Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. VII ZB 9/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2731

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten


Leitsatz

1. Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAG, Beschluss vom 15. Januar 1992, 7 ABR 23/90, BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27).

2. Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] trägt die Drittschuldnerin.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin ist ein Unternehmen, das Betriebsräte berät. Der Schuldner ist der Betriebsrat der Drittschuldnerin. Aufgrund einer Beratung des Schuldners durch die Gläubigerin verurteilte das [X.] den Schuldner zur Zahlung von 83.752,20 € nebst Zinsen an die Gläubigerin. Aus diesem Urteil betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung.

2

Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gemäß § 40 Abs. 1 [X.] gepfändet werden sollten. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Auf die Erinnerungen des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 4. September 2014 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, da der Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] nicht pfändbar sei, was aus § 850a Nr. 3 ZPO folge. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 4. September 2014 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an dieses Amtsgericht zurückverwiesen.

3

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Drittschuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2015, 568 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:

6

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei begründet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stehe der Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 40 [X.] nicht § 850a Nr. 3 ZPO entgegen. Zwar gingen die Rechtsprechung des [X.] und die Literatur - weitgehend ohne Begründung - davon aus, dass der Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO unterfallen würde. In Fällen wie dem vorliegenden bedürfe § 850a Nr. 3 ZPO jedoch einer teleologischen Reduktion. Entsprechend der Rechtsprechung des [X.] zu § 400 BGB müsse § 850a Nr. 3 ZPO dahingehend ausgelegt werden, dass die Unpfändbarkeit einer Pfändung dann nicht entgegenstehe, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs betreibe, für den der Betriebsrat als Schuldner einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber als Drittschuldner geltend machen könne.

7

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

a) Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 [X.] gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist (grundsätzlich) unpfändbar. Das folgt aber entgegen der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 214, 223, juris Rn. 27) nicht aus § 850a Nr. 3 ZPO, sondern aus § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB.

9

aa) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Damit sind Aufwandsentschädigungen als Teil des Arbeitseinkommens gemeint (§ 850 Abs. 1 ZPO). Arbeitseinkommen sind nach § 850 Abs. 2 und 3 ZPO fortlaufende Einkünfte aus einem Beamten-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Diese Einkünfte sind grundsätzlich im Rahmen der Grenzen des § 850c ZPO pfändbar. Aufwandsentschädigungen sind dagegen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 991; PG/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 850a Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 1). Das betrifft beispielsweise [X.], Kilometergelder, Spesen, [X.], [X.] sowie [X.] des Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 4). Um zu verhindern, dass pfändbares Arbeitseinkommen als unpfändbare Aufwandsentschädigung ausgewiesen und damit dem Vollstreckungszugriff entzogen wird, besteht die Unpfändbarkeit nur im Rahmen des Üblichen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 7; PG/[X.], aaO Rn. 13).

bb) Daraus folgt, dass der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 [X.] nicht dem Anwendungsbereich des § 850a Nr. 3 ZPO unterfällt.

Nach § 40 Abs. 1 [X.] trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Aus dieser Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt ([X.], 208, 211, juris Rn. 14).

Dieser Inhalt des § 40 Abs. 1 [X.] hat keinen Bezug zu den laufenden Einkünften eines Beamten, Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten, deren Pfändung in §§ 850 bis 850l ZPO geregelt ist. Eine unmittelbare Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet deshalb aus (a.A. - ohne Begründung - [X.], 214, 223, juris Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 4; [X.], 5. Aufl., § 850a Rn. 11; [X.], [X.], 15. Aufl., § 40 Rn. 59). Eine analoge Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus. Die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben, da der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 [X.] von § 851 Abs. 1 ZPO erfasst ist.

cc) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur insoweit pfändbar, als sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO unter anderem auf die Regelung des § 399 1. Fall BGB. Danach kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. § 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres [X.] eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass ein Wechsel in der [X.] als unzumutbar anzusehen ist bzw. die Identität der Forderung nicht gewahrt bleibt (Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2. Aufl., Rn. 110, 115, 120). Hierzu gehören [X.] aus § 257 Satz 1 BGB (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], [X.], 230 Rn. 8; [X.], Urteile vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 14; vom 24. Oktober 1985 - [X.]; [X.]Z 96, 146, 148 f., juris Rn. 16 f.). Danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, die er für diesen Zweck eingeht.

