Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az. 30 W (pat) 96/11

30. Senat | REWIS RS 2013, 1304

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "H. I. Tec Dr. Iglseder (Wort-Bild-Marke)/HYDAC (Gemeinschaftsmarke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 04 464

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

[X.] Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

I[X.] Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das in schwarz/weiß gestaltete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 21. Mai 2007 als Marke für die Waren und Dienstleistungen

3

„[X.]lasse 7: elektrische Reinigungsgeräte und -maschinen für [X.]artböden und textile Böden, insbesondere für den [X.]aushalt einschließlich Staubsauger; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in [X.]lasse 7 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und [X.], alle für Staubsauger;

4

[X.]lasse 9: elektronische Bauteile; elektronische Schaltungen; elektrische [X.]abel, Stecker, elektrische Schalter; [X.]ard- und Software; Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, [X.]ontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, [X.]bertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

5

[X.]lasse 11: Luftbefeuchter; Ventilatoren (Teile von [X.]limaanlagen); Luftreiniger; [X.]limageräte, -anlagen und -apparate, insbesondere Raumklimageräte, -anlagen und -apparate;

6

[X.]lasse 21: Reinigungsgeräte (soweit in [X.]lasse 21 enthalten);

7

[X.]lasse 37: Installation und Reparatur von Elektrogeräten sowie Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen“

8

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.

9

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 22. Juni 2007 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch erhoben aus der [X.] 044 347

[X.][X.]DA[X.]

die seit dem 5. November 1998 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist:

„6: Armaturen aus Metall für die Befestigung von Speichern, von Gas-, Flüssigkeits- und Elektroleitungen, Regelungs- und Sicherungsarmaturen für Gas- oder Flüssigkeitsapparate und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, Befestigungselemente; Schellen aller Art;

7: hydropneumatische Speicher als Maschinenteile; hydraulische, hydropneumatische und reflektorische Schall-, Schwingungs- und Druckstoßdämpfer, Resonatoren; Filter und Membranfilter als Maschinenteile und für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Filterapparate, Filtergeräte und Filteranlagen, Filterelemente und Membranfilter als Maschinen-, Fahrzeug- und Motorenteile zum Filtern flüssiger und/oder gasförmiger Medien unterschiedlicher Viskositäten und unterschiedlicher Zusammensetzung; [X.]er (als Maschinenteile) für stationäre und mobile Anwendungen zum Wärmeaustausch zwischen flüssigen und/oder gasförmigen Medien; Absperrgeräte, Absperrapparate, Absperrhähne und Ventile als Maschinen- und Fahrzeugteile, insbesondere für hydraulische und pneumatische Antriebsmittel und Medien, insbesondere [X.], [X.], [X.] mit Anzeige und [X.]berwachung, Ent- und Belüftungsventile; Steuergeräte als Maschinenteile und Fahrzeugteile, insbesondere für hydraulische und pneumatische Anlagen, insbesondere Stromteiler und Steuerblöcke; hydraulische und pneumatische Steuereinheiten, bestehend aus mindestens einem Ventil oder mehreren Ventilen, wie Wege-, Druck- und [X.]n; hydraulische oder pneumatische Arbeitszylinder; hydraulische oder pneumatische Antriebsaggregate für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge und als Maschinenteile, insbesondere für die Verfahrenstechnik für den allgemeinen Maschinenbau und für Fahrzeuge, insbesondere für Baumaschinen, für Werkzeugmaschinen, [X.]unststoffmaschinen, für den Antrieb von Werkzeugen, für Pressen, für Transportanlagen, für Schiffahrt und Luftfahrt, für die [X.]hemie- und Reaktortechnik, für den Berg- und [X.]üttenbau und für Walzwerke, insbesondere bestehend aus mindestens einer [X.]ydraulikpumpe, mindestens einem Antriebsmotor und mindestens einem Flüssigkeitsbehälter aus Metall oder [X.]unststoff; hydraulische Motoren; Steuer- und Regelgeräte, insbesondere elektrische, elektro-mechanische und elektro-hydraulische Regel- und Stellgeräte (soweit in [X.]lasse 7 enthalten); Dosiergeräte, Schmierapparate und -geräte, Schmieranlagen, [X.], insbesondere Verteiler, für stationäre und mobile Anwendungen; maschinell betätigbare Spannapparate, Spannmaschinen und Spannwerkzeuge; hand- oder motorbetriebene hydraulische Druck- und Förderpumpen, regelbar und nicht regelbar; mechanische Instrumente, Vorrichtungen und Ausrüstungsteile auf dem Gebiet der Fabrikation und des Ingenieurwesens; hydraulische Antriebsaggregate für Fahrstuhlsteuerungen, für Aufzugsteuerungen und für Liftsteuerungen, insbesondere bestehend aus einer [X.]ydraulikpumpe, einem Antriebsmotor und einem Flüssigkeitsbehälter aus Metall oder [X.]unststoff;

