Patente bzw. Patentan-meldung) kann ebenfalls nichts anderes angenommen werden. Auch die Revi-sion beruft sich nicht darauf, daß insoweit andere rechtliche Verhältnisse [X.] hätten bzw. bestünden. Sie stellt vielmehr wesentlich darauf ab, daßder Lizenzvertrag infolge der bereits offengelegten Anmeldung des [X.]zumindest hinsichtlich des geschuldeten Know-hows mit einem anfänglichenMangel behaftet gewesen sei. Ein diese Leistungspflicht betreffender Rechts-mangel könnte jedoch nur bestehen, wenn und soweit das über die [X.] hinaus überlassene bzw. zu überlassende Know-how und die Be-nutzung dieses Wissens mit der von der [X.] GmbH angemeldeten und offen-gelegten Erfindung kollidierte, die Klägerin also ein Wissen vermittelt hätte,das von der [X.] wegen des anderen Schutzrechts nicht ohne die [X.] Sanktionen hätte genutzt werden können bzw. genutzt werden kann.Hiervon kann der [X.]at aber nicht ausgehen. Entsprechende [X.] das Berufungsgericht nicht getroffen; die Revision zeigt nicht auf, daß vondem Berufungsgericht insoweit relevantes Vorbringen in der Tatsacheninstanznicht berücksichtigt worden sei.- 20 -Das Vorliegen eines Rechtsmangels hinsichtlich der an die Beklagteveräußerten [X.], der schließlich noch in Erwägung gezogenwerden könnte, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Nachdemdie [X.] mit Zustimmung der [X.] an die Stelle der Kläge-rin in den Kaufvertrag eingetreten ist, können hieraus sich ergebende [X.] [X.] nur gegenüber diesem Vertragspartner bestehen.I[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.JestaedtMelullisScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 137/99

14.11.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2000, Az. X ZR 137/99 (REWIS RS 2000, 531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 531

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