Bundessozialgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 32/10 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 3925

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde - Beanstandungsrecht erstreckt sich auch auf vertragsersetzenden Schiedsspruch eines Landesschiedsamts - sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsgericht - Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters - Befangenheit - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Beachtung nur auf Antrag eines Beteiligten - Kassenärztliche Vereinigung - Zulässigkeit einer Aufsichtsklage - keine Unvereinbarkeit mit Kompetenzordnung der Art 83ff GG)


Leitsatz

1. Als Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Ersatzkassen ist das Bundesversicherungsamt zuständig, von diesen abgeschlossene Honorarverträge zu beanstanden.

2. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch darauf, einen bei Nichteinigung ergehenden vertragsersetzenden Schiedsspruch des Landesschiedsamts zu beanstanden (Weiterführung von BSG vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R = SozR 3-2500 § 71 Nr 1).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende [X.] ([X.]) und die beklagte [X.], vertreten durch das [X.] ([X.]), streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsverfügung, mit der das [X.] einen durch Schiedsspruch festgesetzten Honorarvertrag als rechtswidrig beanstandet hat.

2

Nachdem die Klägerin und die beigeladenen Krankenkassen ([X.]) sich nicht auf einen Honorarvertrag für das [X.] hatten einigen können, setzte das zu 1. beigeladene [X.] den Vertragsinhalt fest (Beschluss vom 30.10.2008, gerichtet an die zu 2.- 5., 7. und 8. beigeladenen [X.]). Der zu 8. beigeladene [X.] legte diesen Schiedsspruch am 17.4.2009 seiner Aufsichtsbehörde, dem [X.], vor. Das [X.] beanstandete am 16.6.2009 zwei Punkte des Schiedsspruchs, nämlich die Gewährung von Zuschlagspunktwerten für ambulante und belegärztliche Operationen ( Schiedsspruch Abschnitt [X.]) und die Übertragung der Entscheidungen über Rückstellungen an die [X.] (Anlage 2 [X.]). Diesen Bescheid richtete es an den zu 7. beigeladenen Rentenversicherungsträger Knappschaft-Bahn-See sowie an den zu 8. beigeladenen [X.], an diesen auch als Bevollmächtigten für die zu 9. bis 14. beigeladenen Ersatzkassen.

3

Die Klägerin hat das [X.] angerufen mit dem Begehren, den Beanstandungsbescheid des [X.] aufzuheben. Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens hat das [X.] seine Aufsichtsverfügung insoweit zurückgenommen, als es darin die Übertragung der Entscheidungen über Rückstellungen an die [X.] (Schiedsspruch Anlage 2 [X.]) beanstandet hatte (Sitzungsniederschrift des [X.]- L 4 KA 14/[X.] - vom 9.6.2010 S 3).

4

Das [X.] hat den Beanstandungsbescheid aufgehoben, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens geblieben ist (dh hinsichtlich der Gewährung von Zuschlagspunktwerten für ambulante und belegärztliche Operationen Urteil vom 29.9.2010): Die klagende [X.] sei zur Anfechtung des Beanstandungsbescheides berechtigt, weil dieser ihr verwehre, ihrer Aufgabe des Abschlusses von [X.] nachzukommen; dies gelte ungeachtet dessen, dass der Bescheid nicht von der für sie zuständigen, sondern von einer bundesrechtlichen Aufsichtsbehörde erlassen und nicht an die [X.] gerichtet worden sei. Bei Klagen gegen Aufsichtsverfügungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten sei kein Vorverfahren erforderlich. Die Aufsichtsverfügung sei in formeller Hinsicht rechtswidrig. Die Zuständigkeit zur Beanstandung des Schiedsspruchs eines [X.]es liege allein bei den [X.]. Zwar dürfe das [X.] als Bundesbehörde auch solche auf [X.]ebene abgeschlossenen Verträge prüfen, die unter Beteiligung [X.] vereinbart worden seien. Dieses Recht bestehe jedoch dann nicht, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung zustande gebracht hätten und der Schiedsspruch eines [X.]es ergehe, somit allein eine [X.]behörde tätig werde. In einem solchen Fall sei allein die [X.]aufsichtsbehörde für eine Beanstandung zuständig. Die [X.] hätten ihre Entscheidungen nur den für sie zuständigen ([X.]-)Aufsichtsbehörden vorzulegen. Nicht überzeugend sei das obiter dictum des [X.] im Urteil vom 17.11.1999 ([X.]-2500 § 71 [X.] 1), wonach auch das [X.] ([X.]) die Entscheidungen von [X.]n in Vertragsangelegenheiten, an denen auch bundesunmittelbare Ersatzkassen beteiligt seien, beanstanden könne. Dies beachte nicht, dass § 89 Abs 5 Satz 4 SGB V anders gefasst sei als § 71 Abs 4 Satz 1 SGB V und bezüglich der Aufsicht über die [X.] die speziellere Regelung darstelle. Eine Auslegung, wie die Beklagte sie vertrete und das [X.] sie im obiter dictum vertreten habe, wäre auch unvereinbar mit der Kompetenzordnung des [X.].