8: handbetätigte Werkzeuge und Geräte, insbesondere in Form von Spannwerkzeugen und manuell betätigbaren Spannvorrichtungen;

9: Steuergeräte und -apparate für Fahrstuhlsteuerungen, für Aufzugsteuerungen und für Liftsteuerungen; Resonatoren; Anzeige-, [X.]ontroll- und Steuergeräte für Niveau, Druck, Temperatur und Menge für gasförmige und flüssige Medien, Manometerwahlschalter; Schaltgeräte, [X.]berwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch; Druck-, Wege-, Volumen-, Temperatur- und Analyse-Sensoren, insbesondere auf physikalisch-elektronischer oder chemisch-elektronischer Basis; Einzelteile für elektronische Apparate, insbesondere logische Elemente, elektrotechnische und elektronische Bauteile und daraus bestehende Baugruppen, insbesondere gedruckte Schaltungen, [X.]albleiterbauelemente, integrierte Schaltungen, Speicherbausteine, Widerstände, Mikroprozessoren; Leiterplatten mit elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauteilen von Rechen- und Datenverarbeitungsanlagen sowie elektrische und elektronischen Anlagen zur [X.]berwachung, [X.]berprüfung, Steuerung und Regelung industrieller Arbeitsvorgänge und von Apparaten und Geräten in Land-, Luft-, und Wasserfahrzeugen, insbesondere [X.]albleiterbauelemente; elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente, insbesondere für [X.]omputer und aus den vorgenannten Waren zusammengestellte Systeme, einschließlich der daran angeschlossenen peripheren Geräte zur Erfassung, Anzeige, Ausgabe und [X.]bermittlung von Daten und für die Fertigungs- und Verfahrenstechnik; [X.]omputer, insbesondere Forschungs-, Wissenschafts- und Industriecomputer, insbesondere für technisch-naturwissenschaftliche Anwendungen; auf maschinenlesbaren Datenträgern, insbesondere Magnetplatten und Bändern sowie Disketten aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme für diese [X.]omputer; Software; elektronische und elektro-technische Instrumente, Vorrichtungen und Ausrüstungsteile auf dem Gebiet der Fabrikation und des Ingenieurwesens;

11: [X.]er für stationäre und mobile Anwendungen zum [X.] zwischen flüssigen und/oder gasförmigen Medien;

12: hydropneumatische Speicher für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge; Steuergeräte für Fahrzeuge;

16: Filtermaterialien aus Papier;

17: Filtermaterialien aus [X.]unststoff;

24: Filtermaterialien aus Gewebe, Glaswolle und textilen Materialien;

42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Sammeln, Speichern, Auswerten und Wiedergabe von Daten und Informationen durch den Betrieb von [X.]omputern, Datenbanken und Datenverarbeitungsanlagen; Beratung von Anwendern auf allen Gebieten der [X.]omputertechnologie und der Fluidtechnik sowie Durchführen von Datenverarbeitung für andere; Dienstleistungen eines Ingenieurbüros“.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat am 17. Dezember 2007 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke hat die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung des Verkaufsleiters der [X.] vom 30. Juni 2008 und weitere Unterlagen vorgelegt.

