Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ZR 180/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3898

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 20. Mai 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Tintenpatrone [X.] § 24; [X.] § 139; BGB § 242 Be, § 432 a) Dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber steht grundsätzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem [X.] ausschließli[X.] Lizenz vergeben hat. b) Der Schutzrechtsinhaber, der an dem Schutzrecht eine ausschließli[X.] Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabhängig von dem ausschließli[X.]n [X.] auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Schutzrechtsinhaber und Li-zenznehmer sind nicht Mitgläubiger. c) Dem Schutzrechtsinhaber steht ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rech-nungslegung zu, mit dem er sämtli[X.] Angaben beanspru[X.]n kann, die er benö-tigt, um sich für eine der Schadensausgleichsmethoden zu ents[X.]iden und sei-nen Anspruch nach der gewählten Methode zu beziffern. [X.], [X.]. v. 20. Mai 2008 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.] Verhand-lung vom 20. Mai 2008 durch [X.] Melullis, die Richte-rin Mühlens und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.]n gegen das am 24. November 2005 [X.] [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] in der Hauptsa[X.] erledigt ist und die Kosten des [X.] wie folgt verteilt werden: Die Gerichtskosten und die außergerichtli[X.]n Kosten der Klägerin tragen die [X.] zu 1 zu 1/2, die [X.]n zu 2 bis 5 zu je 1/10 und die [X.]n zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner zu einem weite-ren 1/10. Die außergerichtli[X.]n Kosten der [X.]n tragen diese selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem eine Tinten-patrone betreffenden deuts[X.]n Gebrauchsmusters 297 13 911 ([X.]). Der Löschungsantrag der [X.]n zu 1 wurde insoweit zurückgewiesen, als das [X.] nicht über Schutzanspruch 1 in der nachstehenden Fassung und die auf ihn zurückbezogenen Unteransprü-[X.] 10 bis 12, 14 bis 17 und 19 bis 21 hinausgeht; die hiergegen beim Bundes-patentgericht eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 1 "Tintenpatrone, enthaltend [X.] für einen Drucker, wobei [X.] drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet sind, wobei das Volumen einer Tintenkammer größer ist als das Volumen der übrigen, und Tintenzufuhrkanäle, wel[X.] auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen ange-schlossen sind, am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone je-weils im Zusammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind, die Tintenzufuhrkanäle mit glei[X.]m Abstand zueinander in Rich-tung des Transportes der Tintenpatrone angeordnet sind, die drei oder mehr Tintenkammern in der Richtung des Transportes der [X.] angeordnet sind, das größere Volumen der einen [X.] gegenüber den übrigen durch eine größere Breite der einen Tintenkammer erzielt ist, und die Tintenkammer mit dem grö-ßeren Volumen gelbe Tinte enthält und sich am hinteren Ende der Tintenpatrone befindet, wenn die Betrachtung in der Patronentrans-portrichtung erfolgt, in der gedruckt wird." - 4 - Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 traf die Klägerin mit ihrer deuts[X.]n Vertriebsgesellschaft, der [X.], eine als "patent licence agreement" überschriebene Vereinbarung, die unter anderem bezogen auf die deuts[X.]n Patente und Gebrauchsmuster der Klägerin die Vergabe einer aus-schließli[X.]n Vertriebslizenz an die GmbH ohne das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zum Gegenstand hat. Nr. 3 der Vereinbarung regelt die von der Lizenznehmerin zu erbringende Gegenleistung ("consideration for licence") und lautet: 2 "In consideration of this licence, Licensee shall purchase from Li-censor and/or its affiliates substantial quantities of Products and shall use its best efforts to offer and market said Products through-out the Territory. Licensee acknowledges that substantial sales of the Products in the Territory are a material consideration to Licen-sor for entering this Agreement." Die [X.] zu 1 vertreibt unter den Bestellnummern 33 08 02 und 33 28 51 [X.]patronen, von denen die Klägerin jeweils Exemplare zu den Gerichtsakten gereicht hat. Durch die zentrale Warenverteilung wirkt die [X.] zu 4 an den [X.] mit. 3 Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klage-gebrauchsmuster und nimmt die [X.]n zu 1 und 4 sowie als deren jeweilige Geschäftsführer die [X.]n zu 2 und 3 und den [X.]n zu 5 auf Unterlas-sung, Rechnungslegung, Vernichtung und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. 