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das Urteil des [X.] sei mit den Regelungen der § 71 Abs 4 Satz 2, § 89 Abs 5 Satz 5 SGB V unvereinbar und weiche vom Urteil des [X.] ([X.]-2500 § 71 [X.] 1) ab. Durch Schiedsspruch festgesetzte Vereinbarungen unterlägen der zweigleisigen Rechtsaufsicht in gleicher Weise wie einvernehmlich geschlossene Vereinbarungen. Auch das [X.] habe eine Korrektur dieser wenig sachgerechten Rechtslage durch die Gerichte im Wege der "Einschränkung der Aufsichtskompetenz des [X.] … angesichts des eindeutigen Wortlauts" der Regelungen für ausgeschlossen erachtet. Die Zweigleisigkeit sei die Konsequenz aus dem Umstand, dass [X.] auf Seiten der [X.] gemeinsam von landes- und bundesunmittelbaren [X.] geschlossen würden. Dies sei entgegen der Auffassung des [X.] auch vereinbar mit der Kompetenzordnung des [X.]. Würden nur die Aufsichtsbehörden des [X.] als zuständig angesehen, so unterlägen die bundesunmittelbaren [X.] nur noch einem gleichsam kupierten Aufsichts- und Beanstandungsrecht. Die Auffassung des [X.] hätte im Übrigen zur Folge, dass die Vertragspartner durch "[X.]" und Eintritt in ein Schiedsamtsverfahren erreichen könnten, dass die Beklagte ihre Aufsichtszuständigkeit verlöre.

6

Auch der zu 8. beigeladene [X.] und die von ihm mitvertretenen, zu 9. bis 14. beigeladenen, bundesunmittelbaren Ersatzkassen sind der Ansicht, dem [X.] könne die Zuständigkeit zum Erlass eines Beanstandungsbescheides gegenüber den bundesunmittelbaren Ersatzkassen nicht abgesprochen werden. Diese Zuständigkeit, die beim Zustandekommen einer freien Vereinbarung zwischen der [X.] und den [X.] unbestritten sei, gelte ebenso bei der [X.] Festsetzung der Vereinbarung durch das Schiedsamt. Sie werde nicht durch die Zuständigkeit der [X.]aufsichtsbehörde für das [X.] verdrängt. Die Zweigleisigkeit des [X.] sei vom Gesetzgeber gewollt und auch mit dem [X.] vereinbar.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen [X.]sozialgerichts vom 29. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie und ebenso das zu 1. beigeladene [X.] verteidigen die Auffassung des [X.], dass § 89 Abs 5 Satz 4 SGB V eine speziellere Regelung für die Aufsicht über die [X.] treffe und die Bestimmung des § 71 Abs 4 Satz 1 SGB V verdränge. Die Zweigleisigkeit des [X.] gelte nur bei frei ausgehandelten Vergütungsvereinbarungen der Vertragspartner, nicht aber bei der Festlegung des [X.] durch ein Schiedsamt. Nur dies entspreche auch der Kompetenzordnung gemäß Art 83 ff [X.]. Im Übrigen habe die [X.]aufsichtsbehörde den Schiedsspruch nicht beanstandet, der damit Gültigkeit habe. Der Beanstandungsbescheid des [X.] sei auch deshalb nicht von § 89 Abs 5 Satz 5 SGB V gedeckt, weil der Bescheid sich nicht gegen die Entscheidung des [X.]es richte, sondern nur gegen die zu 8. bis 14. beigeladenen Ersatzkassen mit dem Gebot, dass diese den Vertrag nicht vollziehen dürften. Das [X.] hätte diese auch anweisen können, ihrerseits Klage gegen den Schiedsspruch zu erheben, was aber nicht geschehen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] steht mit [X.]undesrecht nicht in Einklang.