Die Markenstelle für [X.]lasse 9 des [X.]es hat mit Beschluss vom 17. August 2009 durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Entscheidung über die Benutzungslage könne dahinstehen. Denn selbst dann, wenn man bei der Widerspruchsmarke von der [X.] ausgehe und daraus folgend annehme, die angegriffene Marke beanspruche teilweise identische bzw. hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen, sei eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten, auch dann nicht, wenn von einer im oberen Bereich normaler [X.]ennzeichnungskraft ausgestatteten Widerspruchsmarke ausgegangen werde. Denn selbst erhöhten Anforderungen an den [X.] werde die angegriffene Marke in jeder [X.]insicht gerecht. Im maßgeblichen Gesamteindruck unterschieden sich die [X.] deutlich voneinander. Die [X.]ollisionsmarken unterschieden sich schon wegen des weder zu übersehenden noch zu überhörenden zusätzlichen [X.] in der angegriffenen Marke „[X.]" in begrifflicher, klanglicher und bildlicher [X.]insicht so deutlich voneinander, dass ein sicheres [X.] jederzeit gewährleistet sei. Soweit die Widersprechende den Schutzbereich ihrer Marke wegen der angenommenen [X.]bereinstimmung ihrer Marke mit der Angabe „[X.]" in der angegriffenen Marke beeinträchtigt sehe, wäre für eine derartige Beeinträchtigung Voraussetzung, dass der Bestandteil „[X.]" in der angegriffenen Marke den klanglichen Gesamteindruck allein prägen würde. Das sei nicht der Fall. Insoweit werde sich der Verkehr nicht nur an dem Wortbestandteil „[X.]" orientieren, sondern auch den Namenszusatz „[X.]" als [X.]erkunftshinweis mit einbeziehen und diesen mit benennen. Zwar handele es sich bei „[X.]" um den [X.]erstellernamen, dies führe jedoch nicht dazu, dass der Verkehr seine Aufmerksamkeit allein dem übrigen Bestandteil zuwende, weil sich „[X.]" aufgrund seines beschreibenden Gehalts nicht zur eigentlichen Produktkennzeichnung eigne.

Die hiergegen von der Widersprechenden eingelegte Erinnerung hat dieselbe Markenstelle mit Beschluss vom 8. August 2011 zurückgewiesen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr sei selbst dann nicht gegeben, wenn die angegriffene Marke nur mit dem Bestandteil „[X.]“ benannt werde. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hänge davon ab, wie dieser Bestandteil ausgesprochen werde. Wenn man - mit der Widersprechenden - von einer an den beschreibenden Begriff „[X.]ightech“ anspielenden Aussprachevariante als „[X.]“ oder „[X.]“ ausgehe, trete „[X.]“ in klanglicher [X.]insicht nicht zurück und sei eine Verwechslungsgefahr mit den Ausführungen der Erstprüferin auszuschließen. Wenn man bei „[X.]“ hingegen von einer buchstabengetreuen Aussprache als „[X.]-I-Tek“ ausgehe, wie es insbesondere durch die Punkte zwischen den Buchstaben „[X.]“ und „I“ nahegelegt werde, sei dieser [X.] normal kennzeichnungskräftig. In diesem Fall trete der als Firmen- bzw. [X.]erstellername erkennbare Bestandteil „[X.]“ hinter dem Bestandteil „[X.]“ zwar zurück, so dass der Widerspruchsmarke dann „[X.]“ als klanglich allein prägender Bestandteil der angegriffenen Marke gegenüberzustellen sei. Auch in dieser [X.]onstellation bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr jedoch nicht. Denn klanglich stünden sich dann „[X.]-I-Tek“ ([X.] und I jeweils als Einzelbuchstaben gesprochen) und „[X.][X.]DA[X.]“ (ausgesprochen „[X.][X.]DA[X.][X.]“ oder „[X.]EIDÄ[X.][X.]“) mit deutlichen Unterschieden in der [X.] und [X.] gegenüber. Es sei nicht zulässig, wie die Widersprechende argumentiere, von einer Aussprache von „[X.]“ in der an den beschreibenden Begriff „[X.]ightech“ anspielenden Weise „[X.]“ oder „[X.]“ auszugehen und diesen Markenbestandteil ungeachtet seines erkennbar beschreibenden [X.]harakters zugleich als für die Gesamtmarke prägend anzusehen. Eine selbständig kennzeichnende Stellung komme diesem Bestandteil auch nicht zu. Für eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens gebe es keinen Anhaltspunkt.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur weiteren Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke hat sie ergänzend eidesstattliche Versicherungen u. a. des Geschäftsführers der [X.][X.] [X.] Gmb[X.] [X.] vom 3. Juni 2013 und des Geschäftsführers der [X.][X.] Gmb[X.] W[X.] vom 21. Mai 2013 sowie weitere Datenblätter, Prospektmaterial und Lichtbilder vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, es stünden sich identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte gegenüber. Die [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei aufgrund langjähriger intensiver Benutzung gestärkt und im oberen Bereich durchschnittlicher [X.]ennzeichnungskraft anzusiedeln. Die Widerspruchsmarke sei gleichzeitig Firmenschlagwort der Widersprechenden. [X.]langlich seien die [X.]ollisionsmarken bei richtiger Betrachtung praktisch identisch und schriftbildlich hochgradig ähnlich. „[X.]“ trete in der angegriffenen Marke als [X.]erstellerangabe sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher [X.]insicht in den [X.]intergrund, weil der andere Bestandteil („[X.]“) Firmenname des Inhabers der angegriffenen Marke und doppelt so groß gestaltet sei. Der Bestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke habe im [X.]inblick auf die hier beanspruchten Produkte keine geringe [X.]ennzeichnungskraft, zumal auch kennzeichnungsschwache Elemente den Gesamteindruck einer Marke prägen könnten. „[X.]itec“ sei im [X.]brigen keine Abkürzung für [X.]ochtechnologie. [X.] man eine Prägung der angegriffenen Marke durch „[X.]“, habe dieser Bestandteil in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung. Da die Widerspruchsmarke „[X.][X.]DA[X.][X.]“ oder „[X.]EIDÄ[X.][X.]“ ausgesprochen werde, bestehe in klanglicher [X.]insicht nahezu Identität.

