Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 96/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3875

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5 [X.]/07 [X.]BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung die Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt, ihn ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat erkannt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag-ten erzielt den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Lasten des Angeklagten hat das [X.] die Annahme eines minder schweren Falles einer (besonders) schweren räuberischen Erpres-sung gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Es hat dabei zu seinen Lasten 2 - 3 - gewürdigt, dass er —das Messer zum Einsatz brachte, um der gegenüber dem Geschädigten [X.]erhobenen Forderung Nachdruck zu [X.] Bei dieser die Strafrahmenwahl mitbestimmenden Erwägung besorgt der Senat, dass das [X.] die bloße Verwendung des die Raubqualifi-kation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden gefährlichen Werkzeugs Œ entgegen § 46 Abs. 3 StGB Œ bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren herangezogen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2004 Œ 5 StR 164/04). Dies gilt umso mehr, als angesichts zahlreicher Begleitum-stände die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB durchaus nahe lag. 3 4 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue [X.] wird die Strafe für die besonders schwere räuberische Erpressung und die Gesamtfreiheitsstrafe auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-gen zumessen können, die freilich um solche ergänzbar sind, die den bishe-rigen Feststellungen nicht widersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, hat der Senat die Sache an eine [X.] zurückverwiesen ([X.]St 35, 267). [X.] [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 96/07

10.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2007, Az. 5 StR 96/07 (REWIS RS 2007, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3875

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