Der [X.] hat die Sache allerdings nicht schon deshalb an das [X.] zurückverweisen müssen, weil diesem ein Verfahrensmangel zur Last fällt. Zwar hat das [X.] unter Mitwirkung eines ehrenamtlichen [X.]s entschieden, der als Mitglied des [X.] an dem angefochtenen Schiedsspruch mitgewirkt hatte (§ 60 Abs 2 [X.]), und ein solcher Verfahrensmangel stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO). Dieser Verfahrensmangel ist aber nur auf Rüge eines [X.]eteiligten hin - nicht von Amts wegen - zu beachten (vgl [X.], 15, 17 = [X.] 1500 § 31 [X.]; [X.], 104, 105 = [X.] 1500 § 162 [X.]2 S 20; [X.], 246, 250 f = [X.] 3-2500 § 106 [X.]; [X.]SG [X.] 3-2500 § 106 [X.]; vgl auch [X.], 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]1 ff, 14 mit Rügepflicht im Fall konkreter personeller Falschbesetzung; Amtsprüfung nur bei Fehlern der Anzahl und/oder im Status der mitwirkenden [X.]). Die fehlerhafte [X.]esetzung der [X.]bank des [X.] ist indessen von keinem der [X.]eteiligten gerügt worden.

Der [X.] hat das vorinstanzliche Urteil vielmehr deshalb aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen, weil entgegen dessen Auffassung die Zuständigkeit des [X.] gegeben war (unten [X.].) und die noch fehlende inhaltliche Überprüfung des [X.] tunlichst zunächst vom [X.]erufungsgericht vorzunehmen ist (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 [X.] - unten C.).

A. Das [X.] hat zu Recht seine gerichtliche Zuständigkeit für die von der [X.] erhobene Klage bejaht. [X.]sozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über Klagen gegen [X.]eanstandungen von Entscheidungen der [X.] (§ 29 Abs 2 [X.] [X.], in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.]) und ebenso über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung (§ 29 Abs 2 [X.] [X.]). Angesichts dieser umfassenden Zuständigkeit des [X.] bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der [X.]eanstandungsbescheid so zu verstehen ist, dass das [X.] den Schiedsspruch des [X.] beanstandet hatte - wie der Tenor des [X.]escheides nahe legt -, oder ob dieser [X.]escheid dahin zu deuten ist, dass - wie insbesondere der [X.]eigeladene zu 1. geltend macht - das [X.] nur die seiner Aufsicht unterliegenden [X.] angewiesen habe, den Vertrag nicht zu vollziehen (dazu Näheres unten Rd[X.]9).

Das [X.] hat die Klägerin ferner zu Recht als klagebefugt angesehen. Sie kann geltend machen, der angefochtene [X.]eanstandungsbescheid greife in ihren Aufgabenbereich, mit den [X.] Honorarverträge abzuschließen, ein. Diese gesetzlich der [X.] zugewiesene Kompetenz wird durch alle [X.]escheide von Aufsichtsbehörden betroffen, die sich gegen von ihr mitabgeschlossene Honorarverträge richten (§ 71 Abs 4 Satz 1 iVm Satz 2 [X.]), und ebenso durch die [X.]eanstandung von [X.], die solche Vereinbarungen ersetzt haben (§ 89 Abs 5 Satz 4 iVm Satz 5 [X.]). Die Klagebefugnis besteht nicht nur dann, wenn der [X.]eanstandungsbescheid gegen den klagenden Vertragspartner selbst gerichtet ist, sondern auch dann, wenn er nur an andere mit ihm verbundene Vertragspartner adressiert ist; durch ihn werden alle an dem Vertrag beteiligten Vertragspartner in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich betroffen (vgl [X.]SG [X.] 3-2500 § 71 [X.] S 3 ff, 5 f, 8; ebenso [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg vom [X.] KA 15/[X.] - Juris Rd[X.]1).

Das [X.] hat die Klage auch zutreffend als Aufsichtsklage in entsprechender Anwendung des § 54 Abs 3 [X.] für statthaft erachtet. Diese [X.]estimmung gilt entsprechend, wenn eine [X.] den [X.]escheid einer staatlichen [X.]ehörde anficht, der ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt ([X.]SG [X.] 3-2500 § 71 [X.] S 2). Aus dieser Gleichstellung mit einer Aufsichtsklage folgt, dass die vorliegende Klage statthaft ist, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf (so ausdrücklich § 78 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] zu Klagen von Versicherungsträgern gegen Aufsichtsverfügungen; ebenso allgemein zu Klagen gegen Aufsichtsverfügungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 7).