Sie beantragt,

die Beschlüsse des [X.]es, Markenstelle für [X.]lasse 9, vom 17. August 2009 und vom 8. August 2011 aufzuheben und die angegriffene Marke 307 04 464 auf den Widerspruch aus der Marke [X.] zu löschen,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die [X.]osten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Er schließt sich mit näheren Ausführungen den Beschlüssen der Markenstelle an. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei „wohl ausreichend nachgewiesen“. Der Verkehr werde die angegriffene Marke aber nicht auf ihren Bestandteil „[X.]" verkürzen, zumal diesem Bestandteil für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus dem technischen bzw. elektronischen Bereich ein beschreibender [X.]harakter nicht abzusprechen sei. Auch der Bestandteil „[X.]“ präge die angegriffene Marke als [X.]erkunftshinweis. [X.]langlich überwögen jedenfalls die Unterschiede. Es sei zwar möglich, dass „[X.]" von flüchtigen Verbrauchern als „[X.]itec" und damit als gängige Abkürzung für „high technology“ („[X.]ochtechnologie") wahrgenommen und dann auch so ausgesprochen werde. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde die Punkte zwischen den Buchstaben „[X.].I.", bei denen es sich um die Initialen des Inhabers der angegriffenen Marke handele, allerdings wahrnehmen und die Buchstaben, den [X.] folgend, getrennt aussprechen. Die Widerspruchsmarke werde entsprechend den allgemeinen Phonetikregeln vom [X.] Durchschnittsverbraucher „[X.][X.]DA([X.])[X.]“ ausgesprochen. Eine Aussprache als „[X.]-I-DÄ[X.][X.]" entspreche nicht den [X.] Phonetikregeln. Eine Aussprache als „[X.]EI-DÄ[X.][X.]" wäre nur bei Zugrundelegung [X.] Phonetikregeln denkbar, was jedoch für die relevanten [X.] Verkehrskreise bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte abwegig sei. Auch schriftbildlich bestünden praktisch keine [X.]berschneidungen. Wegen der [X.]osten des Verfahrens seien hier besondere Umstände gegeben, die eine Abweichung vom Grundsatz der [X.]ostenaufhebung billig erscheinen ließen. Die [X.]ollisionsmarken kämen sich nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen offensichtlich nicht verwechselbar nahe.

[X.]insichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Gefahr von Verwechslungen besteht (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr können auf Seite der Widerspruchsmarke jedenfalls die Waren der [X.]lasse 9 „[X.]andmessgeräte; digitale Anzeigegeräte; Druckmessumformer; [X.], Druckschalter; elektronische Temperaturschalter“ und „elektronische Niveauschalter“ berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.]), denn insoweit hat die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft gemacht.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke am 17. Dezember 2007 unbeschränkt bestritten.

Nach § 125b Nr. 4 [X.] sind für den Fall, dass ein Widerspruch auf eine ältere [X.]smarke gestützt wird (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.]), die [X.] des § 43 Abs. 1 [X.] entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke gemäß § 26 [X.] die Benutzung der [X.]smarke gemäß Art. 15 der Verordnung über die [X.]smarke ([X.]) tritt. Danach muss die Marke in der [X.] ernsthaft benutzt worden sein. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer [X.]auptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren (oder Dienstleistungen), für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren (oder Dienstleistungen) einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuG[X.] GRUR 2003, 425, 428, Rn. 38 - Ajax/[X.]; [X.], 582, 584, Rn. 70 - [X.]). Nach der [X.] Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. EuG[X.] [X.], 343, 346, Nr. 74 - l Ponte Finanziaria SpA/[X.]ABM).

