Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZB 9/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2737

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117BVIIZB9.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 9/15

vom

8. November 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850a Nr. 3, § 851 Abs.1; BGB § 399 1. Fall; [X.] § 40 Abs. 1
a)
Der Anspruch eines Betriebsrats aus §
40 Abs. 1 [X.] gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen,
ist grund-sätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §
399 1.
Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu [X.], 214, 223, juris Rn. 27).
b)
Das
gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauf-tragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus §
40 Abs.
1
[X.] gegen den Arbeitgeber ergibt.
[X.], Beschluss vom 8. November 2017 -
VII ZB 9/15 -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 8.
November 2017 durch [X.]
Eick, [X.], Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main vom 4.
März
2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] trägt die Dritt-schuldnerin.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin ist ein Unternehmen, das Betriebsräte berät. Der Schuldner ist der Betriebsrat der Drittschuldnerin. Aufgrund einer Beratung des Schuldners durch die Gläubigerin verurteilte das Oberlandesgericht [X.]
am
Main den Schuldner zur Zahlung von 83.752,20

die Gläubigerin. Aus diesem Urteil betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstre-ckung.
Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses beantragt, mit dem die Forderungen des Schuldners gegen die Dritt-schuldnerin gemäß §
40 Abs.
1 [X.] gepfändet werden sollten. Das Amtsge-richt -
Vollstreckungsgericht
-
hat den beantragten Pfändungs-
und Über-1
2
-
3
-
weisungsbeschluss erlassen. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
mit Beschluss vom 4.
September
2014 den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufge-hoben, da der Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] nicht pfändbar sei, was aus §
850a Nr. 3 ZPO folge.
Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts
-
Vollstreckungsgericht
-
vom 4.
September
2014 aufgehoben und das [X.] zur erneuten Entscheidung an dieses Amtsgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt die Drittschuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Be-schwerde der Gläubigerin weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger
2015,
568 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stehe der Pfändbarkeit des Anspruchs aus §
40
[X.] nicht §
850a Nr.
3
ZPO
entgegen. Zwar gingen
die Rechtspre-chung des [X.]
und die Literatur -
weitgehend ohne Begrün-dung
-
davon aus, dass
der Anspruch aus §
40 Abs.
1
[X.] dem Pfändungs-verbot des §
850a Nr.
3
ZPO
unterfallen würde. In Fällen wie dem vorliegenden bedürfe §
850a Nr.
3
ZPO jedoch einer teleologischen Reduktion. Entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zu § 400 BGB müsse §
850a Nr.
3
ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass die Unpfändbarkeit einer 3
4
5
6
-
4
-
Pfändung dann nicht entgegenstehe, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstre-ckung
wegen eines Anspruchs betreibe, für den der Betriebsrat als Schuldner einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner geltend machen könne.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Der Anspruch eines Betriebsrats
aus §
40 Abs. 1 [X.] gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist (grundsätzlich) unpfändbar. Das folgt aber entgegen der Rechtspre-chung des [X.]
([X.], 214,
223, juris
Rn. 27)
nicht aus §
850a Nr.
3
ZPO, sondern aus §
851
Abs.
1
ZPO in Verbindung mit §
399 1.
Fall BGB.
aa) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Damit sind [X.] als Teil des Arbeitseinkommens gemeint (§
850 Abs.
1
ZPO). Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2
und
3 ZPO fortlaufen-de Einkünfte aus einem Beamten-, Dienst-
oder Arbeitsverhältnis.
Diese [X.] sind grundsätzlich im Rahmen der Grenzen des §
850c ZPO pfändbar. Aufwandsentschädigungen sind dagegen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, [X.], 16.
Aufl., Rn.
991; PG/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
850a Rn.
1; [X.]/[X.]/[X.],
ZPO, 14. Aufl., §
850a Rn.
1). Das betrifft beispielsweise [X.], Kilometergelder, Spesen, [X.], Trennungsent-schädigungen
sowie
Umzugskostenvergütungen des Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 4). Um zu verhindern, dass pfändbares Arbeitseinkommen als unpfändbare Aufwandsentschädigung ausgewiesen und damit dem Vollstreckungszugriff entzogen wird, besteht die 7
8
9
-
5
-
Unpfändbarkeit nur im Rahmen des Üblichen
(vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Stöber,
ZPO, 31.
Aufl., § 850a Rn.
7; PG/[X.], aaO Rn. 13).
bb) Daraus
folgt, dass der Anspruch des Betriebsrats gegen den [X.] aus § 40 Abs. 1 [X.] nicht dem Anwendungsbereich
des §
850a
Nr.
3
ZPO unterfällt.
Nach §
40 Abs.
1
[X.] trägt der Arbeitgeber die durch
die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden
Kosten. Aus dieser Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen [X.] gegen den Arbeitgeber einräumt (BAGE
99, 208, 211, juris Rn.
14).
Dieser Inhalt des § 40 Abs. 1 [X.] hat keinen Bezug zu den laufenden Einkünften eines Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten, deren Pfändung in §§ 850 bis 850l ZPO geregelt ist. Eine unmittelbare Anwendung des §
