Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZR 6/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 482

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 6/08 vom 19. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des [X.] beachtet. 1 1. Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das [X.] für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorpro-zess bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten geführt hätte, nicht für maß-geblich gehalten hat, wie jener Prozess tatsächlich geendet hätte, sondern wie 2 - 3 - er richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht der Recht-sprechung des Senats (u.a. [X.], 110, 111; 163, 223, 227). 2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar außer [X.] gelassen, dass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweismaß des § 287 ZPO und nicht dasjenige des § 286 ZPO gilt. Weder die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden [X.] noch ihre konkreten Revisionsrügen zeigen ein solches Fehlver-ständnis des Berufungsgerichts auf. 3 3. Bei der Beurteilung der Einkünfte des [X.] als eheprägend im Sin-ne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtspre-chung des für das Familienrecht zuständigen [X.]. Zivilsenats des [X.] beachtet. Es hat mit Recht den Maßstab bei [X.] im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Be-schwerde dargelegten Maßstab bei [X.] nach der Schei-dung zugrunde gelegt. 4 - 4 - 4. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gefährdet. Die Be-schwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf. 5 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -

Meta

IX ZR 6/08

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZR 6/08 (REWIS RS 2009, 482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 482

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