Dass der Inhaber der angegriffenen Marke die Einrede nicht ausdrücklich auf einen der beiden Tatbestände des § 43 Abs. 1 [X.] gestützt hat, spielt keine Rolle. In einem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung beider Einreden zu sehen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen ([X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl. 2012, § 43 Rn. 18 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich beider Nichtbenutzungseinreden gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 1 und [X.], 125b Nr. 4 [X.] der Fall; denn die fünfjährige sogenannte Benutzungsschonfrist der am 5. November 1998 eingetragenen Widerspruchsmarke war zum Zeitpunkt der am 22. Juni 2007 erfolgten Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke abgelaufen. Die Einlassung des Inhabers der angegriffenen Marke im Beschwerdeverfahren, die Benutzung der Widerspruchsmarke „sei wohl ausreichend nachgewiesen“, kann nicht als Fallenlassen der Einrede oder Verzicht auf die Einrede gewertet werden ([X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 43 Rn. 25).

Jedenfalls hinsichtlich der genannten Waren ist die Widersprechende ihrer Obliegenheit nachgekommen, eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß Art. 15 [X.] in der [X.] für den Zeitraum Juni 2002 bis Juni 2007, wie er sich aus § 43 Abs. 1 S. 1 [X.] ergibt, und für den weiteren mittlerweile maßgeblichen Fünfjahreszeitraum August 2008 bis August 2013, wie er sich aus § 43 Abs. 1 [X.] [X.] ergibt, glaubhaft zu machen.

Für „[X.]andmessgeräte“ enthält die eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 30. Juni 2008 jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.]. Aus der eidesstattlichen Versicherung von [X.] vom 3. Juni 2013 ergeben sich in den Jahren 2008 bis 2012 entsprechende Zahlen zwischen [X.] und [X.] [X.]. Für „Digitale Anzeigegeräte“ enthalten diese eidesstattlichen [X.] jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2004 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.] und für die Jahre 2008 bis 2012 in [X.]öhe von jeweils [X.] [X.]. „[X.]andmessgeräte“ und „Digitale Anzeigegeräte“ werden von den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der [X.]lasse 9 „Anzeigegeräte für Niveau, Druck, Temperatur und Menge für gasförmige und flüssige Medien; [X.]berwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch; elektronische, elektrotechnische und mechanische Apparate, Geräte und Instrumente, insbesondere für [X.]omputer und aus den vorgenannten Waren zusammengestellte Systeme, einschließlich der daran angeschlossenen peripheren Geräte zur Erfassung, Anzeige, Ausgabe und [X.]bermittlung von Daten und für die Fertigungs- und Verfahrenstechnik“ erfasst. Für „Druckmessumformer“, also elektrische Messgeräte zur Messung von Druck, die von den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der [X.]lasse 9 „elektronische und elektrotechnische Instrumente, Vorrichtungen und Ausrüstungsteile auf dem Gebiet der Fabrikation und des Ingenieurwesens“ erfasst werden, sind durch die genannten eidesstattlichen Versicherungen jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.] und für die Jahre 2008 bis 2012 zwischen [X.] und [X.] [X.] glaubhaft gemacht. Für „[X.]“, die die Widerspruchsmarke mit den Waren der [X.]lasse 9 „Geräte zur Erfassung, Anzeige, Ausgabe und [X.]bermittlung von Daten und für die Fertigungs- und Verfahrenstechnik“ beansprucht, hat P[X.] am 30. Juni 2008 jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.] und W[X.] am 21. Mai 2013 für die Jahre 2008 bis 2012 zwischen [X.] und [X.] [X.] eidesstattlich versichert. Für „Druckschalter“, die zu den Waren der [X.]lasse 9 „Steuergeräte für Niveau, Druck, Temperatur und Menge für gasförmige und flüssige Medien, Manometerwahlschalter; Schaltgeräte, [X.]berwachungsgeräte und Diagnostikgeräte für den technischen Gebrauch“ gehören, finden sich in den eidesstattlichen Versicherungen jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.] und für die Jahre 2008 bis 2012 zwischen [X.] und [X.] [X.]. In die gleiche von der Widerspruchsmarke beanspruchte Warengruppe fallen „Elektronische Temperaturschalter“ und „Elektronische Niveauschalter“. Zu den erstgenannten sind jährliche [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 jeweils zwischen [X.] und [X.] [X.] und für die Jahre 2008 bis 2012 in [X.]öhe von jeweils [X.] [X.] glaubhaft gemacht. Zu „elektronischen Niveauschaltern“ finden sich in den eidesstattlichen Versicherungen [X.] für [X.] für die Jahre 2003 bis 2007 zwischen [X.] und [X.] [X.] und für die Jahre 2008 bis 2012 zwischen [X.] und [X.] [X.].

