Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 3 StR 129/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 129/11

vom
1. September 2011
in der Strafsache
gegen
1.

2.

3.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2011 beschlossen:

Der Beschluss des 3. Strafsenats des [X.] vom 4.
Juli 2011 wird dahingehend berichtigt, dass das [X.] richtig lauten muss:
5. Juli 2011.

Becker Pfister

Schäfer

Mayer Menges

Meta

3 StR 129/11

01.09.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2011, Az. 3 StR 129/11 (REWIS RS 2011, 3610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 129/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.