Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2012, Az. 1 StR 254/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8046

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 180/06
1 StR 254/10

vom
19. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags

hier:
Antrag auf Pauschvergütung

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 19. März 2012
beschlossen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

G.

aus [X.]

, wird für die [X.] am 12. und 16. Oktober 2006 sowie am 15. Dezember 2010
an-stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.600,00 Euro bewilligt.

Gründe:
Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den [X.] zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 [X.] des [X.] (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in [X.] des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache
nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der 1
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3
-
Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner [X.] mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des [X.] hierzu auseinanderzusetzen.
[X.]Wahl Hebenstreit

Graf

Sander

Meta

1 StR 254/10

19.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2012, Az. 1 StR 254/10 (REWIS RS 2012, 8046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8046

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