In quantitativer [X.]insicht ist mit diesen für die Bundesrepublik [X.], der gemessen am Bruttoinlandsprodukt größten Volkswirtschaft in [X.], glaubhaft gemachten [X.] jeweils im vier bis achtstelligen Eurobereich von einer ernsthaften Benutzung für die genannten Waren in der [X.] auszugehen (vgl. EuG[X.] [X.],182 - [X.]/[X.]; OLG [X.]amburg GRUR-RR 2005, 312, 314 - [X.]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 172, 173 - [X.]; BPatG 24 W (pat) 35/07 - [X.]; 30 W (pat) 1/10 - TOLTE[X.]/TOMTE[X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 125b Rn. 20).

Da die Widersprechende die ernsthafte Benutzung in der [X.] für die genannten Waren glaubhaft hat, sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr jedenfalls diese zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die Widersprechende eine Benutzung ihrer Marke für weitere der von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen glaubhaft gemacht hat, kann offenbleiben, denn eine Verwechslungsgefahr besteht noch nicht einmal für diese Waren, die den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren potentiell identisch gegenüberstehen können.

2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuG[X.] [X.], 1098, Rn. 44 - [X.]/[X.]ABM; [X.], 933, Rn. 32 - [X.]; [X.], 915, Rn. 45 - [X.]; BG[X.] [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die [X.]ennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BG[X.] [X.], 833, Rn. 30 - [X.]ulinaria/Villa [X.]ulinaria; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1103, Rn. 37 - Pralinenform II; EuG[X.] [X.], 343 Nr. 48 - [X.]/[X.]ABM).

Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

a) Mit den von der angegriffenen Marke in [X.]lasse 9 beanspruchten Waren „Vermessungs-, elektrische, Mess-, [X.]ontrollapparate und -instrumente“ und den von der Widerspruchsmarke in dieser [X.]lasse geschützten „[X.]andmessgeräten; digitalen Anzeigegeräten; [X.]“ und „[X.]n“ können sich potentiell identische Waren gegenüberstehen. Auch lassen sich die in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke fallenden Waren der [X.]lasse 9 „Druckschalter; elektronische Temperaturschalter“ und „elektronische Niveauschalter“ unter die von der angegriffenen Marke in [X.]lasse 9 beanspruchten [X.] „elektronische Bauteile“ und „elektronische Schaltungen“ fassen.

[X.][X.]DA[X.] unterstellt wird.

b) [X.] ist die Widerspruchsmarke normal (durchschnittlich) kennzeichnungskräftig. Zwar kommt Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des [X.] keine normale, sondern nur eine geringe [X.]ennzeichnungskraft zu (BG[X.] [X.], 833, Rn. 34 - [X.]ulinaria/Villa [X.]ulinaria; [X.], 631, Rn. 59 - [X.]/Marulablu; [X.], 1040, Rn. 29 - [X.]/pure; [X.], 826, Rn. 16 - [X.]/[X.]; [X.], 729, Rn. 27 - [X.]; [X.], 905 - 909, Rn. 15 - [X.]; [X.], 803, Rn. 22 - [X.]EITE[X.]). Von einem derart beschreibenden Begriff kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Die hier relevanten Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke haben insbesondere keinen erkennbaren Bezug zur [X.]ydraulik, so dass auch hinsichtlich der Buchstabenfolge „[X.][X.]D-“ ein beschreibender Anklang nicht ersichtlich ist.

