Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZR 216/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6104

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 216/08 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.119,37 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Gericht des [X.] bei pflichtgemäßem Verhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und 2 - 3 - von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. [X.], 110, 111 f; 163, 223, 227). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der [X.] auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verfügung standen, wohl aber im [X.]. Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität ([X.], 223, 227 f; [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der [X.], 2. Aufl. Rn. 1075; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde an-gegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die hierbei berücksich-tigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen und erweisen sich mithin als beanstandungsfrei. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 3 - 4 - Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Gehrlein [X.] [X.] Grupp Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 12.12.2007 - 14 O 504/05 - [X.], Entscheidung vom 08.10.2008 - 3 U 15/08 -

Meta

IX ZR 216/08

08.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZR 216/08 (REWIS RS 2010, 6104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6104

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IX ZR 216/08

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