[X.]. Der inhaltlichen [X.]eurteilung durch das [X.], der angefochtene [X.]eanstandungsbescheid sei in formeller Hinsicht wegen Unzuständigkeit des [X.] bzw der beklagten [X.] rechtswidrig, ist indessen nicht zu folgen.

1. Das [X.] hat als Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren [X.] gemäß § 71 Abs 4 Satz 2 [X.] iVm § 90 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SG[X.] IV die Zuständigkeit und die [X.]erechtigung, den Abschluss von [X.] im Falle eines Rechtsverstoßes zu beanstanden. Seine Zuständigkeit besteht nicht nur dann, wenn ein Honorarvertrag zwischen der [X.] und den Primär- und [X.] "frei vereinbart" wird; dies ergibt sich - unbestritten - aus § 71 Abs 4 [X.], wonach die "für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden" das Recht zur [X.]eanstandung haben. Die [X.]eanstandungszuständigkeit des [X.] besteht - entgegen der Auffassung des [X.] - vielmehr auch dann, wenn keine sog freie Vereinbarung zustande kommt, sondern das [X.] gemäß § 89 Abs 1 Satz 1 [X.] den Inhalt des [X.] festlegt. Dies ergibt sich aus § 89 Abs 5 Satz 5 [X.]; die abweichende Auslegung des [X.] trifft nicht zu.

Gegenstand der [X.]eanstandung gemäß § 89 Abs 5 Satz 5 [X.] ist die Entscheidung des [X.] selbst. Die vom [X.]eigeladenen zu 1. im Verfahren vertretene Ansicht, das [X.] könne - und müsse möglicherweise - sich darauf beschränken, die Verbindlichkeit der Entscheidung des [X.] für die seiner Aufsicht unterliegenden [X.] zu beseitigen, geht fehl. Diese Interpretation ist schon mit dem Wortlaut des § 89 Abs 5 Satz 5 [X.] schwerlich vereinbar, wonach die Aufsichtsbehörden "die Entscheidungen" der Schiedsämter beanstanden. Zudem ergäben sich aus solcher Auslegung kaum lösbare Konsequenzen: Falls das [X.] eine Entscheidung des [X.] nicht beanstanden dürfte - wie das [X.] annimmt -, könnte es die [X.]indung der seiner Aufsicht unterliegenden [X.] an den Schiedsspruch nicht in Frage stellen; denn ohne fristgerechte [X.]eanstandung wird der Schiedsspruch für alle beteiligten [X.] bindend. Die Vorstellung, die Aufsichtsbehörde könne die ihr unterliegenden [X.] von der [X.]indung an einen ansonsten bestandskräftigen Schiedsspruch suspendieren, findet im Gesetz keine Stütze.

Die Zuständigkeit und [X.]erechtigung des [X.] zur [X.]eanstandung folgt aus § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.], wonach "die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs 1 und 2, §§ 83, 85 und 87a [X.] … den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen" sind und "die Aufsichtsbehörden … die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß … beanstanden" können. Diese Regelung ist vorliegend einschlägig; der vom [X.] beanstandete Schiedsspruch betrifft unter anderem Vergütungen für Leistungen nach § 83 [X.], nämlich die Gewährung von Zuschlagspunktwerten für ambulante und belegärztliche Operationen. Die für die Vorlagepflicht und für die [X.]eanstandung "zuständigen Aufsichtsbehörden" im Sinne des § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] sind diejenigen Aufsichtsbehörden, die jeweils für die Vertragspartner zuständig sind. Dies sind im Verhältnis zur [X.] und zu den [X.] die dafür gesetzlich bestimmten Verwaltungsbehörden der Länder (§ 78 Abs 1 [X.], § 90 Abs 2 SG[X.] IV) und, soweit der durch den Schiedsspruch gestaltete Honorarvertrag auch bundesunmittelbare [X.] betrifft, im Verhältnis zu diesen das [X.] (§ 90 Abs 1 Satz 1 SG[X.] IV; - im Ergebnis ebenso [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg vom [X.] KA 15/[X.] - Juris Rd[X.]4).

