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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 180/06
1 StR 254/10
vom
19. März
2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
hier:
Antrag auf Pauschvergütung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 19. März 2012
beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
G.
aus [X.]
, wird für die [X.] am 12. und 16. Oktober 2006 sowie am 15. Dezember 2010
an-stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro bewilligt.
Gründe:
Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den [X.] zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 [X.] des [X.] (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in [X.] des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache
nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der 1
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Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner [X.] mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des [X.] hierzu auseinanderzusetzen.
[X.]Wahl Hebenstreit
Graf
Sander
Meta
19.03.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2012, Az. 1 StR 180/06 (REWIS RS 2012, 8045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8045
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH
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