850a Nr.
3
ZPO scheidet deshalb aus (a.A. -
ohne Begründung
-
BAGE
69, 214, 223,
juris
Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
850a Rn.
4; [X.]/[X.],
5. Aufl., § 850a Rn. 11;
[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
40
Rn.
59).
Eine analoge Anwendung des §
850a Nr.
3
ZPO scheidet ebenfalls aus. Die dafür erforderliche planwidrige [X.] ist nicht gegeben, da der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 [X.] von §
851 Abs.
1
ZPO erfasst ist.
[X.]) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur insoweit pfändbar, als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB
erfasst
Forderungen, die aufgrund ihres [X.] eine so enge Verknüpfung 10
11
12
13
-
6
-
zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel
in der Gläubigerposition als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt
(Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2.
Aufl., Rn. 110, 115, 120).
Hierzu gehören [X.] aus §
257 Satz
1
BGB
(vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober
2011 -
IV ZR 163/10, VersR
2012, 230 Rn. 8; [X.], Urteile vom 22.
März
2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45
Rn. 14; vom 24. Oktober 1985 -
VII ZR 31/85; [X.]Z 96, 146, 148
f.,
juris
Rn. 16 f.). Danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für [X.] zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, die er für diesen Zweck eingeht.
Ein solcher Befreiungsanspruch
ist nach §
399 1.
Fall
BGB (grundsätz-lich) nicht abtretbar und deshalb nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar.
[X.]) Der Anspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus §
40
Abs. 1 [X.] ist ein Befreiungsanspruch im Sinne von
§ 257 Satz 1 BGB.
Soweit der Betriebsrat Rechtsgeschäfte in seinem Wirkungskreis tätigt, die un-ter die Kostentragungslast des Arbeitgebers fallen, kann er von diesem die Be-freiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen ([X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., §
40 Rn.
45; [X.]/[X.], [X.], 17.
Aufl., §
40 Rn.
14; [X.]/Mauer, [X.], Stand: 1.
Juni
2017, §
40 Rn.
19; [X.], [X.], 26.
Aufl., § 40 Rn. 140).
Mit dieser Zweckbestimmung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] ist es grundsätzlich unvereinbar, wenn ein Gläubiger des Betriebsrats den Anspruch ohne Bezug zu dessen Zweckbestimmung pfänden könnte.
b) Die Unpfändbarkeit des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] aufgrund von § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB in der Fallgruppe der [X.] gilt aber nicht absolut.
Die
Abtretung
eines Befreiungsanspruchs zu-14
15
16
-
7
-
gunsten des Gläubigers der eingegangenen Verbindlichkeit
ist möglich, weil damit keine Inhaltsänderung des Anspruchs verbunden ist. Der [X.] wandelt sich dann
in einen Zahlungsanspruch ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2011 -
IV
ZR
163/10, VersR
2012, 230 Rn.
8; [X.], Urteil
vom 22.
März
2011 -
II
ZR
271/08, [X.]Z 189, 45 Rn.
14;
siehe
für §
40
Abs.
1
[X.] [X.], aaO, § 40 Rn. 96; [X.]/Mauer, aaO; [X.]/[X.],
aaO).
Dementsprechend kann der Gläubiger der eingegangenen Verbindlich-keit den Befreiungsanspruch pfänden.
Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Gläubigerin hat [X.] für den Schuldner erbracht und betreibt wegen der Vergütung der Bera-tungsleistungen, hinsichtlich derer dem Schuldner möglicherweise ein [X.] gegen die Drittschuldnerin zusteht, die Zwangsvollstreckung ge-gen den Schuldner in dessen angeblichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.].
c) Der Pfändung steht nicht entgegen
(§ 242 BGB), dass
die Gläubigerin eine ihr vom Schuldner angebotene Abtretung des Anspruchs aus §
40
Abs.
1
[X.] -
wie die Rechtsbeschwerde meint:
gezielt
-
abgelehnt hat, um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Drittschuldnerin zu umgehen.
Dieser Vortrag der Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb nicht nachvoll-ziehbar, da die Pfändung und Überweisung des Anspruchs aus §
40 Abs.
1
[X.]
ggf.
zu einem Einziehungsprozess führt (§ 836 Abs. 1 ZPO), in dessen Rahmen über das Bestehen des Anspruchs gestritten werden kann. Eine Umgehung der Drittschuldnerin ist daher nicht ersichtlich.
Im Übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass es originäre Aufgabe des Schuldners ist, mit der Drittschuldnerin einen Anspruch aus 17
18
19
20
21
-
8
-
§
40
Abs.
1
[X.]
zu klären und auf eine Bezahlung der Gläubigerin durch die Drittschuldnerin hinzuwirken.
Die Gläubigerin muss sich nicht darauf einlassen, durch eine Abtretung (ggf. an [X.] statt, § 364 Abs. 1 BGB) die Aufgabe des Schuldners zu übernehmen, zumal eine Abtretung nicht zu der [X.] gemäß § 840 ZPO führt.
3. Wegen der
unterschiedlichen Rechtsausführungen des Bundes-arbeitsgerichts und des Senats zur Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO auf einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] bedarf es nicht der Vorlage an den [X.] (§ 2 Abs.
1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes).
Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist
(vgl. GmS
OGB, Beschluss vom 27.
September
2010 -
GmS-OGB 1/09, [X.]Z 187, 105 Rn. 4). Diese Voraus-setzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch unter Anwendung der Rechtsprechung des [X.] der [X.] aus §
40 Abs. 1 [X.] zugunsten desjenigen Gläubigers pfändbar ist, der eine Leistung erbracht hat, die
in den Anwendungsbereich des §
40 Abs.
1
[X.] fallen kann.