Die gegenteilige Auffassung des [X.], dass zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] eine Verwaltungsbehörde des [X.] sein müsse, weil die Schiedsämter [X.]behörden sind, trifft nicht zu. Zwar ist in § 89 Abs 5 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Aufsicht über die gemäß § 89 Abs 2 [X.] gebildeten Schiedsämter durch [X.]behörden geführt wird. Dies betrifft aber nur organisatorische Maßnahmen und das verfahrensmäßige Vorgehen der Schiedsämter. Das gilt indessen nicht für die Aufsicht über die von ihnen in [X.] getroffenen inhaltlichen vertragsersetzenden Regelungen. Für aufsichtsrechtliche Überprüfungen und [X.]eanstandungen, die die Entscheidungen der Schiedsämter zum Gegenstand haben, gelten die Regelungen des § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.]. Hiernach sind "die Entscheidungen der Schiedsämter" über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs 1 und 2, §§ 83, 85 und 87a [X.] "den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen", die "die Entscheidungen" beanstanden können. Somit besteht für die aufsichtsrechtliche Überprüfung der von den [X.] getroffenen "Entscheidungen" eine besondere - von § 89 Abs 5 Satz 1 [X.] getrennte - Regelung, die nicht auf die in Satz 1 erwähnten "für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder" verweist, sondern - neutraler und allgemeiner - nur von "zuständigen Aufsichtsbehörden" spricht. [X.]ei [X.] bestehen also verschiedene [X.]; zum einen gibt es eine Aufsicht über "die Schiedsämter" (Satz 1 aaO), dh über ihre organisatorischen Maßnahmen und ihr verfahrensmäßiges Vorgehen, und zum anderen besteht eine Aufsicht über "die Entscheidungen" der Schiedsämter (Satz 4 und 5 aaO). Diese Unterschiede finden ihre [X.]estätigung in der Entstehungsgeschichte der [X.]estimmungen. Die Sätze 4 und 5 wurden erst zum [X.] angefügt; dabei zielte der Gesetzgeber darauf ab, dass - über die "Geschäftsführung der Schiedsämter" hinaus (so § 89 Abs 5 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung) - "auch die Entscheidungen der Schiedsämter zu Vergütungsregelungen in der vertragsärztlichen Versorgung … der Rechtsaufsicht unterliegen" sollten ([X.]T-Drucks 12/3608 [X.] "Zu [X.]uchstabe e"); für die Aufsicht über die Spruchpraxis der Schiedsämter wählte der Gesetzgeber die allgemein gehaltene Wendung "zuständige Aufsichtsbehörden" (Satz 4) bzw "die Aufsichtsbehörden" (Satz 5) (zur Differenzierung zwischen der Aufsicht über die Geschäftsführung - Satz 1 aF - und über die Vergütungsentscheidungen - Satz 4 und 5 - s z[X.] Auktor in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2009, § 89 Rd[X.]2+14; ebenso [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand September 2008, § 89 [X.], Rd[X.]7; - [X.], Gesamtverträge und Schiedsverfahren mit [X.]beteiligung, [X.] 2003, 1, 3).

Diese neutrale bzw allgemeine Fassung in § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] berücksichtigt, dass die den Aufsichtsbehörden vorzulegenden und ggf zu beanstandenden "Entscheidungen" unterschiedliche Rechtssubjekte und verschiedene Materien betreffen können. Gegenüber Entscheidungen bzw Regelungen, die von bundesunmittelbaren Institutionen getroffen werden bzw an denen diese mitwirken, wäre eine Aufsichtszuständigkeit von [X.]behörden verfehlt, während bei landesunmittelbaren Institutionen und den von diesen getroffenen landesrechtlichen Regelungen eine Zuständigkeit landesrechtlicher Aufsichtsbehörden nahe liegt; in [X.] - wenn z[X.] bundesrechtliche Institutionen an der Schaffung landesrechtlicher Regelungen beteiligt sind - kann grundsätzlich sowohl eine Zuständigkeit von [X.]undes- wie von [X.]behörden in [X.]etracht kommen. Anhand der konkreten Konstellation ist zu ermitteln, welche die "zuständigen Aufsichtsbehörden" iS des § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] sind.

[X.]ei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das [X.] nicht nur dann zu [X.]eanstandungen gegenüber den bundesunmittelbaren [X.] zuständig ist, wenn ein Honorarvertrag zwischen der [X.] und den Primär- und [X.] "frei vereinbart" wird (§ 71 Abs 4 [X.]: "für die Vertragsparteien zuständige Aufsichtsbehörden"), vielmehr - entgegen der Auffassung des [X.] - auch dann, wenn keine sog freie Vereinbarung zustande kommt, sondern das [X.] den Inhalt des [X.] für die Vertragspartner festlegt 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.]: "zuständige Aufsichtsbehörden").