4 - 5 - Das [X.] hat die [X.]n antragsgemäß verurteilt. Die Beru-fung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.]at zugelassenen Revision wenden sich die [X.]n gegen das Berufungsurteil und erstreben die Klageabweisung. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der [X.] hat sie den Unterlassungsanspruch für erledigt erklärt und - nachdem die [X.] der Erledigungserklärung widerspro[X.]n hat - insoweit ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung umgestellt. 5 Ents[X.]idungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet. 6 Der Klägerin stand bis zum Erlös[X.]n des Gebrauchsmusters durch Zeitablauf gegen die [X.]n ein Unterlassungsanspruch zu. Insoweit ist [X.] auf ihren zulässigerweise mit Rücksicht auf den auch in der [X.] zu berücksichtigenden Ablauf der Schutzdauer geänderten Klageantrag die Erledigung der Hauptsa[X.] festzustellen und das angefochtene [X.]eil ent-spre[X.]nd zu ändern. 7 Die Ansprü[X.] auf Vernichtung und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls begründet. 8 I. Die angegriffenen Ausführungsformen ma[X.]n von der technis[X.]n Lehre des [X.] Gebrauch. 9 - 6 - Das [X.] betrifft unter anderem eine Tintenpatrone mit mehreren Tinten, wie sie in Druckern Verwendung findet. 10 Die Unterlagen des [X.] verweisen einleitend darauf, dass bei Druckern, die einen Farbausdruck ermögli[X.]n, Tinten unterschiedli-[X.]r Farbe aus dem Druckkopf ausgestoßen werden und Verfahren bekannt sind, mit den Tinten der Farbe Cyan, Magenta und Gelb ein mehrfarbiges Bild zu drucken. 11 Werden die Tinten dem Druckkopf aus einer Mehrzahl separater [X.] zugeführt, sei eine individuelle Verwaltung der in den jeweiligen Behäl-tern belassenen Tintenmengen erforderlich und gestalte sich die jeweilige Zulei-tung von den [X.] zum Druckkopf kompliziert. Um diese Nachteile zu vermeiden, sei es bekannt, die Tinten in einer einzigen Tintenpatrone mit mehreren Tintenkammern zu lagern ([X.]). Da eine sol[X.] Patrone schon beim Verbrauch nur einer Tinte vollständig ausgetauscht werden müsse, könnten jedoch in unerwünschtem Umfang Reste der anderen Tinten übrig blei-ben, wenn nicht von vornherein das Verhältnis der jeweiligen Mengen an Tinten heller und dunkler Farbe richtig festgelegt worden sei (S. 12 Z. 2-8). Unter-schiedli[X.] Mengen an Tinten in den Tintenkammern der Patrone vorzusehen, führe für gewöhnlich zu einer der jeweiligen Tintenmenge entspre[X.]nden un-terschiedli[X.]n Volumengestaltung der einzelnen Tintenkammern. Unterschied-li[X.] Volumina der Tintenkammern hätten erhebli[X.] Schwierigkeiten bei der Bauweise des in der Regel unmittelbar unter den Tintenkammern angeordneten [X.] sowie bei seiner Drucksteuerung zur Folge ([X.]). Ferner träten in verstärktem Maße Abdichtprobleme auf, wenn sich infolge der unter-schiedli[X.]n Größengestaltung der Tintenkammern auch unterschiedli[X.] Ab-stände zwis[X.]n den einzelnen [X.] ergäben (S. 13 Z. 23-28). 12 - 7 - Dem [X.] liegt vor diesem Hintergrund das technis[X.] Problem zugrunde, die richtige Beziehung zwis[X.]n den Mengen der in den einzelnen Tintenkammern einer Patrone enthaltenen Tinten herzustellen und - als weiteren Aspekt - eine ausrei[X.]nde Abdichtung an den [X.] herbeizuführen (S. 12 Z. 8-11; [X.] - S. 14 Z. 2). Gemäß Schutzan-spruch 1 des [X.] soll dies durch eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen erreicht werden: 13 Die Tintenpatrone 1. enthält [X.] für einen Drucker; 2. umfasst mindestens drei Tintenkammern zur Aufbewahrung der Tinten. 3. Die Tintenkammern sind 3.1 durch Trennung des Innenraums der Tintenpatrone gebildet; 3.2 in der Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet. 4. Eine der Tintenkammern weist ein größeres Volumen auf als das Volumen der übrigen; 4.1 der Unterschied des Volumens der einen Tintenkammer wird durch den [X.] der einen Tintenkammer erzielt; 4.2 diese Tintenkammer befindet sich am (hinteren) Ende der [X.], wenn die Betrachtung in der Patronentransport-richtung erfolgt, in der gedruckt wird; - 8 - 4.3 diese Tintenkammer enthält gelbe Tinte. 