Ob und für welche Produkte im Einzelnen angesichts der glaubhaft gemachten umfangreichen Benutzung der Widerspruchsmarke von einer hohen (überdurchschnittlichen) [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr selbst bei unterstellter hoher [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht besteht.

c) Denn selbst bei Zugrundelegung einer derart stark kollisionsfördernden Ausgangslage hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in jeder [X.]insicht ein.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BG[X.] [X.], 833, Rn. 45 - [X.]ulinaria/Villa [X.]ulinaria; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 930, Rn. 22 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729 Rn. 23 - [X.]). Das schließt es jedoch nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den [X.]intergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BG[X.] [X.], 64, Rn. 15 - Maalox/[X.]; [X.], 729, Rn. 31 - [X.]; [X.], 1055, Rn. 23 - airdsl). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. [X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 9 Rn. 211). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in [X.]lang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher [X.]insicht wirken (vgl. EuG[X.] [X.], 413, Rn. 19 - ZIR[X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Rn. 29 - [X.]; BG[X.] [X.], 235, Rn. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, Rn. 32 - [X.]; [X.], 60, Rn. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende [X.]bereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BG[X.] [X.], 235, Rn. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. [X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 9 Rn. 224 m. w. N.).

Eine Zeichenähnlichkeit, die eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen würde, ist danach zu verneinen.

Auszugehen ist von einem eher aufmerksamen Publikum, das sich zusammensetzt aus Fachkreisen und besonders vorgebildeten Endverbrauchern, denn bei den im Identitätsbereich liegenden technischen Produkten handelt es sich um solche, die nicht im Vorbeigehen, sondern erst nach näherer Prüfung der Spezifikation mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden.

Abbildung[X.][X.]DA[X.] schon wegen des nur in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteils „[X.]“ klanglich, schriftbildlich und auch begrifflich nicht ähnlich.

Zu einer klanglichen Verwechslungsgefahr käme man allenfalls dann, wenn „[X.]“ in der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Stellung einnähme. Dies ist aber entweder nicht der Fall oder führte - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - nicht zu einer rechtlich relevanten Verwechslungsgefahr.

aa) Soweit „[X.]“ von erheblichen [X.]reisen des Verkehrs als „[X.]itec“ verstanden, gesprochen und damit klanglich identisch mit dem für technische Produkte beschreibenden [X.]inweis auf „[X.]ightech“ im Sinne des in die [X.] rezipierten [X.]unstwortes für „[X.]och- oder Spitzentechnologie“ ([X.] - [X.], 6. Auflage, [X.], 2006, [X.]D-ROM) wahrgenommen werden sollte (vgl. BPatG 27 W (pat) 19/11 - hitec), tritt dieser Markenbestandteil in den [X.]intergrund. Im Zusammenhang mit den hier relevanten technischen Produkten würde „[X.]ightech“ - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - klanglich nicht als [X.]erkunftshinweis wahrgenommen werden, auch nicht neben einem das Unternehmen kennzeichnenden Firmennamen, der - wie hier - als eine zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das [X.] prägenden Art zur Individualisierung benötigt und eingesetzt wird (BG[X.] GRUR 1996, 404, Rn. 14 - [X.]; [X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 9 Rn. 373, 377 m. w. N). Zwar trifft es zu, dass der Markenbestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke durch seine Größe gegenüber „[X.]“ grafisch in besonderer Weise herausgestellt ist. Auch ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, einem schutzunfähigen oder kennzeichnungsschwachen Element der angegriffenen jüngeren Marke eine dominierende oder prägende Stellung zuzumessen, wenn gerade dieses Element durch die Gestaltung der Gesamtmarke dem Verkehr als das dominierende Element nahegebracht wird (vgl. BG[X.] GRUR 1998, 930, 931 f. - Fläminger; [X.]/[X.]acker, [X.], 10. Aufl. 2012, § 9 Rn. 339, 310, 311). Das [X.] hat dies in Fallkonstellationen angenommen, in denen eine anderweitige Benennung der angegriffenen Marke wegen fehlender weiterer Markenbestandteile nicht möglich war ([X.] (pat) 82/08, [X.] 51, 261 - pn printnet/PRINE[X.]T; 24 W (pat) 47/10, [X.], 527 - [X.] LINE/[X.]LAN). Vorliegend steht in der angegriffenen Marke neben „[X.]“ aber noch der weitere Markenbestandteil „[X.]“ zur Benennung zur Verfügung, so dass eine Prägung der angegriffenen Marke durch „[X.]“ (ausgesprochen wie „[X.]ightech“) ausscheidet.

bb) Soweit „[X.]“ nicht als beschreibender [X.]inweis auf „[X.]ightech“ interpretiert und vielmehr nur als [X.]ombination der Buchstaben „[X.]“, „I“ und des Elements „Tec“ wahrgenommen und ausgesprochen werden sollte, ist eine [X.]ennzeichnungsschwäche dieses Markenbestandteils nicht ersichtlich. Die Punkte nach den Buchstaben „[X.]“ und „I“ werden den angesprochenen Verkehr dann nämlich veranlassen, die Buchstaben „[X.]“ und „I“ entweder als Initialen einer Person oder als sonstige Abkürzung zu interpretieren und entsprechend getrennt, also dreisilbig mit der Silbenfolge „[X.]A-I[X.][X.]-TE[X.]“, [X.] „[X.]“ und [X.]onsonantenfolge „[X.]-T-[X.]“ auszusprechen und wahrzunehmen. [X.]ierbei kommt das beschreibende Wort „[X.]ightech“ klanglich nicht zum Ausdruck.

