Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 1 StR 182/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11889

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 182/14

vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse
am 29. April 2015
beschlos-sen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

S.

, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr ei-ne Pauschvergütung in Höhe von 800,00 Euro bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antragsteller war durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.
Juli 2014 für die Revisionshauptverhandlung vom 7.
Oktober 2014 zum Verteidiger der Angeklagten bestellt worden. Er begehrt vom [X.] (§
51 Abs.
2 Satz
2 RVG) für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 272,00 Euro gemäß
[X.] Nr. 4132 eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000,00 Euro.
Der [X.] setzt gemäß §
51 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG die Pauschgebühr in Höhe von 800,00 Euro fest. Sie ist wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung in dieser Höhe angemessen. In der Hauptverhandlung wie in der Vorbereitung auf diese waren schwierige Rechtsfragen der Anforderungen an eine Verletzung u.a. des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Zusammenhang mit [X.] (§
257c StPO) zu beurteilen. Insbesondere ging es um die bei [X.] des Rechtsmittels höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Not-1
2
-
3
-
wendigkeit, die Ausgestaltung von Bewährungsauflagen oder -weisungen zum Gegenstand der Verständigung und der vorausgehenden Gespräche zu ma-chen, wenn seitens des Gerichts eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 29.
Januar 2014

4 [X.], NJW 2014, 1831
f.; vom 11.
September 2014

4 [X.], NJW 2014, 3173 f. einerseits sowie vom 7.
Oktober 2014

1
StR
426/14, [X.], 179 f. andererseits) sowie den damit verbundenen Erfordernissen an die Ausführung einer entsprechenden Verfahrensrüge. Zudem stellten sich schwie-rige materiell-rechtliche Probleme der Vollendung der Steuerhinterziehung (§
[X.]) bei unterschiedlichen steuerrechtlichen Konstellationen.
Eine noch höhere Pauschvergütung war weder unter dem Aspekt der Schwierigkeit der Rechtssache noch deren Umfang veranlasst. Die von dem Antragsteller in seinem weitergehenden Antrag geltend gemachten Erwägun-gen zum Umfang haben sich für die Vorbereitung und Durchführung der [X.] vor dem Revisionsgericht nicht mehr in einer mit den früheren [X.] vergleichbaren Weise ausgewirkt.
3
-
4
-
Die Umsatzsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr
und notwen-dige Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen (vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 2.
Mai 2012

1
StR 273/11 Rn.
2; vom 19.
Dezember 2012

1 StR 158/08 Rn.
3). Soweit dem Antragsteller bereits die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 272,00 Euro erstattet worden sind, werden diese bei der Abrechnung in Abzug zu bringen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
September 2010

3 [X.] Rn.
3).
Rothfuß Jäger

Cirener

Radtke Fischer
4

Meta

1 StR 182/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 1 StR 182/14 (REWIS RS 2015, 11889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11889

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