5. Die Tintenpatrone enthält Tintenzufuhrkanäle, die 5.1 am Boden des Hauptkörpers der Tintenpatrone jeweils im Zu-sammenhang mit den Tintenkammern angeordnet sind; 5.2 auf kommunizierende Weise an den Tintenkammern mittels Tintendurchgängen angeschlossen sind; 5.3 in glei[X.]m Abstand zueinander in Richtung des Transports der Tintenpatrone angeordnet sind. Bei dieser Anordnung ist es trotz verschiedener Volumina der Tinten-kammern möglich, die Tintenzufuhrkanäle in glei[X.]m Abstand anzuordnen. Dies ist nach den Gebrauchsmusterunterlagen für die [X.]teuerung von Vorteil und trägt dazu bei, die zeitli[X.] Steuerung des Tintenausstoßes zu ver-einfa[X.]n ([X.]). Ferner bewerten die Gebrauchsmusterunterlagen die Anordnung der Tintenkammer mit größerem Volumen am in [X.] hinteren Patronenende als platzsparend (S. 15 Z. 7-12) und weisen darauf hin, dass die in dieser Kammer befindli[X.] gelbe Tinte aufgrund der Position der Kammer als letztes ausgestoßen werden kann, was im Hinblick auf die Kör-nungseigenschaften der Tinten beim Druck von Bedeutung ist (S. 15 Z. 34 - S. 16 Z. 14). 14 II. 1. Das Berufungsgericht hat den Sinngehalt des Merkmals 4.2 darin gesehen, dass die Tintenpatrone in räumlich-körperli[X.]r Hinsicht die Eignung aufweisen müsse, derart in einem Drucker Verwendung zu finden, dass sich die im Volumen größere Tintenkammer am hinteren Ende der Tintenpatrone befin-de und die dort gelagerte gelbe Tinte zuletzt ausgestoßen werde, wenn die Be-trachtung in der Patronentransportrichtung erfolge, in der gedruckt werde. [X.] - 9 - bei sei auf einen unidirektionalen Betriebsmodus abzustellen, bei dem anders als beim bidirektionalen Druck nur während der Hinbewegung des [X.] aus der Ruhestellung in die Endstellung und nicht auch während der Rückfüh-rung des [X.] in die Ausgangsstellung gedruckt werde. Ausgehend [X.] verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die technis[X.] Lehre des [X.] wortsinngemäß. Gemäß der Spezifikation der [X.]n seien die angegriffenen Tintenpatronen zum Einsatz in Druckern be-stimmt, die auch - z.B. im Falle eines in hoher Qualität gewünschten [X.] - im unidirektionalen Betrieb gefahren würden. In diesem Modus sei die im Volumen größere Tintenkammer mit der gelben Tinte in der vorgegebenen Weise angeordnet. Ohne Bedeutung sei, ob die angegriffenen Tintenpatronen auch in Druckern mit direktionalem Betriebsmodus eingesetzt werden könnten. 2. Die hiergegen gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg. 16 Die Frage, wie Schutzanspruch 1 des [X.] auszule-gen ist, ist eine Rechtsfrage und kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. [X.] 142, 7, 15 - Räumschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Schutzanspruch 1 des [X.] geht, wie den Merkmalen 3.2 und 4.2 zu entnehmen ist, da-von aus, dass die Patrone bei ihrer Verwendung in zwei Richtungen transpor-tiert wird, von denen (jedenfalls) in einer der Druck stattfindet. Darauf aufbau-end werden Anordnung und Lage der Tintenkammern innerhalb der Patrone in eine bestimmte geometris[X.] Beziehung zur Transport- und [X.] ge-setzt. Der [X.] kommt damit der Sinngehalt einer mittelbaren Umschreibung der räumlich-körperli[X.]n Merkmale der beanspruchten Patrone zu. Dass sich die Transport- und [X.] nicht unabhängig von einem Zusammenwirken der Patrone mit einem Drucker bestimmen lässt, führt nicht 17 - 10 - zu einer Beschränkung des Schutzbereichs auf die Kombination von Patrone und Drucker oder die Verwendung der Patrone in einem Drucker. Die Patrone ist als Erzeugnis beansprucht. Der Schutz eines Erzeugnisses beschränkt sich grundsätzlich nicht auf seine Verwendung zu einem bestimmten Zweck, mag sich dieser auch unmittelbar aus dem Anspruch ergeben. Sind Zweck-, [X.] oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das [X.], auf das sie sich beziehen, als ein sol[X.]s definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.] 112, 140, 155 f. - [X.]; [X.].[X.]. v. 07.11.1978 - [X.], [X.] 1979, 149, 151 - Schießbolzen; [X.].[X.]