Insoweit wäre ein klangliches Zurücktreten des weiteren Markenbestandteils „[X.]“ als Firmenname - entsprechend der Argumentation der Widersprechenden und der Erinnerungsprüferin - zwar denkbar (vgl. BG[X.] GRUR 1996, 404 - [X.]). Ob die [X.]erstellerangabe als solche („[X.]“) dem Verkehr bekannt ist oder sich eine solche Interpretation aus der Art der Markenbildung ergibt (vgl. [X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 9 Rn. 373, 374), bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn auch dann, wenn man eine Prägung der angegriffenen Marke durch „[X.]“ in der genannten Ausspracheweise unterstellen würde, wäre eine klangliche Ähnlichkeit nicht gegeben.

[X.][X.]DA[X.] um ein [X.]unstwort handelt und konkrete Anhaltspunkte für eine Zuordnung der Widerspruchsmarke zu einem anderen Sprachkreis nicht bestehen, ist bei der Widerspruchsmarke eine Aussprache nach [X.] Sprachregeln zugrundezulegen; entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist eine [X.] Aussprache nicht wahrscheinlich. Nach [X.] Ausspracheregeln wird der Buchstabe „[X.]“ in [X.][X.]DA[X.] (wie in „[X.]ydrant“, „[X.]ydrat“, „[X.]ydra“ oder „[X.]ydraulik“) als „Ü“ ausgesprochen, so dass sich die Silbenfolge „[X.]Ü-DA[X.]“ mit der [X.] „Ü-A“ und der [X.]onsonantenfolge „[X.]-D-[X.]“ ergibt.

Trotz gewisser [X.]berschneidungen in der [X.]onsonantenfolge („[X.]-D-[X.]“ bzw. „[X.]-T-[X.]“) stechen die klanglich markanten Unterschiede in der Anzahl der Silben („[X.][X.]-DA[X.]“ gegenüber „[X.]A-I[X.]-TE[X.]“) und der [X.] („[X.]-A“ gegenüber „[X.]“) so stark hervor, dass eine klangliche Ähnlichkeit nicht mehr angenommen werden kann.

Ungeachtet der stark kollisionsfördernden Ausgangslage ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr deshalb zu verneinen. Wegen ihrer fehlenden Ähnlichkeit werden die [X.]ollisionsmarken auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht.

Nach alledem ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

3. [X.]insichtlich der [X.]osten des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der §§ 71 Abs. 1 [X.] und 63 Abs. 1 S. 1 [X.], da [X.] für die Auferlegung der [X.]osten auf einen Beteiligten nicht bestehen. Auch wenn der [X.] den Erwägungen der Widersprechenden im Ergebnis nicht folgt, kann von einer ersichtlich fehlenden Ähnlichkeit der [X.]ollisionsmarken (vgl. [X.]/[X.]acker, a. a. [X.], § 71 Rn. 14, § 63 Rn. 7) nicht ausgegangen werden.

4. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 [X.]. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der [X.] weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Soweit die Widersprechende unter [X.]inweis auf Entscheidungen des [X.]s auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hingewiesen hat, ist festzustellen, dass in der im [X.] 32 W (pat) 39/04 - [X.]itec[X.]ome - ergangenen Entscheidung die Schutzfähigkeit des Wortes „[X.]itec“ gerade für technische Waren, hinsichtlich derer die Beschwerde zurückgenommen worden war, nicht bejaht worden ist. Auch setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu der Entscheidung 27 W (pat) 19/11 - hitec; denn diese hatte nur die Schutzfähigkeit der [X.]ennzeichnung „hitec“ für die - hier nicht einschlägige - nichttechnische Ware „Programmhefte“ zum Gegenstand.

Meta

30 W (pat) 96/11

11.11.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az. 30 W (pat) 96/11 (REWIS RS 2013, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1304

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