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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 129/11
vom
1. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2011 beschlossen:
Der Beschluss des 3. Strafsenats des [X.] vom 4.
Juli 2011 wird dahingehend berichtigt, dass das [X.] richtig lauten muss:
5. Juli 2011.
Becker Pfister
Schäfer
Mayer Menges
Meta
01.09.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 3 StR 129/11 (REWIS RS 2011, 3610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3610
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