. v. 07.6.2006 - [X.], [X.] 2006, 923, 925 - Luftabs[X.]ider für Milchsammelanlage). Demgemäß ist es ausrei[X.]nd, wenn die beanspruchte Patrone räumlich-körperlich so ausgebil-det ist, dass sie gemäß den in den Merkmalen 3.2 und 4.2 enthaltenen Rich-tungsvorgaben in einem Drucker verwendet werden kann. Legt man diese Auslegung zugrunde, hat das Berufungsgericht auch die Verwirklichung des Merkmals 4.2 durch die angegriffenen Ausführungsformen zu Recht bejaht. Ausrei[X.]nd dafür ist bereits die vom Berufungsgericht getrof-fene Feststellung, dass die angegriffenen Tintenpatronen die Eignung aufwei-sen, in Druckern derart transportiert zu werden, dass die Tintenkammern in der [X.] angeordnet sind und die Tintenkammer mit größerem Volu-men und gelber Tinte in der [X.] betrachtet am hinteren [X.] liegt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Drucker ausschließlich in dieser Rich-tung druckt (unidirektionaler Modus) oder ob ein Druck auch in der [X.] Richtung stattfindet (bidirektionaler Modus). Die räumlich-körperli[X.] Gestaltung der beanspruchten Patrone, wie sie durch die in Merkmal 4.2 [X.] - 11 - stellte Betrachtung der Transport- und [X.] mittelbar umschrieben ist, ändert sich nicht, wenn zusätzlich zu der in Merkmal 4.2 genannten Richtung auch in der entgegengesetzten Richtung gedruckt wird. Bei dieser - weiteren - [X.] mögen die weiteren Vorteile nicht erreicht werden, die die pa-tentgemäße Lehre mit dem Verlangen verbindet, die gelbe Tinte beim Drucken zuletzt auszustoßen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie bei der anderen [X.] erzielt werden; insoweit ermöglicht die Ausführungsform lediglich eine weitere - verschlechterte - Alternative, die selbständig neben der Erzielung der patentgemäßen Vorteile steht. Eine den Schutz des beanspruchten [X.] beschränkende Wirkung kommt damit dieser Vorgabe zum Ver-wendungszweck nicht zu. III. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die [X.] zu 1 könne sich auf die mangelnde Schutzfähigkeit des [X.] nicht beru-fen, weil jedenfalls insoweit die Bindungswirkung gemäß § 19 Satz 3 [X.] eingetreten sei und im Übrigen die Schutzfähigkeit des [X.] unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts im Be-schluss vom 20. Juli 2005 im Löschungsverfahren (5 W (pat) 446/04) bejaht hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 19 IV. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters als berechtigt an-gesehen, Ansprü[X.] wegen der Verletzung des Schutzrechts geltend zu ma-[X.]n. Dass die Klägerin ihrer Vertriebsgesellschaft am Gegenstand des [X.] in form- und rechtswirksamer Weise eine ausschließli[X.] Lizenz vergeben habe, könne unterstellt werden. Denn auch für diesen Fall sei ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der [X.] - [X.] zu bejahen. Die Klägerin erziele eine laufende Vergütung aus der Verpflich-tung der Lizenznehmerin, Lizenzprodukte von ihr zu beziehen. Als Folge der Verletzungshandlungen seien daher unmittelbar die Klägerin treffende Umsatz-einbußen höchstwahrs[X.]inlich. Dies rechtfertige nicht nur den vom [X.] zuerkannten Unterlassungsanspruch, sondern auch die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der [X.]n. Der Umfang der den [X.]n durch das [X.] auferlegten [X.] sei nicht zu [X.]. Die Klägerin sei nicht darauf beschränkt, ihren Schaden allein auf der Grundlage eines bei ihr konkret eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns zu berechnen; vielmehr dürfe sie ihren Schaden auch (objektiv) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des [X.] berechnen. Die Rechnungslegungspflicht der [X.]n erstrecke sich demgemäß auf die für diese Berechnungsarten notwendigen Auskünfte und umfasse daher auch die ausgeurteilten Angaben zu den Liefer- und Angebotspreisen sowie den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn. Dies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Habe der Inhaber eines Schutzrechts eine ausschließli[X.] Lizenz vergeben, stehe ihm ein eigener Un-terlassungsanspruch nur dann zu, wenn er - was im Streitfall nicht dargetan sei - durch die Verletzungshandlungen gleichwohl selbst nachteilig betroffen sei. Zudem könne er ausschließlich den ihm durch den Eingriff in das Schutzrecht konkret entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Eine objektive Schadensbe-rechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des [X.] s[X.]ide