2. Die dargestellte Rechtsauffassung hat bereits dem [X.]surteil vom 17.11.1999 ([X.] 6 [X.]/99 R - [X.] 3-2500 § 71 [X.]) zugrunde gelegen. Darin ist ausgeführt, das [X.] müsse "seine Entscheidung über den Inhalt der Vergütungsvereinbarung den zuständigen Aufsichtsbehörden - hier also auch dem [X.]MG - vorlegen (§ 89 Abs 5 Satz 4 [X.]), die sie - ebenso wie frei ausgehandelte Verträge nach § 71 Abs 2 (heute: Abs 4) Satz 2 [X.] - beanstanden können (§ 89 Abs 5 Satz 5 [X.])."

Mit dieser Formulierung hat der [X.] klargestellt, dass "zuständige Aufsichtsbehörden" gemäß § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] für die Überprüfung und ggf [X.]eanstandung von [X.] dieselben sind wie diejenigen, die gemäß § 71 Abs 4 Satz 1 [X.] "für die Vertragsparteien zuständig" sind. Damit hat er die "Zweigleisigkeit des [X.] bei Vergütungsvereinbarungen" anerkannt.

Dies hat er allerdings zugleich bedauernd als "wenig sachgerecht" bezeichnet (Zitate aus [X.]SG aaO [X.]). Er hat ausgeführt, dass die Zweigleisigkeit angesichts des eindeutigen Wortlauts der Regelungen von der Rechtsprechung hingenommen werden müsse; Abweichungen davon stellten eine unzulässige Rechtsfortbildung dar ([X.]SG aaO [X.]). Der Gesetzgeber habe es trotz der Regionalisierung des [X.] (vgl [X.]SG aaO [X.]) bei der Formierung der [X.] als bundesunmittelbare [X.] belassen. Er habe der Verortung der Vertragsverhandlungen auf [X.]ebene lediglich insofern Rechnung getragen, als die [X.] für alle Verträge auf [X.]ebene, soweit sie nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen [X.]evollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen haben (§ 212 Abs 5 Satz 4 [X.], vgl dazu [X.]SG aaO [X.]). Mit dieser nur sehr eingeschränkten Modifizierung habe der Gesetzgeber klargestellt, organisatorisch die [X.]undesunmittelbarkeit der [X.] beibehalten zu wollen, womit die Aufsichtszuständigkeit gegenüber den bundesunmittelbaren [X.] bei den [X.]undesbehörden verblieben ist.

3. An der dargestellten Auslegung des § 89 Abs 5 Satz 4 und 5 [X.] hält der [X.] fest, nachdem der Gesetzgeber die ihr zugrunde liegenden [X.]estimmungen über die [X.]-Aufsicht - mittlerweise seit mehr als zehn Jahren - unverändert gelassen hat. Für die Auslegung sprechen über die oben dargelegten Gründe hinaus - de lege [X.] - noch weitere Gesichtspunkte.

a) Die [X.]erechtigung des [X.], die Entscheidung eines [X.] zu beanstanden, vermeidet [X.] und Manipulationen an der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit. Wenn das [X.] nur frei ausgehandelte Verträge beanstanden dürfte, an denen bundesunmittelbare [X.] beteiligt sind, aber nicht zuständig wäre, wenn eine inhaltlich identische Vereinbarung durch das Schiedsamt festgesetzt wird, erscheint das fragwürdig. Die Folge, dass die Vertragspartner durch "[X.]" und Eintritt in ein Schiedsamtsverfahren erreichen könnten, dass das [X.] seine Aufsichts- und [X.]eanstandungsbefugnis verliert, wäre wenig plausibel.

b) Die Ansicht, dass Schiedssprüche allein von den [X.]aufsichtsbehörden beanstandet werden dürften, würde auch schwerlich zu der Rechtsprechung passen, dass das Schiedsamt selbst die gegen seinen Schiedsspruch ergehende aufsichtsrechtliche [X.]eanstandung nicht anfechten kann ([X.]SGE 86, 126, 130-133 = [X.] 3-2500 § 85 [X.]7 S 291-294; [X.]SGE 95, 86 = [X.] 4-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]5). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass durch den Schiedsspruch und dessen [X.]eanstandung nur die Vertragspartner in eigenen Rechten betroffen werden und nicht das Schiedsamt, das lediglich die Stellung eines Interessenmittlers im Verhältnis zwischen der [X.] und den [X.] hat (vgl hierzu [X.]SGE 86, 126, 131 f = [X.] 3-2500 § 85 [X.]7 S 292). Dies legt die Folgerung nahe, dass eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit auch nur bei den für die Vertragspartner zuständigen Aufsichtsbehörden - und nicht bei der für das Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde - liegen kann. Hieraus ergibt sich weiter, dass bei vertraglicher [X.]eteiligung bundesunmittelbarer [X.] eine Aufsichts- und [X.]eanstandungszuständigkeit auch des [X.] akzeptiert werden muss.

