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PDF anzeigen 5 [X.] [X.] vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. März 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten der (besonders) schweren räu-berischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schul-dig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]hat es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten und gegen die Angeklagte [X.]eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ferner hat es die Einziehung eines Paares mit Metallgranulat gefüllter Lederhandschuhe [X.]. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten [X.] mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das [X.] das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgeschlossen hat, genügen auch eingedenk des be-schränkten [X.] (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdi-gung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; [X.], 246; 1983, 119). 2 a) Das [X.] führt für die Angeklagten eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe auf ([X.] f.; 37). Zu den Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB beschränkt es sich dann auf den hinsichtlich beider Angeklagter gleichlautenden Hinweis, die mildernden Umstände würden von einer —insge-samt negativen Persönlichkeitsentwicklung [X.] insbesondere zunehmender Tatfrequenz und ansteigender krimineller Energie [X.] überwogenfi ([X.]; 38). Angesichts dieser formelhaften Wendung, die durch die Feststellungen zu den [X.] vergleichsweise geringen und größtenteils nicht einschlägigen [X.] Vorbelastungen der Angeklagten überdies nicht gedeckt ist ([X.] bis 6; 7 bis 9), besorgt der Senat, dass das [X.] die notwendigen Abwägun-gen in der Sache nicht vorgenommen hat. 3 b) Hinzu kommt, dass die [X.] im Rahmen der Strafzumes-sung einen die Tat hinsichtlich beider Angeklagter prägenden Umstand völlig außer [X.] lässt. Bei dem Opfer handelt es sich um den Vater des 8-jährigen [X.] der Angeklagten [X.], für den der Kindsvater bislang keinerlei Unterhalt gezahlt hat. Deswegen gab es in der Vergangenheit und auch un-mittelbar vor der Tat Streit ([X.] f.). Der Angeklagten drohte die Vollstre-ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Um den Haftantritt und die damit verbundene Trennung von ihrem [X.] abwenden zu können, bat sie den Geschädigten um finanzielle [X.]. Auch wenn mangels Leistungsfähigkeit des Geschädigten kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die erpresste Geldsumme in Höhe von 330 Euro bestand, die allein diesem Zweck dienen sollte, konnte die Ange-klagte der Meinung sein, der Geschädigte sei ihr unter den gegebenen [X.] - 4 - ständen ethisch zu finanzieller Unterstützung verpflichtet. Es handelt sich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, mit dem sich das Urteil aus-drücklich hätte auseinandersetzen müssen. 2. Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begründungs- und [X.] keinen Bestand hat, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Allerdings vermag der Senat [X.] anders als der General-bundesanwalt [X.] den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entneh-men, dass die beiden Faustschläge, die der Angeklagte [X.] dem [X.] kurz vor Beendigung der Tat versetzte ([X.] f.), noch vom gemeinsamen [X.] gedeckt waren und der Angeklagten [X.]deshalb nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Hierzu wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen vorzunehmen haben. Es ist auch sonst nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 5 [X.] [X.] König
Meta
23.03.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 5 StR 88/10 (REWIS RS 2010, 8174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8174
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Abgrenzung Beihilfe von Mittäterschaft
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