aus. Da dem Vortrag der Klägerin nichts dafür zu entnehmen sei, dass die Verletzungshandlungen bei ihr zu Umsatzeinbußen oder Entgang von Gewinn geführt hätten, fehle es bereits an der für die Fest-stellung der Schadensersatzpflicht erforderli[X.]n hinrei[X.]nden Wahrs[X.]in-21 - 13 - lichkeit eines Schadenseintritts. Ein etwaiger Schaden der Klägerin sei zudem nicht ersatzfähig. Gewinne hätte die Klägerin nur durch Herstellung der [X.] im Ausland erzielen können. Sol[X.] Handlungen würden in territorialer Hinsicht nicht vom Schutzrecht des [X.] erfasst. Einfuhr und Vertrieb berührten aber allein das Recht der ausschließli[X.]n Lizenzneh-merin und könnten keine Schadensersatzansprü[X.] der Klägerin begründen. Schließlich hätte eine Verurteilung der [X.]n zur Rechnungslegung nur in dem für eine konkrete und nicht auch für eine objektive Schadensberechnung notwendigen Umfang erfolgen dürfen. Die Verurteilung zu Auskünften über [X.] und Lieferpreise sowie Gestehungskosten und erzielten Gewinn sei nicht gerechtfertigt. Diese [X.] haben keinen Erfolg. 22 1. Das Berufungsgericht ist für seine Prüfung davon ausgegangen, dass die Klägerin ihrer deuts[X.]n Vertriebsgesellschaft aufgrund der zwis[X.]n ihnen getroffenen Vereinbarung in rechtswirksamer Weise eine ausschließli[X.] Lizenz am Gegenstand des [X.] eingeräumt hat. Dies begegnet keinen Bedenken. Die in Nr. 3 der Vereinbarung enthaltene Warenbezugspflicht könnte unter kartellrechtli[X.]n Gesichtspunkten nur dann bedenklich sein, wenn sie sich auf Gegenstände erstreckte, die nicht von den lizenzierten [X.] erfasst werden (vgl. [X.], [X.] und [X.], 6. Aufl. [X.]. 1958 ff.). Hierfür ist im Ents[X.]idungsfall jedoch nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Im Gegenteil verpflichtete sich die Lizenznehmerin zum Bezug von Tintenpatronenprodukten der Klägerin, wie sie das Klage-gebrauchsmuster unter Schutz stellt. 23 - 14 - 2. Als Inhaberin des [X.] steht der Klägerin ohne Weiteres der Unterlassungsanspruch nach § 24 Abs. 1 [X.] zu. Die erteilte ausschließli[X.] Vertriebslizenz ändert daran schon deshalb nichts, weil der Klägerin das ausschließli[X.] Recht verblieben ist, den geschützten Gegenstand herzustellen, sie sich mithin nicht sämtli[X.]r Rechte aus dem Klageschutzrecht begeben hat. 24 3. Das Berufungsgericht hat auch nicht die materiellen Anforderungen verkannt, die im Fall der Vergabe einer ausschließli[X.]n Lizenz an die Feststel-lung einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Rechtsinhaber zu stellen sind. 25 Die Begründetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerich-teten Klage setzt voraus, dass eine gewisse Wahrs[X.]inlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht ([X.].[X.]. v. 23.04.1991 - [X.], [X.] 1992, 559 - Mikrofilmanlage), die allerdings nicht hoch zu sein braucht ([X.], [X.]. [X.], [X.] 1995, 744 - Feuer, Eis & Dynamit I; st. Rspr.). Ob und was für ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Klärung ([X.], [X.]. v. 29.03.1960 - I ZR 109/58, [X.] 1960, 423, 426 - [X.]; [X.].[X.]. v. 11.07.1995 - [X.], [X.] 1996, 109, 116 - Klinis[X.] Versu-[X.] I [insoweit nicht in [X.] 130, 259]), wenn nach der Erfahrung des tägli-[X.]n Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Si[X.]rheit zu erwarten ist (st. Rspr.; vgl. [X.].[X.]. v. 11.07.1995, aaO - Klinis[X.] Versu[X.] I; Busse/ Keukenschrijver, [X.], 6. Aufl., § 143 [X.]. 140 m.w.N.). Hierfür genügt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verlet-zungshandlung vorliegt ([X.].[X.]. v. 11.07.1995, aaO). 26 - 15 - Hiervon ist im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschließli[X.]n Lizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Li-zenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Haben die [X.] eine Umsatz- oder Stücklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit dar, dass mit der Schädigung des Lizenznehmers auch eine Schädigung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, wel[X.] ihre Ursa[X.] darin hat, dass er vom Lizenznehmer höhere Lizenzein-nahmen erhalten hätte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenztätigkeit höhere Umsätze gehabt hätte (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 139 [X.]. 