Ein solcher Befreiungsanspruch ist nach § 399 1. Fall BGB (grundsätzlich) nicht abtretbar und deshalb nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar.

dd) Der Anspruch eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber aus § 40 Abs. 1 [X.] ist ein Befreiungsanspruch im Sinne von § 257 Satz 1 BGB. Soweit der Betriebsrat Rechtsgeschäfte in seinem Wirkungskreis tätigt, die unter die Kostentragungslast des Arbeitgebers fallen, kann er von diesem die Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen ([X.], [X.], 15. Aufl., § 40 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 40 Rn. 14; [X.]/Mauer, [X.], Stand: 1. Juni 2017, § 40 Rn. 19; Fitting, [X.], 26. Aufl., § 40 Rn. 140). Mit dieser Zweckbestimmung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] ist es grundsätzlich unvereinbar, wenn ein Gläubiger des Betriebsrats den Anspruch ohne Bezug zu dessen Zweckbestimmung pfänden könnte.

b) Die Unpfändbarkeit des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] aufgrund von § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB in der Fallgruppe der [X.] gilt aber nicht absolut. Die Abtretung eines Befreiungsanspruchs zugunsten des Gläubigers der eingegangenen Verbindlichkeit ist möglich, weil damit keine Inhaltsänderung des Anspruchs verbunden ist. Der [X.] wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch ([X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011 - [X.], [X.], 230 Rn. 8; [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 14; siehe für § 40 Abs. 1 [X.] Fitting, aaO, § 40 Rn. 96; [X.]/Mauer, aaO; [X.]/[X.], aaO).

Dementsprechend kann der Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit den Befreiungsanspruch pfänden.

Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Gläubigerin hat Beratungsleistungen für den Schuldner erbracht und betreibt wegen der Vergütung der Beratungsleistungen, hinsichtlich derer dem Schuldner möglicherweise ein Befreiungsanspruch gegen die Drittschuldnerin zusteht, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dessen angeblichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.].

c) Der Pfändung steht nicht entgegen (§ 242 BGB), dass die Gläubigerin eine ihr vom Schuldner angebotene Abtretung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] - wie die Rechtsbeschwerde meint: gezielt - abgelehnt hat, um eine sachliche Auseinandersetzung mit der Drittschuldnerin zu umgehen.

Dieser Vortrag der Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da die Pfändung und Überweisung des Anspruchs aus § 40 Abs. 1 [X.] ggf. zu einem Einziehungsprozess führt (§ 836 Abs. 1 ZPO), in dessen Rahmen über das Bestehen des Anspruchs gestritten werden kann. Eine Umgehung der Drittschuldnerin ist daher nicht ersichtlich.

Im Übrigen verkennt die Rechtsbeschwerde, dass es originäre Aufgabe des Schuldners ist, mit der Drittschuldnerin einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] zu klären und auf eine Bezahlung der Gläubigerin durch die Drittschuldnerin hinzuwirken. Die Gläubigerin muss sich nicht darauf einlassen, durch eine Abtretung (ggf. an [X.] statt, § 364 Abs. 1 BGB) die Aufgabe des Schuldners zu übernehmen, zumal eine Abtretung nicht zu der Erklärungspflicht des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO führt.

3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsausführungen des [X.] und des Senats zur Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO auf einen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] bedarf es nicht der Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Einer Vorlage bedarf es nur, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09, [X.]Z 187, 105 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch unter Anwendung der Rechtsprechung des [X.] der Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] zugunsten desjenigen Gläubigers pfändbar ist, der eine Leistung erbracht hat, die in den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 1 [X.] fallen kann.

a) Der durch § 850a Nr. 3 ZPO gewährte Schutz ist unverzichtbar [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 1). Dementsprechend bestimmt § 400 BGB, dass eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

b) Dieser Schutz der in § 850a ZPO genannten Bezüge gilt jedoch hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt.

aa) Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, um die Deckung von Mehraufwendungen als zweckgebundene Bezüge zu sichern (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 991; PG/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 850a Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 850a Rn. 1).

bb) Dieser Zweck des § 850a Nr. 3 ZPO hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen gebietet keinen Schutz vor Pfändungen durch denjenigen Gläubiger, dem der Schuldner zur Bezahlung des Aufwandes, den er von seinem Arbeitgeber erstattet verlangen kann, verpflichtet ist. Wird die Forderung des Schuldners auf Aufwandsentschädigung von einem solchen Gläubiger gepfändet, kommt sie der Person zugute, für die sie letztlich bestimmt ist. Eine solche Pfändung liegt im Rahmen der Zweckgebundenheit des Aufwandsentschädigungsanspruchs und unterfällt damit nicht dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO ([X.], 5. Aufl., § 850a [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 850a Rn. 1, § 851 Rn. 6).

cc) Die Gläubigerin, die die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aufgrund eines Anspruchs betreibt, von dem ihn der Drittschuldner möglicherweise nach § 40 Abs. 1 [X.] zu befreien hat, kann deshalb diesen Anspruch des Schuldners pfänden.

dd) Der aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abgeleiteten Einschränkung des grundsätzlich gegebenen Schutzes des § 850a ZPO entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 400 BGB trotz des Pfändungs- und damit Abtretungsverbots der Betriebsrat seinen Anspruch aus § 40 Abs. 1 [X.] gegen den Arbeitgeber an die Person abtreten kann, die für den Betriebsrat tätig geworden ist ([X.], 214, 223, juris Rn. 27).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZB 9/15

08.11.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Frankfurt, 4. März 2015, Az: 2-09 T 566/14, Beschluss

§ 850a Nr 3 ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 257 S 1 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 40 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2017, Az. VII ZB 9/15 (REWIS RS 2017, 2731)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 553-554 WM2018,91 REWIS RS 2017, 2731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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