c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das [X.] als [X.]ehörde und sein Schiedsspruch als anfechtbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren sind (stRspr, zuletzt [X.]SGE 105, 243 = [X.] 4-2500 § 116b [X.], Rd[X.]4; [X.]SG [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]1; zuvor z[X.] [X.]SGE 91, 153 = [X.] 4-2500 § 85 [X.], Rd[X.]0 mwN; [X.]SG [X.] 4-2500 § 83 [X.] Rd[X.]7; - zur [X.]ehördeneigenschaft s auch § 70 [X.] [X.]; grundlegend [X.], [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung, 1992, [X.]3 ff). Dies hat der [X.] aus der verfahrensrechtlichen Konzeption des § 89 [X.] abgeleitet, der unter anderem Fragen der aufschiebenden Wirkung einer Klage der [X.] und/oder einer [X.] gegen einen Schiedsspruch regelt (s z[X.] Abs 1 Satz 6, Abs 1a Satz 4). Daraus kann keine eigene materielle [X.]etroffenheit des [X.] - mit der Folge einer [X.]eanstandungsbefugnis allein der für dieses zuständigen Aufsichtsbehörde - entnommen werden.

4. Die vom [X.] angenommene ausschließliche Zuständigkeit der [X.]aufsichtsbehörden kann auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, mit der hier vertretenen Auffassung würden für die [X.]eanstandung vertragsersetzender Entscheidungen der [X.] Aufsichtsbehörden als zuständig angesehen, die keine Durchgriffsmöglichkeit in Form der Aufhebung des Schiedsspruchs hätten: Eine [X.]eanstandung mache nur Sinn, wenn die Aufsichtsbehörde die beanstandete Maßnahme nötigenfalls auch aufheben könne, was aber im Verhältnis des [X.] zum Schiedsamt nicht der Fall sei (Schnapp, Gesamtverträge und Schiedsverfahren mit [X.]beteiligung, [X.] 2003, 1, 2-4).

Dieser Einwand trifft insofern zu, als der Gesetzgeber in der Tat auf halbem Weg stehen geblieben ist: Das [X.] kann eine [X.]eanstandung aussprechen, es kann aber nicht den beanstandeten Rechtsakt aufheben. Es hat weder eine Rechtsmacht gegenüber dem Schiedsamt, aufgrund derer es den Schiedsspruch aufheben könnte; noch gibt es eine generelle [X.]estimmung dahingehend, dass eine aufsichtsrechtliche [X.]eanstandung die Geltung der beanstandeten Maßnahme einstweilen suspendiere. Dieses Defizit hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 17.11.1999 ([X.] 3-2500 § 71 [X.] S 7/8) mit dem Hinweis angesprochen, dass bis zum 31.12.1995, als § 89 Abs 5 Satz 7 [X.] noch in [X.] war (Art 33 § 9 [X.]), die [X.]eanstandung die Geltung des vom Schiedsamt festgesetzten Vertrages verhinderte (damaliger Satz 7: "[X.]eanstandete Entscheidungen gelten nicht."). Damit hat das [X.]SG zugleich klargestellt, dass seit der Aufhebung dieser [X.]estimmung die [X.]eanstandung des [X.] keine suspendierende Wirkung mehr entfalten kann. Der Gesetzgeber hat dieses Defizit bisher nicht behoben.

Diese Zusammenhänge zeigen, dass das [X.]eanstandungsrecht des [X.] gegenüber [X.] nur unvollkommen ausgestaltet ist. Das geltend gemachte [X.] ist aber praktisch wohl kaum relevant; es rechtfertigt nicht den Ausschluss des [X.] von der Kontrolle solcher Entscheidungen der [X.], die sowohl landes- als auch bundesunmittelbare [X.] erfassen. Für die praktische Verwaltungshandhabung reicht es aus, dass das [X.], wie in § 89 Abs 5 Satz 5 [X.] vorgesehen, "die Entscheidung" des [X.] beanstandet, indem es seine [X.]eanstandung [X.] am Schiedsspruch [X.]eteiligten zur Kenntnis bringt, die ihrerseits ggf dagegen Klage erheben können.