58). Ein hierauf beruhender Rückgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzfähigen Schaden dar ([X.].[X.]. [X.] [X.], [X.] 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 895; Küh-nen, Festschrift für Schilling, 2000, [X.]). 27 Das gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - als Gegenleistung für die Lizenzvergabe eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart wurde. Hier wird sich ein in zure[X.]nbarer Weise durch die Verletzungshandlungen verursachter Schaden aus dem Rückgang des Umsatzes mit dem Lizenznehmer ergeben. Dass mit dem [X.] ein Vermögensvorteil für den Rechtsinhaber [X.] ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftli[X.]s Äquivalent für Warenunkosten und Lizenzeinräumung beinhaltet, entspricht der [X.], so dass die Entstehung eines Schadens - in Form eines entgangenen Gewinns - durch verletzungsbedingt geringere Warenbezüge des [X.] auch hier regelmäßig nicht fernliegend ist. Soweit die Revision darauf ab-stellen will, dass die Lizenznehmerin nach dieser Vereinbarung frei sei, [X.] auch von anderen Zulieferern zu beziehen, ist dies zwar zutreffend, ändert aber weder etwas an der Wahrs[X.]inlichkeit eines verletzungsbedingt 28 - 16 - geringeren Bezuges noch daran, dass die Patronen in jedem Fall von der Klä-gerin oder einem ihrer Lizenznehmer hergestellt sein müssen, um rechtmäßig ins Inland eingeführt werden zu können. Auch ein sol[X.]r Bezug hatte daher aufgrund der Lizenzvereinbarungen zu Einkünften der Klägerin geführt, die ihr infolge der Verletzungshandlungen aller Voraussicht nach entgangen sind. Das Berufungsgericht ist damit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen sei ein Schadenseintritt auf Seiten der Klägerin hinrei[X.]nd wahrs[X.]inlich. Das genügt für die begehrte Feststellung. 29 4. Auch soweit das Berufungsgericht die [X.]n im Rahmen der [X.] für verpflichtet gehalten hat, Angaben zu den Angebots- und Lieferpreisen sowie zu den Gestehungskosten und zu dem erzielten Gewinn zu ma[X.]n, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. 30 Als Hilfsanspruch zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruchs steht dem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber gegen den Verletzer ein nach Inhalt und Umfang dem Grundsatz von [X.] und Glauben unterstehender An-spruch auf Rechnungslegung zu. Die Rechnungslegung hat dabei ihrem Zweck entspre[X.]nd sämtli[X.] Angaben zu enthalten, die der Verletzte benötigt, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensausgleichsmethoden zu ent-s[X.]iden, die Höhe der Ausgleichszahlung nach dieser Methode zu ermitteln und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (st. Rspr.; vgl. [X.], 243, 244; [X.].[X.]. v. 02.04.1957 - I ZR 58/56, [X.] 1957, 336 - Rechnungslegung; [X.].[X.]. v. 16.09.1982 - [X.], [X.] 1982, 723, 725 - [X.]; [X.] 92, 62, 64 - [X.]I; [X.] 126, 109, 113 - Copolyester I). 31 - 17 - a) Berechnet der Verletzte seinen Schaden in konkreter Weise und ver-langter Ersatz entgangenen Gewinns, muss er Tatsa[X.]n darlegen, die die Feststellung erlauben, dass sich seine Umsätze oder die Umsätze seines [X.] ohne die Verletzungshandlungen nach dem gewöhnli[X.]n Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit einer gewissen Wahr-s[X.]inlichkeit (§ 252 BGB) in einem gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schät-zenden Umfang erhöht hätten. Dabei kann allerdings nicht unabhängig von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls davon ausgegangen werden, der Schutzrechtsinhaber oder sein Lizenznehmer hätten die Umsätze des [X.] einfach übernommen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.07.1962 - I ZR 37/61, [X.] 1962, 580, 581 - [X.] II; [X.]. v. 22.04.1993 - I ZR 52/91, [X.] 1993, 757, 759 - Kollektion Holiday; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 139 [X.]. 62; Kraßer, aaO, S. 832). Um einen entspre[X.]nden Zusammenhang dar-zulegen, bedarf der Verletzte deshalb im Regelfall nicht nur der Zeit- und Men-genangaben zu den Lieferungen und Angeboten des [X.], sondern auch der Angabe der Liefer- und Angebotspreise. Denn ohne Kenntnis dieser Preise lässt sich regelmäßig nicht beurteilen, ob und in wel[X.]m Umfang der [X.] oder sein Lizenznehmer zu ihren eigenen Preisen in der Lage gewesen wären, die Umsätze des [X.] zu erzielen, oder ob der Verletzer eine zusätzli[X.] Nachfrage erschlossen hat, die vom Berechtigten nicht erreicht worden wäre. Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn des [X.] benötigt der Verletzte für eine konkrete Schadensberechnung hingegen nicht; denn für die Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allein der Betrag zugrunde zu legen, den der Verletzte übli[X.]rweise erzielt ([X.], [X.]. v. 22.04.1993 aaO; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 139 [X.]. 143). 32 - 18 - b) Grundsätzlich ist der Verletzte jedoch nicht auf eine konkrete, den entgangenen Gewinn einschließende Schadensberechnung (§§ 249, 252 BGB) beschränkt; vielmehr kann er den zu leistenden Ersatz auch objektiv nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie oder der Herausgabe des [X.] ermitteln (st. Rspr.; [X.].[X.]. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, [X.] 1962, 401, 402 - [X.]II; [X.] 57, 116, 117 f. - Wandsteckdose II; 77, 16, 25 - [X.]). Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Ge-winn des [X.] benötigt der Verletzte bei der Lizenzanalogie zwar ebenfalls nicht (vgl. [X.] 107, 161, 169 - [X.]), sie sind jedoch für die Berechnung des herauszugebenden [X.] notwendig (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 139 [X.]. 89). Entfällt allerdings ausnahmsweise die Möglichkeit einer objektiven Ermittlung des Schadensersatzes der Höhe nach, so fehlt es für eine Pflicht zur Erteilung diesbezügli[X.]r Auskünfte an [X.] rechtli[X.]n Grundlage. Eine sol[X.] Ausnahme ist für die Herausgabe des [X.] unter der Voraussetzung angenommen worden, dass der Schaden von einer Art ist, die es im Hinblick auf den Zweck der objektiven Be-rechnung einen billigen und angemessenen Ausgleich des vom Verletzten erlit-tenen Vermögensnachteils zu ermögli[X.]n, von vornherein ausschließt, dass der Schaden Ausdruck in dieser Berechnungsmethode finden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 02.02.1995 - I ZR 16/93, [X.] 1995, 349, 352 - Objektive Schadensbe-rechnung, m.w.N.). 33 aa) Bei der Verletzung technis[X.]r Schutzrechte ist die Darlegung und der Nachweis eines konkret entgangenen Gewinns mit besonderen Schwierig-keiten verbunden, da sich der hypothetis[X.] Ges[X.]hensablauf ohne den [X.] des [X.] nicht ohne weiteres beurteilen lässt ([X.] 57, 116, 118 f. - Wandsteckdose II; 145, 366, 371 - Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Die objekti-ven Berechnungsmethoden tragen insoweit einem besonderen Schutzbedürfnis 34 - 19 - des Verletzten Rechnung. Auf der Grundlage einer normativen Schadensbe-trachtung, die insbesondere den Ausschließlichkeitscharakter des geschützten Rechtsguts im Blick hat, ermögli[X.]n sie dem Verletzten eine von seiner [X.] ([X.] unabhängige Schadensberechnung. [X.]) Wesen einer ausschließli[X.]n Lizenz ist es, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Ausübung aller oder einzelner Be-nutzungsbefugnisse erteilt, die das Schutzrecht gewährt. Der Lizenznehmer erlangt damit zu Lasten des Rechtsinhabers ein selbständiges Benutzungs- und Verbietungsrecht mit der Folge, dass selbst der Rechtsinhaber nicht mehr zur Benutzung befugt ist ([X.] 83, 251, 256 - Verankerungsteil; 128, 220, 223 - Kleiderbügel; [X.], [X.]. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, [X.] 1992, 310, 311 - Tas[X.]nbuchlizenz). Demgemäß steht dem ausschließli[X.]n Lizenznehmer auch ein eigener Schadensersatzanspruch zu ([X.] 159, 76, 94 - Flügelrad-zähler). 35 cc) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Schadensberechnung auf der Grundlage des [X.] und der Lizenzanalogie stehe bei [X.] einer ausschließli[X.]n Lizenz nur dem Lizenznehmer zur Seite, wohinge-gen der die Lizenz vergebende Rechtsinhaber, dem die mit der [X.] verbundenen Marktchancen nicht mehr zustünden, auf eine konkrete Schadensberechnung beschränkt sei (Kraßer, aaO, S. 859; [X.], aaO, [X.], 324 f.). 36 Dem kann nicht beigetreten werden. 37 Bei den verschiedenen Berechnungsmethoden handelt es sich nicht um verschiedene Ansprü[X.] mit unterschiedli[X.]n Rechtsgrundlagen, sondern [X.] - 20 - diglich um verschiedene Liquidationsformen eines einheitli[X.]n Schadenser-satzanspruchs ([X.].[X.]