a) Der durch §
850a Nr.
3
ZPO
gewährte Schutz
ist unverzichtbar (Stein/[X.], ZPO, 22.
Aufl., §
850a Rn.
1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
850a Rn.
1). Dementsprechend bestimmt §
400
BGB, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung
nicht [X.] ist.
b) Dieser Schutz der in §
850a
ZPO genannten Bezüge gilt jedoch hin-sichtlich der Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt.

22
23
24
-
9
-
aa) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Forderungspfändung, 16.
Aufl., Rn.
991; PG/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
850a Rn.
1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
850a Rn.
1).
bb) Dieser Zweck des §
850a Nr.
3
ZPO hinsichtlich der Aufwandsent-schädigungen gebietet keinen Schutz vor Pfändungen durch denjenigen Gläu-biger, dem der Schuldner zur Bezahlung des Aufwandes, den er von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen kann, verpflichtet ist. Wird die Forderung des Schuldners auf Aufwandsentschädigung von einem solchen Gläubiger gepfän-det, kommt sie der Person zugute, für die sie letztlich bestimmt ist. Eine solche Pfändung liegt im Rahmen der [X.] und unterfällt damit nicht dem Pfändungsverbot des §
850a Nr.
3
ZPO ([X.]/[X.], 5. Aufl.,
§ 850a [X.]; vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.], aaO, §
850a Rn.
1,
§
851 Rn.
6).
[X.]) Die Gläubigerin, die die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines Anspruchs betreibt, von dem ihn der Drittschuldner möglicher-weise nach §
40 Abs.
1
[X.] zu befreien hat, kann deshalb diesen Anspruch des Schuldners pfänden.
[X.]) Der aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abgeleiteten Einschrän-kung des grundsätzlich gegebenen Schutzes des § 850a ZPO
entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des [X.] zu §
400
BGB trotz des Pfändungs-
und damit Abtretungsverbots der Betriebsrat seinen Anspruch aus §
40 Abs.
1
[X.] gegen den Arbeitgeber an die Person abtreten kann, die für den Betriebsrat tätig geworden ist (BAGE
69, 214,
223,
juris Rn.
27).

25
26
27
28
-
10
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick
[X.]
Kartzke

Jurgeleit

Sacher

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 -
701 M 72189/14 -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.03.2015 -
2-9 T 566/14 -

29

Meta

VII ZB 9/15

08.11.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. VII ZB 9/15 (REWIS RS 2017, 2737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2737

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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