Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 110/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6813

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 110/12
vom
2. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2.
Mai 2012 gemäß §§
44, 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten T.

R.

wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Ur-teil des [X.] vom 16.
November 2011 auf sei-ne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Revision der
Angeklagten
T.

und W.

R.

wird das Urteil des [X.]
vom 16.
November 2011
jeweils hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die jeweilige Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei [X.] jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben 1
-
3
-
im Strafausspruch teilweise Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegrün-det (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Das [X.] hat beide Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ver-urteilt, weil sie bei der Tat ein Butterflymesser verwendet hatten. Das Vorliegen minderschwerer Fälle hat es -
anders als im
Fall II.3, in dem die Angeklagten kein Messer bei der Tatausführung zum Einsatz brachten und deshalb nur we-gen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden
-
"trotz der erheblichen Strafmilderungsgründe angesichts der Verwendung eines Messers" nur unter Berücksichtigung des vertypten [X.] des §
21 StGB angenom-men. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] durfte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nicht berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der Tatausführung ein Messer verwendeten. Denn dies ist der Tatumstand, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§
253, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den [X.] nicht angelastet werden durfte (§
46 Abs.
3 StGB). Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten [X.] zulässigerweise die beson-ders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.], 29), liegt ersichtlich nicht vor.
Angesichts der von der [X.] im Übrigen festgestellten erhebli-chen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass das [X.] ohne die zu beanstandende Erwägung auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe ohne die Hinzuziehung des vertypten [X.] nach §
21 StGB zur Annahme minder schwerer Fälle und über die weitere An-2
3
4
-
4
-
wendung des §
21 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. Insoweit [X.] die diese Fälle betreffenden Einzelstrafen aufzuheben.
2. Die Aufhebung
der Einzelstrafen in den Fällen II.1 und II.2 der Urteils-gründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

Ernemann

Appl

Schmitt

Krehl

Eschelbach

5

Meta

2 StR 110/12

02.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. 2 StR 110/12 (REWIS RS 2012, 6813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6813

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