. v. 25.09.2007 - [X.], [X.] 2008, 93 - Zerkl[X.]ungsvorrichtung [für [X.] 173, 374 vorgesehen]). Dies hat einerseits zur Folge, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als den vollen Schadensaus-gleich zu leisten hat. Andererseits kann jedoch jeder Geschädigte den ihm ent-standenen Schaden gesondert geltend ma[X.]n. Der Rechtsinhaber und der ausschließli[X.] Lizenznehmer sind nicht [X.] von § 432 BGB mit der Folge, dass der Verletzer nur an beide gemeinschaftlich leisten und jeder von ihnen nur Leistung an beide verlangen kann (anders [X.], Ent-s[X.]idungen 1997, 104, 105 - Feuerfestmaterial [www.duesseldorfer-ents[X.]idungen.de], für den Fall dass Patentinhaber und ausschließli[X.]r Li-zenznehmer in Höhe der Lizenzgebühr gemeinsam ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, aaO, § 139 [X.]. 122). [X.] läge nur dann vor, wenn [X.] und ausschließli[X.]r Lizenznehmer als Gläubiger einer unteilbaren Leistung anzusehen wären. Eine unteilbare Leistung kann zwar auch bei einer im natürli-[X.]n Sinne teilbaren Leistung vorliegen, wenn sich aus dem [X.] und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung eine rechtli[X.] Unteilbarkeit der Leistung ergibt. Das ist für die hier zu beurteilende Konstellation jedoch zu verneinen. Dem Rechtsinhaber, der eine ausschließli-[X.] Lizenz vergeben hat, kann, wie oben dargelegt, dadurch ein Schaden ent-stehen, dass der Lizenznehmer infolge der Verletzungshandlungen nur in ge-ringerem Umfang Lizenzgebühren zahlt oder die vereinbarte [X.] aus-übt. Dieser Schaden steht mit dem Schaden des Lizenznehmers nur insoweit in Zusammenhang, als bei der Berechnung des Schadens des Lizenznehmers der dem Rechtsinhaber entstandene Schaden zu berücksichtigen ist (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 139 [X.]. 58). Das lässt die rechtli[X.] Teil-barkeit des jeweils geschuldeten Schadensersatzes jedoch unberührt und - 21 - schafft keine Grundlage für eine gemeinsame Empfangszuständigkeit, die den Schaden des jeweils anderen einschließt. Daran ändert sich auch nichts durch die Möglichkeit der objektiven Schadensberechnung. Im Ergebnis bedeutet dies für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer, dass jeder von ihnen gesondert den Ersatz seines Schadens verlangen kann, wobei sie jedoch insgesamt nicht mehr als den vom Verletzer geschuldeten [X.] Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Berechnungsmethoden - beanspru[X.]n können. Dies kann prozessual einmal in der Weise ges[X.]hen, dass Lizenznehmer und Lizenzgeber gemeinschaftlich gegen den Verletzer den Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend ma[X.]n und sodann im Verhältnis zueinander aufteilen. Damit wird regelmäßig dem Zweck der objektiven Berechnungsmethoden, dem Verletzten einen [X.] ohne das Erfordernis zu ermögli[X.]n, seine konkrete [X.] im Einzelnen zu offenbaren, am ehesten entspro[X.]n. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass einer der Geschädigten zugleich aus abgetretenem Recht des anderen den Schaden insgesamt - wiederum ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend macht. Ausgeschlossen ist indessen nicht, dass jeder von mehreren Geschädigten gegebenenfalls den Ersatz seines Schadens bean-sprucht. Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leis-ten hat, wird der Geschädigte in einem sol[X.]n Fall, auch wenn er [X.] nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des [X.] verlangt, zunächst darzulegen haben, wel[X.]r Anteil des (konkreten) Gesamt-schadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen [X.] zurückgreifen. 39 Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass der Auskunftsanspruch, der die Ents[X.]idung vorbereitet, wel[X.]r Schadensausgleich geschuldet ist und wel-40 - 22 - [X.] Berechnungsmethode gewählt wird, sowohl dem Lizenzgeber als auch dem Lizenznehmer zusteht. V. Die Kostenents[X.]idung beruht auf §§ 97,100 ZPO (vgl. zur Kosten-quotelung [X.].Beschl. v. 15.04.2008 - [X.], zur [X.] be-stimmt). 41 [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 28.10.2003 - 4a [X.]/02 - [X.], Ents[X.]idung vom 24.11.2005 - [X.]/03 -

Meta

X ZR 180/05

20.05.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2008, Az. X ZR 180/05 (REWIS RS 2008, 3898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3898

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