5. Das Ergebnis, dass zur [X.]eanstandung eines Schiedsspruchs die für die Vertragspartner zuständigen Aufsichtsbehörden einschließlich des für die bundesunmittelbaren [X.] zuständigen [X.] befugt sind, unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Die vom [X.] geltend gemachte Unvereinbarkeit mit der Kompetenzordnung der Art 83 ff [X.] besteht nicht.

Art 30 iVm Art 83 ff [X.] gehen zwar vom Grundsatz aus, dass [X.]undesgesetze durch [X.]behörden auszuführen sind. Gemäß Art 83 Halbsatz 2 [X.] sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, und im [X.] sind auch zahlreiche Ausnahmen normiert (s Art 84 Abs 2 ff [X.] und Art 85 ff [X.]; vgl dazu [X.]VerfGE 63, 1, 33 ff, 39 f, und z[X.] [X.] in Dreier, [X.], 2. Aufl 2008, Art 83 Rd[X.]6, 18, 34, 36 ff; [X.], [X.], 6. Aufl 2011, Art 87 RdNr 52). Insbesondere ergibt sich aus Art 87 Abs 2 [X.], dass eine differenzierte Struktur der Krankenkassenlandschaft mit einem Nebeneinander von landes- und bundesunmittelbaren [X.] mit dem [X.] vereinbar ist. Ausdrücklich wird klargestellt, dass Sozialversicherungsträger als landes- und auch als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt werden können. Dies impliziert [X.]eanstandungsbefugnisse auch von [X.]undesaufsichtsbehörden. Diese können daher nicht als unvereinbar mit dem [X.] angesehen werden (so auch z[X.] [X.], aaO, Art 87 Rd[X.] ff, 59). In diesem Sinne hat das [X.]VerfG ausgeführt, dass Art 87 Abs 2 [X.] eine "bundeseigene Verwaltung im weiteren Sinne" akzeptiere und dass hierin eine anderweitige [X.]estimmung iS des Art 83 [X.] liege ([X.]VerfGE 63, 1, 36; [X.], Gesamtverträge und Schiedsverfahren mit [X.]beteiligung, [X.] 2003, 1, 4 f, und [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl 2006, § 24 RdNr 57) .

C. Nach alledem hat das [X.] zu Unrecht angenommen, der angefochtene [X.]eanstandungsbescheid sei in formeller Hinsicht wegen Unzuständigkeit der [X.]eklagten - dh des [X.] - rechtswidrig. Eine eigene Entscheidung in der Sache erachtet der erkennende [X.] nicht für tunlich (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 [X.]; s ebenso [X.]SG [X.] 3-2500 § 71 [X.] S 9). Vielmehr wird, da das [X.] - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die [X.]eanstandung des [X.] nicht in der Sache geprüft hat, der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen.

Da der vom [X.] beanstandete Schiedsspruch des zu 1. beigeladenen [X.] bereits Gegenstand des beim [X.] anhängigen Verfahrens [X.] 6 KA 21/11 R ist, in dem über Klagen der [X.] und zahlreicher [X.] gegen den hier streitbefangenen Schiedsspruch zu entscheiden ist, ist es sachgerecht, das wieder eröffnete [X.]erufungsverfahren zunächst ruhen zu lassen, bis der [X.] das Revisionsverfahren [X.] 6 KA 21/11 R abgeschlossen hat. Hierzu haben die [X.]eteiligten vor dem [X.] übereinstimmend ihre [X.]ereitschaft erklärt.

Dem [X.] bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen.

Meta

B 6 KA 32/10 R

17.08.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. September 2010, Az: L 4 KA 54/09 KL, Urteil

Art 30 GG, Art 83 Halbs 2 GG, Art 87 Abs 2 GG, § 90 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 4, § 71 Abs 4 S 1 SGB 5, § 71 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 22.12.1999, § 89 Abs 1 S 1 SGB 5, § 89 Abs 5 S 1 SGB 5, § 89 Abs 5 S 4 SGB 5, § 89 Abs 5 S 5 SGB 5, § 54 Abs 3 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 60 Abs 2 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 2 ZPO, Art 83ff GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. B 6 KA 32/10 R (REWIS RS 2011, 3925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3925

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