Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. VI ZR 314/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1315

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 6. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein B[X.]HR: ja B[X.]B § 823 Abs. 1 [X.], [X.]; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrh[X.] §§ 22, 23 Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die [X.] jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen. B[X.]H, Urteil vom 6. Oktober 2009 - [X.]/08 - OL[X.] Hamburg L[X.] Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 11. No-vember 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkam-mer des [X.] vom 29. August 2008 dahin [X.], dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der minderjährige [X.] von [X.]. 2007 [X.] in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "neue woche" "[X.]" und "Freizeit aktuell" Abbildungen, die den Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil und [X.]eschwistern zeigen. Auf Verlangen des [X.] gab die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflich-tungserklärung ab, ausgenommen ein Foto, das den Kläger nach Ansicht der Beklagten bei einem offiziellen Ereignis zeigt. Der Kläger ist der Ansicht, er [X.] gegen die Beklagte angesichts deren hartnäckiger Missachtung seines [X.] einen Anspruch auf eine umfassende [X.] - 3 - rung. Er hat daher die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, die ihn zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das [X.] hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit des [X.] gilt. Die Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus: Bei den veröffentlichten Bildern handele es sich um solche, in deren [X.] die Eltern des [X.] nicht ein-gewilligt hätten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KU[X.] nicht einwilli-gungslos hätten veröffentlicht werden dürfen, da trotz der Prominenz seines - teilweise mit abgebildeten - [X.] der Schutz des minderjährigen [X.] vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit [X.] habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten Fotos bei offiziellen Anlässen entstanden seien, lasse sich dem kein hinrei-chender [X.]rund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis des [X.] gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Kläger etwa bei diesen Anlässen von seinen Eltern der Öffentlichkeit präsentiert worden oder selbst im [X.] seines [X.] aufgetreten wäre. 3 - 4 - Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der drei [X.] Bildveröffentlichungen die durch die Erstveröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und [X.] zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begründeten die [X.] aus dem Jahre 2007 bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlich-ter Bilder des [X.] eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen [X.] mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornehme und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungs-verpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgebe, sei zu er-warten, dass er auch künftig derartige Bilder veröffentlichen werde, ohne auf die Rechte der Abgebildeten - hier des abgebildeten Kindes - Rücksicht zu [X.]. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und [X.] in solchen Fällen nicht geeignet seien, dem Betroffenen einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Dies wiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die [X.] seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten; dieses Schutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der [X.]efahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgingen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden könne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem [X.] sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Zu [X.]unsten von Kindern sei deshalb grundsätzlich ein weitergehendes generel-les Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Verletzungshandlungen manifestiert [X.]. 4 - 5 - Ein solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzuläs-sige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der [X.] in seiner Entscheidung vom 13. November 2007 ([X.] ZR 269/06) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. Während nämlich im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach [X.]egenstand der Abbil-dung und Begleittext im Einzelnen offen abzuwägen sei, ob persönlichkeits-rechtliche Interessen überwögen, könne bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegan-gen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürften. Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlassungsanspruch [X.], da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weite-ren Rechtsverletzungen durch nachfolgende [X.] seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen". Dabei unterliege dieses [X.]ebot der immanenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von [X.] gelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt hätten oder für Bildnisse, die den Kläger bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit seinen Eltern zeigten. Ob die Voraussetzungen dieser Beschränkung vorlägen, sei im Vorfeld einer künf-tigen [X.] durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstre-ckungsverfahren unschwer festzustellen. 5 I[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu. 6 - 6 - 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile [X.] 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - [X.] ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - [X.] ZR 243/06 - [X.], 1506; vom 17. Februar 2009 - [X.] ZR 75/08 [X.], 841; vom 23. Juni 2009 - [X.] ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der [X.]rund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Ein-zelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre [X.]. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbe-sondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in [X.] auf bereits veröffentlichte Bilder, deren [X.] sich in einem an-deren Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig [X.] könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wort-berichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spie-len. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbil-dung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile [X.] 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - [X.] ZR 75/08 - aaO, S. 842; vom 10. März 2009 - [X.] ZR 261/07 - [X.], 843, 844; ferner BVerf[X.]E 120, 180, 206). 7 - 7 - 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder [X.]n geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erfor-derliche Einwilligung veröffentlicht hat. 8 a) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes be-dürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der [X.]efahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört wer-den kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen um-fassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerf[X.]E 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). [X.]rundsätzlich fällt auch die spezifisch el-terliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.]. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.][X.], der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persön-lichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerf[X.]E 101, 361, 386; BVerf[X.], [X.], 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil [X.] 160, 298, 304 f.). 9 - 8 - Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 [X.][X.] im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezi-fischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen [X.] oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Be-dingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerf[X.]E 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb schon bisher auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abwägung zwi-schen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pres-sefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehr-lich gehalten (vgl. Senatsurteil [X.] 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch BVerf[X.], [X.], 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.). Insbesondere hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass die [X.] eines Bildes, welches eine Minderjährige zusammen mit einem Elternteil zeigt, zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer künftigen (erneuten) [X.] eines Bildes entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der (erneuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass der [X.] als Jugendlicher eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] bedarf und Abbildungen von Kindern und [X.]n zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KU[X.] gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfal-tung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und [X.] - 9 - freiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangt (Senatsurteil [X.] 158, 218, 225). Dem steht nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - die Abbildung von Kindern nur im "Ausnahmefall" in Betracht käme. Das [X.] konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden [X.]. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse ge-rechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere [X.] sich heutzutage mit zunehmender Annäherung an die [X.] - bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will - vielfach mit Billigung der Eltern eigenständig derart in der Öffentlichkeit bewegen, dass ein überwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung nicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere solche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der Öffentlichkeit —[X.] werden, dass ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist. Selbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als —Ausnahmefallfi anzusehen sein sollte, wäre dies kein [X.]rund, ein [X.] für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszuspre-chen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] würden dadurch in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt. 11 b) Nicht überzeugen kann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei gerechtfertigt, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlas-sungsanspruch zuzusprechen, da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die [X.] bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlas-sungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen". 12 - 10 - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht völlig schutzlos gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine [X.]eldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen-den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-gend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handeln-den sowie von dem [X.]rad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftli-chen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf [X.]eldent-schädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile [X.] 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - [X.], 341 f.; vgl. auch BVerf[X.] NJW 2004, 591, 592). 13 Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in sei-nen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 ([X.] ZR 339/08 und [X.] ZR 340/08, veröffent-licht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsge-richts, generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat sich dort zur rechtlichen Zulässigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht [X.], da jeweils rechtskräftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache war der weiteren rechtlichen Beurteilung zu [X.]runde zu legen. 14 - 11 - 3. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschie-den (§ 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird. 15 [X.]alke Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: L[X.] Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 24/08 - OL[X.] Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -

Meta

VI ZR 314/08

06.10.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. VI ZR 314/08 (REWIS RS 2009, 1315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1315

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