Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 627/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12803

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 627/14
vom
14.
April 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.

hier:
Revisionen der Angeklagten M.

und Mo.

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] am 14. April 2015 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten M.

und Mo.

wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2014, auch soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, mit den [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten M.

und Mo.

, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu der [X.] und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten
Mo.

hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in [X.] mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten [X.]

, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen bandenmäßigen [X.]
-
3
-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten [X.] und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Rechtsmittel der Angeklagten M.

und Mo.

haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten M.

und [X.]

, dass M.

dem [X.]

künftig den Ankauf größerer Men-gen Marihuana in den [X.] vermitteln und für jedes erworbene Kilo .

gewann den mit ihm befreundeten Angeklagten Mo.

dafür, seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung des zu Eigenkonsums-
wie zu [X.] zu erwerbenden Marihuanas zur Verfügung zu stellen. In [X.] dieser Vereinbarung fand der Angeklagte M.

einen Lieferanten in den [X.], der bereit war, das Rauschmittel nach [X.] zu brin-gen. Dieser lieferte auf Bestellung des Angeklagten M.

in der Folge zwei-mal drei Kilogramm Marihuana, das dieser dem Mitangeklagten [X.]

übergab, der es seinerseits in der Wohnung des Angeklagten Mo.

lagerte. Anlässlich einer weiteren Lieferung von 1,7 kg Marihuana wurden die Angeklag-ten festgenommen.

Das [X.] hält -
trotz auch gegenläufiger Indizien -
einerseits die Einlassung des Angeklagten M.

nicht für widerlegt, Einkäufer des gesam-ten aus den [X.] bezogenen Marihuanas sei der Mitangeklagte [X.]

gewesen, für den er selbst gegen Provision "die Geschäfte lediglich ge-wissermaßen als dessen Vertreter abgewickelt" und ihm später geringe Men-2
3
-
4
-
gen zu den üblichen Verkaufspreisen abgekauft habe ([X.] f.). [X.] scheint das [X.] dennoch davon auszugehen, dass der Angeklag-te M.

jedenfalls in geringem Umfang auch Verkäufe aus den in
der Woh-nung des Angeklagten Mo.

gelagerten Betäubungsmitteln tätigte ([X.] S.
39
f.).

2. Auf dieser Grundlage tragen die Urteilsfeststellungen den Schuld-spruch wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln bzw. der Beihilfe hierzu nicht.

a) Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäu-bungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem ein-gespielten Bezugs-
und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Ge-schäftsbeziehung tätig werden ([X.], Urteil vom 9. Oktober 1996 -
3 [X.], [X.]St 42, 255, 259 f.; Beschlüsse vom 29. September 2010 -
2 StR 382/10, [X.], 551, 552; vom 5. Juli 2011 -
3 [X.], [X.], 413, 414 mwN; [X.], BtMG, 4. Aufl., § 30 Rn. 63 ff.). Ob die auf Verkäufer-
und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs-
und Vertriebsorganisati-on zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenüber-stehen, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2011 -
3 [X.], [X.], 413, 414).

b) Nach diesen Maßstäben ist hier nicht belegt, dass die Angeklagten M.

, [X.]

und Mo.

sich zu einer Bande mit dem Ziel fortgesetz-ten [X.] zusammengeschlossen hatten; denn trifft die vom 4
5
6
-
5
-
[X.] als nicht widerlegt gehaltene Einlassung des Angeklagten M.

zu -
eine gegenteilige Überzeugung des [X.]s kann der Beweiswürdi-gung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden -
so spricht die Risikoverteilung zwischen den Beteiligten für eine selbständige Stel-lung des Angeklagten M.

und damit gegen das Vorliegen einer Bande. Danach vermittelte der Angeklagte M.

lediglich die Betäubungsmittelan-käufe durch den Mitangeklagten [X.]

, der die Finanzierung wie den [X.] der Betäubungsmittel alleine übernahm. Davon, dass der Angeklagte M.

am Absatz der Betäubungsmittel und dem hierbei zu erlangenden Ge-winn beteiligt war, konnte sich die Kammer keine Überzeugung verschaffen. Vielmehr ging sie zu seinen Gunsten davon aus, dass er für seine Vermittlertä-e-derlanden eingeführten Betäubungsmitteln lediglich einen geringen Anteil von Marihuana erhielt. Er trug damit auch nicht das Absatzrisiko. Davon, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden konnten, war er finanziell nicht abhängig. Die zugunsten des Angeklagten M.

angenommene Sach-verhaltsvariante spricht damit für eine selbständige Geschäftsbeziehung zwi-schen ihm und dem Angeklagten [X.]

.

Die Verurteilung der [X.] wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln beziehungsweise Beihilfe hierzu kann somit keinen Bestand ha-ben. Die hierdurch bedingte Aufhebung des angefochtenen Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilung des Angeklagten [X.]

(§ 357 StPO).

3. Sollte die neu entscheidende Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass die Angeklagten als Bande gehandelt haben, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
7
8
-
6
-

Neben einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge kommt eine tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge oder Anstiftung hierzu nicht in Betracht. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsat-zes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der uner-laubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit. Inso-weit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selb-ständige rechtliche Bedeutung zu ([X.], Beschlüsse vom 1. Juli 2009 -
2 [X.], [X.], 320
; vom 29. September 2009 -
3 [X.], [X.], 223 mwN).

Becker [X.]Schäfer

Mayer Spaniol
9

Meta

3 StR 627/14

14.04.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 3 StR 627/14 (REWIS RS 2015, 12803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12803

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 627/14 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande: Abgrenzung der selbstständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten …


3 StR 301/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen Lieferung und Abverkauf von Betäubungsmitteln


3 StR 165/22 (Bundesgerichtshof)


3 StR 294/09 (Bundesgerichtshof)


3 StR 322/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 627/14

2 StR 382/10

3 StR 129/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.